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Urteil

29 C 923/18 (40)

AG Frankfurt Abteilung 29. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2019:0814.29C923.18.40.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits hat die Klägerin zu tragen, auch die Kosten der Nebenintervenientin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits hat die Klägerin zu tragen, auch die Kosten der Nebenintervenientin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist unzulässig. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 2.285,62 € zu. Über den Anspruch der Klägerin gegen die Haftpflichtversicherung des PKWs der Beklagtenseite aus dem Verkehrsunfall vom 20.09.2015 wurde bereits rechtskräftig entschieden. Das Amtsgericht Fürth/Odenwald hat Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Haftpflichtversicherung des PKWs der Beklagtenseite aus dem streitgegenständlichen Unfall wegen fehlender Aktivlegitimation der Klägerin abgewiesen. Die Rechtskrafterstreckung des § 124 Abs. 1 VVG macht eine erneute Klage ohne veränderte Sachlage gegen die Beklagte unzulässig. Das Amtsgericht Fürth/Odenwald hat das Vorliegen der materiellen Voraussetzung, Trägerin des Rechts zur Geltendmachung des Schadens zu sei, in Person der Klägerin rechtskräftig verneint und nicht nur aus formellen Gründen die Klage abgewiesen. Damit wirkt dieses Urteil gegen die Haftpflichtversicherung des Beklagtenfahrzeugs auch gegen einen Anspruch gegenüber der Versicherungsnehmerin des betroffenen Fahrzeugs - hier die Beklagte. Dies gilt auch, wenn Versicherer und Versicherungsnehmer in getrennten Prozessen verklagt werden. Besteht - wie hier - ein Direktanspruch kann der Dritte wählen, ob er den Versicherungsnehmer und den Versicherer gemeinsam oder in getrennten Prozessen, gleichzeitig oder nacheinander in Anspruch nimmt. Beide haften als Gesamtschuldner. Ein ungünstiger Verlauf des ersten Prozesses soll aber nicht dazu führen, dass der Dritte dies im zweiten Prozess gegen den noch nicht verklagten Mitschuldner korrigiert. Der Dritte soll den Versicherungsnehmer nicht weitergehend in Anspruch nehmen können als den Versicherer. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.285,62 €. Die Parteien streiten um Ansprüche nach einem Verkehrsunfall am 20.09.2015. Am Unfalltag kam es gegen 17:15 Uhr in Hirschhorn/Neckar zu einem Verkehrsunfall bei dem der PKW Hyundai mit dem amtlichen Kenneichen … beschädigt wurde und der PKW VW mit dem amtlichen Kennzeichen … der klägerischen Seite beteiligt gewesen sein soll. Bereits am 03.06.2016 hat die hiesige Klägerin die Haftpflichtversicherung des Beklagtenseits an dem Unfall angeblich beteiligten PKW und den damaligen Fahrer vor dem Amtsgericht Fürth/Odenwald auf Begleichung der ihr angeblich entstandenen Schäden verklagt, Az: 1 C 295/16 (11). Das Amtsgericht Fürth/Odenwald hat mit Urteil vom 09.03.2017 die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass es der Klägerin nicht gelungen ist zu beweisen, dass sie am Unfalltag die Eigentümerin des PKW Hyundai mit dem amtlichen Kennzeichen … gewesen ist. Die Klägerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das Landgerichts Darmstadt hat mit Beschluss vom 18.08.2017 die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Klageabweisung des Amtsgerichts Fürth/Odenwald sei aus formellen Gründen erfolgt, sodass § 124 Abs. 1 VVG vorliegend einer erneuten Geltendmachung der der Klägerin durch den Unfall entstandenen Schäden nicht entgegenstünde. Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird zur Zahlung von 2.285,62 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2016 an die Klägerin verurteilt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Rechtskrafterstreckung des § 124 Abs. 1 VVG mache die vorliegende Klage unzulässig. Am 17.10.2017 trat die Nebenintervenientin dem Rechtstreit auf Seiten der Beklagten bei. Das Gericht hat die Akte des Amtsgerichts Fürth/Odenwald mit dem Aktenzeichen 1 C 295/16 (11) beigezogen und verwertet.