Urteil
30 C 4636/19 (71)
AG Frankfurt Abteilung 30. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2020:1006.30C4636.19.71.00
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Tenor
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19.05.2020, Aktenzeichen: 30 C 4636/19 (71), wird aufrechterhalten.
Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19.05.2020, Aktenzeichen: 30 C 4636/19 (71), wird aufrechterhalten. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 19.05.2020 ist der Prozess in die Lage vor Säumnis zurückversetzt worden, § 342 ZPO. Denn der Einspruch ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form-und fristgerecht im Sinne des §§ 338 ff ZPO eingelegt worden. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung aus abgetretenem Recht der Fluggäste der Fluggäste …, … und … aufgrund der maßgeblichen Flugentfernung nach der Großkreismethode in Höhe von 400,00 € pro Fluggast gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 6 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. b), Satz 2 EG (VO) 261/2004 (im Folgenden : FluggastrechteVO), denn die Zedenten erreichten ihr Endziel mit einer anderweitigen Beförderung des Anschlussfluges erst nach 5 Stunden und 45 Minuten. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen. Unter außergewöhnlichen Umständen sind regelmäßig Umstände zu verstehen, die außerhalb des gewöhnlichen Laufes der Dinge liegen, von außen kommen und die aufgrund ihrer Natur oder Ursache von einem Luftverkehrsunternehmen nicht zu beherrschen sind. Entsprechend dem 15. Erwägungsgrund der FluggastrechteVO sollte von außergewöhnlichen Umständen ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt. Der Erwägungsgrund ist im Lichte der weiteren Erwägungsgründe zu sehen, d.h. eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements, die eine Verspätung oder Annullierung nach sich zieht, wirkt nur dann entlastend, wenn sie auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht. Die Planflugzeiten werden im Fall von Störungen des Flugverkehrs durch Eurocontrol durch ATC-Slots, die den tatsächlichen Startzeitpunkt festlegen, konkretisiert und der Flugverkehr reguliert. Dies ist aufgrund der verschiedensten Störungen grundsätzlich Teil der alltäglichen, gewöhnlichen Flugbetriebstätigkeit eines jeden Luftfahrtunternehmens. Dabei können nur außergewöhnliche Vorkommnisse, die eine Zuteilung eines vom geplanten Slot abweichenden ATC-Slots, der eine relevante Verspätung nach sich zieht, als entlastend im oben angeführten Sinne anerkannt werden. Vorliegend sollen nach der Darlegung der Beklagten, Kapazitätsengpässe im Flugverkehr der Grund für die Zuteilung eines späteren als geplanten ATC-Slots gewesen sein (Delaycode: 81). Kapazitätsengpässe im Flugverkehr stellen jedoch kein außergewöhnliches Vorkommnis dar, sondern sind Teil des alltäglichen Flugverkehrs. Soweit weitere 25 Minuten Startverzögerung auf obligatorische Sicherheitsmaßnahmen (Delaycode: 85) zurückgegangen sein sollen, bleibt der Vortrag pauschal, da diese Maßnahmen sowohl betriebliche als auch außergewöhnliche Gründe haben kann. Darüber hinaus sind die durch die Regulierungsmaßnahmen verursachte Verspätung auf dem Zubringerflug für sich allein nicht ausgleichsrelevant, da sie in ihrem zeitlichen Umfang von 81 Minuten nicht geeignet sind, eine Verspätung von mehr als 3 Stunden zu begründen. Die Verspätung erhielt erst dadurch, dass es sich bei dem Flug von Frankfurt am Main nach Jerez de la Frontera über Madrid um einen zusammengesetzten Flug handelte, eine nach der FluggastrechteVO zu beurteilende Relevanz, weil durch die Verspätung des Zubringerfluges der Anschlussflug verpasst wurde. Beide Teilflüge sind in ihrer Gesamtheit als einheitlicher Flug zu betrachten. Für die Frage der Exkulpation ist damit entscheidend, dass sich die am Endziel eingetretene große Verspätung zeitlich zumindest auf den Zeitraum erstreckt, ab dem die Verspätung ausgleichspflichtig wird. Es liegt in der Natur der angebotenen Flugverbindung, dass auch nicht ausgleichspflichtige Verspätungen des Zubringerfluges sich zu einer ausgleichspflichtigen Verspätung am Endziel ausdehnen können. Die Entscheidung, dennoch Flugverbindungen mit dem streitgegenständlichen Zeitpuffer anzubieten, stellt eine betriebliche Entscheidung dar, um sich am Markt zu behaupten. Stellen sich dann im konkreten Fall, wie vorliegend, solche Zeitpuffer als zu klein heraus bzw. sind die Zeitpuffer nicht mehr geeignet, Kapazitätsengpässe im Flugverkehr abzufangen, geht dies zu Lasten des Luftfahrtunternehmens und nicht zu Lasten des Fluggastes, der darauf vertrauen kann, dass ihn die gebuchte Verbindung im Rahmen des alltäglichen, nicht außergewöhnlichen Fluggeschehens auch wie geplant, zumindest innerhalb der zulässigen Verspätungszeitfenster der FluggastrechteVO, d.h. höchstens mit einer Verspätung unter 3 Stunden, zum Endziel befördert. Ergänzend wird auf den Wortlaut der Ziff. 15 der Erwägungen der FluggastrechteVO – mit Hervorhebungen durch die Unterzeichnerin - hingewiesen: „…, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagement (Anmerkungen: vorliegend Eurocontrol) zu einem einzelnen Flug (Anmerkung: vorliegend Flug ..8615) an einem bestimmten Tag (Anmerkung: vorliegend 29.09.2018) zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeuges (Anmerkung: das für den Flug ..8615 eingesetzte Flugzeug) zu einer großen Verspätung…kommt,…“. Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus §§ 280 Abs.1 und 2, 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: FluggastrechteVO) wegen einer Flugunregelmäßigkeit auf dem gebuchten Flug aus abgetretenen Recht der Fluggäste …, … und … in Anspruch. Die Fluggäste verfügten jeweils über eine bestätigte Buchung für den Flug ...8615 von Frankfurt am Main nach Madrid am 29.09.2018 sowie für den Anschlussflug ..404 von Madrid nach Jerez de la Frontera mit planmäßiger Ankunftszeit um 17.00 Uhr (Ortszeit). Der Hinflug wurde indessen jedoch verspätet ausgeführt, so dass die Fluggäste den Anschlussflug ..404 nicht erreichen konnten und mit dem Ersatzflug ..406 mit tatsächlicher Ankunft in Jerez de la Frontera um 22.45 Uhr (Ortszeit) befördert wurden. Die Beklagte wurde mit Schreiben der Klägerin vom 31.05.2019 unter Fristsetzung bis zum 14.06.2019 erfolglos zur Zahlung aufgefordert. Die Beklagte wurde mit Versäumnisurteil vom 19.05.2020 zur Zahlung an die Klägerin in Höhe von 1.200,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.06.2017 verurteilt. Gegen das der Beklagten am 02.06.2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Eingang am 16.06.2020 Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil vom 19.05.2020 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 19.05.2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich mit dem in der mündlichen Verhandlung am 22.09.2020 eingereichten Schriftsatz der … AG auf Regulierungsmaßnahmen von Eurocontrol mit dem Code 81: 56 Minuten und mit dem Code 85: 25 Minuten. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstige Aktenbestandteile Bezug genommen.