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Urteil

31 C 1897/18 (10)

AG Frankfurt Abteilung 31. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2020:1030.31C1897.18.10.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag in Höhe von 400,00 EUR den Kläger zu 2. einen Betrag in Höhe von 400,00 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 22.11.2018 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag in Höhe von 400,00 EUR den Kläger zu 2. einen Betrag in Höhe von 400,00 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 22.11.2018 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. I. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils € 400,00 nach der EG Verordnung Nr. 261/2004 (EG-VO 261/2004). a) Die EG-VO 261/2004 ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a) der EG-VO 261/2004 anwendbar, da die Kläger Fluggäste waren, die auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, der den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, nämlich Griechenland, einen Flug antraten. b) Der Ausgleichsanspruch ergibt sich aus Artt. 5, 6 und 7 der EG-VO 261/2004. Die Artt. 5, 6 und 7 der EG-VO 261/2004 sind dahingehend auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können. Fluggäste verspäteter Flüge können den in Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch dann geltend machen, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 Stunden oder mehr erleiden, d.h. wenn sie ihr Ziel nicht früher als 3 Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunft erreichen (EuGH, Urt. 19.11.2009, Az. C-402/07 und C-432/07, NJW 2010, 43). So verhält es sich im vorliegenden Fall. Der Flug X3 4605 von Kos nach Frankfurt hatte eine Verspätung von mehr als 10 Stunden und 5 Minuten. c) Die Ausgleichszahlung ist auch nicht nach Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004 ausgeschlossen. Dabei kann die Frage, ob die Verspätung des streitgegenständlichen Fluges tatsächlich auf dem Pilotenstreik beruhte, dahinstehen. Selbst wenn dem so wäre, kann sich das Luftfahrtunternehmen nur dann auf den Ausschlusstatbestand berufen, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Annullierung zu vermeiden. Weil danach nicht alle außergewöhnlichen Umstände zu einer Befreiung führen, obliegt es demjenigen, der sich darauf berufen möchte, den Nachweis zu führen, dass sie sich jedenfalls nicht durch die der Situation angemessenen Maßnahmen hätten vermeiden lassen, d. h. solche, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechenden außergewöhnlichen Umstände auftreten, für das betroffene Luftfahrtunternehmen insbesondere in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sind. Das Unternehmen hat somit nachzuweisen, dass es ihm auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, ohne angesichts der Kapazitäten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden, mit denen es konfrontiert war und die zur Annullierung des Fluges geführt haben. Der EuGH geht demnach von einer flexiblen, vom Einzelfall abhängigen Bedeutung des Begriffs „zumutbare Maßnahme“ aus, und es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall angenommen werden kann, dass das Luftfahrtunternehmen die der Situation angemessenen Maßnahmen getroffen hat (EuGH Urteil vom 4. Mai – C-315/15 –, Rn. 28 - 30; Urteil vom 26. Juni 2019 – C-159/18 –, Rn. 25 - 27, beide nach juris). Er legt Art. 5 Abs. 3 der EG-VO 261/2004 in Verbindung mit Erwägungsgrund 14 jedoch auch so aus, dass die Tatsache, dass ein Luftfahrtunternehmen einen Fluggast aus dem Grund, dass das ihn befördernde Luftfahrzeug befördert, den es selbst durchführt und der dazu führt, dass der Fluggast am Tag nach dem ursprünglich vorgesehen Tag ankommt, keine „zumutbare Maßnahme“ darstellt, es sei denn, es hat keine andere Möglichkeit einer anderweitigen direkten oder indirekten Beförderung mit einem Flug bestanden, den es selbst oder ein anderes Luftfahrtunternehmen durchführt und der mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommt, oder die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung hat für das betreffende Luftfahrtunternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dargestellt (EuGH Urteil vom 11.06.2020-C-74/19). Vor dem Hintergrund der jüngsten EuGH-Entscheidung, hat die Beklagte nicht dargelegt, weshalb ihr die Inanspruchnahme von Beförderungen durch andere Luftfahrtunternehmen, namentlich durch Umbuchungen, für den streitgegenständlichen Fall nicht möglich war. Da die die Beklagte bereits am 06.10.2017 Kenntnis von dem Streik hatte und die konkrete streitgegenständliche Strecke Kos-Frankfurt am Main nach dem Beklagtenvortrag nur indirekt und im Rahmen des Umlaufs der streitgegenständlichen Maschine von dem Streit betroffen war, ist nicht ohne entsprechenden Vortrag davon auszugehen, dass eine Umbuchung mit dem Ergebnis einer Verspätung von weniger als drei Stunden nicht möglich war oder ein nicht tragbares Opfer dargestellt hätte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb ab dem Zeitpunkt, als das Fluggerät in Teneriffa strandete, keine Umbuchungsversuche unternommen wurden oder wieso dies nicht zumutbar war. Die Zinsentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 291 BGB i. V. m. § 288 Abs. 2 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger begehren von der Beklagten Entschädigung wegen eines verspätet ausgeführten Fluges. Die Kläger buchten bei der Beklagten je einen Flug von Kos nach Frankfurt am Main. Der Flug mit der Flugnummer … 4605 sollte planmäßig am 11.10.2017 um 11:25 Uhr in Kos starten und um 13.50 Uhr in Frankfurt am Main landen. Tatsächlicher erreichte die Maschine … Frankfurt am Main um 23:55 Uhr. Die Kläger sind der Ansicht, dass die Beklagte nach Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 aufgrund der Verspätung des Fluges verpflichtet sei, eine Ausgleichszahlung von EUR 400,00 pro Person zu leisten. Die Klage ist der Beklagten am 21.11.2018 zugestellt worden. Die Kläger beantragen; die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger jeweils 400,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, alleinursächlich für die Verspätung des streitgegenständlichen Fluges sei die Verwerfung des Flugplans aufgrund des Generalstreik der Fluglotsen in Frankreich im Zeitraum vom 09.10.2017 (17:00 Uhr UTC) bis 11.10.2017 (04:00 Uhr UTC) gewesen. Die Verkehrszentrale der Beklagten habe am 06.10.2017 von dem Streik Kenntnis erhalten. Aufgrund der damit erforderlichen Neuvergabe der Flug-Slots sei das für den streitgegenständlichen Flug bzw. Umlauf geplante Fluggerät … im Umlauf auf Teneriffa gestrandet. Der Beklagten sei es zwar gelungen, am 11.10.2017 zwei Subcharter für die aufgrund der Flugplanverwerfung eingetretenen Ausfälle zu akquirieren, die jedoch für die Ausführung anderweitig ausgefallener Flugumläufe eingesetzt worden seien. Die Beklagte ist der Ansicht, damit lägen die Voraussetzungen für die Enthaftung wegen außergewöhnlicher Umstände nach Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Abs. 3 i. V. m. Erwägungsgrund 14 vor. Das Gericht hat Beweis erhoben bezüglich der Möglichkeit Subcharter anmieten zu können durch die schriftliche Vernehmung der Zeugin A. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf Bl. 95-104 d. A. verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht durch Beschluss vom 15.09.2020 das schriftliche Verfahren angeordnet und als Schriftsatzschluss den 09.10.2020 bestimmt.