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Urteil

31 C 3983720 (15)

AG Frankfurt Abteilung 31. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2020:1209.31C3983720.15.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.900,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 1.215,00 seit dem 19.04.2019 sowie aus weiteren 900,00 Euro seit dem 05.09.2020 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.900,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 1.215,00 seit dem 19.04.2019 sowie aus weiteren 900,00 Euro seit dem 05.09.2020 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. A. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgericht Frankfurt für die vorliegende urheberrechtliche Streitigkeit folgt aus den §§ 104, 104a, 105 UrhG i.V.m. § 35 Nr. 1 a) der hessischen Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV) vom 03.06.2013 (GVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Art. 1 Siebte VO zur Änd. der JustizzuständigkeitsVO vom 5.9.2019 (GVBl. S. 235). B. Die Klage ist begründet. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß der §§ 97 Abs. 2 S. 1, 15 Abs. 2, 19a UrhG einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen der unberechtigten Nutzung des streitgegenständlichen Musikalbums in Form der öffentlichen Zugänglichmachung in Höhe von 1.900,00 Euro. a) Unstreitig ist die Klägerin aktivlegitimiert als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Musikalbum. Soweit der Beklagte unter Ziff. I.1. seiner Klagbegründung darlegt, „die geltend gemachten Ansprüche würden aber dem tatsächlichen Rechteinhaber nicht zustehen“, so bezieht sich dies angesichts des anschließend gesetzten Doppelpunkts ausschließlich auf die nachfolgenden Punkte. Ein Bestreiten der Aktivlegitimation der Klägerin kann hierin nicht gesehen werden. b) Der Beklagte ist als Täter der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung passivlegitimiert. aa) Nach dem vorliegenden Sachverhalt ist davon auszugehen, dass am 15.01.2017 gegen 20:18 Uhr über den Internetanschluss des Beklagten das streitgegenständliche Musikalbum öffentlich zugänglich gemacht und damit das Urheberrecht der Klägerin verletzt wurde. Denn trägt der Verletzte substantiiert unter Darstellung der Ermittlungsmethode vor, dass zuverlässig festgestellt wurde, dass die Rechtsverletzung von einer bestimmten IP-Adresse aus begangen wurde, die nach Auskunft des Internetproviders zum Tatzeitpunkt dem in Anspruch Genommenen zugeordnet war, genügt ein einfaches Bestreiten oder der Vortrag nicht, es müsse ein Ermittlungsfehler vorgelegen haben (BGH, Urteil vom 12. 5. 2010 - I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens“, zitiert nach beck-online). Vorliegend hat die Klägerin substantiiert mit der Darstellung des konkreten Ermittlungsergebnisses (Bl. 23 f. dA und Bl. 41f. dA) sowie der Darstellung des Ablaufs der Ermittlungen vorgetragen, dass die Urheberrechtsverletzung vom Internetanschluss des Beklagten aus begangen worden ist. Die Einwendungen des Beklagten hiergegen sind nicht ausreichend. Soweit der Beklagte zu bedenken gibt, dass oftmals Schwierigkeiten bei der Zeitnahme zu Fehlern bei der Zuordnung von IP-Adressen führten, so handelt es sich hierbei um pauschale Ausführungen, welche gegenüber den konkreten Ausführungen der Klägerseite (etwa betreffend den laufenden Abgleich der internen Uhr des Ermittlungssystems mit der vom Physikalisch-Technischen Bundanstalt Braunschweig (PTB) ermittelten Zeit) unbeachtlich sind, zumal es auch fernliegend erscheint, dass der Anschluss des Beklagten bezüglich beider klägerseits beim Provider angefragten Zeitpunkte falsch ermittelt worden sein soll (vgl. ähnlich OLG München, Beschluss vom 01.10.2012 - 6 W 1705/12, zitiert nach beck-online). Den Einwendungen des Beklagten zu Fehlern bei rein hashwertbasierten Ermittlungen war hier nicht zu folgen, nachdem die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, dass die im Rahmen der Testung übertragenen Daten bitweise mit der im Rahmen der Vorermittlung geprüften Referenzdatei abgeglichen und hierbei als übereinstimmend beurteilt wurden. bb) Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der geltend gemachten Forderung erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache darzulegen und zu beweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Wird die Urheberrechtsverletzung jedoch über einen Internetanschluss begangen, so spricht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Anschluss nutzen konnten. Den Inhaber des Internetanschlusses trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast mit der Folge, dass die Täterschaft des Anschlussinhabers unstreitig bleibt, wenn er dieser sekundären Darlegungslast nicht genügt. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber darüber hinaus im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat. Er hat im Rahmen des ihm Zumutbaren nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wisse und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urteil vom 30.03.2017, AZ. I ZR 19/16 – „LOUD“, zitiert nach beck-online), so dass das Gericht zu der Beurteilung in die Lage versetzt wird, ob eine Täterschaft Dritter ernsthaft in Betracht kommt und ob der Anschlussinhaber alle ihm zumutbaren Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft hat. Letzteres kann nur ermessen werden, wenn die technische Ausgestaltung des Internetzugangs dargestellt wird, insbesondere - was jedem Anschlussinhaber möglich sein muss - ob und gegebenenfalls welcher Nutzer einen eigenen Zugang zum Internet hatte (vgl. LG Frankfurt am Main, Urt. v. 27.03.2019, 2-06 O 430/18). Diesen Voraussetzungen hat der Beklagte vorliegend nicht genügt. Weder hat er Anzahl noch Namen der Mitnutzer seines Internetanschlusses genannt, geschweige denn zu deren Kenntnissen und Nutzungsverhalten vorgetragen. Der Beklagte hat zudem widersprüchlich zur Anzahl der internetfähigen Geräte in seinem Haushalt vorgetragen; mal spricht die Klageerwiderung von nur einem, dann von mehreren Computern. Über Endgeräte anderer Art erklärt sich der Beklagte gar nicht, so dass auch dahingestellt bleiben kann, ob der/die Computer in seinem Haushalt zum Tatzeitpunkt ausgeschaltet waren. c) Die Rechtsverletzung erfolgte zumindest fahrlässig angesichts der allgemein bekannten Funktionsweise von Internet-Tauschbörsen. d) Der Klägerin steht daher ein (Teil-) Schadensersatz in Höhe von 1.900,00 Euro zu. Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gem. § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Zur Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr ist zu fragen, was ein vernünftiger Lizenzgeber und ein vernünftiger Lizenznehmer anstelle der Parteien für die Übertragung des Rechts auf den Beklagten vereinbart hätten, damit dieser das streitgegenständliche Filmwerk im Internet im Rahmen eines Netzwerks für eine Vielzahl von Teilnehmern zum Download bereithalten durfte. Der Ansatz eines fiktiven Lizenzentgelts von 1.900,00 Euro ist im vorliegenden Fall angemessen. In der Rechtsprechung werden teilweise für das Angebot von Musikaufnahmen über Filesharingnetzwerke im Internet jeweils 200,– pro Musiktitel als angemessener Schadensersatz angesehen (BGH, Urteil vom 11.6.2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.7.2014 – 11 U 115/13; LG Köln, Urteil vom 2.6.2016, AZ. 14 S 21/14; jeweils zitiert nach beck-online). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das Musikalbum zum Tatzeitpunkt erst ca. 2 Monate lang erhältlich war. Dagegen ist nicht bekannt, welche der darauf enthaltenen Titel bereits früher veröffentlicht wurden. Auch hat das Gericht berücksichtigt, dass die Klägerseite nur einen Verstoß von der Dauer ca. einer Sekunde dargelegt hat. Die zeitliche Dauer des Eingriffs in das Aufführungsrecht des § 19a UrhG ist nach hier vertretener Auffassung insofern bedeutsam, als dass hiervon die Möglichkeit der Vervielfältigung abhängt (vgl. AG Saarbrücken, Urteil vom 13.09.2017 – 121 C 309/17-09, zitiert nach beck-online). Zudem ist bei der Festsetzung eines fiktiven Lizenzentgelts für ein mehrere Einzelstücke enthaltendes Musikalbum zu beachten, dass der Kunde für das Album regelmäßig weniger zu zahlen bereit ist als die Summe der Einzelstücke. Denn es ist davon auszugehen, dass der Kunde sich anhand bestimmter Lieblingsstücke für das Album entscheidet und hierbei in Kauf nimmt, außer diesen noch von ihm weniger geschätzte Stücke mit zu erwerben. Das Gericht setzt daher insgesamt pro Musiktitel einen Wert von 100,00 Euro an. Bei vorliegend 19 Musiktiteln auf dem streitgegenständlichen Musikalbum sind daher 1.900,00 Euro Schadensersatz angemessen. II. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG gegen den Beklagten weiterhin einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 107,50 Euro sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Rahmen der Verfolgung seines unter B.I. dargelegten Schadensersatzanspruchs in Höhe von weiteren 107,50 Euro (insgesamt also 215,00 Euro), die durch das anwaltliche Schreiben der Klägervertreter vom 31.1.2017 entstanden sind. Wie unter B. I. dargelegt, hat der Beklagte schuldhaft das Recht der Klägerin zur öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG verletzt; die Abmahnung war insofern berechtigt. Die Abmahnkosten gegenüber dem Anschlussinhaber werden grundsätzlich auch vom Schutzzweck des § 97 Abs. 2 UrhG erfasst (BGH, Urteil vom 22.03.2018 – AZ. I ZR 265/16, zitiert nach beck-online). Sowohl die Abmahnung des Beklagten als auch die anwaltliche Geltendmachung von Schadensersatz stellen sich als für die Rechtsverfolgung erforderliche und zweckmäßige Mittel dar. Angesichts der Höhe der geltend gemachten Kosten kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob vorliegend ausnahmsweise nach § 97a Abs. 3 S. 4 UrhG wegen Unbilligkeit von der Deckelung des Gegenstandswerts auf 1.000,00 Euro für die Unterlassungsforderung nach § 97a Abs. 3 S.2 UrhG abzusehen wäre. III. Die Klägerin hat weiterhin Anspruch auf Zinszahlung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 19.04.2019 aus 1.000,00 Euro sowie aus 215,00 Euro, sowie aus weiteren 900,00 Euro seit dem 05.09.2020. Denn der Beklagte befand sich mit Ablauf der ihm im klägerischen Schriftsatz vom 31.01.2017 zum 20.02.2017 gesetzten Frist bezüglich der unter Ziff. B.I und B. II. dargelegten Forderungen in dem damals geltend gemachten Umfang im Verzug. Bezüglich der weiterhin zuerkannten 900,00 Euro folgt der Zinsanspruch aus § 291 BGB, wobei hinsichtlich des Zinsbeginns auf den Tag der Zustellung der Klagebegründung abzustellen war, da die Streitsache wegen verzögerten Eingangs der weiteren Gerichtskosten seitens der Klägerin nicht alsbald nach Erhebung des Widerspruchs an das Prozessgericht abgegeben wurde, § 696 Abs. 3 ZPO. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten wegen Filesharings. Die Klägerin ist ausschließliche Inhaberin der Nutzungsrechte bzgl. des 19 Einzeltitel umfassenden Musikalbums des Künstlers … mit dem Titel „… (Deluxe Version)“, welches am … erstveröffentlicht wurde. Es handelt sich um eine bekannte, aufwändig und kostenintensiv produzierte Tonaufnahme, die in der normalen Version noch für 10,99 Euro erhältlich ist. Dem Beklagten wurden keine Verwertungsrechte eingeräumt. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetanschlusses mit W-LAN-Verbindung in seiner Wohnung/seinem Haus, welches er mit mehreren Familienmitgliedern bewohnt. Im Rahmen des von der Klägerin veranlassten Ermittlungsverfahrens wegen der unberechtigten Nutzung des streitgegenständlichen Musikalbums in illegalen Filesharing-Tauschbörsen ermittelte die … GmbH unter Nutzung des … Systems (…) für den 15.01.2017 gegen 20:18 Uhr einen Anbieter des Musikalbums. Aufgrund eines seitens der Klägerin erwirkten Gestattungsbeschlusses des Landgerichts Düsseldorf erhielt die Klägerin vom Netzbetreiber die Auskunft, dass die für die beiden Verstöße ermittelten IP-Adressen zu dem angegebenen Tatzeitpunkt dem Internetzugang des Beklagten zugewiesen waren. Mit anwaltlichem Schreiben der Klägerin vom 31.01.2017 forderte die Klägerin den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen Filesharing-Verstößen bzgl. des oben genannten Werks sowie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 700,00 Euro und Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von netto 215,00 Euro (aus einem Gegenstandswert von 1.000,00 Euro für den Unterlassungsanspruch sowie 700,00 Euro für den Schadensersatzanspruch) auf (Anlage K 4-1, Bl. 43 – 50 dA). Die Klägerin behauptet, das streitgegenständliche Werk sei am 15.01.2017 gegen 20:18 Uhr über den Internetanschluss des Beklagten Dritten zum illegalen Download angeboten worden. Die Klägerin ist der Meinung, der Beklagte habe eine im Internet kursierende Klagerwiderung zu weiten Teilen unverändert übernommen; der referierte Sachverhalt entstamme einer fremden Klage und sei auch in den rechtlichen Ausführungen verfehlt. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit der streitgegenständlichen Klage finde insgesamt nicht statt; so seien etwa drei Seiten der Klagerwiderung zur Verwertbarkeit von Beweismitteln vorliegend irrelevant, nachdem es im vorliegenden Fall unstreitig keine staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegeben habe. Den Einwendungen des Beklagten gegen die Richtigkeit der klägerischen Ermittlungen sei nicht zu folgen. Der Beklagte komme zudem der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nach. Auf Antrag der Klägerin erließ das Amtsgericht Coburg als zuständiges Mahngericht am 17.07.2019 einen Mahnbescheid, gegen welchen der Beklagte am 16.08.2019 Widerspruch einlegte; hierüber wurde die Klägerin unter dem gleichen Datum informiert. Am 12.08.2020 wurde das Verfahren sodann aufgrund Zahlung der weiteren Gerichtskosten an das hiesige Prozessgericht abgegeben. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als EUR 1.000,00 betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.04.2019, 2. EUR 107,50 als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.04.2019 sowie 3. EUR 107,50 als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.04.2020 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die streitgegenständliche Datei sei dem Beklagten nicht bekannt. Sie sei ist nicht auf seinem Rechner vorhanden und habe sich weder nach seiner Kenntnis noch nach der seiner Familienmitglieder, die den Rechner ebenfalls genutzt haben können, dort oder auf anderen Rechnern im Haushalt befunden. Tauschbörsensoftware sei weder früher noch jetzt auf den Rechnern im Haushalt vorhanden gewesen. Im Haus/In der Wohnung des Beklagten habe zum streitgegenständlichen Zeitpunkt nach Kenntnis des Beklagten keine Person das Internet genutzt; sämtliche Rechner seien ausgeschaltet gewesen. Die Netzwerkverbindungen des Computers seien durch die Windows Firewall gegen Filesharing geschützt, die relevanten Ports gesperrt gewesen. Die weiteren Haushaltsmitglieder hätten keine Administrationsrechte für den PC gehabt, so dass von dort nicht auf die Systemsteuerung zugegriffen und die Filesharing-Ports nicht hätten geöffnet werden konnten. Der Beklagte vermutet einen Fehler in der Ermittlung des Anschlussinhabers. Er behauptet, oftmals würden IP-Adressen falsch zugeordnet. Es handele sich um kein seltenes Phänomen. Dies liege etwa an Schwierigkeiten bei der Zeitnahme, sowohl beim ermittelnden Unternehmen als auch beim Provider. Der Beklagte bestreitet, dass die Zeitmessung des von der Klägerin beauftragten Unternehmens mit der Zeitmessung des Internet-Providers absolut identisch gewesen und somit eine eindeutige Zuordnung der IP-Adresse zu diesem Zeitpunkt überhaupt möglich sei. Der Beklagte bestreitet, dass dem Anschluss des Bekl. zum streitgegenständlichen Zeitpunkt die streitgegenständlichen IP-Adresse zugeordnet gewesen sein soll und dass hierüber die streitgegenständlichen Dateien oder fehlerlose Fragmente hiervon zum Herunterladen verfügbar gemacht worden sein sollen. Der Beklagte ist der Meinung, die Ermittlungsmethoden der Klägerin seien generell ungeeignet, Urheberrechtsverletzungen einem Anschluss konkret zuzuordnen. Denn viele Tauschbörsennutzer benutzten modifizierte Versionen von Tauschprogrammen (sog. Leecher Mods), die entweder gar keinen Upload zuließen oder ausschließlich fehlerhafte Bausteine versendeten. Mit den Ermittlungsmethoden der Klägerin sei nicht feststellbar, ob die angeblich vom Beklagtenanschluss geladenen streitgegenständlichen Datei-Bausteine fehlerfrei gewesen sein sollen. Denn der Hashwert einer Datei ließe sich nur ermitteln, wenn die Datei komplett vorliege. Bei dem von der Klägerin verwendeten Programm werde nur geprüft, ob die Datei grundsätzlich heruntergeladen werden kann, der Download werde nur gestartet; der Hashwert könne so nicht überprüft werden. Es gebe Täuschungsdateien (KillerFake), die von P2P-Programmen als solche nicht erkannt und von der Originaldatei nicht unterschieden werden können. P2P Programme seien auch anfällig für Fehler, durch die zB IP-Adressen falsch zugeordnet werden können. Aus der Tatsache, dass der Täter nicht im Umfeld des Klägers auszumachen sei, werde der Beweis des ersten Anscheins dafür gesetzt, dass die Software im konkreten Fall nicht funktioniert habe. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird Bezug genommen auf die jeweiligen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.