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Urteil

31 C 1960/20 (38)

AG Frankfurt Abteilung 31. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2020:1214.31C1960.20.38.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger je EUR 1.249,98 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.6.2020 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Der Streitwert wird auf EUR 2.499,96 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger je EUR 1.249,98 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.6.2020 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Der Streitwert wird auf EUR 2.499,96 festgesetzt. Die Klage ist zulässig. Zwar erfolgte die Buchung des Fluges vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes wurde die Forderung gegen die Beklagte allerdings erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, weshalb es sich bei der Klageforderung nicht um eine Insolvenzforderung handelt, welche durch die Kläger zur Insolvenztabelle hätte angemeldet werden müssen. Vielmehr handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit. In Bezug auf die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderung und Masseverbindlichkeit gilt folgendes: „Trennlinie zwischen den Forderungen, die als Masseverbindlichkeiten vorweg zu befriedigen sind, und Insolvenzforderungen ist nunmehr, ob der Rechtsgrund der Entstehung der Forderung im Augenblick vor Verfahrenseröffnung bereits gelegt war. Das ist dann der Fall, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand vor der Verfahrenseröffnung materiell-rechtlich abgeschlossen war. Es braucht weder die Forderung selbst schon entstanden zu sein, noch ist Fälligkeit erforderlich; notwendig ist nur, dass der „Schuldrechtsorganismus“, der die Grundlage des Anspruchs darstellt, besteht“ (Ehricke/Behme, Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 38, Rn. 21). Hier war der Schuldrechtsorganismus erst nach Verfahrenseröffnung materiell-rechtlich abgeschlossen. Aufgrund der Buchung im November 2019 entstand zunächst ein Beförderungsanspruch. Erst durch die Annullierung im Frühjahr 2020 entstand der Rückzahlungsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung, weshalb die Annullierung der Sache nach den „Schuldrechtsorganismus“ darstellt. Die Grundlage des Rückzahlungsanspruchs war daher im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 1.12.2019 noch nicht gelegt. Es handelt sich daher um eine Masseforderung. Dafür spricht, dass der Erstattungsanspruch allein deshalb entsteht, weil die Beklagte ihren Geschäftsbetrieb trotz Insolvenz aufrechterhielt und die Annullierung in keinem Zusammenhang mit der Insolvenz steht (vgl. dazu Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, Fluggastrechte in der Insolvenz, S. 18 f.). Die Forderung konnte daher im Wege der Klage gegenüber der Beklagten, für welche zudem Eigenverwaltung angeordnet wurde, geltend gemacht werden (vgl. OLG Celle, NZI 2003, 201). Zudem ist die Klage begründet. Aufgrund der Annullierung des Fluges besteht ein Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 a EG (VO) 261/2004 auf Erstattung des Flugpreises. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO, der anwendbar ist, weil bei subjektiver Klagehäufung hinsichtlich des Wertes der Verurteilung auf den einzelnen Gläubiger abzustellen ist, nicht auf die Gesamtsumme (vgl. Götz, Münchener Kommentar zur ZPO, § 708 Nr. 11, Rn. 21). Der Streitwert bestimmte sich nach der Höhe der geltend gemachten Hauptforderung. Die Kläger verfügen über eine bestätigte Buchung für einen Flug von Frankfurt am Main nach Windhoek zu einem Preis in Höhe von je EUR 1.249,98. Die Buchung erfolgte am 4.8.2019. Die Kläger entrichteten den Flugpreis an die Beklagte. Der Hinflug sollte am 6.4.2020 durchgeführt werden, der Rückflug sollte am 18.4.2020 durchgeführt werden. Die Flüge wurden von der Beklagten aufgrund eines Einreiseverbotes nach Namibia aufgrund von Covid 19 annulliert. Eine Ersatzbeförderung wurde nicht zur Verfügung gestellt. Eine Rückzahlung des Flugpreises erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 16.3.2020 erklärten auch die Kläger den Rücktritt vom Beförderungsvertrag und forderten die Beklagte zur Rückzahlung des geleisteten Flugpreises bis zum 4.4.2020 auf. Eine Zahlung durch die Beklagte erfolgte nicht. Durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 1.12.2019 wurde unter dem Aktenzeichen … über das Vermögen der Beklagten das Hauptinsolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet. Die Klage ist der Beklagten am 4.6.2020 zugestellt worden. Die Kläger sind der Auffassung, es handele sich bei der geltend gemachten Forderung trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens um eine Masseverbindlichkeit, weil die Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nämlich mit Annullierung des Fluges im April 2020, enstanden sei. Deshalb seien sie zur Durchsetzung der Forderung im Wege der Klage berechtigt. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 1.249,98 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage deshalb abzuweisen sei, weil der Klägerseite das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Denn bei der geltend gemachten Forderung handele es sich um eine Insolvenzforderung, weil die Buchung des Fluges vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sei. Deshalb sei der anspruchsbegründende Tatbestand mit Buchung des Fluges abgeschlossen gewesen und die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs sei bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Deshalb sei die Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden und die Klage unzulässig.