Urteil
30 C 1849/21 (75)
AG Frankfurt Abteilung 30. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2021:1124.30C1849.21.75.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 1.893,51 € aus dem Versicherungsverhältnis in Verbindung mit § 651 r Abs.3 S. 2 BGB a.F. Der Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung des Reisepreises ist gemäß § 362 BGB durch die Leistung der Beklagten in Höhe von 678,49 € erloschen. Die Haftung der Beklagten ist gemäß § 651 r Abs. 3 S. 3 BGB wirksam auf 110 Mio. Euro im Geschäftsjahr begrenzt. Unstreitig übersteigen die hier gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche den Höchstbetrag, so dass die Ansprüche gemäß § 651 r Abs. 3 S. 4 BGB a.F. in dem Verhältnis reduziert sind, in dem der Erstattungsbetrag zum Höchstbetrag steht. Das sind hier 26,38 %, was 678,49 € entspricht. Entgegen der Ansicht des Klägervertreters ist die Vorschrift des § 651 r Abs. 3 BGB auch nicht richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass sie gegenüber dem Reisenden keine Wirkung entfaltet. Eine entsprechende richtlinienkonforme Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion käme nur im Falle einer planwidrigen Regelungslücke des Gesetzgebers in Betracht. Daran fehlt es hier bereits. Der Gesetzgeber hat die Haftungshöchstgrenze in § 651 r Abs. 3 S. 3 BGB a.F. bewusst geregelt. Die planwidrige Regelungslücke ergibt sich auch nicht aus der fehlerhaften Annahme des Gesetzgebers, die getroffene Regelung sei richtlinienkonform. Dem Gesetzgeber war die potentielle Möglichkeit, dass die Haftungshöchstsumme das Schadensrisiko im Einzelfall nicht vollständig abdeckt, bei Erlass des § 651 r Abs. 3 S. 3 BGB a.F. durchaus bewusst. Dies ergibt sich aus den während des Gesetzgebungsverfahrens geführten Diskussionen über die Höhe des Höchstbetrags. Auf die Ausführungen der Beklagtenseite Bl. 52 ff. d.A. wird insoweit Bezug genommen. Auch im Hinblick auf die Pauschalreiserichtlinie hielt der Gesetzgeber eine Anhebung des Höchstbetrages ausdrücklich nicht für erforderlich (BT-Drs. 18/10822, S. 89). Entgegen der Ansicht des Klägervertreters ist vorliegend auch nicht die Haftungshöchstsumme für zwei Geschäftsjahre maßgeblich. Unerheblich ist, dass der Reiseveranstalter insolvenzbedingt auch Reisen storniert hat, die erst in 2020 stattfinden sollten. Die Begrenzung bezieht sich immer auf das Geschäftsjahr des Absicherers, in dem die Insolvenz eingetreten ist (beck-online.GROSSKOMMENTAR GesamtHrsg:Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg. Harke, Stand 15.08.2021, Blankenburg § 651 r Rdnr. 82). Dass es nicht auf den Zeitpunkt der Reisestornierung, sondern den der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters ankommt, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 651 r Abs. 1 BGB a.F. Schließlich kann die Klägerin auch nicht damit gehört werden, dass die Beklagte die Repartiierungskosten unzulässiger Weise in Rahmen der Haftungsquote berücksichtigt hat. Zwar verschafft § 651 r Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 4 S. 1 BGB a. F. dem Reisenden einen direkten Anspruch auf Repartiierung gegen den Reiseveranstalter und den Kundengeldabsicherer, doch stellt der Kundengeldabsicherer die Rückbeförderung des Reisenden durch Zahlung an den Leistungsträger oder gegebenenfalls an den Reisenden, der die Rückreise selbst organisiert hat, sicher. Diese Zahlungsansprüche unterliegen der Haftungshöchstgrenze des § 651 r Abs. 3 S. 3 BGB a.F. Der Wortlaut des § 651 r Abs. 3 S. 2 u. 3 BGB a.F. mag insoweit missverständlich sein, doch ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien, dass es sich um die Nachfolgeregelung des § 651 k BGB a. F. handelt, welche nach dem eindeutigen Wortlaut eine Haftungsbegrenzung des Kundengeldabsicherers für alle nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge vorsah. Die umfassende Geltung der Haftungsbeschränkung war insoweit eindeutig, als der Reisende nach altem Recht nur einen Erstattungsanspruch, keinen Rückbeförderungsanspruch hatte. Geändert wurde lediglich, dass der Reisende, anders als in der Vorgängerregelung des § 651 k BGB, nicht mehr auf einen Kostenerstattungsanspruch verwiesen werden kann, sondern einen Anspruch auf Rückbeförderung gegen den Reiseveranstalter und den Kundengeldabsicherer hat. Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Wechsel der Zuständigkeit für die Reiseorganisation auch eine Außerkraftsetzung der Befugnis zur Haftungsbeschränkung verbunden sein sollte, ergeben sich aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht. Auf die überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. Harke in seinem Rechtsgutachten Bl. 86 Rs. ff. d.A. wird verwiesen. Die Repartiierungskosten waren auch priorisiert von der Versicherungssumme in Abzug zu bringen. Dass die Rückbeförderung und Beherbergung gestrandeter Reisenden vorrangig ist, hat der Gesetzgeber gerade dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Erstattungsanspruch der Vorgängerregelung in einen Anspruch auf Rückbeförderung und Beherbergung umgewandelt wurde. Es ist im Übrigen offensichtlich, dass die Rückbeförderung und Beherbergung gestrandeter Reisenden eine höhere Dringlichkeit als die Rückerstattung des Reisepreises hat. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten über Ansprüche nach der Insolvenz von A und deren Tochtergesellschaften. Die Klägerin buchte über den Reiseveranstalter B Reisen eine Pauschalreise in der Zeit vom 14.10.2019 bis 26.10.2019. Der Reisepreis betrug 2.572,-- € und wurde von der Klägerin in voller Höhe geleistet. Die Beklagte ist die im Sicherungsschein für Pauschalreisen gemäß § 651 r BGB genannten Versicherung des Reiseveranstalters. Die Reise wurde aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters storniert. Gemäß dem Sicherungsschein für Pauschalreisen machte die Klägerin ihre Ansprüche auf Rückerstattung des Reispreises gegenüber der Abwicklungsgesellschaft C AG, die für die Beklagte tätig ist, geltend. Die Beklagte leistete daraufhin unter Berufung auf den im Versicherungsvertrag vereinbarten Haftungshöchstbetrag von 110 Millionen Euro eine Zahlung in Höhe von 678,49 €, was einer Quote von 26,38 % entspricht. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 10.04.2021 wurde die Beklagte vergeblich zur Zahlung des Differenzbetrages von 1.893,51 € aufgefordert. Die Klägerin ist der Ansicht, die Begrenzung der Versicherungssumme auf 110 Millionen Euro sei nicht gerechtfertigt. § 651 r Abs. 3 BGB a.F. müsse richtlinienkonform im Sinne der Pauschalreiserichtlinie ausgelegt werden, mit der Folge, dass die summenmäßige Begrenzung der Erstattungspflicht gegenüber dem Kunden entfallen müsse. Jedenfalls sei die Versicherungssumme aus zwei Geschäftsjahren maßgebend, da der Reiseveranstalter aufgrund der Insolvenz Reisen storniert habe, die in 2019 als auch in 2020 hätten stattfinden sollen. Schließlich meint die Klägerin, die Repartiierungskosten seien in der Versicherungssumme nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite 1.893,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit sowie weitere 280,60 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Versicherungssumme sei gemäß § 651 r Abs. 3 BGB a.F. wirksam auf 110 Millionen Euro im Geschäftsjahr begrenzt worden. Auch hafte sie nur für ein Geschäftsjahr, da die Insolvenz im Geschäftsjahr 2018/2019 eingetreten sei. Schließlich habe sie in zulässiger Weise die für die Repartiierung gestrandeter Reisender erforderlichen Kosten in Abzug gebracht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.