Urteil
30 C 3021/15 (47)
AG Frankfurt Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2016:0506.30C3021.15.47.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des vorab entrichteten Flugpreises noch in Höhe von 1.073,78 Euro nicht zu. Zwar geht das Gericht aufgrund der vorgelegten Buchungsbestätigung und des darin ausgewiesenen einheitlichen Preises davon aus, dass die Beklagte für die gesamte Flugstrecke vertraglicher Luftfrachtführer geworden ist. Auch geht das Gericht davon aus, dass dieser Vertrag zumindest durch Schreiben der hiesigen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 5.1.2015 gekündigt worden ist, da nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, warum dieses Schreiben der Beklagten nicht zugegangen sein soll. Damit hat der Kläger den Luftbeförderungsvertrag, der rechtlich als Werkvertrag zu qualifizieren ist, gemäß § 649 Satz 1 BGB gekündigt. Damit ist der Vertrag grundsätzlich gemäß § 649 Satz 2 BGB abzurechnen (vgl. dazu im Einzelnen: BGH, Urteil vom 8.1.2015, Az.: VII ZR 6/14). Vorliegend kommt es jedoch auf die Frage, ob und ggf. wie viel die Beklagte im Rahmen der Stornierung des Vertrages erspart hat, nicht an. Die entsprechende Regelung aus § 649 Satz 2 BGB ist vorliegend nämlich wirksam abbedungen worden. Bei § 649 BGB handelt es sich nach allgemeiner Ansicht um eine abdingbare Vorschrift. Dies gilt uneingeschränkt dann, wenn die Abbedingung individualvertraglich geschieht. Davon ist vorliegend auszugehen. Der Kläger hat sich zum Abschluss des Beförderungsvertrages eines vermittelnden Reisebüros bedient, so dass es hinsichtlich des Kennens oder Nichtkennens bestimmter vertragsrelevanter Umstände nicht auf die Person des Klägers, sondern die seines Abschlussvertreters ankommt, mithin diejenigen des Reisebüros (vgl. § 166 Abs. 1 BGB). Das Reisebüro hat für den Kläger gezielt einen Tarif ausgesucht, der keine Erstattungsmöglichkeit vorsieht, dafür aber preislich günstig ist. Unstreitig entspricht der sodann erfolgte Ausdruck des E-Tickets (Kopie Bl. 53 d.A.) dem zuvor vom Reisebüro für den Kläger gebuchten Tarif. Dieses Ticket weist in Fettdruck den Vermerk "Endorsement: NON REF" aus, was unstreitig für "NON REFUNDABLE", also "nicht erstattungsfähig" steht. Dass dieser Vermerk einem Reisebüro geläufig ist, muss angenommen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass das Reisebüro diesen Tarif für den Kläger ganz bewusst gebucht hat. Selbst der Kläger behauptet nicht, dass es sich bei der Eingabe der Buchung durch das Reisebüro insoweit um einen Fehler gehandelt haben soll. Mithin hat das Reisebüro offensichtlich ganz bewusst einen Tarif gewählt, der eine Erstattungsmöglichkeit nicht vorsieht, dafür aber deutlich günstiger ist. Diese Entscheidung des Reisebüros als Wissensvertreter muss sich der Kläger analog § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts würde sich im Ergebnis selbst dann nichts anderes ergeben, wenn man der Auffassung wäre, im Hinblick auf die Inbezugnahme von Tarifbestimmungen läge eine Abbedingung der Erstattungsmöglichkeit nach AGB vor. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 und 2 BGB wäre nämlich zu verneinen, da dem Ausschluss der Erstattungsmöglichkeit die Einräumung eines unstreitig deutlich günstigeren Preises gegenübersteht. Die in erster Linie für Bauwerkverträge etablierte Rechtsprechung ist insoweit nicht übertragbar. Auch wenn es sich beim Luftbeförderungsvertrag rechtlich um einen Werkvertrag handelt, liegt für die Rechtsfolgenbetrachtung gleichwohl der Vergleich mit einem Kaufvertrag sehr nahe, da der Fluggast gewissermaßen einen Sitzplatz für einen bestimmten Flug an einem bestimmten Tag "kauft". Die Kündigung des Beförderungsvertrages stellt sich im übertragenen Sinn als "Kaufreue" dar. Letztlich kommt es aus vorgenannten Gründen auf diesen Gesichtspunkt aber nicht streitentscheidend an. Da die Beklagte den Preisteil, den sie (nur) im Fall der tatsächlichen Beförderung des Klägers hätte abführen müssen, der also nicht zum Unternehmergewinn gehört, hier besagte 174,94 Euro, vorprozessual bereits an den Kläger bzw. an das ihn vertretende Reisebüro zurückgezahlt hat, war die weitergehende Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Der Kläger hatte am 26.11.2014 über ein TUI Reisebüro eine Flugreise von Brisbane über Singapur nach Frankfurt am Main und zurück gebucht, wobei die Hinflüge am 10.2.2015 und die Rückflüge am 17.3. und 18.3.2015 stattfinden sollten, wobei die Beklagte hinsichtlich der ersten drei Flugabschnitte auch ausführendes Luftfahrtunternehmen war; auf die Kopie der Buchungsbestätigung (Bl. 4 d.A.) wird Bezug genommen. Der Kläger leistete den Gesamtreisepreis in Höhe von 1.248,72 Euro vorab. Das Reisebüro vermittelte ihm daraufhin ein E-Ticket, welches u.a. den Vermerk "Endorsement: NON REF" enthält; auf die bei den Akten befindliche Kopie des Tickets (Bl. 53 d.A.) wird Bezug genommen. Der Kläger macht geltend, er habe den gebuchten Flug noch im Dezember 2014 gegenüber dem Reisebüro sowie anschließend durch seine nunmehrigen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 5.1.2015 (Kopie Bl. 57-59 d.A.) gekündigt. Die Beklagte habe, nachdem der Kläger die Flüge nicht in Anspruch genommen hat, gegenüber dem Reisebüro zwar 174,94 Euro erstattet, sei jedoch darüber hinaus zur Erstattung des restlichen Flugpreises verpflichtet, da davon auszugehen sei, dass die Beklagte nach Kündigung durch den Kläger dessen Tickets anderweitig hätte verkaufen können, vermutlich sogar zu einem höheren Preis. Dies habe sich die Beklagte als vertraglicher Luftfrachtführer gemäß § 649 Satz 2 BGB anrechnen zu lassen. Wegen des klägerischen Vorbringens im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 17.8.15 (Bl. 1-3 d.A.), vom 2.12.15 (Bl. 35-48 d.A.), vom 4.3.16 (Bl. 93-96 d.A.) sowie vom 19.4.16 (Bl. 122 und 123 d.A.). Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.073,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 4.9.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie stellt eine Kündigung durch den Kläger in Abrede, des Weiteren ihre Passivlegitimation für das vierte Flugsegment. Die Beklagte macht weiterhin geltend, dem Kläger stehe der reklamierte Ausgleichsanspruch schon deshalb nicht zu, da er im konkreten Fall ein Flugticket ohne Erstattungsmöglichkeit erworben habe. Darüber hinaus habe die Beklagte nichts erspart, da sie die Sitzplätze des Klägers nicht habe weiterverkaufen können, alle vier Flüge seien nicht ausgebucht gewesen. Wegen des Vorbringens der Beklagten im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 7.10.15 (Bl. 22-28 d.A.), vom 11.1.16 (Bl. 75-83 d.A.) sowie vom 1.4.16 (Bl. 116-121 d.A.).