Beschluss
403 F 3322/16 UK
AG Frankfurt Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2017:0606.403F3322.16UK.00
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Tenor
Der Unterhaltsvergleich des Amtsgerichts Frankfurt am Main-Höchst vom 07.06.2006, Az. 403 F 3022/02, wird dahin abgeändert, dass der Antragsteller dem Antragsgegner ab Dezember 2015 nur noch 652,00 Euro monatlich zu zahlen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller zu 60 % und dem Antragsgegner zu 40 % auferlegt.
Der Verfahrenswert beträgt 3687 Euro.
Entscheidungsgründe
Der Unterhaltsvergleich des Amtsgerichts Frankfurt am Main-Höchst vom 07.06.2006, Az. 403 F 3022/02, wird dahin abgeändert, dass der Antragsteller dem Antragsgegner ab Dezember 2015 nur noch 652,00 Euro monatlich zu zahlen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller zu 60 % und dem Antragsgegner zu 40 % auferlegt. Der Verfahrenswert beträgt 3687 Euro. I. Der Antragsteller begehrt die Abänderung des vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main-Höchst am 07.06.2006 zu dem Az. 403 F 3022/02 geschlossenen Unterhaltsvergleichs, in dem der Antragsteller sich unter anderem verpflichtete, an den Antragsgegner monatlich im Voraus 776,50 Euro Kindesunterhalt zu zahlen. Der Antragsteller und die nicht verfahrensbeteiligte Mutter des Antragsgegners sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe des Antragstellers und der Mutter des Antragsgegners gingen der am XX.XX.1993 geborene Antragsgegner sowie die Geschwister A., geboren am XX.XX.1994 und B., geboren am XX.XX.1990 hervor. Nach der Trennung der Eltern blieben die Kinder im Haushalt der Mutter. Der Antragsteller verpflichtete sich durch JA-Urkunde vom 25.01.1995 für jedes der Kinder laufenden Unterhalt in Höhe von 430 DM zu zahlen. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main-Höchst vom 09.11.2000 zum Az. 402 F 3388/98 wurde die Ehe geschieden. Die Mutter machte Anfang 2002 im eigenen Namen und im Namen der Kinder eine Klage auf nachehelichen und auf Kindesunterhalt anhängig, die vor dem erkennenden Gericht unter dem Az. 403 F 3022/02 geführt wurde. Dieses Verfahren ist durch Vergleich vom 07.06.2006 beendet worden. Darin verpflichtete sich der jetzige Antragsteller ab Juli 2006 zur Zahlung von laufendem nachehelichem Unterhalt i.H.v. monatlich 1.420,50 € und von laufendem Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 776,50 € für jedes Kind. Der Antragsteller verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 8.991,97 Euro. Die Mutter des Antragsgegners hat in der Vergangenheit ein Medizinstudium begonnen, in dem sie 1985 das Physikum bestand. Die ärztliche Berufsausbildung schloss die Mutter des Antragsgegners nie ab, sie befindet sich gegenwärtig im 63. Semester des Studiums. Der Antragsgegner wohnt im Haushalt seiner Mutter und ist Student der Erziehungswissenschaften an der Universität XXX. Er bezieht kein BAföG und hat einen entsprechenden Antrag nicht gestellt. Mit Schreiben vom 29.10.2015 ließ der Antragsteller den Antragsgegner auf eine ab Volljährigkeit des Antragsgegners bestehende Unterhaltspflicht der Mutter des Antragsgegners hinweisen und zur Abgabe einer anteiligen Verzichtserklärung hinsichtlich der Rechte des Antragsgegners aus dem geschlossenen Vergleich dahingehend auffordern, dass der Antragsgegner nur noch monatlich 469,20 Euro vom Antragsteller erhalten solle. Nachdem der Antragsgegner die geforderte Verzichtserklärung nicht in der gesetzten Frist abgab, hat der Antragsteller unter dem 01.07.2016 einen Abänderungsantrag hinsichtlich des geschlossenen Vergleiches gestellt. Seit September 2016 zahlt der Antragsteller an den Antragsgegner nur noch monatlich 469,20 Euro Der Antragsteller behauptet, die Mutter des Antragsgegners verfüge über ein eigenes Einkommen von 2.500 Euro netto im Monat oder sei jedenfalls in der Lage, ein solches zu erzielen, indem sie als Kranken-, Alten- oder Behindertenpflegerin arbeite. Der Antragsteller meint, der Antragsgegner müsse sich auch für den Fall, dass seine Mutter über ein Einkommen in der vorgetragenen Höhe nicht verfüge, die fiktiven Einkünfte seiner Mutter bei der Inanspruchnahme des Antragstellers auf Volljährigenunterhalt entgegenhalten lassen. Als Unterhaltsberechtigten treffe den Antragsgegner die Darlegungs- und Beweislast bzgl. eines unveränderten Fortbestehens des Unterhaltsanspruches, insbesondere auch bzgl. des Einkommens- bzw. Nichteinkommens seiner Mutter. Schließlich meint der Antragsteller, der Antragsgegner sei verpflichtet, einen Antrag auf Gewährung von BAföG zu stellen und ein pflichtwidrig nicht beantragtes BAföG sei dem Antragsgegner von dessen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Antragsteller als fiktives Einkommen des Antragsgegners in Abzug zu bringen. Der Antragsteller beantragt, den Unterhaltsvergleich des Amtsgerichts Frankfurt am Main-Höchst vom 07.06.2006, Az. 403 F 3022/02, dahin abzuändern, dass der Antragsteller dem Antragsgegner ab Dezember 2015 nur noch 469,20 Euro monatlich zu zahlen hat. die Zwangsvollstreckung aus Ziffer I des Unterhaltsvergleichs des Amtsgerichts Frankfurt am Main-Höchst vom 07.06.2006, Az. 403 F 3022/02, bis zum Erlass des Beschlusses in diesem Verfahren gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, soweit sie einen Betrag von 469,20 Euro pro Monat übersteigt. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zu 1. zurückzuweisen, den Antrag zu 2. zurückzuweisen, Der Antragsgegner behauptet, der Mutter des Antragsgegners sei eine Beschäftigung nicht möglich, da sie den Antragsgegner und seine beiden Geschwister in ihrem Haushalt betreue. Die Mutter des Antragsgegners müsse die Kinder bei ihren Studien unterstützen, da diese sämtlich an Leserechtsschreibschwäche und ADHS litten. Des Weiteren pflege die Mutter des Antragsgegners ihren psychisch kranken Bruder, ihre betagte Mutter sowie eine Tante. Selbst wenn die Mutter des Antragsgegners arbeiten ginge, könne sie als Person ohne abgeschlossene Ausbildung und Berufserfahrung nur ein so geringes Einkommen erzielen, dass dieses unter der für Unterhaltsverpflichtungen anzusetzenden Selbstbehaltsgrenze läge. Der Antragsgegner meint, der Abänderungsantrag sei mangels Vorliegen von die Änderung rechtfertigender Tatsachen bereits unzulässig. Er ist des Weiteren der Meinung, er habe keinen Anspruch auf Gewährung von BAföG, da der ihm unterhaltspflichtige Antragsteller leistungsfähig sei. Das Gericht hat im Termin am 05.05.2017 darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung das volljährige Kind sich im Unterhaltsprozess gegen den leistungsfähigen Elternteil nicht auf eine lediglich fiktive Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils verweisen lassen müsse. Außerdem hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich eines bei der Unterhaltshöhe zu berücksichtigenden BAföG-Anspruches des Antragsgegners an einem schlüssigen Vortrag des Antragsellers fehle. II. Der Abänderungsantrag ist zulässig. Insbesondere liegen die besonderen Voraussetzungen des § 239 FamFG vor. Die Beteiligten sind Parteien des Unterhaltsvergleichs des Amtsgerichts Frankfurt am Main-Höchst vom 07.06.2006, Az. 403 F 3022/02. Der Antragsteller hat auch i.S.d. § 239 Abs. 1 S. 2 FamFG Tatsachen vorgetragen, die eine Änderung des Vergleichs rechtfertigen. Seit Abschluss des Vergleichs vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main-Höchst am 07.06.2006 ist der Antragsgegner nämlich volljährig geworden. Der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes berechnet sich anders als der des minderjährigen Kindes, so kann z.B. der barunterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung nicht mehr durch Pflege und Erziehung des Kindes erfüllen (§ 1606 Abs. 3 BGB). Da die Parteien sich bei Abschluss des Vergleichs am 07.06.2006 an der gesetzlichen Unterhaltspflicht nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle orientierten, bedeutet das Erreichen der Volljährigkeit des Antragsgegners eine Änderung von Umständen, die dem Vergleichsschluss zugrunde lagen. III. Der Abänderungsantrag ist jedoch nur teilweise begründet. 1. Da die Parteien für eine Abänderung des Vergleiches vom 07.06.2006 selbst keine Voraussetzungen festgelegt haben, ist insoweit auf die Grundsätze über den Wegfall oder die Änderung der Geschäftsgrundlage zurückzugreifen (vgl. BGH, FamRZ 1986, 785). Demnach ist eine so wesentliche Änderung von dem Vertragsschluss zugrundeliegenden Umständen zu fordern, dass eine Vertragspartei oder beide den Vertrag nicht oder nicht mit dem gleichen Inhalt abgeschlossen hätten, wenn sie die Veränderung vorhergesehen hätten. Mit dem Erreichen der Volljährigkeit des Antragsgegners ist eine solche Änderung grundsätzlich eingetreten. Die Parteien hätten nämlich in dem zunächst stark umstrittenen Unterhaltsvergleich vom 07.06.2006, in dem sie sich an der gesetzlichen Unterhaltspflicht nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle orientierten, eine andere Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers geregelt, wenn der Antragsgegner zum damaligen Zeitpunkt bereits volljährig gewesen wäre, denn der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes berechnet sich anders als der des minderjährigen Kindes. 2. Die mittlerweile eingetretene Volljährigkeit des Antragsgegners führt aber nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers aus dem Vergleich vom 07.06.2006 in dem vom Antragsteller beantragten Umfang, sondern nur zu einer Reduzierung der monatlichen Zahlungsverpflichtung auf 652,00 Euro. Da die Parteien bei Abschluss des Vergleiches vom 07.06.2006 die gesetzliche Unterhaltspflicht des Antragstellers zur Grundlage ihrer Verhandlungen machten, richtet sich der Umfang der Begründetheit des Abänderungsanspruches danach, inwieweit die ohne Ansehung des Vergleichs bestehende Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner sich durch dessen Erreichen der Volljährigkeit geändert hätte. a) Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes gem. §§ 1601 ff. BGB beträgt nach der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des vollen Kindergeldes von 192,00 Euro monatlich 652,00 Euro. Der Antragsteller fällt mit dem unstreitigen Teil seines Einkommens unter die höchste Stufe der Düsseldorfer Tabelle. b) Eine Reduzierung der gesetzlichen Unterhaltspflicht des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner ergibt sich nicht aus § 1606 Abs. 3 BGB. Der Antragsteller hat nicht den Beweis erbracht, dass die Mutter des Antragsgegners, die nach Erreichen der Volljährigkeit des Antragsgegners ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen entsprechend grundsätzlich anteilig unterhaltsverpflichtet ist, obwohl der Antragsgegner in ihrem Haushalt lebt (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB), über ein eigenes Einkommen oberhalb des Selbstbehaltes verfügt. Den entsprechenden Vortrag des Antragstellers hat der Antragsgegner bestritten, indem er angab, seine Mutter verfüge über kein Einkommen, da sie keiner Beschäftigung nachgehe, sondern sich der Pflege ihrer Kinder, des Bruders, der Mutter und einer Tante widme. Hierauf hätte der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller konkret und unter Beweisangebot vortragen müssen, dass und in welcher Höhe die Mutter des Antragsgegners über eigenes Einkommen verfügt. Da dies nicht erfolgte, ist insoweit ein tatsächliches Einkommen der Mutter des Antragsgegners nicht zugrunde zu legen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des OLG Bremen vom 29.06.2011 (OLG Bremen, NJW 2011, 2596 ). Das OLG führt hierin aus: " Bei einem Abänderungsantrag des Unterhaltspflichtigen hat dieser zwar grundsätzlich eine Änderung der Verhältnisse darzulegen und zu beweisen, die der Unterhaltsbemessung des früheren Titels zu Grunde lagen. Stammt der Titel wie hier aus der Zeit der Minderjährigkeit, muss das nunmehr volljährige Kind jedoch auch als Ag. des Abänderungsverfahrens darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Unterhaltsanspruch fortbesteht. Dazu gehört insbesondere der schlüssige Vortrag, welcher Haftungsanteil auf den jeweiligen Elternteil entfällt. " Selbst wenn man diese Grundsätze auf den hier vorliegenden Fall der Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs überträgt, hat der Antragsgegner doch den Anforderungen genügt, indem er vortrug, seine Mutter gehe keiner Berufstätigkeit nach und habe kein eigenes Einkommen; der Haftungsanteil seiner Mutter belaufe sich deshalb i.S.d. § 1606 Abs. 3 BGB auf Null. Der Antragsteller hätte demgegenüber eine tatsächliche Beschäftigung bzw. Einkommensquelle der Mutter des Antragsgegners vortragen müssen, anstatt den Umstand der Nichtbeschäftigung lediglich mit Nichtwissen zu bestreiten. c) Auch aus einem von der Mutter des Antragstellers zu erzielenden fiktiven Einkommen erfolgt keine Reduzierung der maßgeblichen gesetzlichen Unterhaltspflicht des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner. Das volljährige Kind, das einen leistungsfähigen Elternteil auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch nimmt, braucht sich nicht im Rahmen des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB auf hypothetische, unter Verletzung einer Erwerbsobliegenheit nicht erzielte Einkünfte des anderen Elternteils verweisen lassen (OLG Frankfurt am Main, FamRZ 1993, 231 f.; OLG Brandenburg, BeckRS 2003, 6689; OLG Köln, NJW 2012, 2364 f.). Das bloß fiktive Einkommen steht dem Unterhaltsberechtigten nicht zur Verfügung und das Nichterzielen von Einkünften durch den anderen Elternteil stellt sich im Verhältnis zum leistungsfähigen Elternteil nicht als Obliegenheitsverletzung des Unterhaltsberechtigten dar, sondern eines Dritten. Insoweit kommt für das Verhältnis des leistungsfähigen Elternteils zum Kind der Rechtsgedanke des § 1607 Abs. 2 BGB zum Tragen (OLG Frankfurt am Main, ebd.). Etwas anderes lässt sich auch der eine andere Fallkonstellation betreffenden Entscheidung des BGH vom 09.07.2003, XII ZR 83/2000, nicht entnehmen. Vorliegend kann es also dahinstehen, in welcher Höhe die Mutter des Antragsgegners hypothetische Einkünfte erzielen könnte, da diese ohnehin nicht zu einer Reduzierung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner führten. c) Auch aus der Tatsache, dass der Antragsgegner keinen BAföG-Antrag gestellt hat, folgt keine Reduzierung der gesetzlichen Unterhaltspflicht des Antragstellers. Endgültig festgesetzte BAföG-Leistungen können zwar als unterhaltsrechtliches Einkommen den Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes mindern. Dies hängt jedoch von der Art der Gewährung der Ausbildungsförderung ab (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9.A. 2015, Rn. 286 f.). Hier hätte der Antragsteller vortragen müssen, dass dem Antragsgegner im Falle einer Beantragung von BAföG Ausbildungsförderung tatsächlich gewährt worden würde und in welcher Form. Es fehlt insoweit an einem schlüssigen Vortrag des Antragstellers. IV. Eine einstweilige Anordnung gemäß dem Antrag zu 2.) war nicht zu treffen, da seitens des Antragstellers keine die Erforderlichkeit einer derartigen Anordnung begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht wurden. V. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 243 FamFG und § 51 Abs. 1 FamGKG.