Urteil
32 C 3586/16 (72)
AG Frankfurt Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2017:0825.32C3586.16.72.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 973,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2014 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 973,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2014 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. A. Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadenersatz in der beantragten Höhe aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG, § 1 PflVG zu. a. Durch das Fehlverhalten des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs kam es zu einer Eigentumsverletzung der Klägerin. Die Klägerin konnte die Straßenbahngleise nicht mehr bestimmungsgemäß nutzen, was in diesem Fall einem vollständigen Entzug der Nutzungsmöglichkeit gleich kam. Das Eigentum ist im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verletzt, wenn auf die Sache derart eingewirkt wird, dass ein adäquat kausaler Schaden entsteht. Die ist unstreitig der Fall, wenn die Sachsubstanz beeinträchtigt wird, beispielsweise durch Beschädigung oder Zerstörung, aber auch - wie hier - bei bloßen Nutzungsbeeinträchtigungen. Dass der Schutz vor Nutzungsbeeinträchtigungen vom Schutz des § 823 Abs. 1 BGB umfasst werden muss, ergibt sich bereits daraus, dass die Nutzungsfunktion des Eigentums in § 903 S. 1 BGB besonders betont wird (vgl. BGH NJW 2006, 1054 ). Weiter wird in § 906 BGB stillschweigend vorausgesetzt, dass Nutzungsbeeinträchtigungen als Eigentumsstörungen zu qualifizieren sind ( Förster , in: BeckOK, § 823 BGB, Rn. 128). Von der Beschädigung oder Zerstörung der Sache unterscheidet sich die reine Nutzungsbeeinträchtigung indessen "nur in der Zeitdimension" ( Wagner , in: MüKo, § 823 BGB, Rn. 241 mwN.). Zwar ist anerkannt, dass bloße Beeinträchtigungen der Nutzungsfunktion im Rahmen des § 823 BGB nicht uneingeschränkt kompensiert werden können; zu nah ist die Erweiterung der Eigentumsbegriff am Schutz bloßer Vermögensschäden, die § 823 BGB im Regelfall gerade nicht erfassen soll. So soll bei Kraftfahrzeugen, deren Gebrauchsmöglichkeit lediglich partiell eingeschränkt wird, vom Schutz des Eigentumsrechts nicht umfasst sein (vgl. Wagner, a.a.O., Rn 243 mit zahlreichen Beispielen aus der Rechtsprechung). Anders ist dies nur dann, wenn eine schwerwiegende Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Sache vorliegt, die praktisch einem Sachentzug gleichkommt (vgl. Sprau , in: Palandt, 75. Aufl. 2016, § 823, Rn 7 mwN.). Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Der bestimmungsgemäße Gebrauch der im Eigentum der Klägerin stehenden Straßenbahnschienen war an der Stelle, die durch das Beklagtenfahrzeug blockiert war, vollständig aufgehoben. Die Straßenbahn konnte nicht mehr fahrplanmäßig eingesetzt werden, da sie die betreffende Stelle nicht passieren konnte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Straßenbahn möglicherweise hätte zurückgefahren werden können. Wie die Klägerin nachvollziehbar ausführt, sind Fahrten entgegen der Regel Fahrtrichtung nur unter Aufwand erheblichen Personals möglich, da auf den Fahrstrecken entgegen der Fahrtrichtung Signale fehlen. Dies wäre der Klägerin nicht zuzumuten. b. Dadurch, dass die Klägerin die Straßenbahnschienen nicht in dem genannten Zeitraum befahren lassen konnte und ein Schienenersatzverkehr eingerichtet wurde, ist der Klägerin ein Schaden in der tenorierten Höhe entstanden. Der Schaden ist adäquat kausal auf die Eigentumsverletzung zurückzuführen. Auf Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit der Beauftragung der Klägerin seitens der Stadt Frankfurt am Main mit der Erbringung von Schienenverkehrsleistungen bis zum 31.01.2031, ist die Klägerin verpflichtet, für die vertrags- und ordnungsgemäße Durchführung des Betriebes gemäß dem festgelegten Betriebsprogramm zu sorgen. Dies gilt nur für den Fall höherer Gewalt nicht. Ein Fall höherer Gewalt liegt jedoch nicht vor, da es sich bei höherer Gewalt um ein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis handeln muss. Derartige Eingriffe in den Betrieb einer Straßenbahn sind jedoch nicht ungewöhnlich und auch nicht unvorhersehbar. Der entscheidende Dezernent hat alleine fünf gleich gelagerte Fälle in seinem Dezernatsbestand. Der Schaden ist auch in der geltend gemachten Höhe entstanden. Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die von der Klägerin vorgetragenen Fahrten von den Taxis durchgeführt worden sind und die entsprechenden Preise angefallen sind. Die Zeugen haben angegeben, dass die konkrete Anzahl der eingesetzten Taxis von der Klägerin nach deren Erfahrungen festgelegt würde. Die Taxis würden in der Folge die ausgefallene Straßenbahnlinie abfahren und an den Haltestellen wartende Passagiere aufnehmen. Dabei würden die Taxis mittels GPS überwacht. Die hier ermittelten Werte würden nach Ende des Auftrags direkt an die Rechnungsstellung des Taxiunternehmens gesendet, wo entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die Fahrpreise nach einer weiteren Kontrolle in Rechnung gestellt würden. Das Gericht hat sich insbesondere davon überzeugt, dass eine Manipulation des Systems nicht möglich ist. Dies ist weder aus technischer Sicht denkbar, aber auch die einzelnen Taxifahrer profitieren nicht von einer Manipulation, beispielsweise in dem sie die Strecken ohne Fahrgäste fahren. Der Zeuge A. hat ausgesagt, dass der Auftrag für die Taxifahrer so lukrativ sei und unter den Taxifahrern eine derart hohe Kontrolle herrsche, dass ein Betrug ausgeschlossen sei. Für das Gericht ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin den Schaden hätte mindern können. Insbesondere hätten keine anderen Straßenbahnen eingesetzt werden können, da die Gleise durch das Beklagtenfahrzeug blockiert waren. Für das Gericht ist es auch nicht ohne weiteres ersichtlich, dass die Klägerin sich mit dem Abschleppen des Beklagtenfahrzeugs zu viel Zeit gelassen hätte. Der von der Beklagtenseite erhobene Einwand ist insofern zu pauschal. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Aufwandspauschale in Höhe von EUR 25,00. 2. Der Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadenersatz aufgrund eines Vorfalls im Straßenverkehr in Anspruch. Die Klägerin betreibt das öffentliche Straßenbahnnetz in Frankfurt am Main, die Beklagte zu 1) ist Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs XXX (im Folgenden: "Beklagtenfahrzeug"). Am 26.08.2013 parkte der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs mit seinem Fahrzeug gegen 19:10 Uhr in der Offenbacher Landstraße, vor dem Haus Nr. XXX. Hierdurch blockierte das Beklagtenfahrzeug in der Zeit von 19:10 Uhr bis 20:10 Uhr den Linienverkehr auf der Linie Offenbach in Richtung Lokalbahnhof. Für die Zeit der Blockade führte die Klägerin einen Schienenersatzverkehr mittels Taxis durch. Neben den Kosten für den Schienenersatzverkehr begehrt die Klägerin EUR 25,00 als allgemeine Schadenspauschale. Mit Schreiben vom 17.01.2014 forderte die Klägerin die Beklagten zur Zahlung des Klagebetrags unter Fristsetzung zum 17.02.2014 auf. Eine Zahlung erfolgte nicht. Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei auf Grundlage des PBefG verpflichtet, einen Schienenersatzverkehr einzurichten. Sie behauptet, ihr sei durch die Einrichtung des Schienenersatzverkehrs ein Schaden von EUR 948,13 entstanden. Die Klägerin beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin EUR 973,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, ein Schadenersatzanspruch scheitere daran, dass weder das Eigentum der Klägerin verletzt wurde noch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorläge. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, die Klägerin habe die Schadenminderungspflicht verletzt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der klägerseits benannten Zeugen A. und B. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2017 (Bl. 98 ff. d. A.).