Urteil
30 C 1092/17 (20)
AG Frankfurt Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2018:0403.30C1092.17.20.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 22,61 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.6.2016 sowie weitere Euro 182,01 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.6.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 23,5% und die Klägerin 76,5% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 22,61 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.6.2016 sowie weitere Euro 182,01 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.6.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 23,5% und die Klägerin 76,5% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs, durch das das Klägerfahrzeug bei dem Unfall am 13.5.2016 beschädigt wurde, einen Anspruch auf Zahlung weiterer Euro 22,61 aus der Reparaturrechnung vom 1.6.2016 sowie weiterer Euro 182,01 Mietwagenkosten aufgrund von §§ 7, 18 StVG, 115 VVG. Die Lackierkosten für die Abdeckarbeiten an Kunststoffteilen in Höhe von Euro 22,61 brutto waren nach § 287 ZPO im Wege der Schätzung ohne Beweisaufnahme zuzuerkennen. Denn eine Beweisaufnahme über die zwischen den Parteien streitige Frage, ob diese Kosten in den Herstellervorgaben enthalten sind, wäre nicht prozesswirtschaftlich gewesen. Das Gericht ist aufgrund der Tatsache, dass im Sachverständigengutachten der XXX diese Arbeiten unter Leitnummer 3911 kalkuliert sind, davon überzeugt, dass es sich bei dieser Kostenposition um eine eigenständige Position handelt, die gesondert abgerechnet werden kann. Entsprechend ist diese Kostenposition in der Werkstattrechnung unter Positionsnummer 9958 auch eigens aufgeführt. Anhaltspunkte dafür, dass hier bewusst gegen Herstellervorgaben verstoßen wurde, bestehen nicht. Solche sind auch von der Beklagten nicht mit der erforderlichen Substantiiertheit vorgetragen. Auf die der Klägerin entstandenen Mietwagenkosten sind von der Beklagten weitere Euro 182,01 zu regulieren. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Geschuldet sind die Kosten für die Anmietung eines Mietfahrzeugs für 11 Tage, nachdem die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass auch der 17.5.2016 ein Reparaturtag war. Damit ergeben sich vom 17. bis zum 27.5.2016 insgesamt 11 Miet- tage. Auszugehen war von der Mietwagenklasse 3, und zwar trotz des entgegen- stehenden Vortrags der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2017, wonach das Mietfahrzeug der Gruppe 4 zuzuordnen sei. Denn aus der Rechnung der Autovermietung vom 30.5.2016 geht unzweideutig hervor, dass ein Tagestarif für ein Fahrzeug der Gruppe 3 berechnet worden ist. Substantiiertes Vorbringen dazu, welches Fahrzeug (welcher Marke) von der Klägerin tatsächlich angemietet wurde, fehlt, so dass das Gericht keine eigenen Feststellungen über die Einordnung des Mietwagens treffen konnte. Da die Klägerin damit ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hat, war ein Eigenersparnisabzug nicht vorzunehmen. Bei der Ermittlung des geschuldeten Mietwagenkostenbetrages legt das Gericht in Fortsetzung seiner eigenen ständigen Rechtsprechung sowie derjeniger zahlreicher weiterer Instanzgerichte das arithmetische Mittel zwischen den Werten der Schwacke-Liste und denjenigen der Fraunhofer Liste zugrunde (sogenannter Frackewert). Die Frackelösung wird auch gebilligt vom Bundesgerichtshof, zuletzt in der Entscheidung vom 22.2.2011 zu Az.: VI ZR 353/09, Versicherungsrecht 11, 643; vgl. auch Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner, juris PK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016, § 249 BGB, Randziffer 191). Die Bildung eines arithmetischen Mittels zwischen den beiden Tabellen bietet sich schon deshalb an, weil eine zwingende Argumentation für oder gegen eine der beiden Tabellen nicht möglich ist, weil beide Tabellen mit inhaltlichen wie methodischen Zweifeln behaftet sind und sich ein Teil der Obergerichte der einen Lösung und ein anderer Teil der anderen Lösung angeschlossen hat, und zwar jeweils mit aufwändiger Begründung. Das Gericht ist weder von der Richtigkeit der einen noch von der der anderen Lösung überzeugt, weshalb sich eine vermittelnde Lösung anbietet. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies das Folgende: Bei Zugrundelegung der Schwacke-Liste für das Jahr 2015 (der Unfall fand im Mai statt, und die neue Liste ist erst im September veröffentlicht worden) ergibt sich für Mietwagenklasse 3 und das Postleitzahlengebiet 091 bei Zugrundelegung des Wertes "nahe Mittel" ein Mietwagenpreis in Höhe von Euro 1.171,94 (Wochenpreis Euro 525,00, Preis für 3 Tage Euro 280,00, Tagespreis Euro 98,00). Die Vollkasko- versicherung wurde mit Euro 209,44 angesetzt, also dem Bruttobetrag aus der Rechnung der Firma XXX, weil sich bei Zugrundelegung des Wertes aus der Schwacke-Liste (Euro 21,00) ein höherer Betrag ergeben hätte, als er von der Klägerin tatsächlich gezahlt worden ist. Die Kosten für die Zustellung und die Abholung wurden mit Euro 59,50 angesetzt. Aus der Fraunhofer Tabelle für das Jahr 2016 ergibt sich ein Betrag in Höhe von Euro 648,30 bei Zugrundelegung der jeweiligen Mittelwerte der Tabelle für das Postleitzahlengebiet 091 und die Mietwagenklasse 3. Die Wochenpauschale liegt bei Euro 196,77, die Dreitagespauschale beträgt Euro 133,24, und der Mietpreis für einen Tag beträgt Euro 49,35. Bei Hinzurechnung der Kosten für die Vollkasko- versicherung und Zustellung sowie Abholung gemäß Rechnung Ritter in Höhe von Euro 209,44 und Euro 59,50 (jeweils brutto) ergibt sich der Betrag in Höhe von Euro 648,30. Das arithmetische Mittel aus beiden Werten beträgt Euro 910,12. Unter Abzug der vorprozessual geleisteten Euro 728,11 verbleibt der zugesprochene Betrag mit Euro 182,01. Weitere Ansprüche bestehen nicht. Insbesondere kann die Klägerin nicht den Ersatz von Anwaltskosten auf der Basis einer 1,5er Geschäftsgebühr verlangen, da der vorliegende Verkehrsunfall lediglich einen durchschnittlichen Bearbeitungsaufwand verursacht hat. Hierfür spricht insbesondere, dass der Haftungsgrund zwischen den Parteien nicht im Streit war. Der Haftungsgrund stellt in der Rechtspraxis den arbeitsaufwändigeren Teil bei der Bearbeitung eines Verkehrsunfallprozesses dar. Zur weiteren Begründung wird auf den Hinweisbeschluß vom 23.1.2018 Bezug genommen, der zum Gegenstand der vorliegenden Urteilsbegründung gemacht wird. Die tenorierten Beträge waren wie beantragt zu verzinsen (§§ 280 ff BGB). Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Das Gericht hat auf Antrag der Klägerin die Berufung zugelassen, damit über die Frage der Anwendbarkeit der jeweiligen Mietpreistabellen eine einheitliche Rechtsprechung der Obergerichte herbeigeführt werden kann (§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Parteien streiten um restliche Ersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls. Am XX.X.2016 kam es auf der Bundesautobahn A 72 zwischen Zwickau und Chemnitz zum Unfall zwischen dem Klägerfahrzeug und einem bei der Beklagten haftpflicht- versicherten Fahrzeug, bei dem das Klägerfahrzeug beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist außer Streit. Die Beklagte regulierte vorprozessual einen Teil des von der Klägerin geltend gemachten Schadens. Offen sind lediglich ein Restbetrag in Höhe von Euro 22,61 aus der Reparaturrechnung vom 1.6.2016 des Autohauses (Bl. 36 d.A.) für die Abdeckarbeiten an Kunststoffteilen sowie restliche Mietwagenkosten aus der Rechnung der Firma XXX vom 30.5.2016 (Bl. 37 d.A.), nachdem die Beklagte auf den Rechnungsbetrag in Höhe von insgesamt Euro 1.577,94 lediglich den Betrag in Höhe von Euro 728,11 reguliert und hierbei den Mittelwert nach "Fracke" zugrunde gelegt hat und die Kosten für Zustellung und Abholung sowie die Vollkaskoversicherung und einen 10%igen Eigenersparnisanteil in Abzug gebracht hat. Unstreitig ist das Klägerfahrzeug der Mietwagengruppe 4 zuzuordnen. Die Klägerin hat einen Mietwagen angemietet, welcher ausweislich der Rechnung vom 30.5.2016 der Mietwagengruppe 3 zuzuordnen ist. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin den nicht regulierten Rest ihres Schadens geltend und trägt dazu vor, die mit dem Klageantrag zu 1) verfolgten Lackierkosten seien angefallen, was sich aus der Rechnung des Autohauses in Verbindung mit dem von ihr eingeholten Sachverständigengutachten der Firma XXX vom 19.5.2016 (Anlage K 1, Bl. 17 ff, insbesondere Bl. 25 d.A.) ergebe. Mietwagenkosten könne sie auf der Basis des Mietpreisspiegels der Firma Schwacke verlangen. Das angemietete Fahrzeug sei der Gruppe 4 zuzuordnen. Wegen des dazu im Einzelnen gehaltenen Vortrags wird auf die Klageschrift Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2017 hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass ihr der Mietwagen zur Werkstatt zugestellt und dort auch wieder abgeholt worden sei. Ferner hat sie unwidersprochen vorgetragen, es sei für das Mietfahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen worden. Daneben verlangt die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten, und zwar die Differenz zwischen den von der Beklagten vorprozessual regulierten Gebühren auf der Basis einer 1,3 Geschäftsgebühr und den von der Klägerin beanspruchten Gebühren auf der Basis einer 1,5 Geschäftsgebühr. Wegen des dazu im Einzelnen gehaltenen Vortrags wird auf die Klageschrift sowie den Schriftsatz vom 5.2.2018 (Bl. 168 ff d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie Euro 22,61 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.6.2016 sowie weitere Euro 849,83 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.6.2016 zuzüglich außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von Euro 175,29 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.6.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die im Klageantrag zu 1) verfolgten Lackierkosten seien nicht erstattungsfähig, da diese Kosten in den Herstellervorgaben enthalten seien. Weitere Mietwagenkosten schulde sie nicht, da sie bereits auf der Basis der Berechnungsmethode "Fracke" abgerechnet habe. Das zunächst in der Klageerwiderung erfolgte Bestreiten bezüglich der Vereinbarung von Zustellung und Abholung sowie einer Vollkaskoversicherung hat die Beklagte nach ergänzendem Vortrag der Klägerin in mündlicher Verhandlung nicht mehr weiter aufrechterhalten. Anwaltskosten über den regulierten Betrag auf der Basis einer 1,3er Geschäftsgebühr schulde sie nicht, da die Angelegenheit einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad aufgewiesen habe. Zur Ergänzung des Beklagtenvorbringens wird auf die Klageerwiderung sowie die Duplik jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.