Urteil
33 C 3421/17 (51)
AG Frankfurt Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2018:0613.33C3421.17.51.00
1mal zitiert
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die innegehaltene Wohnung XXX, 5. OG Wohnung 7, XXXXX Frankfurt am Main, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Loggia, Keller, Diele und Bad mit WC zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, und zwar
hinsichtlich der Räumung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2500 €
hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags,
wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Der Streitwert wird auf 3991,20 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die innegehaltene Wohnung XXX, 5. OG Wohnung 7, XXXXX Frankfurt am Main, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Loggia, Keller, Diele und Bad mit WC zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, und zwar hinsichtlich der Räumung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2500 € hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Der Streitwert wird auf 3991,20 € festgesetzt. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung gem. § 546 Abs. 1, Abs. 2 BGB, da sie das Mietverhältnis mit Schreiben vom 23.1.2017 wirksam ordentlich zum 31.10.2017 gekündigt hat (§ 573 Abs. 1 BGB). Aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Zeitablaufs kommt es auf die Wirksamkeit der ebenfalls ausgesprochenen fristlosen Kündigung nicht mehr an, nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass eine solche nach § 4 Abs. 8 WoBindG nicht vorgesehen ist. Gemäß § 573 Abs. 1 BGB kann der Vermieter ein Mietverhältnis kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung dieses Mietverhältnisses hat. Ein solches berechtigtes Interesse ergibt sich für den Vermieter einer öffentlich geförderten Wohnung dann, wenn die zuständige Behörde die Kündigung wegen Bedarfs der Wohnung verlangt und eine Kündigungsanordnung nach § 4 Abs. 8 S. 1 WoBindG ergangen ist. Dies ist vorliegend aufgrund der Kündigungsanordnung des Amts für Wohnungswesen vom 10.1.2017 der Fall. Die Kündigungsanordnung nach § 4 Abs. 8 S. 1 WoBindG ist zu Recht erfolgt, da die Klägerin die streitgegenständliche Wohnung dem Beklagten zu 1) trotz Wegfalls der Überlassungsberechtigung i.S. des Förderzwecks öffentlich geförderten Wohnraums überlassen hat. Die Kündigungsanordnung ist auch dann zulässig, wenn der Verfügungsberechtigte die Wohnung zunächst ordnungsgemäß gegen Übergabe einer Wohnungsberechtigungsbescheinigung überlassen hat, sie jedoch weiter belässt, nachdem die Bescheinigung zurückgenommen worden ist, z.B. weil die Wohnung nur als Zweitwohnung genutzt wird (Loseblattkommentar Fischer-Dieskau/Pergande/ Schwender, WohnungsbauR zu § 4 Abs. 8 WoBindG). Entscheidungserheblich ist nicht, ob die Wohnung von Anfang an einem Nichtberechtigten überlassen wurde, sondern dass im Zeitpunkt des Räumungsbegehrens die rechtliche Voraussetzung "Überlassen an einen Nichtberechtigten" gegeben ist. Ein nachträglicher, zu einem späteren Zeitpunkt wirksamer Widerruf der Überlassung gegenüber dem Verfügungsberechtigten führt dazu, dass der Verfügungsberechtigte die Wohnung entgegen den Vorschriften des § 4 Abs. 2, und 7 WoBindG überlassen hat (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 30.7.1987, ZMR 1988,33). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht mit der Klägerin davon aus, dass der Lebensmittelpunkt des Beklagten zu 1) nicht mehr in der streitgegenständlichen Wohnung liegt und somit die tatsächliche Nutzung im Sinne des Förderzwecks der öffentlich geförderten Wohnung nicht mehr besteht. Dieser liegt in einer Grundversorgung mit Wohnraum für diejenigen Personen, die sich auf dem freien Wohnungsmarkt selbst nicht mit ausreichend Wohnraum versorgen können. Diesem Gedanken wohnt inne, dass dieses öffentlich-rechtliche Wohnrecht nur für die tatsächliche Nutzung besteht und sich auf die Dauer der Nutzung als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen beschränkt. Für die Frage, wo der tatsächliche Lebensmittelpunkt einer Person liegt, kann auf den gewöhnlichen Aufenthalt dieser Person und auf den Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Beziehungen abgestellt werden. Dabei ist die Intensität beruflicher und familiärer Bindungen von besonderer Bedeutung (vgl. BGH IX ZB 70/16). Der Umstand, dass der Beklagte zu 1) in den Jahren 2005-2014 mit Erstwohnsitz nicht in der streitgegenständlichen Wohnung, sondern unter der Anschrift … Landstraße … gemeldet war, spricht bereits gegen die Annahme, dass er hier seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hatte. Hierbei geht das Gericht keineswegs davon aus, dass der Beklagte zu 1) und seine Ehefrau tatsächlich unter der vorgenannten Anschrift wohnhaft waren - entscheidend ist aber, dass sie nicht mehr dauerhaft unter der streitgegenständlichen Anschrift gewohnt haben. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagten (von mehreren Zeugen bestätigt) haben vortragen lassen, diese Ummeldung sei lediglich erfolgt, damit der Sohn des Beklagten zu 1), Herr F, für ihn einfacher dessen Post erledigen konnte. Gerade der Umstand, dass der Beklagte zu 1) sich - aufgrund mehrmonatiger Ortsabwesenheit - nicht selbst um seine Post kümmern konnte, spricht dagegen, dass der Beklagte zu 1) seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in der streitgegenständlichen Wohnung hat. Unerheblich ist auch, dass der Beklagte im Jahr 2014 seinen Erstwohnsitz wieder unter der streitgegenständlichen Liegenschaft angemeldet hat. Abgesehen davon, dass ein einmal erloschenes Wohnrecht nicht ohne weiteres wieder auflebt, dürfte diese Rückmeldung den im Jahr 2013 beginnenden Nachforschungen und dem im Jahr 2014 stattgefundenen Ortstermin des Wohnungsamtes geschuldet gewesen sein. Jedenfalls haben die Beklagten nicht vorgetragen, dass sich das Wohnverhalten des Beklagten zu 1) ab dem Jahr 2014 entscheidend geändert hat. Hiergegen spricht auch der Umstand, dass die Ehefrau des Beklagten zu 1) den Erstwohnsitz nach wie vor unter der Anschrift … Landstraße … gemeldet hat. Die Nutzung einer Wohnung lediglich als Zweitwohnsitz reicht für die Annahme des Lebensmittelpunkts des Mieters unter dieser Anschrift aber nicht aus und fällt nicht unter den öffentlichen Förderungszweck. Eine gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft, die im Eigentum der öffentlichen Hand ist, ist verpflichtet, möglichst viel preiswerten, familiengerechten Wohnraum dem Wohnungsmarkt zur Linderung der Wohnungsnot und zur Preisdämmung des Mietniveaus zur Verfügung zu stellen. Ein berechtigtes Interesse zur Kündigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung ihres Bestandes ist daher gegeben, wenn der Mieter diese Wohnung nur als Zweitwohnung nutzt (vgl. Landgericht München WuM 1992,16-17). Gegen die Nutzung der Wohnung als Lebensmittelpunkt des Beklagten zu 1) spricht im Übrigen auch der Umstand, dass er selbst jedenfalls auf die Nettomiete keinerlei Mietzinszahlungen erbringt, sondern diese Zahlungen ausschließlich durch das Sozialrathaus der Stadt Frankfurt am Main für den Beklagten zu 2) erfolgen. Schließlich spricht auch der sich aus den Betriebskostenabrechnungen 2015 und 2016 ergebende Wasserverbrauch für die streitgegenständliche Wohnung, dass diese nur schwer vorstellbar dauerhaft von beiden Beklagten (sowie zusätzlich von der Ehefrau des Beklagten zu 1) genutzt wird. Während der durchschnittliche jährliche Verbrauch pro Person unstreitig bei etwa 42 m³ liegt, sind in der Wohnung im Jahr 2015 lediglich 38,026 m³, im Jahr 2016 sogar nur 36,757 m³ Wasser verbraucht worden. Damit liegt der Wasserverbrauch noch unter dem Verbrauch, der für eine Person anfällt - der Beklagte zu 1) und seine Frau dürften also überhaupt kein Wasser verbraucht haben. Dies ist mit der Behauptung, der Beklagte zu 1) habe seinen Lebensmittelpunkt in der streitgegenständlichen Wohnung, nicht zu vereinbaren. Letztendlich haben auch die im Termin vom 2.5.2018 vernommenen Zeugen D, E, A und F bekundet, dass sich der Beklagte zu 1) nicht dauerhaft in der streitgegenständlichen Wohnung aufhält. Hierbei kann als wahr unterstellt werden, dass der Beklagte zu 1) mindestens zwei Mal jährlich für mehrere Monate am Stück in der streitgegenständlichen Wohnung wohnt. Soweit beispielsweise der Zeuge E ausgesagt hat, der Beklagte zu 1) sei regelmäßig hier, mindestens zwischen drei und fünf Monaten, manchmal auch für sechs Monate, so deckt sich dies mit der Aussage des Zeugen A, wonach der Beklagte zu 1) im Durchschnitt 3-4 Monate im Jahr sich in Deutschland aufhält. Auch der Zeuge F hat diesen Zeitraum bestätigt und bekundet, es könnten auch einmal acht Monate Aufenthalt in Deutschland sein. Letztgenannter Zeuge hat aber auch bekundet, dass sich der Beklagte zu 1) und dessen Ehefrau seit Eintritt in das Rentenalter häufig in Griechenland aufhalten und dementsprechend die streitgegenständliche Wohnung nicht dauerhaft nutzen. Das Gericht verkennt nicht, dass die gelegentliche - urlaubsbedingte - Abwesenheit nicht dazu führen kann, dass ein Mieter seinen Lebensmittelpunkt verlegt. Der Beklagte zu 1) befindet sich aber nicht nur urlaubsbedingt (für einen kürzeren Zeitraum von einigen Wochen) in Griechenland, sondern hat dort bereits im Jahr 1980 eine eigene Immobilie erworben und verbringt dort nach übereinstimmender Aussage der Zeugen im Durchschnitt etwa sechs Monate jährlich. Das Gericht spricht dem Beklagten zu 1) auch nicht ein nachvollziehbares Interesse ab, die streitgegenständliche Wohnung weiter nutzen zu können. Dieses ergibt sich unzweifelhaft aus den unstreitigen erforderlichen medizinischen Behandlungen, die der Beklagte zu 1) mehrmals jährlich in Frankfurt durchführen lassen muss. Selbstverständlich gilt dies auch für das Interesse des Beklagten zu 1) und dessen Ehefrau, zu den in Deutschland lebenden Söhnen und der weiteren Familie dauerhaft intensiven Kontakt pflegen zu können. Dementsprechend wäre selbstverständlich die mehrmonatige Abwesenheit des Beklagten zu 1) aus einer nicht öffentlich geförderten Wohnung kein Kündigungsgrund. Vorliegend handelt es sich aber um eine öffentlich geförderte Wohnung, die dem Förderzweck der Grund versorgung der Bevölkerung mit preiswertem Wohnraum dient. In Anbetracht der angespannten Lage auf dem Frankfurter Wohnungsmarkt und der hohen Nachfrage an entsprechenden Wohnraum, insbesondere an kleinen preisgünstigen Wohnungen, liegt es im öffentlichen Interesse, dass die streitgegenständliche Dreizimmerwohnung nicht nur etwa die Hälfte des Jahres vom Beklagten zu 1) zu dessen Aufenthalten in Deutschland genutzt wird, sondern Menschen - insbesondere Familien - zur Verfügung gestellt werden kann, die dringend auf diesen Wohnraum angewiesen sind. Im Gegensatz zum Beklagten zu 1) benötigen diese zahlreicheren Wohnungsuchenden die Wohnung nicht nur, um medizinische Behandlungen und Familienbesuche durchzuführen, sondern um von hier (täglich) der Berufstätigkeit, dem Schulbesuch sowie dem gesamten sozialen Leben nachzugehen. Soweit der Beklagte zu 1) der Kündigung mit Schreiben vom 6.2.2017 hat widersprechen lassen und sich auf soziale Härtegründe berufen hat, ist dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert, um eine Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß § 574 a BGB zu rechtfertigen. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der ärztlichen Bescheinigung der Allgemeinmedizinerin Dr. XXX vom 21.12.2017 die ein Wohnungswechsel für den Beklagten zu 1) "aus psychischer und körperlicher Sicht für nicht möglich hält". Weitere Ausführungen hierzu enthalten die Bescheinigungen nicht. Aus dem Umstand allein, dass das Mietverhältnis seit über 40 Jahren besteht und der Beklagte zu 1) sowie dessen Ehefrau körperlich beeinträchtigt sind, folgt dies ebenfalls nicht ohne weiteres. Insbesondere der Umstand, dass sich der Mieter in einem hohen Lebensalter befindet, stellt für sich allein keine Härte dar. Von einer Räumungsunfähigkeit ist nur dann auszugehen, wenn sich der Gesundheitszustand oder die allgemeine Lebenssituation des Mieters aufgrund seines Alters oder seines körperlichen oder geistigen Zustands durch den Umzug erheblich verschlechtert. Substantiierter Vortrag hierzu ist nicht erfolgt - angesichts des ständigen Wechsels des Beklagten zu 1) zwischen seinem Wohnsitz in Griechenland und der streitgegenständlichen Liegenschaft dürfte von einer alters- oder krankheitsbedingten Räumungsunfähigkeit auch nicht auszugehen sein. Nachdem zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Beklagte zu 2) keine Berechtigung hat, eine Wohnung der streitgegenständlichen Größe zu nutzen, war die Klägerin auch nicht nach § 4 Abs. 7 WoBindG berechtigt, ihm die Wohnung zum Gebrauch zu überlassen. Nach Erlöschen der Wohnungsberechtigung des Beklagten zu 1) war somit auch der Beklagte zu 2) zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verpflichtet. Der Klage war von daher stattzugeben. Als unterlegene Partei haben die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO. Den Beklagten war einer Räumungsfrist bis zum 30.9.2018 zu bewilligen. Die Bewilligung einer Räumungsfrist nach § 721 ZPO und die Bestimmung ihrer Dauer stehen im Ermessen des Gerichts; es hat dabei die Interessen der beiden Parteien gegeneinander abzuwägen. Zu Gunsten der Beklagten war hierbei zu berücksichtigen, dass ein Zahlungsrückstand zu keinem Zeitpunkt bestanden hat, so dass ein finanzieller Schaden der Klägerin durch den weiteren Verbleib der Beklagten für etwa 3 1/2 Monate nicht zu erwarten ist. Zu Gunsten der Klägerin war wiederum zu bewerten, dass das Mietverhältnis bereits mit Schreiben vom 23.1.2017 und somit vor annähernd eineinhalb Jahren gekündigt worden ist. Jedenfalls seitens des Beklagten zu 1) ist keinerlei Vortrag erfolgt, welche Anstrengungen dieser - im Hinblick auf die drohende Herausgabepflicht der Wohnung - unternommen haben will, um eine Ersatzwohnung zu finden. Unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom 23.01.2017 zum 31.10.2017 sind nunmehr weitere annähernd siebeneinhalb Monate vergangen, die die Wohnung anderen Wohnungssuchenden nicht zur Verfügung gestellt werden konnte. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) ist zu berücksichtigen, dass bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 2.5.2018 dem Beklagten zu 2) eine nahe gelegene Ersatzwohnung angeboten worden ist. Jedenfalls dem Beklagten zu 2) droht somit - vorausgesetzt, er nimmt das Angebot der Klägerin an - keine Wohnungslosigkeit. Hinsichtlich des Beklagten zu 1) ist zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass diese angeboten hat, auch der Beklagte zu 1) könne als Mitbewohner dieser neuen Wohnung aufgeführt werden. Hierauf hat sich der Beklagte zu 1) nicht eingelassen. So weit im Anschluss an die Beweisaufnahme die Klägerin darüber hinaus darauf hingewiesen hat, dass die Möglichkeit der Anmietung einer Seniorenwohnung (ebenfalls XXX) für den Beklagten zu 1) und seine Ehefrau bestünde und die anwesende Mitarbeiterin des Wohnungsamtes darauf hingewiesen hat, dass ein entsprechender neuer Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins zügig bearbeitet werden würde, ist kein weiterer diesbezüglicher Vortrag der Beklagten erfolgt. Unter Abwägung der oben genannten Gesichtspunkte hält das Gericht eine Räumungsfrist von 3 1/2 Monaten für angemessen. Die Klägerin ist Mieterin, der Beklagte zu 1) Mieter einer Dreizimmerwohnung in der Liegenschaft XXX, der Beklagte zu 2) ist der volljährige Sohn und bewohnt die streitgegenständliche Wohnung. Die Wohnung ist öffentlich gefördert, hinsichtlich des Inhalts des Mietvertrags vom 1.9.1976 wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 6 d.A.) verwiesen. Der Beklagte zu 1) hat die Wohnung ursprünglich mit seiner Ehefrau als Familienwohnung dauerhaft bewohnt. Mittlerweile - insbesondere nach dem Eintritt in die Rente - halten sich der Beklagte zu 1) sowie seine Ehefrau für einen zwischen den Parteien streitigen jährlichen Zeitraum in Griechenland auf, wo sie bereits in den achtziger Jahren eine Immobilie zu Eigentum erworben haben. Der Beklagte zu 1) muss sich zwei bis dreimal im Jahr in Frankfurt medizinisch behandeln lassen. Anlässlich dieser Behandlungen verbringt der Beklagte zu 1) Zeit in Frankfurt und hält sich in der streitgegenständlichen Wohnung auf. Die Ehefrau des Beklagten zu 2) kann gesundheitsbedingt zur Zeit nicht nach Deutschland reisen. Im Jahr 2005 meldete der Beklagte zu 1) seinen Hauptwohnsitz unter der streitgegenständlichen Adresse ab und unter der von einem seiner Söhne, dem Zeugen A, innegehaltenen Wohnung in der … Landstraße … in Frankfurt an. In der streitgegenständlichen Wohnung behielt der Beklagte zu 1) den Nebenwohnsitz. Insoweit wird auf die Meldebestätigung der Stadt Frankfurt am Main (Bl. 35 d.A.) verwiesen. Bereits im Jahr 2013 bat die Klägerin den Beklagten zu 1) um Mitteilung, ob er die Wohnung noch bewohne. Im Sommer 2014 statteten Mitarbeiter des Wohnungsamtes Frankfurt einen Hausbesuch in der streitgegenständlichen Wohnung ab, um die Wohnungssituation zu klären. Sie trafen dort lediglich den Beklagten zu 2) an, der bekundete, der Beklagte zu 1) halte sich mit der Ehefrau in Griechenland auf. Der Beklagte zu 1) meldete ausweislich der Bescheinigung der Meldebehörde Frankfurt am Main am 9.7.2014 seinen Hauptwohnsitz wieder unter der streitgegenständlichen Liegenschaft sowie den Nebenwohnsitz unter der Anschrift … Landstraße … an. Die Ehefrau des Beklagten zu 1) behielt hingegen ihren Hauptwohnsitz unter der Anschrift … Landstraße … und war mit Nebenwohnsitz in der streitbefangenen Wohnung gemeldet. Der monatliche Nettomietzins wird nicht von dem Beklagten zu 1), sondern jedenfalls seit Januar 2008 vollständig vom Jobcenter als Leistung für den Beklagten zu 2) gezahlt. Dies ergibt sich aus einer E-Mail des Jobcenters vom 28.2.2008 (Bl. 37 d.A.). Nachdem der Beklagte zu 2) im Jahr 2009 in Haft saß, übernahm das Sozialrathaus Frankfurt die vollständige Mietzinszahlung. Insoweit wird auf die Aktennotiz der Klägerin vom 2.9.2009 sowie den Nachweis über die Zahlung des Sozialamtes vom 11.9.2009 (Bl. 38-39 d.A.) verwiesen. Der Beklagte zu 2) steht seit der Bestellung durch das Amtsgericht Frankfurt am Main vom 28.7.2009 (Bl. 8 d.A.) unter der Betreuung durch Herrn XXX. Der Aufgabenkreis umfasst hierbei auch Wohnungs- und Mietangelegenheiten. Die Betriebskostenabrechnungen der Klägerin werden an den Betreuer des Beklagten zu 2) gesandt. Ein weiterer Hausbesuch am 22.9.2016 erfolgte durch die Zeuginnen B und C. Anlässlich dieses Termins trafen die vorgenannten Zeuginnen den Beklagten zu 1) und zu 2) in der streitgegenständlichen Wohnung an, die Ehefrau des Beklagten zu 1) hielt sich in Griechenland auf. Hierbei stellten die Zeuginnen fest, dass ein Zimmer der Wohnung als Wohnzimmer genutzt werde, eines als Schlafzimmer des Beklagten zu 2) und ein weiteres Zimmer vom Beklagten zu 1). Im Abrechnungsjahr 2015 sind in der streitgegenständlichen Wohnung vom 1.8.2015 bis 31.12.2015 insgesamt 38,026 m³ Kaltwasser verbraucht worden. Dies ergibt sich aus der Betriebskostenabrechnung vom 28.11.2016 (Bl. 93-101 d.A.). Im Abrechnungsjahr 2016 lag der Verbrauch ausweislich der Betriebskostenabrechnung vom 15.11.2017 (Bl. 104-112 d.A.) bei 36,757 m³ Kaltwasser. Nach Angaben des Wasserversorgers auf dessen Website (Bl. 113 d.A.) beläuft sich der durchschnittliche Wasserverbrauch pro Person und Monat auf 3,5 m³, mithin 42 m³ im Jahr. Mit Schreiben des Amtes für Wohnungswesen vom 10.11.2016 (Bl. 7 d.A.) erhielt die Klägerin ein Anhörungsschreiben und die Mitteilung, dass der Erlass einer Kündigungsanordnung für die streitgegenständliche Wohnung geplant ist. Mit Schreiben des Amtes für Wohnungswesen vom 10.1.2017 (Bl. 10-11 d.A.) erging sodann die Kündigungsanordnung an die Klägerin, in der Folge kündigte diese mit Schreiben vom 23.1.2017 (Bl. 12 d.A.) das streitgegenständliche Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Der Beklagte zu 1) ließ mit anwaltlichem Schreiben vom 6.2.2017 (Bl. 13 d.A.) der Kündigung widersprechen. Der Beklagte zu 2) ist ebenfalls ausweislich des Schreibens des Wohnungsamtes Frankfurt vom 23.2.2017 (Bl. 21-23 d.A.) als wohnungssuchend für eine öffentlich geförderte Ein- bis Zweizimmerwohnung (bis 50 m²) registriert, die Verlängerung dieser Registrierung erfolgte mit Schreiben des Amts für Wohnungswesen vom 4.9.2017 (Bl. 24-25 d.A.). Die streitgegenständliche Wohnung verfügt über eine Wohnfläche von 75,36 m². Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sein Wohnrecht für die streitgegenständliche Wohnung spätestens seit dem Jahr 2005 verloren, in welchem er sich mit Hauptwohnsitz in der … Landstraße … in Frankfurt umgemeldet habe. Der Lebensmittelpunkt des Beklagten zu 1) und dessen Ehefrau befinde sich - auch wenn sich dieser mehrmals im Jahr zu Behandlungszwecken in Frankfurt aufhalte - nicht mehr in der streitbefangenen Wohnung, sondern vielmehr in Griechenland. Die Klägerin ist der Ansicht, ein einmal erloschenes Wohnrecht könne nicht mehr aufleben. Die Rückmeldung in die streitbefangene Wohnung im Jahr 2014 sei nur erfolgt, weil das Wohnungsamt festgestellt habe, dass der Beklagte zu 1) die Wohnung XXX nicht mehr bewohne. Der Sinn und Zweck einer öffentlich geförderten Wohnung liege aber in der Versorgung von bedürftigen Menschen mit öffentlichem Wohnrecht mit günstigem Wohnraum, um dort ihren Lebensmittelpunkt zu haben. Die streitgegenständliche Wohnung wäre an sich für eine Familie mit Wohnberechtigungsschein vorgesehen. Nicht von der öffentlichen Forderung sei umfasst, einem überwiegend im Ausland lebenden und dort mit Wohnraum versorgten Mieter eine Aufenthaltsmöglichkeit zur Ermöglichung von medizinischen Eingriffen in Deutschland zu gewähren. Der Beklagte zu 2) könne in der Wohnung nicht verbleiben, da er eine Berechtigung für eine Wohnung dieser Größe nicht habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die innegehaltene Wohnung XXX, 5. OG Wohnung 7, XXXXX Frankfurt am Main, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Loggia, Keller, Diele und Bad mit WC zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) und dessen Ehefrau hätten bis heute ihren Lebensmittelpunkt in der streitgegenständlichen Wohnung. Die Ummeldung mit Hauptwohnsitz in die … Landstraße … sei seinerzeit lediglich erfolgt, damit sich der dort wohnhafte Sohn des Beklagten zu 1) um die Post und die Erledigung des Schriftverkehrs des Beklagten zu 1) kümmern könne. Der Beklagte zu 2) sei mit der Erledigung dieser Angelegenheiten gegenüber Behörden und Ärzten aufgrund seiner eigenen Beeinträchtigungen überfordert. Aus diesem Grund habe der Beklagte zu 1) seinem Sohn auch eine Vollmacht erteilt. Zum Haushalt zu rechnen seien die im WoFG bezeichnete Person auch dann, wenn sie vorübergehend abwesend seien, aber der Haushalt auch während der Abwesenheit der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen bleibe. Seit dem Jahr 2005 besuchten der Beklagte zu 1) und seine Ehefrau lediglich in den Sommermonaten Griechenland. An drei Monaten im Frühjahr und mindestens an drei weiteren Monaten im Herbst lebe der Beklagte zu 1) in der Regel ständig in der Wohnung. Alle 3-6 Monate müsse sich der Beklagte zu 1) aufgrund einer Erkrankung in stationäre Behandlung begeben und nutze zur Vorbereitung und Regeneration in den oben genannten Monaten durchgehend die Wohnung. Auch die Ehefrau des Beklagten zu 1), die zur Zeit nicht reisefähig sei, habe zuletzt Ende 2016/Anfang 2017 in der Wohnung gelebt. Der über 83 Jahre alte Beklagte zu 1), der lediglich über eine bescheidene Rente verfüge, sei gesundheitlich stark angeschlagen und könne eine Veränderung seines Wohnungsumfeldes nicht mehr verkraften - weder mental noch körperlich. Gleiches gelte für dessen Ehefrau, die ebenfalls schwer behindert sei. Die Beklagten verweisen insoweit auf eine Stellungnahme der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. XXX vom 21.12.2017 (Bl. 69-70 d.A.). Die Kündigung des seit über 40 Jahren bestehenden Mietverhältnisses bedeute für den Beklagten zu 1) und seiner Familie eine unzumutbare Härte, da dem Beklagten zu 1) unmöglich gelingen werde, in Frankfurt einen geeigneten Ersatzwohnraum zu finden. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im übrigen wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 17.1.2018 (Bl. 67-68 d.A.) und vom 2.5.2018 (Bl. 199-209 d.A.) verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 21.2.2018 über den Umfang der Nutzung der Wohnung durch den Beklagten zu 1) durch Vernehmung der Zeugen A, B, C, D, E und F. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 2.5.2018 (Bl. 199-209 d.A.) verwiesen.