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Urteil

30 C 3466/17 (71)

AG Frankfurt Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2018:0920.30C3466.17.71.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, das von ihm gegen den Kläger mit Schreiben vom 26.09.2017 für alle nationalen und internationalen Fußballveranstaltungen von Vereinen bzw. Tochtergesellschaften der Fußball-Bundesligen und der Fußball-Regionalligen sowie des Beklagten in sämtlichen anderen Stadien und allen übrigen Fußballveranstaltungen der Bundesrepublik Deutschland ausgesprochene Betretungsverbot für sämtliche Stadien und Hallen (bundesweites Stadionverbot) aufzuheben. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, das von ihm gegen den Kläger mit Schreiben vom 26.09.2017 für alle nationalen und internationalen Fußballveranstaltungen von Vereinen bzw. Tochtergesellschaften der Fußball-Bundesligen und der Fußball-Regionalligen sowie des Beklagten in sämtlichen anderen Stadien und allen übrigen Fußballveranstaltungen der Bundesrepublik Deutschland ausgesprochene Betretungsverbot für sämtliche Stadien und Hallen (bundesweites Stadionverbot) aufzuheben. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag wurde anhand des klägerischen Begehrens ausgelegt und der Beklagte nicht verpflichtet, sondern zur Aufhebung verurteilt. Der Kläger begehrt von dem Beklagten, der das Stadionverbot ausgesprochen hat, eine Willenserklärung, nämlich das gegen ihn ausgesprochene Stadionverbot zurückzunehmen respektive aufzuheben. Eine Verurteilung hierzu stellt sprachlich eine Verpflichtung zur Abgabe der begehrten Willenserklärung dar. Die Geltendmachung als Leistungsklage ist zulässig und einer Feststellungsklage vorrangig. Insoweit fehlt einer Feststellungsklage das besondere Feststellungsinteresse, wenn der Kläger das hinter der Feststellung stehende Begehren auch als Leistungsklage geltend machen kann. Dem Kläger fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Kläger sein Ziel auch auf einfacherem als auf dem Klageweg erreichen könnte. Auf einen unsicheren Weg muss sich der Rechtsschutzsuchende allerdings dabei nicht verweisen lassen. Vorliegend stellt das in § 7 der Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten niedergelegte Aussetzungsverfahren kein einfacheres Verfahren dar. Es handelt sich um ein Verfahren des Beklagten und nicht um das Verfahren einer gerichtlichen Stelle. Es kann daher dem grundgesetzlichen Anspruch des Klägers auf sachliche Prüfung und Bescheidung durch ein Gericht nicht in gleicher Weise genügen. Ferner ist der Ausgang des Verfahrens ungewiss. Schließlich vermag das Verfahren dem Kläger grundsätzlich keinen zur Durchsetzung geeigneten Titel zu verschaffen. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Aufhebung des gegen ihn mit Schreiben vom 26.09.2017 verhängten Stadionverbotes aus §§ 242, 823 Abs. 1, 826, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG. Das von dem Beklagten gegenüber dem Kläger ausgesprochene Stadionverbot entbehrt einer sachlichen Grundlage. Die Voraussetzungen von § 4 Abs. 4 Ziff. 16 der Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten sind nicht erfüllt. Dem Beklagten steht es als Ausfluss seines Hausrechtes grundsätzlich frei über den Zutritt Dritter zu den Stadien zu entscheiden. Allerdings wird der Beklagte, der seine Veranstaltungen einem großen Publikum öffnet, in seiner Ausübung des Hausrechts im Wege der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte Dritter am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, dahingehend begrenzt, dass der Ausschluss eines Einzelnen nicht ohne sachlichen Grund und nicht willkürlich erfolgen darf. Als sachlicher Grund ist es ausreichend, dass die begründete Besorgnis besteht, dass von einer Person die Gefahr künftiger Störungen ausgeht (vgl. ausführlich Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11.04.2018, Az.: 1 BvR 3080/09, juris). D.h. die Verhängung des Stadionverbotes kann nicht von subjektiven Befürchtungen abhängig gemacht werden, sondern erfordert für eine begründete Besorgnis das Vorliegen von Tatsachen, aus denen sich die Besorgnis künftiger Störungen durch die Person ergibt. Die Besorgnis künftiger Störungen ist nicht davon abhängig, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Es bedarf nicht des Nachweises vorheriger Straftaten oder rechtswidrigen Handelns. Dabei müssen die die Besorgnis begründenden konkreten und nachweislichen Tatsachen von hinreichendem Gewicht sein. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit auch geurteilt, dass der Beklagte selbst gehalten ist, zumutbare eigene Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts zu unternehmen. D.h. der Beklagte kann sich auf die Einschätzung der Ermittlungsbehörden nicht allein verlassen, sondern ist gehalten, die Tatsachen, die die Besorgnis künftiger Störungen begründen, selbst festzustellen respektive zu bewerten. Soweit der Beklagte sich und den ihm angeschlossenen Vereinen und Gesellschaften einheitliche, generalisierte Vorgaben zur Handhabung von Stadionverboten als verbindlich vorgegeben hat, genügt § 4 Abs. 4 Ziff. 16 der Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten den vorgenannten Anforderungen an die Verhängung eines Stadionverbots. Insbesondere kommt zum Ausdruck, dass es in den Fällen, in denen es nicht zur Einleitung eines Ermittlungsverfahren kommt, sondern es bei Ingewahrsamnahmen oder Platzverweisen verbleibt, nicht allein auf die polizeiliche Maßnahme ankommt, sondern ein Stadionverbot nur verhängt werden kann, wenn hinreichende Tatsachen für begangene oder beabsichtigte Straftaten des Kataloges von § 4 Abs. 3 der Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten vorliegen. Bei diesen Tatsachen kann es sich auch um die Tatsachen handeln, die zu dem Platzverweis oder der Ingewahrsamnahme geführt haben, diese können sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Jedenfalls entbindet § 4 Abs. 4 der Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten den Beklagten bzw. die beteiligten Stellen des Beklagten nicht von einer eigenständigen Prüfung der Voraussetzungen, um Fälle, in denen bspw. die polizeilichen Maßnahmen willkürlich oder auf falscher Tatsachenannahme getroffen wurden, von einem Stadionverbot auszunehmen (BVerfG, a.a.O., dort Rz. 54). Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Verhängung eines Stadionverbotes nicht erfüllt, d.h. es gibt keine hinreichenden Tatsachen, die geeignet wären, die Besorgnis künftiger Störungen durch den Kläger zu begründen. Gegen den Kläger wurde zwar ein Platzverweis ausgesprochen und das Festhalten des Klägers bis in die Morgenstunden stellt auch ohne Verbringung in eine Zelle eine faktische Ingewahrsamnahme dar, weil der Kläger die Örtlichkeit nicht verlassen durfte und er in seiner räumlichen Freiheit beschränkt wurde. Allerdings reichen diese polizeilichen Maßnahmen für sich nicht allein aus, die Besorgnis künftiger Störungen zu begründen. Denn die neben dem Platzverweis und/oder Ingewahrsamnahme erforderlichen Tatsachen hinreichender Art, die die Besorgnis künftiger Störungen durch den Kläger rechtfertigen würden, liegen nicht vor: Das Treffen, auf dem der Kläger gewesen war, war friedlich verlaufen. Der Kläger selbst war weder an einer Auseinandersetzung noch an Straftaten beteiligt, noch hat er selbst eine begangen bzw. wurde einer solchen verdächtigt. Weder bei ihm noch beim Mitfahrer wurden Gegenstände, die auf einen möglichen Gewalteinsatz typischerweise schließen lassen, aufgefunden. Eine Besorgnis für künftige Störungen lässt sich hieraus nicht ableiten. Soweit bei anderen Personen im Nahbereich auf einen möglichen Gewalteinsatz typischerweise schließende Gegenstände aufgefunden wurden, konnte dem Kläger weder durch die Polizei noch im Rahmen des vereinsinternen Anhörungs- und Aufklärungsverfahrens nachgewiesen werden, dass er von diesen Gegenständen gewusst oder darüber hinaus die Absicht hatte, zu diesem oder einen späteren Zeitpunkt, die Gegenstände gemeinsam mit den Besitzern der Gegenstände zur Begehung von Straftaten entsprechend dem Kataloges § 4 Abs. 3 der Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten einzusetzen. Die Gegenstände wurden erst aufgrund einer Durchsuchung aufgefunden und waren somit für den Kläger nicht erkennbar, d.h. eine Kenntnis lässt sich nicht nachweisen. Somit kann auch nicht auf eine willentlichen Teilnahme an einem Treffen in einem gewaltbereiten Umfeld geschlossen werden (vgl. BGH Urteil vom 30.10.2009, Az.: V ZR 253/08, Rn. 23). Denn eine willentliche Teilnahme an einem Treffen in einem gewaltbereiten Umfang setzt zumindest die Kenntnis des Klägers respektive des Betroffenen voraus, dass das Umfeld gewaltbereit ist bzw. entsprechende zum Gewalteinsatz geeignete Gegenstände mit sich führt. Ohne diese Kenntnis lässt sich für den Kläger keine Besorgnis künftiger Störungen konstruieren. Auch die zahlreichen Befragungen und das Aufklärungsverfahren haben insoweit keine Erkenntnisse gebracht. Der Kläger weist Gewalt und jegliche Störungsabsichten von sich. Er ist zu keinem Zeitpunkt in dieser Richtung auffällig geworden, weder davor noch danach. D.h. ein möglicher gemeinsamer gewaltbereiter Einsatz bleibt eine bloße Vermutung, die aber nicht als Tatsache belegt ist und insoweit auch nicht zur Begründung herangezogen werden kann. Soweit die Polizei die Maßnahmen als Erfolg für sich verbucht hat und für sich in Anspruch nimmt, ein gewaltsames Zusammentreffen der Fans beider Vereine an diesem Freitag verhindert zu haben, ist dem Gericht nicht ersichtlich oder dem Gericht nicht bekannt gemacht worden, wie die Polizei zu dieser Aussage gekommen ist, denn unwidersprochen und somit als zugestanden zu behandeln, wurden gegnerische Fans bei der Maßnahme am streitgegenständlichen Freitag nicht angetroffen. Der Kläger und die weitere Fans von Hannover 96 befanden sich beim Eintreffen der Polizei auf dem Rückweg. Presseberichte und die Presseerklärung der Polizei eignen sich insoweit nicht zur Begründung eines Stadionverbotes, d.h. sie sind nicht geeignet, die Prüfung der Voraussetzungen zu ersetzen. Selbst wenn eine Absicht zur Begehung relevanter Straftaten bestanden hätte, kann mangels entgegenstehender Hinweise aufgrund des Umstandes, dass das Treffen beendet und der Kläger sich bereits auf dem Rückweg befand, nur davon ausgegangen werden, dass der Kläger und die übrigen Fans etwaige (hier unterstellte) Absichten bereits aufgegeben hatten, als die Polizei eintraf. Das Gegenteil lässt sich hieraus nicht nachvollziehbar folgern. Eine Gewaltbereitschaft des Umfeldes bzw. die Aufrechterhaltung der Gewaltbereitschaft lässt sich insoweit auch nicht dem Umstand entnehmen, dass andere Personen auf einen möglichen Gewalteinsatz typischerweise schließende Gegenstände mit sich führten. Denn die gewaltlose Beendigung des Treffens widerlegt eine Gewaltbereitschaft. Aus der etwaigen Aufgabe einer Absicht lässt sich eine Besorgnis künftiger Störungen nicht ableiten. Eine Besorgnis künftiger Störungen ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger sich mit einer größeren Gruppe von Fußballfans getroffen hat. Das gemeinsame friedliche Treffen von Fußballfans stellt weder einen Haus- noch einen Landfriedensbruch dar und wird auch nicht zu einer Straftat, weil die Personengruppe durchaus etwas größer war. Soweit das Treffen auf privatem Grund stattgefunden hat, ist auch nicht bekannt geworden, dass der Parkplatzbesitzer gegen das Treffen vorgegangen ist. Sollte dieser die Fans aufgefordert haben, das Gelände zu verlassen, sind sie dem offensichtlich nachgekommen, da sie auf dem Rückweg waren. Allerdings soweit dem Gericht bekannt, wurde die Polizei aufgrund anderweitiger Informationen und nicht aufgrund einer Anzeige des Parkplatzbesitzers tätig. Auch aus dem Platzverweis und der faktischen Ingewahrsamnahme selbst lassen sich vorliegend auch keine hinreichenden Tatsachen für die Besorgnis künftiger Störungen ableiten. Es ist schon nicht ersichtlich, welche Tatsachen in Bezug auf den Kläger die Polizei bewogen haben könnte, den Kläger insbesondere bis zum nächsten Morgen vor Ort im November festzuhalten. Durchsuchung und Identitätsfeststellung erfordern keinen über rund 8 bis 9 Stunden andauernden Zeitraum. Folgerichtig leitete die Polizei mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Straftat auch kein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein. Ebenso wenig stellt die Empfehlung der Zentralen Informationsstelle der Polizei eine hinreichende Tatsache für die Besorgnis künftiger Störungen dar. Denn die Empfehlung selbst stellt keine weitere Tatsache dar, sondern ist Ergebnis einer Bewertung der bekannten Tatsachen. Die Bewertung der Tatsachen kann der Beklagte allerdings nicht der Polizei überlassen. Vielmehr ist er gehalten, eine eigene Bewertung der bekannten und aufzuklärenden Tatsachen vorzunehmen. Soweit sich der Beklagte im Rahmen von laufenden Ermittlungsverfahren der Einschätzung der Ermittlungsbehörden in sachgerechter Weise anschließen kann, beruht dies darauf, dass der Einleitung ein entsprechender Anfangsverdacht mit konkreten Anhaltspunkten für eine Straftat zugrunde liegt. Allerdings ist der Beklagte auch in diesen Fällen gehalten, eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen, um Fälle auszuschließen, in denen das Verfahren willkürlich oder aufgrund falscher Tatsachenannahmen eingeleitet wurde (vgl. BVErfG, a.a.O., Rn. 54). In den Fällen, in denen lediglich ein Platzverweis oder eine Ingewahrsamnahme vorliegt, fehlt es bereits an konkreten Anhaltspunkten für den Anfangsverdacht einer Straftat und der Beklagte hat die Tatsachen zu ergründen und zu bewerten, aus denen sich hinreichend die Besorgnis künftiger Störungen ableitet (vgl. oben). Da es bereits an den hinreichenden Tatsachen für die Besorgnis künftiger Störungen fehlt, kann dahinstehen, ob die zeitliche Ausgestaltung des Anhörungsverfahrens oder die zeitliche und räumliche Ausgestaltung des Stadionverbotes angemessen waren. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO (vgl. AG Duisburg, Urteil vom 13. März 2008 - 73 C 1565/07 -, juris). Der Kläger begehrt die Aufhebung des von dem Beklagten gegen ihn bundesweit verhängten Stadionverbots. Der Kläger ist Mitglied des Bundesligavereins Hannover 96 und war Inhaber einer Dauerkarte für die Spielsaison 2016/2017. Der Beklagte ist der Dachverband des deutschen Fußballsports und hat als solcher Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten für sich und die untergeordneten Fußballorganisationen herausgegeben und als verbindlich erklärt. Hinsichtlich des Wortlauts, insbesondere hinsichtlich § 4 der Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten, wird auf die Anlage S&P 01, Bl. 58 ff. d.A. verwiesen. In der Spielsaison 2016/2017 der 2. Bundesliga fand am 10. Spieltag am Sonntag, den 06.11.2016, das Hinrundenspiel von Eintracht Braunschweig gegen Hannover 96 in Braunschweig (sogenanntes Niedersachsenderby) statt. Bereits am Freitagabend, den 04.11.2016 um ca. 21.00 Uhr, wurde der Kläger von der Polizei in einem Fahrzeug als Beifahrer sitzend angetroffen, als das Fahrzeug in einer Fahrzeugschlange auf dem Rückweg nach Hause auf der Abfahrt von einem Baumarktparkplatz zur Hauptverkehrsstraße vor einer roten Ampel auf den Lichtzeichenwechsel wartete. Zuvor hatte sich der Kläger als Fan von Hannover 96 erkennbar mit einer Vielzahl weiterer Fans von Hannover 96 auf dem Parkplatz zur Einstimmung auf das Spiel am Sonntag getroffen. Das Treffen verlief friedlich ohne Beteiligung von Fans des "gegnerischen" Bundesligavereins Eintracht Braunschweig. Eine Auseinandersetzung - welcher Art auch immer - fand nicht statt. Die Polizei war im Vorfeld von den Treffen der Hannover 96 Fans informiert worden. Um der ihrer Einschätzung nach vorliegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begegnen, führte die Polizei daher eine umfassende Kontrolle sämtlicher Fahrzeuge und Insassen durch. Weder im betreffenden Fahrzeug, in dem der Kläger unterwegs war, noch bei dem Kläger wurden verbotene Gegenstände oder solche, die auf einen beabsichtigten Gewalteinsatz schließen lassen könnten, aufgefunden. Über eine Verabredung des Klägers zu einer körperlichen Auseinandersetzung ist nichts bekannt geworden. Der Kläger wurde vor Ort festgehalten und durfte sich bis zum Morgen des 05.11.2016, 6.00 Uhr, nicht entfernen. Seine Identität wurde festgestellt und ihm wurde ein Platzverweis für den Bereich der Stadt Braunschweig bis zum Sonntag, den 06.11.2016 24.00 Uhr erteilt (vgl. im Einzelnen Anlage K3, Bl.13 d.A.). Ein Ermittlungsverfahren wurde nicht eingeleitet. Der Kläger ist vor dem Vorfall und bis heute nicht weiter polizeilich, insbesondere als Fußballfan, in Erscheinung getreten oder wurde von dem Beklagten bzw. einem Bundesligaverein in irgendeiner Form negativ auffällig angetroffen. Der Kläger nutzte nach dem Vorfall an dem streitgegenständlichen Wochenende seine Dauerkarte weiter und besuchte die weiteren Bundesligaspiele der Spielsaison 2016/2017. Die Zentrale Informationsstelle der Polizei teilte dem Beklagten mit, dass im Nahbereich des Baumarktgeländes Vermummungsgegenstände, Handschuhe aus dem Bereich des Kampfsports, Boxbandagen, Gebissschützer und eine größere Anzahl von Schlagegenständen aufgefunden und sichergestellt worden waren. Die Zentrale Informationsstelle der Polizei empfahl dem Beklagten im Dezember 2016 gegen den Kläger bzw. insgesamt 177 Personen ein Stadionverbot auszusprechen. Nach dem der Kläger in einem vereinsinternen Anhörungsverfahren am 26.07.2017 angehört worden war, sprach der Beklagte dem Kläger ein bundesweites Stadionverbot mit Schreiben vom 26.09.2017 aus (vgl. Anlage K 1, Bl. 10 d.A.). Das Stadionverbot wurde bis zum 26.03.2019 befristet. Der Kläger hält das gegen ihn ausgesprochene Stadionverbot für rechtswidrig und weist darauf hin, dass aus dem Treffen vom 05.11.2017 keine Gewaltprognose in Bezug auf seine Person getroffen werden könne. Die von der Polizei aufgefundenen Gegenstände stünden nicht im Zusammenhang mit seiner Person. Im Gegensatz zu anderen Personen sei er nicht in den polizeilichen Gewahrsam verbracht worden. Das Stadionverbot sei erst 10 Monate nach dem 04.11.2016 verhängt worden. Eine objektive Gefahrenprognose habe zu seinen Lasten nicht getroffen werden können. Der Kläger beantragt, Der Beklagte wird verpflichtet, das von ihm gegen den Kläger mit Schreiben vom 26.09.2017 für alle nationalen und internationalen Fußballveranstaltungen von Vereinen bzw. Tochtergesellschaften der Fußball-Bundesligen und der Fußball-Regionalligen sowie des Beklagten in sämtlichen anderen Stadien und allen übrigen Fußballveranstaltungen der Bundesrepublik Deutschland ausgesprochene Betretungsverbot für sämtliche Stadien und Hallen (bundesweites Stadionverbot) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, die Klage sei unzulässig, insbesondere könne der Kläger nach Ablauf der Hälfte des Geltungszeitraums des Stadionverbotes einen Antrag auf Aussetzung des Stadionverbots stellen. Der Beklagte habe aufgrund der Mitteilung der Polizei davon ausgehen müssen, dass der Kläger der gewaltbereiten Fanszene zuzuordnen sei und durch das Stadionverbot der ungestörte, risikofreie und straffreie Spielbetrieb sichergestellt werde. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.