Beschluss
31 C 1498/18 (10)
AG Frankfurt Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2018:1212.31C1498.18.10.00
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Tenor
Das Urteil vom 19.10.2018 wird dahingehend berichtigt, dass der Tenor wie folgt lautet:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin
hat die Kosten des
Rechtsstreits
zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin
kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht
die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 4.594,81 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Urteil vom 19.10.2018 wird dahingehend berichtigt, dass der Tenor wie folgt lautet: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 4.594,81 Euro festgesetzt. Das Urteil war im Hinblick auf die Bezeichnung der Klägerseite und Beklagtenseite nach § 319 ZPO zu berichtigen, weil ein offensichtlicher Schreibfehler vorlag. Zur Klarstellung, dass sich die Kostenentscheidung auf die gesamten Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 ZPO bezieht, wurde das Wort "Verfahrens" durch "Rechtsstreits" ersetzt.