Urteil
31 C 3053/17 (83)
AG Frankfurt Zivilabteilung, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2005:0131.31C1710.03.83.00
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Leitsätze
Leitsatz des Einsenders:
Entziehungszinsen für die merkantile Wertminderung sind für den Zeitraum vom Unfall bis zur Zahlung der Entschädigung zu ersetzen. Eine Autovermietung ist als Muss-Kaufmann i.S.d. § 1 HGB hinreichend geschäftsgewandt, um bei einfach gelagerten Sachverhalten Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung eines vermieteten Fahrzeugs selbst geltend zu machen und die entsprechende Korrespondenz zu führen. Ihr sind daher Rechtsanwaltskosten nicht zu ersetzen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entziehungszinsen in Höhe von 4% aus einem Betrag in Höhe von EUR 600,00 vom 24.02.2017 bis 17.05.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Leitsatz des Einsenders: Entziehungszinsen für die merkantile Wertminderung sind für den Zeitraum vom Unfall bis zur Zahlung der Entschädigung zu ersetzen. Eine Autovermietung ist als Muss-Kaufmann i.S.d. § 1 HGB hinreichend geschäftsgewandt, um bei einfach gelagerten Sachverhalten Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung eines vermieteten Fahrzeugs selbst geltend zu machen und die entsprechende Korrespondenz zu führen. Ihr sind daher Rechtsanwaltskosten nicht zu ersetzen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entziehungszinsen in Höhe von 4% aus einem Betrag in Höhe von EUR 600,00 vom 24.02.2017 bis 17.05.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. A. Das Gericht kann durch Endurteil auch ohne förmlichen Verkündungstermin entscheiden, weil im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO eine Verkündung nicht erforderlich und der Urteilserlass durch Zustellung an die Parteien möglich ist (MüKoZPO/Deubner, ZPO, § 495a Rn. 47; BeckOKZPO/Toussaint, ZPO, § 495a Rn. 9a). B. Die zulässige Klage ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist gemäß § 21 ZPO örtlich zuständig. Die Beklagte verfügt gemäß ihrem vorgerichtlichen Auftreten über eine Niederlassung in Frankfurt am Main, welche im Rahmen der Schadensregulierung tätig war (vgl. Zöllner/Vollkommer, ZPO, § 21, Rn. 11). II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Entziehungszinsen in Höhe von 4% aus einem Betrag in Höhe von EUR 600,00 vom 24.02.2017 bis 17.05.2017 aus §§ 849, 246 BGB. Ist wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird, § 849 BGB. Mit der Beschädigung des Fahrzeugs der Klägerin ist nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin eine Wertminderung in Höhe von EUR 600,00 eingetreten, sodass dieser Vortrag nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Durch die Wertminderung ist eine dauerhafte Entziehung gegeben. Die Zinspflicht beginnt regelmäßig mit dem Schadenereignis und endet mit Beschaffung des Ersatzgutes bzw. der Zahlung der Entschädigung (vgl. BGH, NJW 1965, 392 ; OLG Hamm, OLGR 2009,163). Nach § 246 BGB beträgt die Zinshöhe 4%. Die Beklagte hat den Wertminderungsbetrag in Höhe von EUR 600,00 mit Zahlungseingang am 22.05.2017 an die Klägerin überwiesen. Für den Zeitraum vom 24.02.2017 (Schadensereignis) bis zum 21.05.2017 (Tag vor Zahlungseingang der geltend gemachten Wertminderung bei der Klägerin) stehen der Klägerin damit grundsätzlich Entziehungszinsen in Höhe von 4% auf den Wertminderungsbetrag von EUR 600,00 zu. Dennoch waren der Klägerin Entziehungszinsen nur bis zum 17.05.2017 zuzusprechen, weil die Klägerin nur bis zu diesem Zeitpunkt Entziehungszinsen beantragt hat (vgl. § 308 Abs. 1 ZPO), da sie Verzugszinsen ab dem 18.05.2017 geltend macht und eine zeitgleiche Entstehung von Verzugs- und Entziehungszinsen nicht möglich ist. Es ist daher unerheblich, dass der Klägerin Verzugszinsen ab dem 18.05.2018 gar nicht zustehen (dazu sogleich unter IV.) III. Die Klägerin hat gegen die Beklagte jedoch keinen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 347,60 für die vorgerichtliche Geltendmachung der klägerischen Ansprüche aus dem Schadensereignis vom 24.02.2017 in Apolda. Die Voraussetzungen eines Verzugs, mithin eines Anspruchs nach §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB, liegen unstreitig nicht vor. Ein Anspruch folgt auch nicht aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WG, 823, 249 BGB. Zwar ist zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges, welches das Schadensereignis verursacht hat, zu 100% für die Schäden einzustehen hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind ihre vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten jedoch nicht ersatzfähig, da sie nicht erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB waren. Grundsätzlich hat der Schädiger dem Geschädigten die Rechtsverfolgungskosten zur Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs zu ersetzen, soweit diese notwendig waren. Hierzu gehören vor allem die Kosten für einen vom Geschädigten beauftragten Rechtsanwalt. Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten ist jedoch, dass der Geschädigte die Beauftragung eines Anwalts für erforderlich halten durfte. Das ist dann nicht der Fall, wenn ein nach Grund und Höhe derart einfach gelagerter Fall vorliegt, bei dem aus Sicht des Geschädigten kein Anlass zu Zweifeln an der vollen Ersatzpflicht des Schädigers besteht und deshalb die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nicht erforderlich war. Nur dann, wenn es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelt, ist der Geschädigte zur eigenen Schadensanmeldung gehalten, es sei denn, er ist aus besonderen Gründen, wie etwa dem Mangel an geschäftlicher Gewandtheit, hierzu nicht in der Lage. Ist der Schadensfall von vorneherein schwieriger gelagert, so darf der Geschädigte sogleich einen Rechtsanwalt mit der weiteren Geltendmachung beauftragen und kann sodann deswegen Kosten im Rahmen des materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs geltend machen (vgl. Amtsgericht Frankfurt am Main, Az. 31 C 2383/17 (96)). Von einem weltweit agierenden Mietwagenunternehmen wie der Klägerin kann erwartet werden, dass es Maßnahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung bei einfach gelagerten Sachverhalten mit Hilfe seines kaufmännischen Personals durchführt (vgl. MüKoBGB/Oetker, -BGB, § 249, Rn. 181). Die Klägerin ist nach dem Gesetz als Kauffrau und damit bereits aus diesem Grunde als genügend geschäftsgewandt anzusehen, um bei einfach gelagerten Sachverhalten Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung eines vermieteten Fahrzeugs zunächst selbst geltend zu machen und die entsprechende Korrespondenz zu führen. (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 02.12.2014, Az. 22 U 171/13). Hinzu kommt, dass sie sich als Autovermietung in nicht unerheblichem Maße in diesem Geschäftsbereich betätigt und sich daher regelmäßig mit der Regulierung von Verkehrsunfällen befasst, wenn auch dies nicht zu ihrem Kerngeschäft gehört (vgl. dazu auch LG Frankfurt, Urteil vom 18.07.2012, Az. 2-16 S 58/12 für eine Leasinggesellschaft). Der Klägerin ist es daher- unabhängig davon, ob sie eine eigene Rechtsabteilung unterhält - bei einfach gelagerten Sachverhalten zuzumuten, Ansprüche zunächst selbst gegenüber der Versicherung des Schädigers geltend zu machen. Damit ist für die Frage der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten vorliegend alleine streitentscheidend, ob das streitgegenständliche Unfallereignis so einfach gelagert ist, dass an der Haftung der Beklagten im Grunde und der Höhe nach kein Zweifel bestehen würde und auch kein Zweifel daran bestehen konnte, dass die Beklagte ohne Weiteres ihrer Ersatzpflicht nachkommen würde. Bei der Einstufung als einfach gelagerte Sachverhalt kommt es dabei auf die Beurteilung durch einen Privatmann ex ante an und nicht auf die Einschätzung einer fachlich mit der Rechtsprechung zu Verkehrsunfällen versierten Person (vgl. hierzu LG Frankfurt, Urteil vom 18.07.2012, Az. 2-16 S 58/12, 2/16 S 58/12). Dazu gehören regelmäßig solche Fälle, in denen der Schädiger seine Ersatzpflicht dem Grunde und der Höhe nach bereits anerkannt hat oder an seiner Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit keine Zweifel bestehen. Tatsächliche Zweifel an der Ersatzpflicht und an der Bereitschaft der Beklagten zum Ersatz des Schadens sind nicht ersichtlich. Solche wären beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Schädiger oder Zeugen am Unfallort Angaben gemacht hätten, die geeignet sind, Zweifel an der alleinigen Verursachung des Unfalls durch das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug zu wecken. Solches ist jedoch nicht ersichtlich oder dargetan. Nach dem unstreitigen Sachverhalt verhielt es sich vielmehr so, dass der Unfallhergang gerade nicht im Streit stand, so dass davon auszugehen ist, dass das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug den Unfall verursacht hat. Auch sind keine rechtlichen Umstände dargetan, aus denen sich Zweifel an der alleinigen Einstandspflicht bzw. der Bereitschaft der Beklagten, den entstandenen Schaden in voller Höhe zu regulieren, ersichtlich wären. Regelmäßig ist dann von einem einfach gelagerten Schadensfall auszugehen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der gerade keinen nachvollziehbaren rechtlichen Zweifel an der vollen Ersatzpflicht des Schädigers nahelegt, etwa wenn das Fahrzeug des Geschädigten sich nicht in Betrieb befand oder der Unfall für ihn unabwendbar war, oder sein Verursachungsanteil gegenüber der stark überwiegenden Schuld des Schädigers völlig zurücktritt (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 18.07.2012, Az. 2-16 S 58/12, 2/16 S 58/12). So liegt der Fall hier. Das streitgegenständliche Verkehrsunfallereignis vom 24.02.2017 ließ keine Schwierigkeiten bei der Schadensregulierung erwarten. Das klägerische Fahrzeug stand und der Unfall wurde allein durch das fahrende Fahrzeug der Beklagtenseite verursacht, sodass nach dem unstreitig zu Grunde zu legenden Unfallhergang von einem solchen ganz überwiegenden Verschulden des Führers des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs auszugehen war, weshalb keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass insofern die Beklagte eine vollständige Einstandspflicht in Bezug auf die entstandenen Schäden trifft. Ein Mithaftungseinwand der Beklagten in der hiesigen Situation war entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu erwarten. Auch die Höhe der Haftung und die zu berücksichtigenden Schadenspositionen stehen der Einordnung als einfach gelagerter Fall nicht entgegen. Zwar mag regelmäßig über die Höhe der Schadenspositionen Streit bestehen, dies führt per se aber nicht dazu, dass es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall handelt. Darauf, dass auch die Klägerin bzw. deren Prozessvertreter bei der ex ante - Betrachtung von einer eindeutigen und klaren Unfallsituation ausging, die nur zur einer vollständigen Haftung der Beklagten führen kann, deutet als Indiz weiter hin, dass sich in dem Forderungsschreiben des Klägervertreters vom 30.03.2017 (Bl. 8 ff. d.A.) nur ganz knappe Ausführungen zum Unfallgeschehen und zur Haftung finden. Wie sich sodann die Schadensabwicklung tatsächlich gestaltete und ob es mehrere Aufforderungen bedurfte, ist unbeachtlich, da es maßgeblich auf die ex ante Betrachtung bei Beauftragung des Prozessvertreters der Klägerin ankommt, zumal sich im vorliegenden Fall die Schadensabwicklung tatsächlich bis auf die geltend gemachten Entziehungszinsen, vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Höhe der Kostenpauschale unproblematisch gestaltete. Im Hinblick darauf wäre es der Klägerin ohne Beeinträchtigung einer sachgerechten Wahrnehmung ihrer Rechte möglich und zuzumuten gewesen, die Beklagtenseite zunächst selbst zur Regulierung des Schadens aufzufordern. Auch der Umstand alleine, dass hinsichtlich einzelner Schadenspositionen etwaige Kürzungen der Höhe nach niemals vollständig ausgeschlossen werden können, vermag nicht dazu zu führen, dass eine sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts bereits für die erstmalige Anspruchsgeltendmachung erforderlich ist. Insoweit einem Geschädigten die erstmalige Bezifferung seiner Ansprüche und deren Geltendmachung auch ohne anwaltliche Hilfe möglich sind, so ist dieser darauf verwiesen, dies zunächst persönlich vorzunehmen. Im Falle etwaiger Kürzungen, sonstiger rechtlicher Probleme oder Zahlungsverweigerung durch die Beklagtenseite (wie hier bezüglich der geltend gemachten Entziehungszinsen sowie der Höhe der Kostenpauschale), hätte sich die Klägerin zur weiteren Durchsetzung ihrer Ansprüche immer noch der Dienste eines Rechtsanwaltes bedienen können (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.1994, Az. VI ZR 3/94; so auch AG Darmstadt, Urteil vom 04.07.2007, Az. 300 C 159/07). Anderweitiges würde dazu führen, dass auch eine Geltendmachung berechtigter Einwände zur Höhe nach eine Erforderlichkeit der sofortigen Hinzuziehung eines Rechtsanwalts trotz der Möglichkeit der selbständigen erstmaligen Bezifferung des Anspruchs ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts begründet. Der Klägerin war es daher aufgrund der Einfachheit des Falles - auch ohne das Vorhandensein einer Rechtsabteilung - zumutbar, die Ansprüche zunächst selbst bei der Beklagten anzumelden. Es kommt deshalb auch nicht mehr darauf an, welche bei der Klägerin beschäftigten Personen mit der Abwicklung von Schadensfällen befasst sind; ebenso wenig kommt es auf deren juristischer Kenntnisstand an. Nach alledem kommt es auch nicht auf eine Erstattung der Rechtsanwaltskosten durch die Klägerin sowie eine Rechnungslegung der Klägerbevollmächtigten an. Aus den dargelegten Gründen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. IV. Mangels Bestehens eines Anspruchs auf Ersatz bzw. Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2017 aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. C. I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Obwohl die Beklagte teilweise unterlegen ist, waren die gesamten Kosten der Klägerin aufzuerlegen, weil die Zuvielforderung der Beklagten verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten verursacht hat. "Zuvielforderung" meint über den engeren Begriffssinn hinaus nicht nur den auf Verurteilung gerichteten Antrag des Klägers, sondern auch den auf Anspruchsabwehr gerichteten Antrag des Beklagten, so wenn dieser bezogen auf die Klageforderung in geringfügigem Umfang verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen wird (vgl. MüKoZPO/Schulz, ZPO, § 92, Rn. 19). Dies ist hier der Fall. Die Beklagte wurde vorliegend lediglich in geringfügigem Umfang, nämlich zur Zahlung von Entziehungszinsen vom 24.02.2017 bis 17.05.2017 in Höhe von 4% auf einen Betrag von EUR 600,00 verurteilt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. II.. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Vorn Verfassen eines Tatbestands wurde gemäß § 313a ZPO abgesehen, da gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.