Beschluss
58 IN 37/15
AG Freiburg (Breisgau), Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFREIB:2015:0501.58IN37.15.0A
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Leitsätze
Liegen die voraussichtlichen Kosten einer Eigenverwaltung um mehr als 30% über den Kosten eines Regelinsolvenzverfahrens, so bestehen konkrete Anhaltspunkte für erhebliche Nachteile für die Gläubiger.(Rn.11)
Tenor
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der ... wird wegen drohender Zahlungsunfähigkeit heute, am 01.05.2015 um 10.15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gem. Art. 3 Abs. 1 EuInsVO.
Der Antrag auf Eigenverwaltung wird abgelehnt.
Zum Insolvenzverwalter (§§ 27 I, 56 InsO) wird ernannt: Rechtsanwalt ...
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 02.06.2015 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.
Der mit Beschluss vom 03.02.2015 eingesetzte vorläufige Gläubigerausschuss bleibt bis zur Beschlussfassung im Berichtstermin im Amt.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin)
Dienstag, 16.06.2015, 09:00 Uhr, Saal III, Amtsgericht Freiburg, Holzmarkt 2, 79098 Freiburg i. Br.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
o die Person des Insolvenzverwalters,
o den Gläubigerausschuss,
o gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO bezeichneten Gegenstände,
o und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO)
o ggfs. zu weiteren Beschlussfassungen der Gläubiger, insbesondere hinsichtlich der Verwertung unbeweglichen Vermögens
o Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO).
Weitere Zustellungen an die Gläubiger werden voraussichtlich nicht erfolgen, es wird ausdrücklich auf die Veröffentlichungen unter www.insolvenzbekanntmachungen.de verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Liegen die voraussichtlichen Kosten einer Eigenverwaltung um mehr als 30% über den Kosten eines Regelinsolvenzverfahrens, so bestehen konkrete Anhaltspunkte für erhebliche Nachteile für die Gläubiger.(Rn.11) In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der ... wird wegen drohender Zahlungsunfähigkeit heute, am 01.05.2015 um 10.15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gem. Art. 3 Abs. 1 EuInsVO. Der Antrag auf Eigenverwaltung wird abgelehnt. Zum Insolvenzverwalter (§§ 27 I, 56 InsO) wird ernannt: Rechtsanwalt ... Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 02.06.2015 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten. Der mit Beschluss vom 03.02.2015 eingesetzte vorläufige Gläubigerausschuss bleibt bis zur Beschlussfassung im Berichtstermin im Amt. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) Dienstag, 16.06.2015, 09:00 Uhr, Saal III, Amtsgericht Freiburg, Holzmarkt 2, 79098 Freiburg i. Br. Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über o die Person des Insolvenzverwalters, o den Gläubigerausschuss, o gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO bezeichneten Gegenstände, o und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO) o ggfs. zu weiteren Beschlussfassungen der Gläubiger, insbesondere hinsichtlich der Verwertung unbeweglichen Vermögens o Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO). Weitere Zustellungen an die Gläubiger werden voraussichtlich nicht erfolgen, es wird ausdrücklich auf die Veröffentlichungen unter www.insolvenzbekanntmachungen.de verwiesen. I. Das Gericht hat die Ablehnung der beantragten Eigenverwaltung gem. § 270 Abs. 4 InsO zu begründen. Die Schuldnerin stellte unter dem 02.02.2015 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und beantragte die (vorläufige) Eigenverwaltung gemäß §§ 270, 270a InsO. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 03.02.2015 wurde die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestehend aus drei Mitgliedern wurde ebenfalls mit Beschluss des Amtsgerichts vom 03.02.2015 eingesetzt. Mit Schreiben vorn 23.03.2015 und in korrigierter Form vom 02.04.2015 beantragte die Schuldnerin den Erlass von näher bezeichneten Einzelermächtigungen zur Begründung von Masseverbindlichkeiten im eröffneten Verfahren. Darin gab sie unter anderem an, dass die Kosten für die Beratung durch die hinzugenommene Geschäftsführung ("C.") sich auf 77.350 Euro brutto/Monat belaufen würden, somit 65.000,00 Euro netto. Gemäß Auskunft des Sachverständigen und Sachwalters würde sich dieser Betrag monatlich auch im eröffneten Verfahren ergeben, wie die Schuldnerin ihm gegenüber mitgeteilt hatte. Unter dem 15.04.2015 wurde das Eröffnungsgutachten eingereicht. Darin wird unter anderem mitgeteilt, dass Verkaufsbemühungen geführt werden. In einem mit dem Sachwalter und Sachverständigen geführten Telefonat vom 29.04.2015 präzisierte dieser den derzeitigen Stand dahingehend, dass aktuell noch kein Investor für die Schuldnerin gefunden sei. Nach Einschätzung des Sachverständigen und Sachwalters sei zu erwarten, dass - sollte sich in den ersten Wochen im Mai 2015 kein Investor finden - letztlich eine Verwertung der Vermögensgegenstände anstünde, da mit Beginn Mai 2015 Zahlungsunfähigkeit vorliegen werde. Die vom Sachverständigen im Eröffnungsgutachten vom 15.04.2015 angenommenen Beträge für die Vergütung des (vorl.) Sachwalters sowie die im Ergänzungsgutachten vom 23.04.2015 veranschlagten Beträge für die Vergütung eines (vorl.) Insolvenzverwalters gehen von einer falschen Bemessungsgrundlage aus. Die richtige Bemessungsgrundlage ergibt sich jedoch aus der Anlage zu den Gutachten. Das Gericht hat die ermittelten Beträge insoweit neu berechnet. Vorläufiger Gläubigerausschuss und Schuldnerin wurden schriftlich angehört. II. Das Gericht hat die Eigenverwaltung abzulehnen, wenn eine Wahrscheinlichkeit für den Eintritt von Nachteilen spricht. Die Wahrscheinlichkeit muss sich auf konkrete Umstände für eine negative Prognose stützen. Diese sind gegeben. Mit dem Antrag auf Einzelermächtigung vom 23.03.2015, in korrigierter und angepasster Form vom 02.04.2015 erlangte das Gericht Kenntnis von den zusätzlichen Kosten der Eigenverwaltung ("C."-Beraterhonorar), die sich auf 77.350 Euro brutto/Monat, bzw. 65.000,00 Euro netto/Monat belaufen. Anhaltspunkte für die Entstehung von Nachteilen für die Gläubiger sind nach überwiegender Ansicht jedenfalls dann gegeben, wenn die Kosten der Eigenverwaltung erheblich/signifikant über denen eines Regelinsolvenzverfahrens liegen. Wann eine Erheblichkeit/Signifikanz vorliegt, ist bislang nicht geklärt. Das Gericht geht jedenfalls für den hiesigen Fall von einer solchen Erheblichkeit aus, wobei dem Gericht bewusst ist, dass es sich bei der Berechnung der anfallenden Kosten immer um eine Schätzung mit Ungewissheiten, insoweit eine Prognose, handelt. Geht das Gericht jedoch bei einem Kostenvergleich zugunsten der eigenverwaltenden Schuldnerin von einem durch Zuschläge um 100% erhöhten Regelvergütungsbetrag des Insolvenzverwalters aus, ergeben sich bei der veranschlagten freien Masse von 8.159.000,00 Euro Kosten in Höhe von 381.860,00 Euro - unabhängig von der Dauer des Verfahrens - für die Vergütung des Insolvenzverwalters im eröffneten Verfahren. Stellt das Gericht dem die Kosten für die Eigenverwaltung im eröffneten Verfahren gegenüber, betragen diese - selbst unter der positiven Annahme, dass es nicht in gleicher Weise zu Zuschlägen bei der Sachwaltervergütung kommt, sondern insoweit beim einfachen anteiligen Regelbetrag bleibt und unter der optimistischen Annahme, dass eine Eigenverwaltung von noch nur sechs Monaten anzusetzen wäre - noch 122.698,00 Euro mehr als die Insolvenzverwaltervergütung (angenommene Sachwaltervergütung i.Hv. 114.558,00 Euro, insgesamt 504.558,00 Euro). Dies bedeutet selbst unter diesen Prämissen für eine nur sehr kurze Zeit der Eigenverwaltung im eröffneten Verfahren eine Erhöhung der Kosten um 32,13%. Je länger sich das weitere Verfahren hinzieht, desto größer wirkt sich indes die Differenz bei den anfallenden Kosten aus. Bei einer angenommenen Dauer des eröffneten Verfahrens von 12 Monaten beträgt der Unterschied (ebenfalls ohne Berechnung von Zuschlägen bei der Sachwaltervergütung aber doppelter Insolvenzverwaltervergütung) bereits 512.698,00 Euro, somit 134,26 % (Kosten Regelinsolvenz: 381.860.000,00; Kosten Eigenverwaltung: 894.558,00 Euro). Entsprechend verschärft sich die Berechnung, wenn Zuschläge auch für eine etwaige Sachwaltervergütung berücksichtigt werden müssten. Bereits im vorläufigen Verfahren sind bei entsprechender Berechnung (doppelte Vergütung für den vorl. Insolvenzverwalter, aber einfache Vergütung für den Sachwalter zuzüglich der unstreitig angefallenen Kosten für die Eigenverwaltung bei der Schuldnerin in Höhe von 65.000,00 Euro netto pro Monat) Mehrkosten in Höhe von 84.606,50 Euro angefallen, was einer Erhöhung von 53,65 % im Vergleich zu den reinen Kosten eines vorläufigen Regelinsolvenzverfahrens entspricht (Bemessungsgrundlage 14.383.000.00 Euro: Kosten Regelinsolvenz bei auf doppelte Vergütung erhöhter Insolvenzverwaltervergütung für den vorläufigen Verwalter: 157.705,00 Euro; Kosten Eigenverwaltung bei einfacher anteiliger Vergütung des Sachwalters zzgl. Kosten der Eigenverwaltung: 47.311‚50 Euro [Sachwalter] zzgl. 195.000,00 [C.]: 242.311,50 Euro). Nachdem noch nicht abgesehen werden kann, wie lange das eröffnete Verfahren dauern könnte, aber auch der Sachverständige auf Nachfrage gegenüber dem Gericht bei überaus optimistischer Einschätzung jedenfalls einen Zeitraum von ½ Jahr veranschlagt, den auch das Gericht als nicht übertrieben ansieht, erachtet das Gericht die dadurch eintretende Erhöhung der Kosten bei einer Eigenverwaltung um über 30 % als erheblich. Dies wird nicht etwa auch dadurch ausgeglichen, dass es zu einem potentiellen Ansehensverlust in der Branche - mit entsprechend geringeren Verwertungschancen - käme, wenn das Verfahren als Regelinsolvenzverfahren eröffnet würde. Anhaltspunkte für einen solchen Umstand kann das Gericht nicht erkennen und sind im Übrigen auch nicht vorgetragen. Das Gericht geht folglich bei seiner Gesamtwürdigung im Rahmen seines Ermessens bei der Entscheidung zur Eigenverwaltung davon aus, dass die genannten Umstände solche im Sinne von § 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO sind, die auch - prognostisch - erwarten lassen, dass die Anordnung einer Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubigerschaft führt. Der vorläufige Gläubigerausschuss und die Schuldnerin wurden schriftlich unter Fristsetzung von zwei Tagen angehört. Eine längere Bemessung der Frist war aufgrund des Auslaufens des Insolvenzgeldzeitraums und der beabsichtigten Eröffnung des Verfahrens zum 01.05.2015 nicht möglich. Die Schuldnerin hat sich weiterhin für die Eigenverwaltung ausgesprochen. Die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses haben innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist keine Stellung genommen. Das Gericht sieht im Eröffnungsbeschluss den Tagesordnungspunkt gem. § 271 InsO vor.