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Beschluss

8 IN 18/19

AG Freiburg (Breisgau), Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFREIB:2019:0314.8IN18.19.00
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Leitsätze
1. Nach eingerichteter vorläufiger Insolvenzverwaltung mit allgemeinem Verfügungsverbot können Gesellschafter einer GbR nicht mehr die Auflösung der GbR mit laufendem Geschäftsbetrieb und Übertragung/Veräußerung des Betriebsvermögens beschließen, unabhängig davon, auf welche Art und Weise gesellschaftsrechtlich die Auflösung und Übertragung des Vermögens erfolgen sollte.(Rn.16) 2. Ein diesbezüglicher Gesellschafterbeschluss ist absolut unwirksam gem. §§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 24 Abs. 1, 81 Abs. 1 InsO.(Rn.16)
Tenor
Der Beschluss der Gesellschafter über die Auflösung der D. GbR, datiert auf den 13.02.2019, ist unwirksam.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach eingerichteter vorläufiger Insolvenzverwaltung mit allgemeinem Verfügungsverbot können Gesellschafter einer GbR nicht mehr die Auflösung der GbR mit laufendem Geschäftsbetrieb und Übertragung/Veräußerung des Betriebsvermögens beschließen, unabhängig davon, auf welche Art und Weise gesellschaftsrechtlich die Auflösung und Übertragung des Vermögens erfolgen sollte.(Rn.16) 2. Ein diesbezüglicher Gesellschafterbeschluss ist absolut unwirksam gem. §§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 24 Abs. 1, 81 Abs. 1 InsO.(Rn.16) Der Beschluss der Gesellschafter über die Auflösung der D. GbR, datiert auf den 13.02.2019, ist unwirksam. I. Am 04.01.2019, eingegangen am 09.01.2019, stellte die ... Krankenkasse Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Nach fruchtlosem Ablauf einer Stellungnahmefrist für die Schuldnerin hat das Gericht mit Beschluss vom 25.01.2019 einen Sachverständigen eingesetzt. Am 12.02.2019 teilte der Sachverständige dem Gericht mit, dass die Gesellschafter bemüht seien, im Einvernehmen mit der Antragstellerin die bestehenden Schulden zu begleichen, so dass der Antrag ggf. für erledigt erklärt werden könnte. Dem Sachverständigen sei seitens der Gesellschafter mitgeteilt worden, dass die Rückstände bezahlt werden könnten und man in Kontakt mit der Antragstellerin stehe. Die Gesellschafter beabsichtigten einen Kredit aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund erbat der Sachverständige das gerichtliche Einverständnis, mit der Erstellung des Gutachtens noch weitere 10 Tage zuzuwarten. Nach Rücksprache des Gerichts mit der Antragstellerin ergab sich jedoch, dass diese allenfalls dann eine Erledigungserklärung abgeben wolle, wenn die rückständigen Beträge insgesamt ausgeglichen würden und die Schuldnerin eine Kostenübernahme erkläre. Eine von der Schuldnerin beantragte Ratenzahlungsvereinbarung sei bereits abgelehnt worden. Im Übrigen habe man die Schuldnerin wegen einer Fristverlängerung an das Amtsgericht verwiesen. Mit Schreiben vom 12.02.2019, den Gesellschaftern zugestellt am 14.02.2019 teilte das Gericht der Schuldnerin den Inhalt des Telefonats mit der Antragstellerin mit sowie den Umstand mit, dass derartige Fristverlängerungen nicht gewährt würden. Der Sachverständige wurde mit Fax vom selben Tag gebeten, mit seiner Tätigkeit fortzufahren. Mit Fax vom 15.02.2019 teilte der Gesellschafter J dem Gericht vermutlich als Stellungnahme zum gerichtlichen Schreiben vom 12.02.2019 hin noch mit, dass man sich um ein Darlehen zur Konsolidierung des Unternehmens bemühe und bat um Fristverlängerung. Dieses Fax wurde mit dem Briefkopf der GbR und unter Angabe der beiden Gesellschafter als Gesellschafter der GbR dem Gericht übermittelt. Mit Beschluss vom 15.02.2019, 13.55 Uhr, wurde sodann auf Antrag des Sachverständigen dieser als vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. GbR eingesetzt, auf den zu diesem Zeitpunkt auch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis betreffend das Vermögen der Schuldnerin überging, § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO. Der Beschluss wurde noch am 15.02.2019 veröffentlicht und ging den Gesellschaftern im Übrigen am 19.02.2019 zu. Mit Fax des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 11.03.2019 wurde dem Gericht ein Auflösungsbeschluss der Gesellschafter, datiert auf den 13.02.2019, in welchem diese u.a. die Auflösung der GbR zum 14.02.2019 beschlossen, erstmals zur Kenntnis gebracht. Wörtlich heißt es in dem Beschluss, den beide Gesellschafter unterschrieben haben: „wir, die unterzeichnenden alleinigen Gesellschafter der D. GbR haben heute beschlossen, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum 14.02.2019 aufzulösen. Der Gesellschafter J wird die Geschäfte als Einzelunternehmer unter dem Namen D. Inh. J weiterführen. Der Gesellschafter P erklärt sich bereit, im Einzelunternehmen des J als Angestellter mitzuarbeiten. Da keine Vermögenswerte vorhanden sind, wird auf eine Liquidation verzichtet.“ Mit Schreiben des Gerichts vom 13.03.2019 wurden die Gesellschafter sodann aufgefordert, zu den Umständen des Beschlusses, datiert auf den 13.02.2019, unverzüglich Stellung zu nehmen. Seitens des Gerichts wurde darauf hingewiesen, dass erhebliche Zweifel bestehen, dass der Beschluss tatsächlich am 13.02.2019 gefasst worden wäre, nachdem ausweislich des Faxes der Gesellschaft vom 15.02.2019 keinerlei Anzeichen dafür bestanden, dass die Gesellschaft unmittelbar zuvor aufgelöst worden wäre. Jeweils mit Fax vom 14.03.2019 bestätigten die Gesellschafter, dass es sich tatsächlich um ein rückdatiertes Schriftstück handele. Den Beschluss habe man erst am Wochenende des 16./17.02.2019 getroffen, nachdem klar gewesen sei, dass das Gericht eine Fristverlängerung nicht gewähre, nachdem jedenfalls aber auch herausgefunden worden sei, dass der Erhalt eines Darlehens für die GbR ungleich schwerer geworden wäre als bei Beantragung eines solchen für einen Einzelunternehmer. Den Beschluss über die Einsetzung des starken vorläufigen Verwalters habe man zu diesem Zeitpunkt noch nicht gehabt. Man habe nicht die Absicht gehabt, das Insolvenzverfahren zu beeinflussen. Die Rückdatierung sei lediglich erfolgt, weil man für die Beendigung ein glattes und zeitnahes Datum habe haben wollen. Mit dem 15.02.2019 wäre dann exakt ein halber Monat für die Buchhaltung zu berechnen gewesen. II. Der tatsächlich am 16/17.02.2019 gefasste und lediglich auf den 13.02.2019 rückdatierte Gesellschafterbeschluss ist unwirksam. Bereits am 15.02.2019 wurde ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet, die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin, welches in dem laufenden Geschäftsbetrieb mit den zugehörigen Vermögensgegenständen besteht, ging auf den eingesetzten vorläufigen Insolvenzverwalter über, § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO. Der Schuldnerin wurde somit ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, sämtliche Verfügungen der Schuldnerin sind absolut unwirksam (§§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 24 Abs. 1, 81 Abs. 1 InsO). Diese Verfügungsbeschränkungen bestehen zu Gunsten der Insolvenzgläubiger bzw. des Verwalters, nicht aber zu ihrem Schutz in dem engeren Sinne von § 135 Abs. 1 BGB. Es handelt sich daher um absolute (schwebende) Unwirksamkeit gegenüber jedermann (BGH, Urt. v. 19. 1. 2006 - IX ZR 232/04 (LG Leipzig), NZI 2006, 224), nicht aber um Nichtigkeit. Der Gesellschafterbeschluss zur Auflösung der GbR ist nichts anderes als eine Verfügung über das Vermögen der Schuldnerin. Mit dem Beschluss, der im Übrigen mehrdeutig im Hinblick auf die beabsichtigte Art und Weise der Auflösung der GbR ist, beabsichtigten die Gesellschafter entweder eine Umwandlung der Gesellschaft in eine GbR i.L. mit der unmittelbaren Folge der Schmälerung des Vermögens der Schuldnerin, da mit Umwandlung der GbR in eine GbR i.L. auch der Geschäftsbetrieb nur noch zu liquidieren wäre (Betriebsaufgabe durch Auseinandersetzung im Wege der vollständigen Liquidation mit Absichtserklärung hinsichtlich der Art und Weise der Liquidierung), so dass die bestehenden Vermögensgegenstände in aller Regel nur noch mit dem Liquidationswert und nicht mehr mit dem Fortführungswert anzusetzen wären, was seinerseits eine Vermögensminderung bedeuten würde. Oder die Gesellschafter meinten, eine Auseinandersetzung im Wege der Naturalteilung unter Übertragung der Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen des einen Gesellschafters vorgenommen zu haben, wodurch aber ebenfalls über das Vermögen der Gesellschaft verfügt worden wäre. Im Ergebnis kann also dahinstehen, welchen Weg sie tatsächlich beabsichtigten, da bei beiden Varianten eine unwirksame Vermögensverfügung vorliegt. Die Formulierung im Gesellschafterbeschluss, dass keine Vermögenswerte vorhanden seien, weshalb auf eine Liquidation verzichtet werde, ist im Übrigen inkorrekt, aber auch unerheblich. Es ist den Gesellschaftern einer GbR somit verwehrt, nach eingerichteter vorläufiger Insolvenzverwaltung mit allgemeinem Verfügungsverbot die Auflösung einer GbR mit laufendem Geschäftsbetrieb und Übertragung/Veräußerung des Betriebsvermögens zu beschließen, unabhängig davon, auf welche Art und Weise gesellschaftsrechtlich die Auflösung und Übertragung des Vermögens erfolgen sollte. Ein diesbezüglicher Gesellschafterbeschluss ist absolut unwirksam gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 24 Abs. 1, 81 Abs. 1 InsO. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Verfügung auch nicht genehmigt, analog § 185 Abs. 2 BGB (zur grundsätzlichen Möglichkeit der Genehmigung vgl. BGH, Urt. v. 19. 1. 2006 - IX ZR 232/04 (LG Leipzig), NZI 2006, 224; HK-Kuleisa, 6. Aufl. 2017, § 81 Rn. 16 m.wN.). Insbesondere seinem Fax vom 11.03.2019 ist eine solche Genehmigung auch nicht in konkludenter Weise zu entnehmen, da er augenscheinlich davon ausging, dass der Beschluss tatsächlich am 13.02.2019 gefasst wurde und somit vor Einrichtung der vorläufigen Verwaltung.