OffeneUrteileSuche
Urteil

28 Ds 620 Js 119/19

AG Freiburg (Breisgau), Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFREIB:2020:0528.28DS620JS119.19.00
13Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. CBD-Blüten und CBD-Harze stellen ein nach Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanze dar. Für diese Einordnung ist es unerheblich, dass es sich um eine THC-arme Cannabiszüchtung handelt.(Rn.71) 2. Der Ausnahmetatbestand nach Buchstabe b) zum Stichwort „Cannabis“ in der Anlage I zum BtmG ist nicht erfüllt, weil der Vertrieb von Cannabis durch den Angeklagten weder gewerbliche noch wissenschaftliche Zwecke im Sinne dieser Vorschrift hatte.(Rn.75) 3. An der Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Strafgesetzte besteht kein Zweifel.(Rn.95) 4. Der Angeklagte unterlag auch keinem Verbotsirrtum.(Rn.96) 5. Angesichts der besonderen Umstände ist vorliegend eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausreichend.(Rn.118)
Tenor
1. Der Angeklagte ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. 2. Der Angeklagte wird verwarnt. Die Verhängung einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils 40 Euro bleibt vorbehalten. 3. Die in den Geschäften H. F. und H. L. sichergestellten Cannabisprodukte, die beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg unter ZRL-Nr. 19/... asserviert sind, sowie die dazu gehörigen Verpackungsmaterialien werden eingezogen. 4. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 4.920,71 EUR wird angeordnet. 5. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 1, 33 BtmG, §§ 59, 73, 73 c StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. CBD-Blüten und CBD-Harze stellen ein nach Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanze dar. Für diese Einordnung ist es unerheblich, dass es sich um eine THC-arme Cannabiszüchtung handelt.(Rn.71) 2. Der Ausnahmetatbestand nach Buchstabe b) zum Stichwort „Cannabis“ in der Anlage I zum BtmG ist nicht erfüllt, weil der Vertrieb von Cannabis durch den Angeklagten weder gewerbliche noch wissenschaftliche Zwecke im Sinne dieser Vorschrift hatte.(Rn.75) 3. An der Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Strafgesetzte besteht kein Zweifel.(Rn.95) 4. Der Angeklagte unterlag auch keinem Verbotsirrtum.(Rn.96) 5. Angesichts der besonderen Umstände ist vorliegend eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausreichend.(Rn.118) 1. Der Angeklagte ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. 2. Der Angeklagte wird verwarnt. Die Verhängung einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils 40 Euro bleibt vorbehalten. 3. Die in den Geschäften H. F. und H. L. sichergestellten Cannabisprodukte, die beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg unter ZRL-Nr. 19/... asserviert sind, sowie die dazu gehörigen Verpackungsmaterialien werden eingezogen. 4. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 4.920,71 EUR wird angeordnet. 5. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 1, 33 BtmG, §§ 59, 73, 73 c StGB I. ... Der Angeklagte konsumierte in seiner Jugend Cannabis „zu Freizeitzwecken“. Er gelangte zu der Überzeugung, dass durch den Cannabiskonsum eine Verbesserung seiner Hautproblematik – der Angeklagte leidet an Neurodermitis – eintrat. Der Angeklagte begann, sich intensiv mit der gesundheitsfördernden Wirkung von Cannabis auseinanderzusetzen. Auch das Bronchialasthma, unter dem der Angeklagte leidet, wird mit Cannabis behandelt. Der Angeklagte erhält hierfür „Cannabis auf Rezept“ und wendet es im Wege der Inhalation an. Aus Begeisterung für die Pflanze Cannabis machte sich der Angeklagte im Jahr 2015 mit einem Hanfshop unter dem Namen „H.“ in L. selbständig. Dort werden Hanfprodukte wie Seifen und Stoffwaren verkauft. Der Angeklagte wurde für sein Unternehmen mit dem Gründerpreis der Stadt L. ausgezeichnet. Inzwischen hat der Angeklagte zwei weitere „H.“-Geschäfte in F. (seit 2018) und L. (seit 2019) eröffnet. Neben dem Angeklagten selbst arbeiten in den drei Geschäften noch fünf angestellte Mitarbeiter. Der Angeklagte betreibt unter dem Namen „H.“ außerdem einen Onlineshop, in dem er Hanfprodukte vertreibt. Nach Angabe des Angeklagten bestellen in dem Onlineshop zuvorderst Kunden aus der Region. ... Vor wenigen Jahren ist der Angeklagte auf einer Hanf-Fachmesse erstmals auf CBD-Produkte aufmerksam geworden. CBD steht für Cannabidiol. Dabei handelt es sich um einen Wirkstoff aus der weiblichen Hanfpflanze, der zu den in der Hanfpflanze enthaltenen Cannabinoiden zählt. Ein weiteres Cannabinoid aus der Hanfpflanze ist der Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC), der für die bekannte Rauschwirkung des Cannabis verantwortlich ist. CBD hat keine dem THC vergleichbare psychoaktive Wirkung. Sogenanntes CBD-Cannabis enthält sowohl CBD als auch THC und zeichnet sich dadurch aus, dass der THC-Anteil sehr gering ist. Insbesondere ist der THC-Anteil viel geringer als bei „Straßen-Cannabis“, das zum „Kiffen“ erworben wird. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. II. Vertrieb von Cannabis durch den Angeklagten Der Angeklagte begann vor einigen Jahren, in seinen Hanfshops Cannabis in unverarbeiteter Form als Blüten und Harz gewinnbringend zu vertreiben. Dabei beschränkte sich der Angeklagte auf den Vertrieb von CBD-Cannabis, das einen THC-Anteil von unter 0,2% und dafür einen erhöhten Anteil von CBD (Cannabidiol) enthält. Der Angeklagte verkaufte das CBD-Cannabis in seinen Ladengeschäften mit dem Namen „H.“ in F. und L. sowie in seinem gleichnamigen Onlineshop. Der Umsatz mit CBD-Cannabis machte dabei etwa 20% des Gesamtumsatzes aus, den der Angeklagte mit seinen Ladengeschäften und seinem Onlineshop erzielte. Bevor der Angeklagte CBD-Cannabis-Blüten und -Harze verkaufte, hatte er bereits Produkte aus verarbeitetem CBD-Cannabis im Warensortiment. Auf einer Fachmesse war der Angeklagte sodann auf den Verkauf von unverarbeitetem CBD-Cannabis aufmerksam geworden sowie auf die steigende große Nachfrage hiernach. Der Angeklagte ist davon überzeugt, dass CBD-Cannabis eine gesundheitsfördernde Wirkung bei vielen unterschiedlichen Krankheitsbildern entfaltet und es ist ihm ein Herzensanliegen, anderen Menschen CBD zur Linderung ihrer Leiden verfügbar zu machen. Die orale Aufnahme von CBD-Cannabis zu Gesundheitszwecken erfolgt durch Verdampfung und Inhalation. Der Angeklagte hat sich ein umfangreiches Wissen zur Hanfpflanze und zu den Wirkungen von CBD angeeignet. Er besucht zur Weiterbildung regelmäßig Fachvorträge. Der Angeklagte seinerseits wurde bereits von Unternehmen der Lebensmittelindustrie, aber auch vom Deutschen Bundestag als Vortragender zum Thema CBD eingeladen. Mehrere Ärzte, Apotheker und Heilpraktiker aus der Region F. und L. empfehlen die Hanfgeschäfte des Angeklagten ihren Kunden, um CBD-Produkte zu Gesundheitszwecken zu erwerben. Der Angeklagte gibt an, im Kundenkontakt stets darauf hinzuweisen, dass er keine medizinische Beratung leisten könne und dass seine Empfehlungen auf reinen Erfahrungswerten beruhen würden. Der Angeklagte forderte in der Vergangenheit seine Kunden mit Flyern auf, ihm Rückmeldungen zu positiven und negativen Erfahrungen bei der Behandlung ihrer Leiden mit CBD-Cannabis zu geben. Teilweise hat der Angeklagte seine Kunden gebeten, Fragebögen auszufüllen, in denen die Art der Leiden, die Art der Behandlungen und die von den Kunden verspürten Wirkungen angegeben werden sollten. Auf diesen Wegen hat der Angeklagte zahlreiche positive Rückmeldungen von Kunden erhalten, die zum Ausdruck bringen, dass sich ihrer Auffassung nach ihre Gesundheitssituation durch die Anwendung von CBD-Produkten verbessert habe. Zahlreiche Kunden hatten zuvor noch nie Kontakt mit Cannabis. Der Angeklagte legt Wert darauf, dass seine Geschäfte nicht der „Kiffer-Szene“ zugeordnet werden, sondern dass sich Kunden aller Altersgruppen und aller sozialer Hintergründe darin wohlfühlen. Der Angeklagte wusste, dass er keine behördliche Erlaubnis für den Umgang mit Cannabis hatte. Er hatte sich weder um eine Erlaubnis bemüht noch bei hierfür zuständigen staatlichen Stellen um Auskunft ersucht, ob sein Vorgehen erlaubt ist. Der Angeklagte war und ist der Auffassung, dass der Verkauf von CBD-Cannabis nicht strafbewehrt sein dürfe. Von verschiedenen Rechtsanwälten hatte der Angeklagte vor Beginn des Vertriebs von CBD-Cannabis die Auskunft erlangt, dass die Rechtslage nicht eindeutig sei und der Verkauf von CBD-Cannabis unter Umständen - insbesondere bei Anwendung der Ausnahmevorschrift unter Buchstabe b) in der Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz unter dem Stichwort Cannabis - erlaubt sein könne. Der Angeklagte kaufte CBD-Cannabis ein und verkaufte es an seine Kundschaft und andere Hanfshop-Betreiber weiter in dem Wissen, dass der Handel mit Cannabis nach dem geltenden Betäubungsmittelrecht verboten ist und die Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift insbesondere für den Fall der Abgabe an Endkunden umstritten ist. Dem Angeklagten war bewusst, dass das von ihm aufbewahrte und verkaufte Cannabis-Pflanzenmaterial (Blüten und Harze) dazu genutzt werden kann, eine Rauschwirkung zu erzielen. Nach polizeilichen Durchsuchungsmaßnahmen am 24.01.2019 in den H.-Geschäften in F. und L. stellte der Angeklagte den Vertrieb von CBD-Blüten und –Harzen sofort ein. Lagerung von Cannabis sowie Cannabis-Ein- und Verkäufe im Einzelnen Zum Zeitpunkt der Durchsuchung am 24.01.2019 lagerten in den Geschäften des Angeklagten in F. und L. insgesamt 3.827,35 Gramm Cannabis (CBD-Blüten und CBD-Haschisch). Diese waren vorwiegend dazu bestimmt, an Kunden des „H.“ verkauft zu werden. Einen Anteil von etwa 10% hätte der Angeklagte an Betreiber anderer Hanfshops verkauft, welche ihrerseits, wie der Angeklagte wusste, das Cannabis ihren eigenen Kunden zum Kauf angeboten hätten. Das Cannabis bezog der Angeklagte aus dem Ausland. Folgende Einkäufe tätigte der Angeklagte: Einkäufe von CBD-Haschisch: Rechnungsdatum Menge Händler Preis 18.05.2018 80g E. Trade (Tschechien) 232 EUR 28.11.2018 80g E. Trade (Tschechien) 298 EUR 08.01.2019 120g E. Trade (Tschechien) 534 EUR 10.12.2018 24g U. (Schweiz) 971,36 EUR Gesamt 304g 2.044,36 EUR Einkäufe von CBD-Blütenmaterial: Rechnungsdatum Menge Händler Preis 22.06.2018 1.000g N. GmbH (Schweiz) 2.700 EUR 28.11.2018 1.000g N. GmbH (Schweiz) 2.000 EUR Gesamt 2.000g 4.700 EUR Mithin kaufte der Angeklagte Cannabis für einen durchschnittlichen Grammpreis von 6,72 EUR (CBD-Haschisch) bzw. 2,35 EUR (CBD-Blütenmaterial) ein. Die in beiden „H.“-Geschäften am 24.01.2019 sichergestellten Hanfblüten und Cannabispflanzenteile wurden von den polizeilichen Ermittlungsbeamten nach Art des Produkts sortiert und vermengt und zur kriminaltechnischen Untersuchung an das Landeskriminalamt Baden-Württemberg gesendet. Dort wurden zunächst Kleinstmengen ausgesondert. Im Übrigen wurde für die verschiedenen Sorten der THC-Wirkstoffgehalt ermittelt, der durchweg geringer als 0,2% war. Im Einzelnen wurde ermittelt, dass die verschiedenen Sorten mindestens einen Gehalt an 0,09 % bzw. 0,18 % bzw. 0,1 % bzw. 0,12 % THC hatten. Auch unter Berücksichtigung von Sicherheitszuschlägen für etwaige Messungenauigkeiten kann ausgeschlossen werden, dass der jeweilige Wirkstoffgehalt über 0,2% THC lag. Die Gesamtmenge der untersuchten Pflanzenteile verfügte über mindestens 4,148 g verfügbares THC. Im Zeitraum 02.02.2018 bis zum 23.01.2019 wickelte der Angeklagte über seinen Online-Shop 105 Verkäufe von CBD-Cannabis ab. Hierbei wurden 500 g Cannabisprodukte (430g CBD-Blüten und 70g CBD-Haschisch) zum Gesamtpreis von insgesamt 4.920,71 Euro verkauft, was rechnerisch einen durchschnittlichen Grammpreis von 9,80 EUR ergibt. Die Bestellungen im Online-Shop wurden durch den Angeklagten oder einen von ihm angewiesenen Mitarbeiter bearbeitet und versendet. Der Angeklagte verkaufte dabei CBD-Blüten und CBD-Harze im Einzelnen wie folgt: Bestelldatum Erledigungs- datum Sorte Menge (in gr.) Preis Abnehmer 23.01.2019 23.01.2019 Amsterdam 2 24,99 16.01.2019 17.01.2019 Amsterdam Colorado Jamaika 2 2 2 24,99 19,99 17,99 17.01.2019 18.01.2019 Jamaika 2 17,99 15.01.2019 16.01.2019 Amsterdam 2 24,99 15.01.2019 16.01.2019 Amsterdam 5 54,99 19.01.2019 21.01.2019 Amsterdam CBD-Hash 5 1 54,99 17,99 15.01.2019 16.01.2019/ 18.01.2019 CBD-Hash CBD-Hash 1 1 14,99 14,99 13.01.2019 14.01.2019 Jamaika 2 17,99 12.01.2019 14.01.2019 Amsterdam Amsterdam 2 5 24,99 54,99 11.01.2019 15.01.2019 Jamaika 2 17,99 14.01.2019 15.01.2019 Jamaika 2 17,99 11.01.2019 14.01.2019 Jamaika Jamaika Jamaika 5 2 2 39,99 17,99 17,99 11.01.2019 Erledigung gekennzeichnet durch Haken Thailand Jamaika Colorado 2 2 2 14,99 17,99 19,99 09.01.2019 10.01.2019 Amsterdam Amsterdam CBD Hash 5 5 1 54,99 54,99 17,99 07.01.2019 08.01.2019 CBD Hash 1 17,99 02.01.2019 09.01.2019 Thailand 5 34,99 04.01.2019 08.01.2019 Amsterdam Colorado 5 5 54,99 44,99 08.12.2018 03.01.2019 Thailand CBD-Hash 2 1 14,99 17,99 30.12.2018 02.01.2019 Colorado 2 19,99 24.12.2018 28.12.2018 CBD Hash Amsterdam Colorado 1 2 2 17,99 24,99 19,99 20.12.2018 21.12.2018 Amsterdam Jamaika Colorado 2 2 2 24,99 17,99 19,99 18.12.2018 20.12.2018 Jamaika 1 17,99 17.12.2018 18.12.2018 CBD-Hash 1 17,99 16.12.2018 17.12.2018 CBD-Hash 1 17,99 13.12.2018 18.12.2018 CBD-Hash CBD-Hash Amsterdam 1 1 2 17,99 17,99 24,99 13.12.2018 17.12.2018 Jamaika 2 17,99 12.12.2018 12.12.2018 Amsterdam Colorado 2 2 24,99 19,99 11.12.2018 14.12.2018 Amsterdam CBD-Hash 2 1 24,99 17,99 09.12.2018 10.12.2018 Toronto Toronto Toronto 5 5 2 54,99 54,99 24,99 09.12.2018 10.12.2018 Amsterdam Amsterdam 5 5 54,99 54,99 08.12.2018 10.12.2018 Toronto 2 24,99 06.12.2018 07.12.2018 Toronto 5 54,99 06.12.2018 07.12.2018 Jamaika 2 17,99 06.12.2018 10.12.2018 CBD Hash CBD Hash 1 1 17,99 17,99 06.12.2018 10.12.2018 Toronto 5 54,99 05.12.2018 06.12.2018 Jamaika Jamaika CBD-Hash 5 2 1 39,99 17,99 17,99 03.12.2018 04.12.2018 Toronto Toronto 5 5 54,99 54,99 03.12.2018 04.12.2018 Toronto Toronto 5 5 54,99 54,99 03.12.2018 04.12.2018 Toronto 5 54,99 01.12.2018 03.12.2018 Toronto CBD-Hash CBD-Hash CBD-Hash 5 1 1 1 54,99 17,99 17,99 17,99 29.11.2018 29.11.2018 Toronto Amsterdam 5 2 54,99 24,99 27.11.2018 27.11.2018 Jamaika 5 39,99 26.11.2018 Erledigung gekennzeichnet durch Haken Amsterdam CBD-Hash CBD-Hash Toronto 2 1 1 2 24,99 17,99 17,99 24,99 22.11.2018 26.11.2018 CBD-Hash 1 17,99 22.11.2018 23.11.2018 Toronto Amsterdam CBD-Hash 2 2 1 24,99 24,99 17,99 21.11.2018 22.11.2018 Jamaika 2 17,99 20.11.2018 20.11.2018 Jamaika 5 39,99 19.11.2018 20.11.2018 CBD-Hash CBD-Hash Colorado 1 1 2 17,99 17,99 19,99 18.11.2018 20.11.2018 Toronto 5 54,99 17.11.2018 26.11.2018 Amsterdam 2 24,99 16.11.2018 20.11.2018 Toronto CBD-Hash 2 1 24,99 16.11.2018 24.11.2018 Amsterdam Toronto 2 5 24,99 54,99 14.11.2018 14.11.2018 CBD-Hash 1 17,99 12.11.2018 13.11.2018 CBD-Hash CBD-Hash 1 1 17,99 17,99 10.11.2018 14.11.2018 CBD-Hash CBD-Hash 1 1 17,99 17,99 10.11.2018 13.11.2018 CBD-Hash 1 17,99 31.10.2018 02.11.2018 CBD-Hash 1 17,99 31.10.2018 02.11.2018 CBD-Hash CBD-Hash 1 1 17,99 17,99 27.10.2018 29.10.2019 CBD-Hash CBD-Hash CBD-Hash 1 1 1 17,99 17,99 17,99 24.10.2018 24.10.2018 Colorado 5 44,99 21.10.2018 22.10.2018 Colorado 2 19,99 17.10.2018 18.10.2018 Colorado CBD-Hash 2 1 19,99 17,99 17.10.2018 17.10.2018 Amsterdam Amsterdam 5 5 54,99 54,99 15.10.2018 16.10.2018 Colorado 2 19,99 14.10.2018 15.10.2018 Colorado 2 19,99 12.10.2018 15.10.2018 Colorado 2 19,99 10.10.2018 Colorado CBD-Hash CBD-Hash 2 1 1 19,99 11,99 11,99 10.10.2018 11.10.2018 Amsterdam 2 24,99 08.10.2018 08.10.2018 Amsterdam 2 24,99 07.10.2018 08.10.2018 Amsterdam CBD-Hash 2 1 24,99 17,99 05.10.2018 05.10.2018 Thailand 5 34,99 04.10.2018 05.10.2018 CBD-Hash 1 11,99 04.10.2018 04.10.2018 CBD-Hash 1 17,99 30.09.2018 01.10.2018 Colorado 2 19,99 17.09.2018 Erledigung gekennzeichnet durch Haken Amsterdam Jamaika CBD-Hash CBD-Hash 10 5 1 1 100 39,99 11,99 11,99 18.09.2018 20.09.2018 Colorado 2 19,99 08.09.2018 10.09.2018 Amsterdam 5 54,99 26.08.2018 Vor 08.09.2019 Colorado 5 44,98 15.08.2018 16.08.2018 Amsterdam Colorado 2 2 24,99 19,99 29.06.2018 02.07.2018 Colorado Thailand 2 2 19,99 14,99 29.06.2018 02.07.2018 Thailand Amsterdam 5 2 34,99 24,99 27.06.2018 27.06.2018 Colorado Thailand 2 2 19,99 14,99 26.06.2018 27.06.2018 Colorado 5 44,99 22.06.2018 25.06.2018 Colorado Amsterdam 5 2 45,00 25,00 21.06.2018 16.07.2018 Amsterdam Amsterdam 5 5 55,00 55,00 10.06.2018 12.06.2018 Colorado 2 20,00 10.06.2018 12.06.2018 Colorado 2 20,00 02.06.2018 04.06.2018 CBD-Hash CBD-Hash CBD-Hash CBD-Hash CBD-Hash CBD-Hash CBD-Hash 1 1 1 1 1 1 1 8,49 8,49 8,49 8,49 8,49 8,49 8,49 30.05.2018 01.06.2018 Pollen Blueberry CBD-Hash 1 1 9,99 8,49 31.05.2018 01.06.2018 CBD-Hash 1 8,49 25.05.2018 28.05.2018 Pollen Cheese Pollen Mango 1 1 9,99 9,99 13.05.2018 14.05.2018 CBD-Hash CBD-Hash 1 1 8,49 8,49 01.05.2018 03.05.2018 CBD-Hash CBD-Hash 1 1 8,49 8,49 29.04.2018 03.05.2018 Pollen Mango 1 9,99 05.04.2018 Erledigung gekennzeichnet durch Haken Pollen Mango Pollen Mango 1 1 9,99 9,99 02.04.2018 04.04.2018 Pollen Mango CBD-Hash CBD-Hash 1 1 1 9,99 8,49 8,49 26.03.2018 27.03.2018 Pollen Mango 1 9,99 20.03.2018 21.03.2018 CBD-Hash CBD-Hash Pollen Mango Pollen Cheese CBD-Hash 1 1 1 1 1 8,49 8,49 9,99 9,99 8,49 16.03.2018 19.03.2018 Pollen Mango 1 9,99 08.03.2018 09.03.2018 Pollen Mango CBD-Hash 1 1 9,99 8,49 06.03.2018 06.03.2018 CBD-Hash 1 8,49 25.02.2018 26.02.2018 CBD-Hash CBD-Hash 1 1 8,49 8,49 07.02.2018 08.02.2018 Pollen Mango CBD-Hash 1 1 9,99 8,49 02.02.2018 02.02.2018 Pollen Mango CBD-Hash CBD-Hash 1 1 1 9,99 8,49 8,49 Nicht näher bestimmbarer Zeitraum Lieferung ergibt sich aus Inhalt der Rechnung Amsterdam Amsterdam Colorado Colorado 22 50 4 10 132,00 250,00 20,00 40,00 Bei den mittels Onlineversand verkauften sowie den in den Ladengeschäften sichergestellten Betäubungsmitteln handelt es sich nicht ausschließbar um einen gemeinsamen Vorrat aus zusammengeführten Mengen. Wirkungen von CBD-Cannabis Berauschungseffekte Cannabidiol selbst führt auch bei höherer Dosierung zu keinen Berauschungseffekten. Bei der Aufnahme von CBD-Cannabis kann aber - je nach Art der Aufnahme - durch das in geringerer Menge enthaltene THC ein Berauschungszustand ausgelöst werden. Hierfür werden im Vergleich zu THC-reicherem Cannabis höhere Wirkstoffmengen an THC benötigt. Denn nach gegenwärtiger Studienlage ist von einer Abschwächung der THC-Wirkungen durch Cannabidiol auszugehen. Eine exakte Quantifizierung dieser Effekte ist nach den gegenwärtigen Erkenntnissen nicht möglich. Ein Berauschungszustand kann mit CBD-Cannabis ausgelöst werden, wenn es erhitzt und oral aufgenommen wird. Da THC fettlöslich ist, spielt die Zugabe von Fett für die orale Bioverfügbarkeit eine Rolle. Um sicher einen Berauschungszustand auszulösen, muss eine Konsumeinheit CBD-Cannabis 20mg THC enthalten. Da CBD die Wirkungen des THC abschwächt, ist die erforderliche THC-Menge höher als beim Straßen-Cannabis, bei dem für eine Konsumeinheit mit 15 mg THC gerechnet wird. Für einen Rauschzustand müssen damit beispielsweise10g Blüten -bei CBD-Cannabis mit einem THC-Gehalt von 0,2%- bzw. 20g Blüten -bei CBD-Cannabis mit einem THC-Gehalt von 0,1%- erhitzt oral aufgenommen werden. Eine orale Aufnahme durch Rauchen bis zur Auslösung eines Berauschungszustands ist nur sehr geübten Rauchern möglich, da Material in der Größenordnung von 10 bis 20 Zigaretten in kurzer Zeit geraucht werden müsste, was zu einer hohen Beanspruchung der Lunge führt. Für grundsätzlich jedermann umsetzbar ist die orale Aufnahme in gebackener Form. Blütenmaterial in einer Größenordnung von 10-20 g kann als Kuchenzutat verwendet werden und durch den Verzehr des Kuchens wird bei entsprechendem wie oben genannten THC-Gehalt ein Rausch ausgelöst. Es ist auch möglich, die reinen Blüten im Ofen zu erhitzen, mit Butter zu bestreichen und durch den anschließenden Verzehr einen Rausch auszulösen. Im Vergleich zur Applikation durch Rauchen ist bei beiden Varianten jedoch das Ausmaß der Berauschung schlechter zu steuern. Das Rauchen von 1g CBD-Cannabis mit einem THC-Gehalt von unter 0,2% führt somit nicht zu den von Straßen-Cannabis bekannten Berauschungswirkungen. Abgesehen vom Fehlen der Rauschwirkung entspricht das Konsumerlebnis im Übrigen aber dem Rauchen von Straßen-Cannabis. Die Form der Aufnahme, der Geschmack und der Geruch sind gleich. Gesundheitsfördernde Wirkungen CBD in Reinform ist verträglich, es zeigt auch bei höheren Dosierungen von mehreren 100 Milligramm pro Tag keine schwerwiegenden Nebenwirkungen. Nach dem aktuellen Wissensstand sind positive Wirkungen von CBD-Cannabis für unterschiedliche Krankheitsbilder teils gut belegt, teils gibt es hierauf Hinweise. Dabei liegen den positiven Wirkungen unterschiedliche chemische Wirkungsmechanismen zu Grunde. In den USA ist CBD-Cannabis als Medikament zugelassen zur Behandlung einer seltenen Epilepsieform im Kindesalter (Lennoy-Gastaut-/Dravet-Syndrom). Für die antiepileptische Wirkung sind zumindest anteilig die Wechselwirkungen von CBD mit den bei diesen Epilepsie-Erkrankungen eingesetzten Medikamenten verantwortlich. Nach der aktuellen Studienlage bestehen Hinweise, dass CBD antipsychotische, angstmindernde, entzündungshemmende und schlaffördernde Wirkungen zeigt. Auch bestehen Hinweise, dass CBD Entzugserscheinungen bei Cannabis-/Tabakabhängigkeit lindert und das Wachstum von Tumoren hemmt. Für eine abschließende Beurteilung ist die Durchführung weiterer Studien erforderlich. III. 1. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den eigenen, insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie auf der Verlesung des Auszugs aus dem Bundeszentralregister. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Angaben des Angeklagten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme. a) Angaben des Angeklagten Den Feststellungen liegen zuvorderst die glaubhaften Angaben des Angeklagten zu Grunde. Dieser hat die Lagerung sowie die Ein- und Verkäufe von Cannabis eingeräumt und glaubhaft seine Erfahrungen und seinen Umgang mit CBD-Cannabis berichtet wie festgestellt. Der Angeklagte ist aber der Auffassung, dass sein Handeln nicht strafbar ist. Dies ergebe sich daraus, dass in seinem Fall ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand greife bzw. jedenfalls daraus, dass eine Strafbewehrung seines Verhaltens gegen geltendes Verfassungsrecht verstoße. Der Angeklagte regte deshalb eine Vorlage nach Art. 100 GG an. Zum Vorwurf des gewerbsmäßigen Handelns erklärt der Angeklagte, dass er auf die Einnahmen durch den CBD-Cannabis-Vertrieb nie angewiesen gewesen sei, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, da sein Gewerbe im Übrigen ihm stets ein ausreichendes Einkommen verschafft habe. Nach der Ausnahmevorschrift Buchstabe b) zum Stichwort Cannabis in der Anlage I zum BtmG ist der Umgang mit Cannabis, das einen THC-Gehalt von weniger als 0,2% hat, erlaubt, wenn er wissenschaftlichen oder gewerblichen Zwecken dient und der Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist. Der Angeklagte hält diese Ausnahmevorschrift für in seinem Fall einschlägig und fühlt sich zu Unrecht kriminalisiert. Er findet es unverständlich, dass für den Handel mit CBD-Cannabis Haftstrafen drohen sollen. Der Angeklagte ist der Auffassung, sein Vertrieb von CBD-Cannabis diene insbesondere wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des Ausnahmetatbestands. Seine Kunden würden das CBD-Cannabis zur Behandlung von Leiden wie Arthrose, Restless Leg Syndrom, Angststörungen, Beschwerden in den Wechseljahren, Schmerzen und Hautproblemen kaufen. Es gebe Kunden, die in Folge der Einnahme von CBD-Cannabis starke Medikamente wie Morphium oder Cortison hätten reduzieren oder absetzen können, dadurch von den Nebenwirkungen befreit worden seien und Lebensqualität zurückgewonnen hätten. Die gesundheitsfördernde Wirkung von CBD-Cannabis könne nicht erforscht werden, wenn es keine Anwender gäbe. Positive Effekte bei Anwendern könnten „Verdachtsfälle“ begründen, die Anlass zu wissenschaftlichen Studien geben könnten. Soweit die Ausnahmevorschrift voraussetzt, dass ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen sein müsse, macht die Verteidigung folgendes geltend: Die Ausnahmevorschrift greife, auch wenn man sich mit dem vom Angeklagten vertriebenen CBD-Cannabis grundsätzlich berauschen könne. Denn die Ausnahmeregelung sei dahingehend auslegen, dass ein Missbrauch zur Berauschung nicht schlichtweg ausgeschlossen, sondern bloß „nicht erwartbar“ sein muss. Diese Auslegung sei im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit des Angeklagten und die kaum nennbaren Gesundheitsgefahren, die von CBD-Cannabis ausgehen, als Ergebnis einer Güterabwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung verfassungsrechtlich geboten. Der Angeklagte erklärt, er habe keine Veranlassung gesehen, sich bei staatlichen Stellen nach einer Erlaubnis zu erkundigen, da er auch schon zuvor Nutzhanfblüten, nur eben als Teemischung, vertrieben habe. Der Angeklagte schilderte glaubhaft, dass er jedoch zuvor bei verschiedenen Rechtsanwälten Rechtsrat eingeholt und dabei erfahren habe, dass die Rechtslage unklar sei, aber unter Umständen der Verkauf von CBD-Cannabis mit einem THC-Gehalt von unter 0,2% erlaubt sein könne. Die Verteidigung weist darauf hin, dass selbst die Polizeibeamten, die die Geschäfte des Angeklagten durchsucht haben, die genaue Rechtslage zunächst nicht gekannt und erst durch die Instruktionen der Staatsanwaltschaft erfahren hätten, welche Beweismittel im Hinblick auf welchen Tatverdacht sicherzustellen seien. Der Angeklagte äußert Unverständnis darüber, dass CBD-Blüten auch in anderen Verkaufsstellen – Kiosken, Discountern, Bio-Läden, Supermärkten – in reiner Form vertrieben werden, ohne dass es eine behördliche Beanstandung gebe. Zudem sei der behördliche Umgang mi CBD-Cannabis regional sehr unterschiedlich. Der Angeklagte ärgert sich darüber, dass nur gegen ihn vorgegangen werde. Zuvorderst sei er der Auffassung, dass niemand für den Vertrieb von CBD-Cannabis belangt werden könne, weshalb er wünsche, dass niemand strafrechtlich verfolgt wird. Aber indem nur gegen ihn ermittelt werde und nur bei ihm Ware in großem Umfang beschlagnahmt worden sei, habe er einen erheblichen Wettbewerbsnachteil erlitten. Andere Mitbewerber würden CBD-Cannabis nach wie vor ungestört verkaufen. Der Angeklagte betont, dass er den Verkauf von CBD-Cannabis stets umsichtig und gewissenhaft betrieben habe und dass sein Ziel dabei gewesen sei, Menschen bei der Linderung ihrer Gesundheitsbeschwerden zu helfen. Die von ihm vertriebenen CBD-Blüten könne man nutzen, um Seife oder Öl herzustellen. Hierfür gebe es Bedarf, obwohl die Produkte auch fertig hergestellt bei ihm zu erwerben seien. Denn „Selbermachen“ sei en vogue und auf diese Weise könne sich jeder individuell für die für ihn passende Hanfsorte entscheiden. Um gesundheitsfördernde Effekte zu erzielen, müsse das Material konsumiert werden. Dies könne beispielsweise geschehen, indem es inhaliert werde oder mit dem Material hergestellte Backwaren verzehrt würden. Der Angeklagte betont, dass letztendlich die Käufer selbst verantwortlich für die Nutzung seien. Er vergleicht die Situation mit dem Verkäufer eines Messers, der auch keine Verantwortung dafür trage, wenn das Messer dazu eingesetzt werde, einen anderen zu verletzen. Der Angeklagte weist glaubhaft darauf hin, dass er penibel darauf geachtet habe, dass der THC-Gehalt unter 0,2% liege und dass nicht an Minderjährige verkauft werde. Er habe Wert gelegt auf eine ordnungsgemäße Deklarierung. Ihm sei die Rechtsprechung zur Frage der „nicht geringen Menge“ von Betäubungsmitteln bei Cannabis bekannt und er habe dafür gesorgt, nie so viel Cannabis zu lagern, dass der enthaltene THC-Gehalt die Grenze zur nicht geringen Menge überschreite. Der Angeklagte weist darauf hin, dass er 80% seiner Arbeitszeit für den Vertrieb von CBD-Cannabis verwende, obwohl er nur etwa bis zu 20% seines Umsatzes damit mache. Wenn er Menschen mit Gesundheitsbeschwerden berate, weise er jedes Mal darauf hin, dass er kein Arzt sei und rege an, ärztlichen Rat einzuholen. „Cannabis auf Rezept“ sei jedoch für die wenigstens Leidenden eine realistische Option, da sie sich entweder schämten, ihren behandelnden Arzt danach zu fragen oder sich der behandelnde Arzt mangels ausreichender Ausbildung und Kenntnisse über die Pflanze Cannabis nicht zutraue, Cannabis-Produkte zu verordnen. Es sei regelmäßig vorgekommen, dass Ärzte Patienten zum Angeklagten geschickt hätten, um sich bei ihm beraten zu lassen. Auch Apotheken würden Kunden schicken, etwa aus Fairness, weil man beispielsweise CBD-Öle in den Geschäften des Angeklagten wesentlich günstiger erhalte als in den meisten Apotheken. b) Feststellungen zur objektiven Tatseite Die vom Angeklagten eingeräumte Lagerung von Cannabis und die von ihm zugegebenen Cannabis-Ein- und Verkäufe wurden durch die übrige Beweisaufnahme bestätigt. Die vernommenen Durchsuchungsbeamten PK F. und PK H. schilderten die Sicherstellung, Vermengung und Verwiegung des CBD-Cannabis. Es wurden Lichtbilder des verwogenen Pflanzenmaterials in Augenschein genommen und der Untersuchungsbericht des Kriminaltechnischen Instituts des Landeskriminalamts Baden-Württemberg (Dr. D.) vom 13.08.2019 wurde verlesen. Aus diesem gehen die festgestellten THC-Wirkstoffgehalte hervor. Im Sonderband „Auswertungen“ finden sich die Rechnungen zu den festgestellten Ein- und Verkäufen von CBD-Cannabis. Die im Sonderband enthaltenen Urkunden wurden auszugsweise in Augenschein genommen und verlesen und im Übrigen im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. Abweichend von der Anklage der Staatsanwaltschaft F. vom 06.11.2019 geht aus der im Sonderband enthaltenen Rechnung der Firma U. vom 10.12.2018 nur ein Einkauf von 24 Gramm anstatt 48 Gramm CBD Haschisch hervor. Denn von den 8 verschiedenen Sorten „Lion Shatter CBD“ wurden dem Angeklagten jeweils 6 Stück mit einer Füllmenge von 0,5 Gramm in Rechnung gestellt, also jeweils 3 Gramm und nicht jeweils 6 Gramm. Den Einkaufspreis von 971,36 EUR hat das Gericht aus dem achtfachen Nettopreis pro Sorte (112,74 EUR) zuzüglich 7,7 % Steuer errechnet. Als weitere Abweichung von der Anklage hat das Gericht festgestellt, dass die Rechnung der Firma N. aus Juni 2018 über den Einkauf von 1000g des Rohstoffs Banana Smash auf 22.06.2018 und nicht auf 05.06.2018 datiert ist. Glaubhaft hat der Angeklagte nach nochmaliger Durchsicht seiner Buchhaltung zwischen zwei Hauptverhandlungsterminen angegeben, dass erwartungsgemäß ein Anteil von schätzungsweise etwa 10% des gelagerten CBD-Cannabis an andere Hanfshop-Betreiber verkauft worden wäre. Nachvollziehbar erklärte der Angeklagte, dass er gut vernetzt sei, über gute Einkaufskonditionen verfüge und befreundete Hanfshop-Inhaber, die genau wie er CBD-Cannabis an Kunden verkaufen würden, davon habe profitieren lassen. c) Feststellungen zu den Wirkungen von CBD-Cannabis Die Feststellungen zu den Wirkungen von Cannabis mit niedrigem THC-Gehalt, wie es bei dem Angeklagten sichergestellt wurde, beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. A.. Der Sachverständige ist studierter Chemiker und Laborleiter der Forensischen Toxikologe am Institut für Rechtsmedizin F.. Er hat für das Gericht nachvollziehbar die chemische Wirkungsweise von CBD erläutert und hat unter Referierung mehrerer klinischer und präklinischer Studien nachvollziehbar Aussagen dazu getroffen, für welche medizinischen Anwendungsbereiche CBD bereits eingesetzt wird bzw. in Zukunft eingesetzt werden könnte. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass es seit wenigen Jahren eine Art „Hype“ um CBD gebe und sich die Forschung intensiviere. Nach der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen könnten die positiven Fallberichte einzelner Kunden des Angeklagten allenfalls einen Verdachtsfall für eine positive Wirkung von CBD begründen und ggf. Anlass für die Durchführung wissenschaftlicher Studien geben. Ebenso nachvollziehbar weist der Sachverständige im Zusammenhang mit einzelnen positiven Erfahrungsberichten bei der Anwendung von CBD auf die Placebowirkung von Stoffen hin. Die Placebowirkung könne mitunter so groß wie die Wirkung eines zugelassenen Medikaments sein und müsse deshalb durch entsprechende Studienanordnungen ausgeschlossen werden. Anschaulich und nachvollziehbar hat der Sachverständige erläutert, dass es Wechselwirkungen zwischen CBD und THC gibt, die bei der aktuellen Studienlage jedoch im Einzelnen noch nicht erforscht sind. Überzeugend hat der Sachverständige zu den Möglichkeiten referiert, unter welchen Umständen die Einnahme von CBD-Cannabis zu einer Berauschung führen kann. Der Sachverständige warf von sich aus die Frage auf, ob CBD-Cannabis dem Betäubungsmittelgesetz zu unterstellen wäre, wenn es dort nicht schon als „Cannabis“ gelistet wäre. Wenn hierüber zu entscheiden wäre und der Sachverständige als Experte von einem Sachverständigenrat um seine Einschätzung gebeten würde, würde er die Listung von CBD-Cannabis als Betäubungsmittel nicht empfehlen. Dies begründet der Sachverständige mit folgenden Gesichtspunkten: CBD-haltige Blüten mit einem THC-Gehalt unter 0,2% würden zu keiner Abhängigkeit führen. Betäubungsmittel könnten hieraus nicht hergestellt werden bzw. nur unter großem Aufwand. Eine Konvertierung von CBD zu THC sei zwar chemisch möglich, aber im Vergleich zur Aufzucht von Hanfpflanzen viel zu aufwendig. Der Umfang der missbräuchlichen Verwendungsmöglichkeit und Gesundheitsgefährlichkeit sei verschwindend gering: Es bestehe keine akute Gesundheitsgefährlichkeit wie bei THC und das Missbrauchsrisiko zur Berauschung sei äußerst gering. Zur Erzielung einer Berauschung sei THC-reiches Cannabis zu bevorzugen, da es problemlos erhältlich und nicht teurer sei und die Rauschwirkungen in ihrem Ausmaß durch die orale Aufnahmemöglichkeit Rauchen leichter zu steuern seien. Diese Unterschiede zwischen Cannabis mit einem THC-Gehalt von unter 0,2% und übrigem Cannabis stellte der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend dar. d) Feststellungen zur subjektiven Tatseite und zum Unrechtsbewusstsein Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Angeklagte wusste, dass man mit dem von ihm verkauften CBD-Cannabis eine Rauschwirkung erzielen kann. Denn der Angeklagte ist seinen eigenen glaubhaften Angaben nach erfahren im Konsum von Cannabis – sowohl als „Freizeitkonsument“ als auch als Cannabis-Patient – und hat sich über die Pflanze Cannabis, ihre Wirkstoffe und Einsatzmöglichkeiten, umfassend informiert. Insbesondere hat der Angeklagte sich hierbei Wissen über THC-arme Züchtigungen, also das CBD-Cannabis, angeeignet. Das Gericht ist aufgrund der eigenen Angaben des Angeklagten zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte bewusst in Kauf nahm, dass der von ihm betriebene Handel mit Cannabis strafbar ist. Der Angeklagte ist zwar der zunächst politischen Überzeugung, dass Handel mit CBD-Cannabis nicht strafbewehrt sein sollte. Doch er betrieb den Handel trotz der anwaltlichen Auskunft, dass bei der Anwendung des Ausnahmetatbestands auf den Vertrieb von CBD-Cannabis rechtliche Unklarheiten bestehen. Zudem hat der Angeklagte nicht behauptet, die Auskunft erhalten zu haben, sein Vorgehen sei erlaubt. IV. Der Angeklagte hat sich durch den festgestellten Vertrieb von Cannabis wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtmG schuldig und strafbar gemacht (1.). Ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand ist nicht erfüllt (2.). Das Gericht hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Strafgesetzte (3.) Der Angeklagte unterlag auch keinem Verbotsirrtum (4). 1. Die vom Angeklagten vertriebenen CBD-Blüten und CBD-Harze stellen ein nach Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanze dar. Für diese Einordnung ist es unerheblich, dass es sich um eine THC-arme Cannabiszüchtung handelt. Die Aufnahme eines Stoffes in die drei Anlagen zum BtmG hat konstitutive Wirkung und macht ihn zum Betäubungsmittel, ohne dass es zusätzlich einer konkreten Berauschungsqualität bedarf (Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 9. Auflage 2019, § 1 Rn. 20) oder darauf ankommt, ob die Menge eines Stoffes auch geeignet ist, einen Rauschzustand herbeizuführen (Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 9. Auflage 2019, § 1 Rn. 21). Pflanzen und Pflanzenteile, die wie Cannabis in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes ausdrücklich genannt sind, unterfallen selbst dann dem BtmG, wenn sie keinen Wirkstoff enthalten. Dies folgt daraus, dass es ansonsten einer Aufnahme von Cannabis in die Anlagen I bis III nicht bedurft hätte, da der hierin enthaltene psychoaktive Wirkstoff ∆9-THC ohnehin in den Anlagen zum BtMG enthalten ist (Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 9. Auflage 2019, § 1 Rn. 24). Der Angeklagte hat innerhalb etwa eines Jahres aus dem Ausland bezogenes Cannabis in 105 Verkaufshandlungen über seinen Onlineshop verkauft und hat weiteres Cannabis gelagert, um auch dieses gewinnbringend weiterzuverkaufen. Dabei waren die Einkaufspreise pro Gramm geringer als die Verkaufspreise. Der Angeklagte hat somit mit Betäubungsmitteln Handel getrieben. Denn Handeltreiben ist jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (Weber BtMG/Weber, 5. Aufl. 2017, BtMG § 29 Rn. 168). Der gewinnbringende Verkauf von Cannabis ist auch dann eigennützig, wenn der Verkäufer davon ausgeht, die Ware werde von den Käufern zur Behandlung von Gesundheitsleiden eingesetzt und er damit ein altruistisches Nebenmotiv hat. Trotz der Vielzahl der Verkaufshandlungen liegt eine einzige Tat des Handeltreibens vor. Denn der Vertrieb einer einheitlichen Rauschgiftmenge wird – auch wenn die Drogen aus verschiedenen Erwerbsvorgängen zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat vereint werden – vom Begriff des Handeltreibens im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtmG zu einer Bewertungseinheit verbunden und führt damit zur Annahme einer einzigen Tat des Handeltreibens (BGH Beschl. v. 12.11.2019 – 1 StR 310/19, BeckRS 2019, 35916 Rn. 6, beck-online). Hier liegt eine Bewertungseinheit in diesem Sinne vor. Denn der Angeklagte hielt hier im Rahmen seines Unternehmens einen einheitlichen Verkaufsvorrat vor und bot diesen in seinen beiden Ladengeschäften zum Verkauf an. Der Angeklagte hatte keine Erlaubnis nach § 3 BtmG, was er auch wusste. 2. Der Ausnahmetatbestand nach Buchstabe b) zum Stichwort „Cannabis“ in der Anlage I zum BtmG ist nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift sind Cannabis-Pflanzen und Pflanzenteile vom Verbot ausgenommen, wenn - ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 Prozent nicht übersteigt und - der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder - wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Der Vertrieb von Cannabis durch den Angeklagten erfüllte weder gewerbliche noch wissenschaftliche Zwecke im Sinne dieser Vorschrift. Keine gewerblichen Zwecke Aus dem Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift und dem Willen des historischen Gesetzgebers folgt, dass gewerbliche Zwecke im Sinne dieser Vorschrift nicht den Verkauf von Cannabis in Reinform an Konsumenten umfassen (vgl. LG Ravensburg, NStZ 1998, 306, beck-online, für als Topfpflanze verkauften Faserhanf, der die damalige THC-Grenze der Ausnahmevorschrift von 0,3% nicht überschritten hat; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 25. September 2002 – 4St RR 80/2002 –, juris - für als Tabakersatz genutzten sog. Knasterhaft mit einem TH-Gehalt von 0,03%; OLG Zweibrücken, Urteil vom 25. Mai 2010 – 1 Ss 13/10 –, juris – für sog. Räucherhanf mit einem THC-Gehalt von 0,34%, der – ungeachtet der THC-Grenze – nicht der Ausnahmevorschrift unterfalle, da bereits keine gewerblichen Zwecke vorlägen; OLG Hamm, Urteil vom 21. Juni 2016 – III-4 RVs 51/16 –, juris – für sog. Räucherhanf mit einem THC-Gehalt von mitunter über 0,2%, wobei der Angeklagte darauf vertrauen durfte, dass der Wirkstoffgehalt in keinem Fall 0,2% überstieg; LG Braunschweig, Urteil vom 28. Januar 2020 – 4 KLs 804 Js 26499/18 (5/19) –, juris, für Hanfblütentee und Cannabis-Rohmaterial, wobei die Ware nach der Vorstellung der Angeklagten jeweils einen durchschnittlichen THC-Gehalt von nicht mehr als 0,1% hatte). Gewerbliche Zwecke müssen beim Endnutzer vorliegen (Körner/Patzak/Volkmer-Patzak, BtMG, § 2, Rn. 16; Weber, BtMG, § 1, Rn. 273). Konsum ist kein gewerblicher Zweck (OLG Hamm, Urteil vom 21.06.2016, Az.: 4 RVs 51/16, zitiert nach juris, Rn. 43). Der Ausnahmetatbestand wurde mit der Siebten Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung vom 29.03.1996 eingeführt und trat am 04.04.1996 in Kraft. Die THC-Wirkstoffgehaltsgrenze wurde zunächst auf 0,3% festgelegt und beträgt in der Gesetzesfassung, die diesem Fall zu Grunde zu legen ist, 0,2%. Die Einführung des Ausnahmetatbestands diente dem Ziel, „den landwirtschaftlichen Anbau von Hanfsorten mit einem geringen Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) zu ermöglichen“ sowie „das Marktpotential für die Hanfpflanze und eine Vielzahl ihrer Verwendungsmöglichkeiten zur industriellen und möglicherweise energetischen Verwertung zu erschließen“ (BR-Drucksache 899/95 vom 18.12.1995). THC-arme Cannabissorten sollten als Rohstoffe für die Industrie nutzbar gemacht werden, etwa zur Herstellung von Papier, Textilien, Kosmetika oder Dämmstoffen. Der Gesetzgeber sah die potentielle Gefahr des Missbrauchs zu Rauschzwecken. Er schätzte sie aber mit folgenden Erwägungen als gering ein: „Im Ergebnis wurde festgestellt, dass ein Missbrauch THC-armer Hanfsorten heutzutage nicht zu erwarten ist, weil deren Verwendung weder für Drogenhändler profitabel noch für Missbraucher geeignet ist. In diesem Zusammenhang wurde von den Sachverständigen darauf hingewiesen, dass aus anderen europäischen Ländern, die bereits seit Jahren Nutzhanf anbauen, Entwendungen bzw. Verkauf von THC-armen Nutzhanf zu illegalen Zwecken nicht bekannt geworden bzw. nach vereinzelten Versuchen wieder aufgegeben worden sind.“ (BR-Drucksache 899/95 vom 18.12.1995). Obwohl der Gesetzgeber die Missbrauchsgefahr bei THC-armen Sorten als gering einschätzte, beließ er es nicht bei der Festlegung einer THC-Wirkstoffgehaltsgrenze, als er den Verkehr mit THC-armen Cannabissorten von den Verboten des BtmG ausnahm. Zusätzlich zur THC-Wirkstoffgehaltgrenze legte der Gesetzgeber fest, dass ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen sein müsse. In der Gesetzgebungsbegründung heißt es hierzu: „Mit Buchstabe a der Ausnahmeregelung werden die bisherigen Regelungen für die Samen (bisheriger Buchstabe a) sowie den Verkehr mit Cannabis zur Gewinnung oder Verarbeitung von Fasern für gewerbliche Zwecke (bisheriger Buchstabe c) zusammengefasst. Darüber hinaus wird – abgesehen vom Anbau – jeglicher Verkehr mit Cannabis, der einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließt, in die Ausnahmereglung einbezogen, um eine umfassende wirtschaftliche Verwertung der Haftpflanze zu ermöglichen.“ Das zusätzliche Erfordernis – ein Missbrauch zu Rauschzwecken muss ausgeschlossen sein - hätte keine eigenständige Bedeutung, wenn bereits mit Einhaltung der festgelegten THC-Wirkstoffgehaltsgrenze eine Verwendung zu Rauschzwecken ausgeschlossen wäre. Tatsächlich lässt sich auch mit Cannabis, das etwa einen THC-Wirkstoffgehalt von nur 0,1 % hat, ein Rausch auslösen, wenn das Cannabis erhitzt und mit Fett versetzt oral konsumiert wird. Der Sachverständige Prof. A. hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass dies für das gesamte vom Angeklagten gelagerte Cannabis mit Wirkstoffgehalten zwischen 0,09 und 1,18% THC gilt. Ein Missbrauch zu Rauschzwecken ist daher nicht ausgeschlossen, wenn Cannabis wie das vom Angeklagten gehandelte als Rohmaterial an Verbraucher abgegeben wird. Ein Missbrauch ist vielmehr erst dann ausgeschlossen, wenn sichergestellt ist, dass der Rohstoff nur zur industriellen Verarbeitung gehandelt wird und nicht an Endverbraucher abgegeben wird. Der Gesetzeszweck der Ausnahmevorschrift kann im Ergebnis somit nur erreicht werden, wenn man das Wort „und“ so versteht, dass die Voraussetzungen der gewerblichen/wissenschaftlichen Nutzung und der Ausschluss zu Rauschzwecken kumulativ vorliegen müssen (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 28. Januar 2020 – 4 KLs 804 Js 26499/18 (5/19) –, Rn. 287, juris). Ein Missbrauch zu Rauschzwecken ist dabei erst ausgeschlossen, wenn gewährleistet ist, dass der Abnehmer des Cannabis eine Verarbeitung vornimmt, bis letztlich ein unbedenkliches Produkt wie Seile, Papier oder Textilien hergestellt ist (LG Ravensburg NStZ 1998, 306). Ein gewerblicher Zweck im Sinne der Ausnahmevorschrift ist deshalb ebenfalls nicht gegeben, wenn CBD-Cannabis an andere Gewerbetreibende abgegeben wird, die das Rohmaterial nicht verarbeiten, sondern zum Zwecke des Konsums an Endkunden vertreiben (Weber, BtmG, § 1 Rn. 273; Bohnen/Schmidt-Teriet, BeckOK BtmG, § 29 Rn. 29). Eine abweichende Auslegung der Ausnahmevorschrift ist nicht veranlasst. Insbesondere erfordert ein etwaiger inzwischen veränderter Wille des Gesetzgebers, der nach Auffassung der Verteidigung aus dem Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 06.03.2017 ersichtlich sei, keine andere Auslegung. Das sogenannte „Cannabis als Medizin Gesetz“ ist am 10.03.2017 in Kraft getreten.Der Gesetzgeber hat mit dieser Gesetzesänderung die Verkehrs- und Verschreibungsfähigkeit von getrockneten Cannabisblüten und Cannabisextrakten hergestellt, nachdem zuvor THC nur in Zubereitungen verschreibungsfähig war, die als Fertigarzneimittel zugelassen waren. Aus dem Umstand, dass die in Frage stehende Ausnahmereglung unter Buchstabe b) bei den Änderungen des Betäubungsmittelgesetzes im Jahr 2017 unverändert geblieben ist, folgt gerade, dass Inhalt und Handhabung der Vorschrift nicht verändert werden sollten. Auch aus den Gesetzgebungsmaterialen zum „Cannabis als Medizin Gesetz“ geht kein Wille des Gesetzgebers hervor, eine niederschwellige Abgabe von Cannabis zu medizinischen Zwecken durch freie Gewerbetreibende zu ermöglichen. Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich vielmehr, dass ein Einsatz von Cannabis in Form getrockneter Blüten zu medizinischen Zwecken nur bei schwerwiegenden Erkrankungen und unter der Voraussetzung ermöglicht werden sollte, dass eine alternative ärztliche Therapie keine Erfolge gezeigt hat und dass die Therapie mit Cannabisarzneimitteln in ärztliche Verantwortung gegeben wird. Dabei sollte die Neuregelung die alte Gesetzeslage ablösen, nach der in Einzelfällen das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Ausnahmeerlaubnisse nach § 3 Absatz 2 BtmG erteilt hat etwa für den Eigenanbau von Cannabis zum Zwecke der Selbstmedikamentation (BR-Ds 233/16 vom 06.05.2016). Der Gesetzgeber hat somit mit der Gesetzesänderung den Einsatz von Cannabis zu medizinischen Zwecken erweitert. Er hat ihn aber gleichzeitig von Voraussetzungen abhängig gemacht, die mit dem neuen Gesetz geregelt wurden und gerade nicht dafür sprechen, dass der Gesetzgeber den in Frage stehenden Ausnahmetatbestand abweichend gehandhabt oder erweitert wissen wollte. Keine wissenschaftlichen Zwecke Der Handel des Angeklagten erfolgte auch nicht zu wissenschaftlichen Zwecken im Sinne der Ausnahmevorschrift. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Als Forschung ist sie geistige Tätigkeit mit dem Ziel, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen (BVerwG zu „wissenschaftlichen Zwecken“ im Sinne von § 3 Abs. 2 BtmG in seinem Urteil vom 19. Mai 2005 – 3 C 17/04 – juris - Rn. 13). Der Angeklagte hat zwar in zahlreichen Fällen Rückmeldung von seinen Kunden erhalten, ob die Anwendung von CBD-Cannabis ihrer persönlichen Wahrnehmung nach positive therapeutische Auswirkungen auf ihr Krankheitsbild entfaltet. Der Angeklagte ist jedoch weder Wissenschaftler noch bedient er sich wissenschaftlicher Methoden. Sein Vertrieb von CBD-Cannabis stellt keine systematische Versuchsanlage dar, die zu einer verallgemeinerungsfähigen Aussage über die Wirksamkeit von CBD-Cannabis bei unterschiedlichen Krankheitsbildern führen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2005 – 3 C 17/04 –, juris - Rn. 13). Der Umstand, dass positive Fallberichte von Anwendern des CBD-Cannabis Anlass für Wissenschaftler sein könnten, Studien durchzuführen, führt nicht dazu, dass der Handel des Angeklagten von CBD-Cannabis wissenschaftlichen Zwecken dient. Der Begriff „wissenschaftliche Zwecke“ ist auch nicht – entgegen der Auffassung der Verteidigung – im Lichte der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG im Fall des Angeklagten weiter auszulegen. Die Verteidigung macht geltend, die Pflicht zur weiten Auslegung folge daraus, dass das Maß der Gefährdung der Volksgesundheit im Falle des vom Angeklagten vertriebenen THC-armen Cannabis äußerst gering ist. Dem Gesetzgeber steht es jedoch zu, den Umgang mit Cannabis generalpräventiv umfassend unter Strafandrohung zu verbieten, auch wenn in konkreten Einzelfällen das Maß der Gefährdung der Volksgesundheit gering ausfällt (vgl. unten Ziff. 3., Kein Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des BtmG). Eine Verletzung des Übermaßverbots wird durch die Möglichkeit weit gefächerter Sanktionsmöglichkeiten und prozessualer Gestaltungsmöglichkeiten vermieden. Zudem stand dem Angeklagten die Möglichkeit zur Verfügung, eine Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 2 BtmG zu beantragen, die nicht nur zu wissenschaftlichen Zwecken, sondern auch dann erteilt werden kann, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Eine erweiterte Auslegung der Ausnahmevorschrift ist daher zur Einhaltung des Grundrechtsschutzes nicht geboten. Ebenso verhält es sich mit der von der Verteidigung postulierten erweiterten Auslegung der Ausnahmevorschrift bezogen auf das Merkmal „Ausschluss des Missbrauchs zu Rauschzwecken“. Die Verteidigung ist der Auffassung, im Fall des Angeklagten müsse die Vorschrift so ausgelegt werden, dass ein Missbrauch nicht ausgeschlossen, sondern bloß „nicht erwartbar“ sein müsse. Dies sei der Fall, da Konsumenten das Straßencannabis dem CBD-Cannabis vorzögen, wenn es darum gehe, einen Rausch zu erzielen. Gegen diese erweiterte Auslegung spricht schon der Wille des historischen Gesetzgebers, der gerade die geringe Missbrauchsgefahr erkannt hat, aber dennoch das zusätzliche Erfordernis des Ausschlusses des Missbrauchs zu Rauschzwecken in die Vorschrift aufgenommen hat. 3. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 09.03.1994 die Frage bejaht, ob § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtmG, der das Handeltreiben mit Cannabis ohne Erlaubnis unter Strafe stellt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfG, Urteil vom 09.03.1994, Az. 2 BvL 43/92 – juris). Das Urteil erging zwei Jahre bevor Nutzhanf mit geringem THC-Gehalt durch den Gesetzgeber handelbar gemacht wurde und verhält sich nicht zu Cannabiszüchtungen mit ausgesprochen niedrigem THC-Gehalt. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass der Gesetzgeber mit der Strafvorschrift den legitimen Zweck verfolgt, die menschliche Gesundheit sowohl des Einzelnen wie der Bevölkerung im Ganzen vor den von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren zu schützen und die Bevölkerung, vor allem Jugendliche, vor Abhängigkeit von Betäubungsmitteln zu bewahren und hat durch die gesetzliche Regelung im BtmG seinen Berurteilungs- und Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Dabei stelle der Gesetzgeber zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht nur Verhaltensweisen unter Strafe, die unmittelbar für die Gesundheit Einzelner gefährlich sind. Vielmehr gehe es um die Gestaltung des sozialen Zusammenlebens in einer Weise, die es von sozialschädlichen Wirkungen des Umgangs mit Drogen freihält, wie sie auch von der sogenannten weichen Droge Cannabis ausgehen. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verstößt die generelle generalpräventive Strafandrohung nicht gegen Verfassungsrecht, wenn sichergestellt ist, dass in Fällen geringen Unrechts- oder Schuldgehalts eine gegen das Übermaßverbot verstoßende Sanktion vermieden werden kann. Dies ist im geltenden Recht der Fall etwa durch den weit gespannten Strafrahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtmG und durch die in §§ 153, 153 a StPO vorgesehene Möglichkeit, in Fällen geringer Schuld und bei fehlendem öffentlichen Interesse von der Strafverfolgung abzusehen. Soweit es um die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtmG - insbesondere auch im Fall des Angeklagten - geht, ist das Gericht deshalb nicht der Überzeugung, dass das Verbot des Umgangs mit Cannabis, auch in der THC-armen Form, mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Auch ist das Gericht nicht überzeugt davon, dass die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch neue, zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung unbekannte entscheidungserhebliche Tatsachen überholt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.06.2004, Az. 2 BvL 8/02 – juris). 4. Der Angeklagte unterlag keinem Verbotsirrtum. Denn er wusste, dass sein Handeln möglicherweise verboten ist. Dem Angeklagten war bewusst, dass Cannabis grundsätzlich dem Betäubungsmittelgesetz unterfällt und dass deshalb auch der Vertrieb von CBD-Cannabis strafbewehrt sein könnte. Zwar beobachtete der Angeklagte, dass CBD-Cannabis mitunter augenscheinlich ungeahndet vertrieben wird. Er sah jedoch dennoch Anlass, anwaltlichen Rat einzuholen, woraus folgt, dass er sich nicht sicher war, ob der Vertrieb erlaubt ist. Der Angeklagte behauptet nicht, die Auskunft erhalten zu haben, der Vertrieb sei erlaubt. Er bekundet vielmehr, ihm sei von anwaltlicher Seite mitgeteilt worden, der Verkauf von CBD-Cannabis könnte unter Umständen erlaubt sein. Dem Angeklagten war nach Inhalt der erhaltenen Auskunft bewusst, dass die Rechtslage uneinheitlich eingeschätzt wird und die Anwendung des Ausnahmetatbestands in konkreten Einzelfällen umstritten ist. Um Auskunft bei einer zuständigen behördlichen Stelle oder um eine behördliche Erlaubnis für den Umgang mit Cannabis hat der Angeklagte sich nicht bemüht. Der Angeklagte handelte damit im Unrechtszweifel, was ausreicht, um Unrechtsbewusstsein zu begründen und einen Verbotsirrtum auszuschließen (BeckOK StGB/Heuchemer, 46. Ed. 1.5.2020, StGB § 17 Rn. 1). V. 1. Das Gericht hat der Strafzumessung den Strafrahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtmG zu Grunde gelegt, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht. Der Angeklagte handelte zwar gewerbsmäßig. Die Indizwirkung des Regelbeispiels des § 29 Abs. 3 BtmG, der Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr androht, hat das Gericht jedoch verneint. Gewerbsmäßig handelt ein Täter, wenn er die Absicht hat, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Der Angeklagte handelte mit dem Cannabis gewinnbringend und verschaffte sich eine fortlaufende Einnahmequelle. Er hat binnen etwa eines Jahres, nämlich von Februar 2018 bis Januar 2019, Cannabis zum Gesamtpreis von 4.920,71 Euro verkauft. Im Zeitraum Mai bis Dezember 2018 hat der Angeklagte aus dem Ausland CBD-Cannabis für einen durchschnittlichen Grammpreis von 2,35 EUR (CBD-Blütenmaterial) bzw. 6,72 EUR (CBD-Haschisch) eingekauft. Bei den 105 festgestellten Verkäufen im Jahr 2018 bzw. Januar 2019 lagen die Grammpreise für Blütenmaterial bei knapp 9 EUR bis gut 12 EUR und für CBD-Haschisch bei 14,99 EUR oder 17.99 EUR. In den Ladengeschäften des Angeklagten lagerte noch weiteres Cannabis, um zu Grammpreisen verkauft zu werden, die über den Einkaufspreisen liegen. Der Annahme gewerbsmäßigen Handelns steht nicht entgegen, dass der Angeklagte gleichzeitig aus dem Verkauf anderer Produkte eine Einnahmequelle von noch größerem Umfang hatte. Denn die Einnahmen aus dem Betäubungsmittelhandel brauchen nicht die Haupteinnahmequelle zu sein (Weber BtMG/Weber, 5. Aufl. 2017, BtMG § 29 Rn. 2010). Die Regelwirkung des Regelbeispiels entfällt hier jedoch ausnahmsweise wegen gewichtiger Milderungsgründe, die deutlich überwiegen und die Bewertung der Tat als besonders schweren Fall unangemessen erscheinen lassen. Die Tat des Angeklagten weicht in ihrem Unrechtsgehalt derart vom Normalfall des Regelbeispiels ab, dass die Bewertung der Tat als besonders schwerer Fall und die Anwendung des modifizierten Strafrahmens nicht adäquat erscheinen (vgl. Weber BtMG/Weber, 5. Aufl. 2017, BtMG § 29 Rn. 2037, 2038). Strafmildernde Umstände im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität sind insbesondere ein geringes Ausmaß von Gefährlichkeit, die von dem Betäubungsmittel ausgeht (vgl. (Weber, Sechster Abschnitt. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Vorbemerkungen zu den §§ 29 ff Rn. 932, beck-online) und eine geringe Wirkstoffkonzentration, die sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinn zu berücksichtigen ist (BGH 3 StR 465/11). Im vorliegenden Fall handelt es sich gerade um Cannabis mit einer ausgesprochen niedrigen Wirkstoffkonzentration bezogen auf THC. Die beim Angeklagten aufgefundenen Cannabis-Pflanzenteile enthielten insgesamt 4,148 g an verfügbarem THC. Um eine Berauschung auszulösen, ist die Aufnahme von 20mg THC erforderlich, wenn man berücksichtigt, dass das im aufgefundenen Cannabis enthaltene CBD die Wirkungen des THC abschwächt. Beim Angeklagten lagerten mithin immerhin 206 Konsumeinheiten. Jedoch ist es nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht naheliegend - wenn auch theoretisch möglich - , dass Cannabis-Käufer des Angeklagten beabsichtigen, sich mit dem erworbenen CBD-Cannabis-Rohmaterial in einen Rausch zu versetzen. Dass das Material, in dem 206 Konsumeinheiten THC enthalten waren, zum Zwecke der Berauschung konsumiert werden würde, war nicht zu erwarten. Die Gefährlichkeit der vom Angeklagten vertriebenen Betäubungsmittel ist äußerst gering, da in der Regel nicht davon auszugehen ist, dass CBD-Cannabis-Käufer durch CBD-Cannabis in eine Abhängigkeit geraten oder eine solche aufrechterhalten. Zusätzlich liegen weitere Strafmilderungsgründe vor. Bei Cannabis handelt es sich um eine sogenannte „weiche“ Droge. Der Angeklagte hat den Sachverhalt eingeräumt, auch wenn er sein Verhalten für nicht strafbar hält. Er wurde bei dem Verkauf von CBD-Cannabis glaubhaft auch von altruistischen Motiven geleitet. Der Fall des Angeklagten ist nicht vergleichbar mit dem Normallfall des Regelbeispiels. § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG soll verhindern, dass sich in der Rauschgiftszene illegale Betäubungsmittelhändler niederlassen, die durch wiederholte Verstöße gegen das BtMG zumindest einen Teil ihres Lebensunterhaltes bestreiten wollen (Körner/Patzak/Volkmer/Patzak, 9. Aufl. 2019 Rn. 12, BtMG § 29 Teil 27. Rn. 12). Der Vertrieb des Angeklagten ist nicht der Rauschgiftszene in diesem Sinne zuzurechnen. Es trifft auch nicht zu, dass der Angeklagte Menschen, die bislang nichts mit Cannabis zu tun hatten, an die Droge heranführt in dem Sinne, dass er zu Konsum beiträgt, der abhängig macht und zu problematischen sozialen Konstellationen führt, vor denen das Betäubungsmittelgesetz schützen will. Es ist nicht naheliegend, dass Menschen, die wegen ihrer gesundheitlichen Leiden CBD-Produkte testen, sich in der Folge regelmäßig mit Cannabis berauschen. Und bei Personen, die ehemals Cannabis zur Berauschung rauchten und nunmehr CBD-Cannabis rauchen, hat sich die Gefahr für die Gesundheit verringert. Dass der Angeklagte professionell handelte, bringt sein Verhalten nach Auffassung des Gerichts nicht in die Nähe des Normallfalls des Regelbeispiels. Denn im Gegensatz zu einem heimlich agierenden Dealer in der typischen Rauschgiftszene betreibt der Angeklagte offiziell ein Unternehmen, wobei 80% des Umsatzes mit legalen Produkten erwirtschaftet werden. Dem Betrieb eines Gewerbes ist professionelles Handeln immanent. 2. Im Rahmen der Strafzumessung wurde zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist und den objektiven Sachverhalt eingeräumt hat. Positiv wirkte, dass der Angeklagte sich im gesamten Verfahren kooperativ zeigte. In der Hauptverhandlung wirkte er aktiv an der Aufklärung mit, indem er seine Buchhaltung darauf prüfte, wieviel CBD-Cannabis er überschlägig an andere Gewerbetreibende veräußerte. Das Gericht glaubt dem Angeklagten, dass er CBD-Cannabis wegen der positiven gesundheitlichen Wirkungen schätzt und verkauft und damit seinem Handeln auch altruistische Motive zu Grunde lagen. Strafmildernd fiel ins Gewicht, dass der Angeklagte mit einer sogenannten weichen Droge umgegangen ist und dass die vom Angeklagten vertriebenen Betäubungsmittel eine äußerst geringe Wirkstoffkonzentration aufweisen. Für den Angeklagten sprach, dass er die Betäubungsmittel nicht veräußerte, um den Käufern zu ermöglichen, sich in einen Rausch zu versetzen, und dass es auch nicht naheliegt, dass die Käufer das Cannabis hierzu erwarben. Strafmildernd wirkte sich aus, dass von CBD-Cannabis im Vergleich zu Straßen-Cannabis erheblich geringere Gefahren für die Volksgesundheit ausgehen. Dass die Strafverfolgungsbehörden früher hätten einschreiten können, ist kein Strafmilderungsgrund (vgl. Weber, Sechster Abschnitt. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Vorbemerkungen zu den §§ 29 ff Rn. 1138, beck-online). Strafschärfend hat das Gericht berücksichtigt, dass der Angeklagte den Handel über eine relativ lange Dauer von einem Jahr betrieb. Die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe gemäß § 47 StGB war nicht zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Er stellte den Handel nach den ersten offenen Ermittlungsmaßnahmen sofort ein. Der Angeklagte hält die Rechtslage zwar für verfehlt, gab in der Hauptverhandlung aber glaubhaft zu verstehen, dass er sich an einen letztinstanzlichen Richterspruch halten werde, auch wenn dieser zu seinen Ungunsten ausfällt und er dies als ungerecht empfinden würde. Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet nicht die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe. Denn die Tat des Angeklagten beeinträchtigt das geschützte Rechtsgut der Volksgesundheit nur in sehr geringem Maße und die Allgemeinheit würde bei Kenntnis der Einzelheiten des Falles die Verhängung nur einer Geldstrafe nicht unverständlich finden. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen verwirkt hat. Es liegen die Voraussetzungen einer Verwarnung mit Strafvorbehalt gemäß § 59 StGB vor. Der Angeklagte hat eine Geldstrafe von nicht mehr als 180 Tagessätzen verwirkt. Da der Angeklagte nicht vorbestraft ist und glaubhaft bekundet, die gerichtlich festgestellte Rechtslage zu akzeptieren, ist nicht zu erwarten, dass der Angeklagte weitere Straftaten begehen wird. Es liegen besondere Umstände vor, die die Verhängung einer Strafe entbehrlich machen. Die Tat des Angeklagten hat das geschützte Rechtsgut der Volksgesundheit nur äußerst gering gefährdet. Der Angeklagte handelte nicht in rechtsfeindlicher Gesinnung. Es besteht eine unübersichtliche, umstrittene Rechtslage. Das Vorgehen der Behörden ist bundesweit in ähnlichen Fallkonstellationen uneinheitlich. Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet weder unter dem Aspekt des Rechtsgüterschutzes noch unter dem Aspekt der Auffassung der Allgemeinheit die Verhängung einer Strafe. Die Tagessatzhöhe wurde auf 40 EUR festgesetzt. Dem liegt zu Grunde, dass der Angeklagte mit seinem Unternehmen H. monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 1.000 EUR erzielt, für ein Kind unterhaltspflichtig ist und der Mietwert seiner von ihm selbst genutzten Immobilie zu berücksichtigen ist. VI. Die beim Angeklagten sichergestellten Cannabisprodukte mit Verpackungsmaterialien wurden gemäß § 33 BtmG eingezogen. In Höhe des Gesamtverkaufserlöses von 4.920,71 EUR wurde gemäß §§ 73 Abs. 1, 73 c StGB die Einziehung von Wertersatz angeordnet. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.