Urteil
28 Cs 450 Js 23773/22
AG Freiburg (Breisgau), Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Sitzblockade auf einer öffentlichen Straße ist eine strafbare Nötigung.(Rn.14)
2. Gegen die Verwerflichkeit der Tat spricht nicht, dass die Betroffenen als Kraftfahrzeugnutzende den Ausstoß von CO2-Emissionen verursachen und dadurch mit dem Anliegen des Klimaschutzes in Verbindung stehen.(Rn.28)
3. Die Beeinträchtigung der Grundrechte zufälliger Dritter wird nicht dadurch legitimiert, dass sich die Aktion auf ein Thema bezieht, das weitestgehend jedermann betrifft.(Rn.28)
4. Eine Rechtfertigung kommt aufgrund des Vorrangs staatlicher Abhilfemaßnahmen nicht in Betracht.(Rn.33)
Tenor
1. Der Angeklagte wird wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§ 240 Abs. 1, 2 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Sitzblockade auf einer öffentlichen Straße ist eine strafbare Nötigung.(Rn.14) 2. Gegen die Verwerflichkeit der Tat spricht nicht, dass die Betroffenen als Kraftfahrzeugnutzende den Ausstoß von CO2-Emissionen verursachen und dadurch mit dem Anliegen des Klimaschutzes in Verbindung stehen.(Rn.28) 3. Die Beeinträchtigung der Grundrechte zufälliger Dritter wird nicht dadurch legitimiert, dass sich die Aktion auf ein Thema bezieht, das weitestgehend jedermann betrifft.(Rn.28) 4. Eine Rechtfertigung kommt aufgrund des Vorrangs staatlicher Abhilfemaßnahmen nicht in Betracht.(Rn.33) 1. Der Angeklagte wird wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: § 240 Abs. 1, 2 StGB I. Der 29jährige, ledige, kinderlose Angeklagte studiert Grundschullehramt. Er finanziert sich durch einen sogenannten 520 €-Job. Für die Wohnmiete fallen monatlich 250 € an. Schulden hat der Angeklagte keine. Er ist nicht vorbestraft. Der Angeklagte hat sich aus politischer Überzeugung dem Aktionsbündnis „Aufstand Letzte Generation“ angeschlossen. Ihn treibt namentlich an, die Welt für die Kinder, die er einst unterrichten wird, als lebenswert zu erhalten. II. Am Montag, 07.02.2022, beteiligte sich der Angeklagte an einer Straßenblockade-Aktion des Aktionsbündnisses „Aufstand Letzte Generation“ in Freiburg. Hierzu setzten sich gegen 08.20 Uhr während einer Rotphase der Ampel an der Bundesstraße 31 a in Freiburg im Breisgau auf Höhe der Kronenbrücke insgesamt 13 Personen, darunter der Angeklagte, auf die zwei stadteinwärts führenden Fahrbahnen der Bundesstraße. Die Teilnehmer der Blockade hatten die Absicht, den Kraftfahrzeugverkehr stadteinwärts und in Richtung Kronenstraße an der Weiterfahrt zu hindern. Dabei klebten der Angeklagte sowie zwei weitere Teilnehmer jeweils eine ihrer Hände mit Sekundenkleber auf der Fahrbahn fest. Die Aktion wurde im Vorfeld nicht angekündigt. Der Angeklagte und die übrigen Demonstranten verfolgten mit der Straßenblockade das Ziel, den Verkehr öffentlichkeitswirksam zu blockieren, Aufmerksamkeit für die Belangte des Klimaschutzes zu erregen und Druck auf die Bundesregierung auszuüben, damit diese die erforderlichen Maßnahmen zum Klimaschutz umsetzt. Die Aktion am 07.02.2022 stand unter dem Motto „Essen retten Leben retten“ und sollte Bewusstsein dafür schaffen, dass Maßnahmen gegen Lebensmittelverschwendung einen Beitrag zum Klimaschutz darstellen. Über dieses Anliegen informierten die Aktivisten mittels Flugblättern, die unter anderem an die betroffenen Autofahrer verteilt wurden. Die Demonstranten setzten zudem ein sogenanntes „Deeskalations-Team“ ein, also Aktivisten, die mündlich in Austausch mit Betroffenen der Blockade gingen. Bewusst klebten sich nur drei Teilnehmer am Asphalt an, um im Notfall eine Rettungsgasse freimachen zu können. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, entstand auf der Bundesstraße 31 a ein etwas mehr als 2,5 km langer Rückstau, der bis zur Berliner Alle reichte. Den Kraftfahrzeugführern, die zwischen der Abfahrt an der Schnewlinbrücke und der Abfahrt an der Kronenbrücke zum Stehen gekommen waren, war eine Abfahrt von der Bundesstraße 31 a bis zur Auflösung der Blockade durch die polizeilichen Einsatzkräfte nicht möglich. Die Verklebung des Angeklagten und der anderen zwei Personen mit der Fahrbahn wurde durch den hinzugezogenen Notarzt mit Rettungsdienst gelöst. Die überwiegende Mehrheit der Demonstranten, darunter der Angeklagte, wurde durch Polizeibeamte von der Fahrbahn getragen, nachdem die Aktivisten auf mündliche Aufforderungen, die Fahrbahn freizumachen, nicht reagiert hatten. Der Angeklagte und die Mehrzahl der übrigen Demonstranten wurden anschließend in Polizeigewahrsam genommen, da dem erteilten Platzverweis nicht Folge geleistet wurde, sondern sich die Demonstranten nach dem Wegtragen erneut auf die Fahrbahn begaben. Etwa eine Stunde nach Beginn der Blockade konnte eine Fahrbahn der Bundesstraße 31 a wieder für den Kraftfahrzeugverkehr freigegeben werden. Ab 10.10 Uhr war die Blockade vollständig aufgelöst. III. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen eigenen, glaubhaften Angaben und auf der Verlesung des Auszugs aus dem Bundeszentralregister. Die Feststellungen zur Sache ergeben sich aus der Einlassung des Angeklagten, der den Geschehensablauf und die Ziele der Demonstrantengruppe wie festgestellt einräumt, sowie den Angaben des polizeilichen Hauptsachbearbeiters KK B. und des Zeugen POK S., der vor Ort im Einsatz war und unter anderem den Angeklagten von der Fahrbahn wegtrug. Mit dem Zeugen S. wurde die in den Akten enthaltene Auflistung der 13 auf der Fahrbahn sitzenden Demonstrationsteilnehmer und der gegen sie durchgeführten Maßnahmen erörtert. Ergänzend wurden das verteilte Flugblatt in Augenschein genommen und verlesen sowie ein online abrufbares Video des Nachrichtenmagazins SWR aktuell in Augenschein genommen, auf dem die Situation im Bereich der Straße unmittelbar an der Ampel zu sehen ist (https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuert- temberg/suedbaden/klimaaktivisten-blockieren-b31-in-freiburg-100.html). Der Angeklagte erhebt keine Einwände gegen die getroffenen Feststellungen, macht aber geltend, dass sein Verhalten nach seiner Auffassung nicht strafbar ist. Die Durchführung der Straßenblockade sei nicht verwerflich im Sinne des Nötigungstatbestands und gerechtfertigt durch Notstand gemäß § 34 StGB. Ausführlich legte die Verteidigung dar, weshalb aus ihrer Sicht der Klimanotstand sofortiges Handeln zur Rettung der Weltbevölkerung erfordere und die Durchsetzung auf „normalem“ politischen Weg keinen Erfolg verspreche, weshalb das Handeln des Aktionsbündnisses erforderlich sei. IV. Der Angeklagte hat sich wegen Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 und 2 StGB strafbar gemacht, indem er als Teilnehmer der Sitzblockade bewirkte, dass die Kraftfahrzeugführer, die an erster Stelle vor der Ampel hielten, bei Grünlicht die Fahrt wegen der Personen auf der Fahrbahn nicht fortsetzten und damit den nachfolgenden Kraftfahrzeugführern eine Weiterfahrt unmöglich gemacht wurde. 1. Das Verhalten der Sitzblockadeteilnehmer und damit auch des Angeklagten stellt Gewalt im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB dar. Gewalt erfordert den Einsatz physischer Kraft mit der Folge einer physischen Zwangswirkung. Dies trifft im Fall einer Sitzblockade zwar nicht für das Verhältnis von den Demonstranten zu dem ersten Fahrzeugführer zu, wohl aber für das Verhältnis von dem ersten Fahrzeugführer zu den nachfolgenden Fahrzeugführern (BVerfG, Beschl. v. 7. 3. 2011 - 1 BvR 388/05). Denn bei einer Sitzblockade auf einer öffentlichen Straße benutzt ein Demonstrant den ersten auf Grund von psychischem Zwang anhaltenden Fahrzeugführer und dessen Fahrzeug bewusst als Werkzeug zur Errichtung eines physischen Hindernisses für die nachfolgenden Fahrzeugführer. Diese vom zuerst angehaltenen Fahrzeug ausgehende physische Sperrwirkung für die nachfolgenden Fahrzeugführer ist dem Demonstranten zurechenbar (sogenannte „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“, vgl. BGHSt 41, 182 = NJW 1995, 2643). 2. Die Tat des Angeklagten ist verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB. a) Verwerflich ist ein Verhalten, das einen erhöhten Grad an sittlicher Missbilligung erreicht, so dass es als strafwürdiges Unrecht zu bewerten ist. Bei der Beurteilung stehen keine ethischen Maßstäbe im Vordergrund. Mit der Verwerflichkeitsklausel sollen sozialadäquate Verhaltensweisen aus dem Anwendungsbereich der Strafvorschrift ausgeschlossen werden, so dass ausschlaggebend ist, ob ein Verhalten sozial unerträglich bzw. sozialwidrig erscheint. Entscheidend ist nach § 240 Abs. 2 StGB, ob die Anwendung der Gewalt zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. In einer einzelfallbezogenen Abwägung sind die kollidierenden Rechte, Güter und Interessen nach ihrem Gewicht in der sie betreffenden Situation zu betrachten (BVerfG, Beschluss vom 24. 10. 2001 - 1 BvR 1190/90 u. a.). Auf Seiten des Angeklagten sind sein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG sowie das Gebot schuldangemessenen Strafens aus Art. 2 Abs. 1 GG zu beachten. Die vom Angeklagten beeinträchtigten Verkehrsteilnehmer sind in ihrer Fortbewegungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 GG iVm Art. 104 Abs. 1 GG) und eventuell auch in ihrer Freiheit beruflicher Betätigung (Art. 12 GG) betroffen. Absatz 2 des Art. 8 GG sieht ausdrücklich vor, dass für Versammlungen unter freiem Himmel das Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden darf. Die Verwerflichkeitsklausel untersagt als Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit übermäßige Sanktionen und schützt unter Berücksichtigung des Art. 8 GG insbesondere davor, dass eine Strafandrohung ein übermäßiges Risiko bei der Verwirklichung des Versammlungszwecks bewirkt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz soll aber auch sichern, dass den anderen betroffenen Rechtsgütern Schutz gewährt wird. Kollidiert die Versammlungsfreiheit mit der Entfaltungsfreiheit oder anderen Grundrechten und sonstigen Rechtspositionen Dritter, ist für eine wechselseitige Zuordnung der Rechtsgüter mit dem Ziel größtmöglichen Schutzes beider Sorge zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001, 1 BvR 1190/90). Behinderungen Dritter und Zwangswirkungen, die von Demonstrationen ausgehen, sind durch Art. 8 GG gerechtfertigt, soweit sie als sozialadäquate Nebenfolgen mit der Demonstration verbunden sind (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001, 1 BvR 1190/90). Dabei ist im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung das Recht der Träger des Grundrechts der Versammlungsfreiheit zu berücksichtigen, selbst über Art und Umstände der Ausübung ihres Grundrechts zu bestimmen. Es ist jedoch zu fragen, ob dieses Selbstbestimmungsrecht der Versammlungsteilnehmer unter hinreichender Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit ausgeübt worden ist. Vom Selbstbestimmungsrecht der Träger des Grundrechts der Versammlungsfreiheit ist nicht die Entscheidung umfasst, welche Beeinträchtigungen die Träger der kollidierenden Rechtsgüter hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001, 1 BvR 1190/90). Um das Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Rechte zu beurteilten, sind Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit des blockierten Transports, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand, (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2015, 1 (8) Ss 510/13, juris). In der Prüfung ist zu berücksichtigen, ob die Wahl des Versammlungsorts und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen Bezug zum Versammlungsthema haben, der auf die Feststellung der Verwerflichkeit einwirkt (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001, 1 BvR 1190/90). Der Schutz der Versammlungsfreiheit erfährt eine Grenze, sobald Behinderungen und Zwangswirkungen nicht nur als sozial-adäquate Nebenfolge mit der Demonstration verbunden sind und die Behinderung Dritter als Nebenfolge in Kauf genommen wird, sondern beabsichtigt wird, die öffentliche Aufmerksamkeit durch gezielte und absichtliche Behinderung zu steigern (BVerfG, Urteil vom 11. November 1986 ,1 BvR 713/83, Rn. 89, juris). b) Der hier erzwungene komplette Stillstand des Kraftfahrzeugverkehrs liegt mit der Dauer etwa einer Stunde am unteren möglichen Rand. Die Intensität der Beeinträchtigung wird jedoch verstärkt durch den Umstand, dass für die Blockade die Hauptverkehrszeit am Morgen eines Werktags gewählt wurde. Da die Aktion nicht angekündigt war, hatten die Verkehrsteilnehmer keine Möglichkeit, von Vorneherein eine andere Fahrstrecke zu wählen. Die Fahrzeugführer, die zwischen den Abfahrten Schnewlinbrücke und Kronenbrücke zum Stillstand gekommen waren, hatten keinerlei Ausweichmöglichkeiten und mussten die Auflösung der Blockade durch die Polizei abwarten. Der einstündige - und nicht ggf. kürzere - Stillstand des Verkehrs wurde insbesondere dadurch erreicht, dass sich drei der Demonstranten, darunter der Angeklagte, an der Fahrbahn festgeklebten. Zur Auflösung der Blockade mussten deshalb nicht nur Demonstranten weggetragen werden, sondern es war ein ärztlicher Einsatz zur Lösung der festgeklebten Hände erforderlich. Im Rahmen der Prüfung, ob das Handeln des Angeklagten verwerflich war, macht es keinen Unterschied, ob er seine eigene Hand festklebte oder ob er einer der „nur“ sitzenden Aktionsteilnehmer war. Denn die Versammlungsteilnehmer haben - nach eigener Darstellung des Angeklagten - die Aktion bewusst gemeinsam so gestaltet, dass ein Teil der Demonstranten festgeklebt war, um die Beseitigung der Blockade zu erschweren und bei den übrigen Teilnehmern darauf verzichtet, um bei Bedarf eine Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge schaffen zu können. Die Blockade ist damit sämtlichen Teilnehmern in ihrer gesamten Ausgestaltung mit den damit erzielten Zwangswirkungen zuzurechnen. Die behinderten Verkehrsteilnehmer haben einen Bezug zum Versammlungsthema insoweit, als sie wie jedermann in der Gesellschaft ihren Beitrag gegen Lebensmittelverschwendung und zur Absenkung ausgestoßener CO2-Emissionen leisten können. Soweit die Betroffenen Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotor nutzten, stehen sie als Verursacher von CO2-Emissionen mit dem Anliegen des Klimaschutzes in Verbindung. Dieser allgemeine Themenbezug wirkt sich aus Sicht des Gerichts jedoch nicht dergestalt aus, das er für eine soziale Erträglichkeit und gegen die Verwerflichkeit des Tuns streitet. Denn der Angeklagte behinderte eine zufällige Auswahl von Verkehrsteilnehmern, nämlich die gegenwärtigen Nutzer der blockierten Bundesstraße, insbesondere auch ohne Ansehung des genutzten Fahrzeugs und seines jeweiligen Emissionsausstoßes. Politische Aktionen, die die Grundrechte zufälliger Dritter beeinträchtigen, gewinnen nicht dadurch an sozialer Erträglichkeit, dass sich die politische Aktion auf ein Thema bezieht, das - wie der Klimaschutz- weitestgehend jedermann betrifft. Schließlich handelt es sich hier um die absichtliche Behinderung Dritter um der Behinderung selbst willen zur Verfolgung übergeordneter politischer Ziele, die in nur ganz allgemeinem beliebigem Zusammenhang mit den Geschädigten stehen. Die Instrumentalisierung der betroffenen Dritten überschreitet die Grenze des Sozialadäquaten und ist verwerflich. Hierbei kommt es nicht darauf an, zur Verfolgung welcher politischer Zwecke die Betroffenen instrumentalisiert werden. Bei der Abwägung im Rahmen der Verwerflichkeitsklausel ist es den Gerichten verwehrt, das kommunikative Anliegen inhaltlich zu bewerten und sein Gewicht in der Abwägung je nachdem zu bestimmen, ob sie die Stellungnahme als nützlich und wertvoll einschätzen und ob das verfolgte Ziel nach gerichtlicher Beurteilung zu billigen ist oder nicht. Eine solche Bewertung verbietet sich, weil der Staat gegenüber der Grundrechtsbetätigung der Bürger auch im Interesse der Offenheit kommunikativer Prozesse inhaltsneutral bleiben muss (BVerfG, Beschluß vom 24. 10. 2001 - 1 BvR 1190/90). 3. Das Verhalten des Angeklagten ist nicht gerechtfertigt gemäß § 34 StGB. § 34 StGB erlaubt Rechtsgutsverletzungen, wenn sie zur Abwendung einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für ein anderes Rechtsgut dienen und das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt, wobei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist. Dem beeinträchtigten Rechtsgutsträger wird damit die Verpflichtung auferlegt, die entsprechende Einbuße widerstandslos hinzunehmen und seine eigene rechtlich geschützte Position aufzuopfern (MüKoStGB/Erb, 4. Aufl. 2020, StGB § 34 Rn. 8). Die Auferlegung einer solchen Opferpflicht muss auf begründete Ausnahmefälle beschränkt bleiben: Die grundrechtlich geschützten Positionen des einzelnen stehen in einer freiheitlich orientierten Rechtsordnung nicht zur beliebigen Disposition eines Nützlichkeitsdenkens, das sich auf den gesamtgesellschaftlichen Vorteil oder die Belange Dritter bezieht (MüKoStGB/Erb, 4. Aufl. 2020, StGB § 34 Rn. 9). § 34 StGB begründet prinzipiell kein Recht des einzelnen, aus seinen persönlichen Glaubens- und Gewissensüberzeugungen notstandsfähige Interessen zu generieren und auf Kosten fremder Rechtsgüter durchzusetzen (MüKoStGB/Erb, 4. Aufl. 2020, StGB § 34 Rn. 66). Der Schutz des § 34 StGB erstreckt sich auf jedes beliebige Rechtsgut, auch auf Rechtsgüter der Allgemeinheit (BGH, Urteil vom 05.07.1988, 1 StR 212/88 zur Bekämpfung des Betäubungsmittelhandels als geschütztes Rechtsgut). Die Einbeziehung von Rechtsgütern der Allgemeinheit ist bei § 34 StGB deshalb möglich, weil über das Erfordernis eines „wesentlichen Überwiegens“ des Interesses am Eingreifen sichergestellt werden kann, dass sich Private nicht in beliebigem Umfang unter Anmaßung der Befugnis zum Eingriff in fremde Rechte als Sachwalter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Szene setzen. Um entsprechende Tendenzen, die einem gedeihlichen Zusammenleben der Bürger abträglicher sein können als die Existenz gewisser Missstände, schon im Ansatz zu unterbinden, müssen insofern allerdings bei der Interessenabwägung strenge Maßstäbe und der grundsätzliche Vorrang staatlicher Abhilfemaßnahmen beachtet werden (MüKoStGB/Erb, 4. Aufl. 2020, StGB § 34 Rn. 73). Im Ergebnis ist das Greifen der Notstandsregelung damit spätestens im Rahmen der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter zu verneinen, bei der neben den oben im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung bereits genannten Aspekte insbesondere der Vorrang staatlicher Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen ist. Der Kampf für Klimaschutzmaßnahmen unter Hinweis darauf, dass das staatliche Handeln bislang nicht ausreichend sei, rechtfertigt nicht, das Recht beliebiger einzelner auf freie Fortbewegung und mitunter freie Ausübung der beruflichen Tätigkeit zu verletzen. 4. Der Angeklagte handelte auch schuldhaft. Insbesondere befand er sich in keinem Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB. Zwar macht der Angeklagte geltend, dass er sein Verhalten aus Rechtsgründen für straflos hält. Gleichzeitig geht aus der übrigen Einlassung des Angeklagten hervor, dass er die Rechtswidrigkeit seines Handelns billigend in Kauf nahm. Denn der Angeklagte ließ über seine Verteidigerin vortragen, dass historische Umbrüche in Gesellschaften stets mit sogenanntem zivilen Ungehorsam bzw. Regelverletzungen der politischen Aktivisten einhergingen und sogar einhergehen mussten, um etwas zu bewirken. Der Angeklagte nahm zum Zeitpunkt seiner Teilnahme an der Blockade damit in Kauf, dass die Aktion von Behörden und Justiz als rechtswidrig eingestuft wird. V. Bei der Strafzumessung hat das Gericht den Strafrahmen des § 240 Abs. 2 StGB zu Grunde gelegt, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist und dass Hintergrund seiner Tat ein kommunikatives, die Öffentlichkeit angehendes Anliegen ist. Strafmildernd war zu bewerten, dass die Blockierung des Straßenverkehrs für die Dauer einer Stunde eine relativ milde Beeinträchtigung ist im Vergleich zu sonstigen denkbaren Beeinträchtigungen in diesem Bereich. Für den Angeklagten sprach, dass die Aktionsgruppe bewusst Gewalttätigkeiten und Eskalationen vermeiden wollte und keine Konfrontation mit der Staatsgewalt sucht. Positiv hat das Gericht berücksichtigt, dass der Angeklagte glaubhaft darlegte, dass man für das Durchkommen von Rettungsfahrzeugen habe Sorge tragen wollen, indem man bewusst einen Abstand von mehreren Metern zwischen der ersten Fahrzeugreihe und den sitzenden Aktionsteilnehmern gewählt habe, damit Spielraum für das Bilden einer Rettungsgasse entsteht. Allerdings ist das Gericht aufgrund der Beschreibung der Verkehrssituation durch den Polizeibeamten S. überzeugt, dass das Bilden einer durchgängigen Rettungsgasse bis zur nächsten Ausfahrt aufgrund fehlender Rangiermöglichkeiten nicht möglich war. Denn beim Anhalten anlässlich einer roten Ampel konnten die Kraftfahrzeugführer nicht damit rechnen, dass eine Stausituation entstehen würde. Glaubhaft berichtete der Zeuge S., dass die Abstände zwischen den haltenden Fahrzeugen, darunter auch Lastkraftwagen, so gering war, dass eine Rettungsgasse nicht gebildet werden konnte. Strafschärfend fiel ins Gewicht, dass der Angeklagte mit seiner Tat eine Vielzahl von Personen schädigte. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hielt das Gericht eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen für tat- und schulangemessen. Die Tagessatzhöhe wurde entsprechend der wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten auf 10 € festgesetzt. Das Gericht hat geprüft, ob die Verurteilung zu der Geldstrafe gemäß § 59 StGB wegen besonderer Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters vorbehalten werden kann, da der Angeklagte mit der Tat ein kommunikatives, für die Allgemeinheit bedeutendes Anliegen verfolgte. Hierfür müsste jedoch zu erwarten sein, dass der Angeklagte auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird (§ 59 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Dies ist nicht der Fall. Der Angeklagte teilte in der Hauptverhandlung mit, dass er am Vorabend der Hauptverhandlung an einer weiteren Straßenblockade in Freiburg teilgenommen habe und machte deutlich, dass er „zivilen Ungehorsam“ bewusst als Mittel in Kauf nehme zur Verfolgung der politischen Ziele. Eine positive Sozialprognose im Sinne des § 59 StGB ist dem Angeklagten daher nicht zu stellen. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.