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Urteil

23 Cs 451 Js 15439/22

AG Freiburg (Breisgau), Entscheidung vom

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Tenor
1. Der Angeklagte wird wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen. Angewandte Strafvorschriften: § 240 Abs. 1 und 2 StGB
Entscheidungsgründe
1. Der Angeklagte wird wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen. Angewandte Strafvorschriften: § 240 Abs. 1 und 2 StGB I. Der Angeklagte ist in Freiburg geboren und aufgewachsen. Er ist verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von xx und yy Jahren. Der Angeklagte hat in Freiburg die Schule mit der Hochschulreife abgeschlossen. Nach Beendigung der Schule hat er Architektur studiert und das Studium erfolgreich als Dipl.-Ing. abgeschlossen. Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten. II. Am Freitag, den 11.02.2022 gegen 08:20 Uhr blockierte der Angeklagte mit einer Vielzahl weiterer Demonstranten vom Aktionsbündnis „Aufstand Letzte Generation“ die Lessingstraße/ B31a in Freiburg auf Höhe der Kaiserbrücke in östlicher Fahrtrichtung, einschließlich der dazugehörigen Abbiegespur in die Günterstalstraße/ L 124. Der Angeklagte demonstrierte unter dem Motto „Essen retten Leben retten“. Damit wollte er mit den weiteren Teilnehmern auf das Problem der Lebensmittelverschwendung und auch dessen Zusammenhang zum Klimaschutz hinweisen. Die Versammlung war zuvor weder der Polizei bekannt gegeben, noch war sie bei der zuständigen Versammlungsbehörde angemeldet worden. Auf sein Anliegen machte der Angeklagte gemeinsam mit weiteren Teilnehmern mittels einer Sitzblockade aufmerksam, wobei sich der Angeklagte im Bereich der dortigen Fußgängerampel während einer Rotphase für die Autofahrer auf die mehrspurige Fahrbahn der Lessingstraße / B31a - eine der Hauptverkehrsstraßen in Freiburg-setzte und den entgegenstehenden Kraftfahrzeugen Plakate mit Themenbezug entgegenhielt. Über ihr Anliegen informierten die Demonstrationsteilnehmer auch die betroffenen Kraftfahrzeugführer durch das Verteilen von Flugblättern. Durch die Blockade hielten, wie der Angeklagte beabsichtigte, sowohl die Reihe der direkt gegenüberstehenden Kraftfahrzeuge an als auch die sich daran anschließenden Autofahrer, die durch die vor ihnen stehenden Fahrzeuge jeweils zum Anhalten gezwungen waren. So kam, wie die Angeklagte wusste und jedenfalls billigend in Kauf nahm, der Verkehr auf der B 31a vollständig zum Erliegen und es entstand ein mindestens 1000 m langer Stau bis Höhe Eschholzstraße mit Hunderten an der Weiterfahrt gehinderten Fahrzeugen. Eine Rettungsgasse war - obwohl dies von den Demonstrationsteilnehmern gewünscht war und auch einige der Demonstrationsteilnehmer versuchten auf die Autofahrer entsprechend einzuwirken - wegen des hohen Verkehrsaufkommens im Berufsverkehr und der plötzlichen Blockade der Straße nicht vorhanden. Trotz mehrfacher polizeilicher Aufforderung durch die Polizei räumten weder der Angeklagte, noch die weiteren Demonstrationsteilnehmer die Fahrbahn. Auch die Androhung unmittelbaren Zwangs blieb wirkungslos. Der Angeklagte ließ sich schließlich gegen 08:53 Uhr von den eingesetzten Beamten PHK H und POM L widerstandslos von der Fahrbahn tragen. Der Verkehr für alle Fahrbahnen konnte schließlich um 08:57 Uhr wieder freigegeben werden. III. 1. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen glaubhaften Angaben sowie der Verlesung des Auszuges aus dem Bundeszentralregister. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen in erster Linie auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Dieser hat den Vorwurf in der Hauptverhandlung im Kerngeschehen eingeräumt, er sieht sein Verhalten jedoch nicht als verwerflich an. Das Geständnis des Angeklagten wurde durch die Angaben der Zeugen PHK H, PHK G und KK D sowie die Inaugenscheinnahme von Lichtbildern von der Blockade am Tattag, auf welche gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen und Bezug genommen wird, bestätigt. Darüber hinaus konnte sich das Gericht auch aufgrund der auf Antrag des Angeklagten in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videosequenzen der freien Presse ein Bild vom Ablauf der Blockadeaktion machen. Insbesondere aufgrund dieser Videosequenzen und der glaubhaften Angaben des Zeugen H, der angab, dass selbst mit dem Polizeifahrzeug kein Durchkommen war und er die letzten Meter zum Tatort gelaufen sei, hat das Gericht keine Zweifel, dass eine Rettungsgasse nicht vorhanden war, auch wenn diese von den Demonstrationsteilnehmern gewünscht war. IV. Die Tat ist strafbar als Nötigung gemäß § 240 Abs. 1, Abs. 2 StGB. Der Angeklagte bewirkte als Teilnehmer der Sitzblockade, dass die Kraftfahrzeugführer, die an erster Stelle vor der Ampel hielten, bei Grünlicht die Fahrt wegen der Personen auf der Fahrbahn nicht fortsetzten konnten und damit den nachfolgenden Kraftfahrzeugführern eine Weiterfahrt unmöglich gemacht wurde (nachfolgend 1.), wobei die Anwendung dieser Gewalt im Rechtssinne zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen war (nachfolgend 2.) und auch sonstige, allgemeine, Rechtfertigungsgründe, nicht eingreifen (nachfolgend 3.). 1. Gewalt im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB erfordert den Einsatz physischer Kraft mit der Folge einer physischen Zwangswirkung. Dies trifft im Fall einer Sitzblockade zwar nicht für das Verhältnis von den Demonstranten zu dem ersten Fahrzeugführer zu, wohl aber für das Verhältnis von dem ersten Fahrzeugführer zu den nachfolgenden Fahrzeugführern. Denn bei einer Sitzblockade auf einer öffentlichen Straße benutzt ein Demonstrant den ersten auf Grund von psychischem Zwang anhaltenden Fahrzeugführer und dessen Fahrzeug bewusst als Werkzeug zur Errichtung eines physischen Hindernisses für die nachfolgenden Fahrzeugführer. Diese vom zuerst angehaltenen Fahrzeug ausgehende physische Sperrwirkung für die nachfolgenden Fahrzeugführer ist dem Demonstranten zurechenbar (sogenannte „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“, st. Rspr. seit BGHSt 41, 182, gebilligt vom BVerfG Beschl. v. 7. 3. 2011 - 1 BvR 388/05 - NJW 2011, 3020, beck-online, Rn. 20 ff.). So liegt der Fall hier. Denn auch nach den getroffenen Feststellungen zu der hier verurteilten Tat (oben II) übte der Angeklagte mit den weiteren Teilnehmern der Sitzblockade zwar mit Blick auf die erste Reihe der anhaltenden Autofahrer keine psychische Zwangswirkung aus, allerdings mit Blick auf die zahlreichen dahinter stehenden Fahrzeugführer, denn für diese bildeten die vorstehenden Fahrzeuge ein unüberwindbares Hindernis - was dem Angeklagten auch zurechenbar ist. 2. Die Tat des Angeklagten ist auch verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB. a. Verwerflich ist ein Verhalten, das einen erhöhten Grad an sittlicher Missbilligung erreicht, so dass es als strafwürdiges Unrecht zu bewerten ist. Bei der Beurteilung stehen keine ethischen Maßstäbe im Vordergrund. Mit der Verwerflichkeitsklausel sollen sozialadäquate Verhaltensweisen aus dem Anwendungsbereich der Strafvorschrift ausgeschlossen werden, so dass ausschlaggebend ist, ob ein Verhalten sozial unerträglich bzw. sozialwidrig erscheint. Entscheidend ist nach § 240 Abs. 2 StGB, ob die Anwendung der Gewalt zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. In einer einzelfallbezogenen Abwägung sind die kollidierenden Rechte, Güter und Interessen nach ihrem Gewicht in der sie betreffenden Situation zu betrachten (BVerfG, Beschluss vom 24. 10. 2001 - 1 BvR 1190/90 u. a.). Auf Seiten des Angeklagten ist dabei insbesondere sein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG zu beachten. Denn auch die in Form einer Sitzblockade durchgeführte Demonstration fällt unter den Versammlungsbegriff des Art. 8 GG. Eine dem Schutzbereich des Art. 8 GG nicht unterfallende unfriedliche Versammlung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nämlich nicht schon bei bloßen Behinderungen Dritter, sondern erst bei aggressiven Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen vor (BVerfG, a. a. O, Rn. 33). Eine ohne diese Ausschreitungen abgehaltene Sitzblockade, die die Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit für bestimmte politische Belange bezweckt, lässt den Schutz der Versammlungsfreiheit nicht entfallen (so zum dort konkret entschiedenen Fall BVerfG, a. a. O., Rn. 35). Die Versammlung am 11.02.2022 fand jeweils friedlich und ohne aggressive Ausschreitungen statt. Es handelte sich daher um friedliche Versammlungen, die auch ohne vorherige Anmeldung dem Schutz des Art. 8 GG unterfallen. Auch die Ausrichtung auf eine breite öffentliche Aufmerksamkeit der Aktionen lässt den Schutz des Art. 8 GG für die Versammlungen am 11.02.2022 nicht entfallen (vgl. so ausdrücklich BVerfG, a. a. O., Rn. 35). Behinderungen Dritter und Zwangswirkungen, die von Demonstrationen ausgehen, sind durch Art. 8 GG gerechtfertigt, soweit sie als sozialadäquate Nebenfolgen mit der Demonstration verbunden sind (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001, 1 BvR 1190/90). Die Verwerflichkeitsklausel untersagt als Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit übermäßige Sanktionen und schützt unter Berücksichtigung des Art. 8 GG insbesondere davor, dass eine Strafandrohung ein übermäßiges Risiko bei der Verwirklichung des Versammlungszwecks bewirkt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz soll aber auch sichern, dass den anderen betroffenen Rechtsgütern Schutz gewährt wird. Kollidiert die Versammlungsfreiheit mit der Entfaltungsfreiheit oder anderen Grundrechten und sonstigen Rechtspositionen Dritter, ist für eine wechselseitige Zuordnung der Rechtsgüter mit dem Ziel größtmöglichen Schutzes beider Sorge zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001, 1 BvR 1190/90). Dabei ist im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung das Recht der Träger des Grundrechts der Versammlungsfreiheit zu berücksichtigen, selbst über Art und Umstände der Ausübung ihres Grundrechts zu bestimmen. Es ist jedoch zu fragen, ob dieses Selbstbestimmungsrecht der Versammlungsteilnehmer unter hinreichender Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit ausgeübt worden ist. Vom Selbstbestimmungsrecht der Träger des Grundrechts der Versammlungsfreiheit ist nicht die Entscheidung umfasst, welche Beeinträchtigungen die Träger der kollidierenden Rechtsgüter hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001, 1 BvR 1190/90). Bei der Angemessenheitsprüfung haben die Gerichte daher auch zu fragen, ob das Selbstbestimmungsrecht unter hinreichender Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit ausgeübt worden ist. Im vorliegenden Fall sind die vom Angeklagten beeinträchtigten Verkehrsteilnehmer in ihrer Fortbewegungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 GG iVm Art. 104 Abs. 1 GG) und eventuell auch in ihrer Freiheit beruflicher Betätigung (Art. 12 GG) betroffen. Um das Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Rechte zu beurteilten, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit des blockierten Transports, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand zu berücksichtigen. In der Prüfung ist auch zu berücksichtigen, ob die Wahl des Versammlungsorts und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen Bezug zum Versammlungsthema haben, der auf die Feststellung der Verwerflichkeit einwirkt (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001, 1 BvR 1190/90). Der Schutz der Versammlungsfreiheit erfährt eine Grenze, sobald Behinderungen und Zwangswirkungen nicht nur als sozial-adäquate Nebenfolge mit der Demonstration verbunden sind und die Behinderung Dritter als Nebenfolge in Kauf genommen wird, sondern beabsichtigt wird, die öffentliche Aufmerksamkeit durch gezielte und absichtliche Behinderung zu steigern (BVerfG, Urteil vom 11. November 1986 ,1 BvR 713/83, Rn. 89, juris). b. Der hier erzwungene komplette Stillstand des Kraftfahrzeugverkehrs betrug im vorliegenden Fall etwa 45 Minuten. Auch wenn die Dauer der Blockade noch verhältnismäßig kurz war, wird die Intensität der Beeinträchtigung jedoch verstärkt durch den Umstand, dass die Blockade zur Hauptverkehrszeit im Berufsverkehr an einem Werktag gewählt wurde. Da die Aktion nicht angekündigt war, bestand für die Verkehrsteilnehmer keine Möglichkeit, von Vorneherein eine andere Fahrstrecke zu wählen. Die Fahrzeugführer, die zwischen den Abfahrten Schnewlinbrücke und Kronenbrücke zum Stillstand gekommen waren, hatten keinerlei Ausweichmöglichkeiten und mussten die Auflösung der Blockade durch die Polizei abwarten. Die behinderten Verkehrsteilnehmer haben einen Bezug zum Versammlungsthema insoweit, als sie zwar wie jedermann in der Gesellschaft ihren Beitrag gegen Lebensmittelverschwendung und zur Absenkung ausgestoßener CO2-Emissionen leisten können. Soweit die Betroffenen Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotor nutzten, stehen sie als Verursacher von CO2-Emissionen mit dem Anliegen des Klimaschutzes in Verbindung. Dieser allgemeine Themenbezug wirkt sich aus Sicht des Gerichts jedoch nicht dergestalt aus, das er für eine soziale Erträglichkeit und gegen die Verwerflichkeit des Tuns streitet. Denn der Angeklagte behinderte eine zufällige Auswahl von Verkehrsteilnehmern, nämlich die gegenwärtigen Nutzer der blockierten Bundesstraße, insbesondere auch ohne Ansehung des genutzten Fahrzeugs, seines jeweiligen Emissionsausstoßes des Zweckes der -möglicherweise unvermeidbaren- Fahrt des Betroffenen und der Bemühungen für den Klimaschutz durch den jeweiligen Betroffenen. Politische Aktionen, die die Grundrechte zufälliger Dritter beeinträchtigen, gewinnen nicht dadurch an sozialer Erträglichkeit, dass sich die politische Aktion auf ein Thema bezieht, das – wie der Klimaschutz- weitestgehend jedermann betrifft. Schließlich handelt es sich hier um die absichtliche Behinderung Dritter um der Behinderung selbst willen zur Verfolgung übergeordneter politischer Ziele, die in nur ganz allgemeinem beliebigem Zusammenhang mit den Geschädigten stehen. Die Instrumentalisierung der betroffenen Dritten überschreitet die Grenze des Sozialadäquaten und ist verwerflich. Hierbei kommt es nicht darauf an, zur Verfolgung welcher politischer Zwecke die Betroffenen instrumentalisiert werden. Bei der Abwägung im Rahmen der Verwerflichkeitsklausel ist es den Gerichten verwehrt, das kommunikative Anliegen inhaltlich zu bewerten und sein Gewicht in der Abwägung je nachdem zu bestimmen, ob sie die Stellungnahme als nützlich und wertvoll einschätzen und ob das verfolgte Ziel nach gerichtlicher Beurteilung zu billigen ist oder nicht. Eine solche Bewertung verbietet sich, weil der Staat gegenüber der Grundrechtsbetätigung der Bürger auch im Interesse der Offenheit kommunikativer Prozesse inhaltsneutral bleiben muss (BVerfG, Beschluß vom 24. 10. 2001 - 1 BvR 1190/90). 3. Das Verhalten des Angeklagten ist auch nicht durch Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt. a. Insbesondere scheidet eine Rechtfertigung wegen Notstands gemäß § 34 StGB aus. § 34 StGB erlaubt Rechtsgutsverletzungen, wenn sie zur Abwendung einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für ein anderes Rechtsgut dienen und das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt, wobei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist. Der Schutz des § 34 StGB erstreckt sich dabei auf jedes beliebige Rechtsgut, auch auf Rechtsgüter der Allgemeinheit (BGH, Urteil vom 05.07.1988, 1 StR 212/88 zur Bekämpfung des Betäubungsmittelhandels als geschütztes Rechtsgut). Die Einbeziehung von Rechtsgütern der Allgemeinheit ist bei § 34 StGB deshalb möglich, weil über das Erfordernis eines „wesentlichen Überwiegens“ des Interesses am Eingreifen sichergestellt werden kann, dass sich Private nicht in beliebigem Umfang unter Anmaßung der Befugnis zum Eingriff in fremde Rechte als Sachwalter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Szene setzen. Um entsprechende Tendenzen, die einem gedeihlichen Zusammenleben der Bürger abträglicher sein können als die Existenz gewisser Missstände, schon im Ansatz zu unterbinden, müssen insofern allerdings bei der Interessenabwägung strenge Maßstäbe und der grundsätzliche Vorrang staatlicher Abhilfemaßnahmen beachtet werden (MüKoStGB/Erb, 4. Aufl. 2020, StGB § 34 Rn. 73). Dem beeinträchtigten Rechtsgutsträger wird damit die Verpflichtung auferlegt, die entsprechende Einbuße widerstandslos hinzunehmen und seine eigene rechtlich geschützte Position aufzuopfern (MüKoStGB/Erb, 4. Aufl. 2020, StGB § 34 Rn. 8). Die Auferlegung einer solchen Opferpflicht muss auf begründete Ausnahmefälle beschränkt bleiben: Die grundrechtlich geschützten Positionen des einzelnen stehen in einer freiheitlich orientierten Rechtsordnung nicht zur beliebigen Disposition eines Nützlichkeitsdenkens, das sich auf den gesamtgesellschaftlichen Vorteil oder die Belange Dritter bezieht (MüKoStGB/Erb, 4. Aufl. 2020, StGB § 34 Rn. 9). § 34 StGB begründet aber prinzipiell kein Recht des einzelnen, aus seinen persönlichen Glaubens- und Gewissensüberzeugungen notstandsfähige Interessen zu generieren und auf Kosten fremder Rechtsgüter durchzusetzen (MüKoStGB/Erb, 4. Aufl. 2020, StGB § 34 Rn. 66). Im Ergebnis sind die Voraussetzungen der Notstandsregelung -so man nicht bereits die Geeignetheit der Maßnahme in Frage stellt- damit spätestens im Rahmen der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter zu verneinen, bei der neben den oben im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung bereits genannten Aspekte insbesondere der Vorrang staatlicher Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen ist. Der Kampf für Klimaschutzmaßnahmen unter Hinweis darauf, dass das staatliche Handeln bislang nicht ausreichend sei, rechtfertigt nicht, das Recht beliebiger einzelner auf freie Fortbewegung und mitunter freie Ausübung der beruflichen Tätigkeit zu verletzen. b. Die Blockade ist auch nicht durch „zivilen Ungehorsam“ gerechtfertigt. Unter zivilem Ungehorsam wird gemeinhin ein Verhalten verstanden, mit dem ein Bürger durch demonstrativen, zeichenhaften Protest bis hin zu aufsehenerregenden Regelverletzungen einer als verhängnisvoll oder ethisch illegitim angesehenen Entscheidung entgegentritt bzw. in einer Angelegenheit von wesentlicher allgemeiner Bedeutung, insbesondere zur Abwendung schwerer Gefahren für das Allgemeinwesen in dramatischer Weise auf den öffentlichen Meinungsbildungsprozess einwirken möchte (vgl. BVerfGE 73, 206, Rn 91). Eine Rechtfertigung tatbestandlichen Verhaltens vor dem Hintergrund eines zivilen Ungehorsams ist jedoch ausgeschlossen. Denn niemand ist berechtigt, in die Rechte anderer einzugreifen, um auf diese Weise die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu erregen und eigenen Auffassungen Geltung zu verschaffen (vgl. BGHSt 23, 46, Rn 16). Dies ergibt sich bereits aus Art. 20 Abs.4 GG. Denn durch die Beschränkung des Rechts zum Widerstand auf eine Situation, in der die grundgesetzliche Ordnung der Bundesrepublik im Ganzen bedroht ist, besteht im Umkehrschluss eine Friedenspflicht zu allen anderen Zeiten. Wer auf den politischen Meinungsbildungsprozess einwirken möchte, kann dies daher in Wahrnehmung seiner Grundrechte aus Art.5 GG (Meinungsfreiheit), Art.8 GG (Versammlungsfreiheit), Art.17 GG (Petitionsrecht) und Art.21 Abs.1 GG (Freiheit der Bildung politischer Parteien), nicht aber durch die Begehung von Straftaten tun. Würde die Rechtsordnung insoweit einen Rechtfertigungsgrund akzeptieren, der allein auf der Überzeugung des Handelnden von der Überlegenheit seiner eigenen Ansicht beruht, so liefe dies auf eine grundsätzliche Legalisierung von Straftaten zur Erreichung politischer Ziele hinaus, wodurch eine Selbstaufgabe von Demokratie und Rechtsfrieden durch die Rechtsordnung selbst verbunden wäre und die mit den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Rechtsordnung schlechthin unverträglich ist (BGHSt a.a.O; LK-Rönnau a.a.O.). 4. Der Angeklagte handelte auch schuldhaft. Insbesondere befand er sich in keinem Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB. Zwar macht der Angeklagte geltend, dass er sein Verhalten aus Rechtsgründen für straflos hält. Gleichzeitig geht aus der übrigen Einlassung des Angeklagten hervor, dass er die Rechtswidrigkeit seines Handelns billigend in Kauf nahm. Denn der Angeklagte erklärte, dass historische Umbrüche in Gesellschaften stets mit sogenanntem zivilen Ungehorsam bzw. Regelverletzungen der politischen Aktivisten einhergingen und sogar einhergehen mussten, um etwas zu bewirken. Der Angeklagte nahm zum Zeitpunkt seiner Teilnahme an der Blockade damit in Kauf, dass die Aktion von Behörden und Justiz als rechtswidrig eingestuft wird. V. Bei der Strafzumessung hat das Gericht den Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten ist und die Tat vollumfänglich eingeräumt hat. Weiterhin war zu seinen Gunsten zu werten, dass er die Tat begangen hat, um die Öffentlichkeit auf die Lebensmittelverschwendung und den Klimaschutz aufmerksam zu machen, Dabei war zu Gunsten des Angeklagten besonders zu berücksichtigen, dass er sich die Begehung der Tat nicht leichtgemacht hat und er aufgrund der Untätigkeit der Politik in Sachen Klimaschutz verzweifelt ist und sich –völlig zu Recht- um die Zukunft seiner Kinder sorgt. Für den Angeklagten sprach weiterhin, dass die Aktionsgruppe bewusst Gewalttätigkeiten und Eskalationen vermeiden wollte und keine Konfrontation mit der Staatsgewalt sucht. Positiv hat das Gericht auch berücksichtigt, dass der Angeklagte glaubhaft darlegte, dass man für das Durchkommen von Rettungsfahrzeugen habe Sorge tragen wollen. Strafschärfend fiel ins Gewicht, dass der Angeklagte mit seiner Tat gleich eine Vielzahl von Personen schädigte. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hielt das Gericht eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen für tat- und schulangemessen. Die Tagessatzhöhe wurde entsprechend der wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten auf 40 € festgesetzt. Das Gericht hat geprüft, ob die Verurteilung zu der Geldstrafe gemäß § 59 StGB wegen besonderer Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten vorbehalten werden kann. Hierfür müsste jedoch zu erwarten sein, dass der Angeklagte auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird (§ 59 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Diese positive Sozialprognose kann hier nicht angenommen werden. Denn der Angeklagte teilte in seiner Einlassung selbst mit, dass er in der Zwischenzeit an einer weiteren Blockade teilgenommen habe und auch nicht ausschließe, wieder an entsprechenden Blockaden teilzunehmen. VI. Die Kostenfolge beruht auf den § 465 Abs. 1 StPO.