Urteil
43 F 217/03
AG FREIBURG IBR, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei annähernd gleichverteiltem Wechselmodell begründet ein nur geringfügiger Betreuungsvorsprung die Annahme, die Kinder stünden in der Obhut der überwiegen betreuenden Partei (§1629 Abs.2 BGB).
• Für Wechselmodelle ist der Barunterhalt der Kinder nach dem Einkommen jedes Elternteils anhand der Düsseldorfer Tabelle zu ermitteln und der verbleibende Zahlbedarf im Wege einer wertenden Betrachtung zwischen den Eltern aufzuteilen.
• Bei im Wesentlichen praktiziertem Wechselmodell ist der Naturalunterhalt überwiegend von beiden Elternteilen geleistet; ein gesonderter Barunterhalt kann daher entfallen, wenn sich bei wertender Betrachtung kein verbleibender Ausgleichsbetrag ergibt.
• Angekündigter Verzicht auf Trennungsunterhalt ist nicht ohne weiteres wirksam; eine Geltendmachung bleibt zulässig.
• Bei Berechnung des Trennungsunterhalts sind konkrete Baraufwendungen für Kinder nicht direkt abzuziehen; maßgeblich sind die tabellenmäßigen Beträge der Düsseldorfer Tabelle in der jeweils anteiligen Quote.
Entscheidungsgründe
Wechselmodell: Betreuungsquote, Berechnung und Verteilung des Barunterhalts • Bei annähernd gleichverteiltem Wechselmodell begründet ein nur geringfügiger Betreuungsvorsprung die Annahme, die Kinder stünden in der Obhut der überwiegen betreuenden Partei (§1629 Abs.2 BGB). • Für Wechselmodelle ist der Barunterhalt der Kinder nach dem Einkommen jedes Elternteils anhand der Düsseldorfer Tabelle zu ermitteln und der verbleibende Zahlbedarf im Wege einer wertenden Betrachtung zwischen den Eltern aufzuteilen. • Bei im Wesentlichen praktiziertem Wechselmodell ist der Naturalunterhalt überwiegend von beiden Elternteilen geleistet; ein gesonderter Barunterhalt kann daher entfallen, wenn sich bei wertender Betrachtung kein verbleibender Ausgleichsbetrag ergibt. • Angekündigter Verzicht auf Trennungsunterhalt ist nicht ohne weiteres wirksam; eine Geltendmachung bleibt zulässig. • Bei Berechnung des Trennungsunterhalts sind konkrete Baraufwendungen für Kinder nicht direkt abzuziehen; maßgeblich sind die tabellenmäßigen Beträge der Düsseldorfer Tabelle in der jeweils anteiligen Quote. Die geschiedenen Parteien stritten über Kindes- und alternativ Trennungsunterhalt für Januar 2003 bis Oktober 2004. Sie lebten im benannten Zeitraum getrennt und praktizierten ein Wechselmodell mit 14-tägigem Turnus; die Klägerin hatte das Kindergeld. Die Klägerin machte einen Betreuungsvorsprung und erhebliche eigene Baraufwendungen geltend sowie Ansprüche auf Barunterhalt für beide Kinder. Der Beklagte bestritt einen Betreuungsvorsprung und verwies auf zeitweilige alleinige Betreuung seinerseits. Die Parteien legten Einkommen von etwa 2.800 EUR (Klägerin) bzw. 3.000 EUR (Beklagter) dar. Die Klägerin klagte zunächst auskunftsbegründet; im Ehescheidungsverfahren wurde ein Vergleich für die Zeit ab November 2004 geschlossen. Das Gericht befragte ein Kind als Zeugin und prüfte die Berechnung anhand der Düsseldorfer Tabelle. • Zulässigkeit und Prozessstandschaft: Die Klägerin war nach §1623 Abs.3 BGB befugt, Kindesunterhalt im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen; diese dauerte bis zum Abschluss des Unterhaltsprozesses an. • Ermittlung der Betreuungsquote: Maßgeblich sind die im Voraus vereinbarten und im Wesentlichen praktizierten Betreuungszeiten; Differenzierungen nach Werktagen, Nachtzeiten oder Schulstunden sind nicht vorzunehmen. Bei Ansätzen (14-Tage-Zeitraum mit Berechnung der Stunden) ergab sich eine Quote von 53% für die Klägerin und 47% für den Beklagten. • Obhutsvermutung: Ein geringer Betreuungsvorsprung reicht aus, um nach §1629 Abs.2 BGB anzunehmen, dass sich die Kinder in der Obhut der Klägerin befanden, was ihre Prozessstandschaft stützt. • Rechtslage bei Wechselmodell: Das Gesetz regelt Wechselmodelle nicht ausdrücklich. Das Gericht vergleicht die Situation eher mit §1606 Abs.3 S.2 BGB (ein Elternteil betreut, der andere trägt ergänzenden Barbedarf), weil der Naturalunterhalt überwiegend durch beide Eltern erbracht wird. • Berechnung des Barbedarfs: Für jeden Elternteil ist der Unterhaltsbedarf nach Einkommen anhand der Düsseldorfer Tabelle zu ermitteln; konkrete Bedarfsbemessungen oder Anerkennung von Mehrbedarf durch doppelte Haushaltsführung widersprechen dem pauschalierten Tabellenprinzip. • Wertende Verteilung und Kindergeld: Der verbleibende Barbedarf ist wertend zwischen den Eltern aufzuteilen; das von der Klägerin bezogene Kindergeld ist hälftig zu berücksichtigen. Bei der konkreten Berechnung ergab sich kein durchsetzbarer Zahlungsanspruch gegen den Beklagten. • Trennungsunterhalt: Die Ankündigung, keinen Trennungsunterhalt zu verlangen, stellt keinen wirksamen Verzicht dar; ein Trennungsunterhaltsantrag ist zulässig, aber im Ergebnis nicht begründet, weil abzugsfähige Kinderbaraufwendungen nicht einseitig vom Einkommen der Beklagten zu berücksichtigen sind und sich bei wertender Betrachtung kein Anspruch ergibt. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Begründung: Bei maßgeblicher Betrachtung des im Voraus vereinbarten Wechselmodells ergab sich ein Betreuungsanteil von 53% zu 47% zugunsten der Klägerin, was ihre Prozessstandschaft sichert. Die konkrete Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle und die hälftige Berücksichtigung des Kindergeldes führten bei wertender Betrachtung dazu, dass kein durchsetzbarer Barunterhalt des Beklagten besteht und auch ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht begründet ist. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Nebenentscheidungen stützen sich auf §§91, 708 Nr.11, 711 ZPO.