Urteil
1 C 112/16
AG Fürth (Odenwald) Zivilabteilung, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFUERT:2017:0523.1C112.16.00
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Leitsätze
Soweit nach der seit dem 13.06.14 geltenden Fassung des § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB der Verbraucher mit der Rücksendung der Waren vorleistungspflichtig ist, scheidet ein einheitlicher Gerichtsstand für die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises am Wohnsitz des Käufers aus, da der Anspruch erst begründet ist, wenn die Ware ihren bestimmungsgemäßen Belegenheitsort beim Verkäufer erreicht hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 215,93 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soweit nach der seit dem 13.06.14 geltenden Fassung des § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB der Verbraucher mit der Rücksendung der Waren vorleistungspflichtig ist, scheidet ein einheitlicher Gerichtsstand für die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises am Wohnsitz des Käufers aus, da der Anspruch erst begründet ist, wenn die Ware ihren bestimmungsgemäßen Belegenheitsort beim Verkäufer erreicht hat. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen. Der Streitwert wird festgesetzt auf 215,93 Euro. Die Klage ist unzulässig. Das Amtsgericht Fürth/Odw. ist örtlich unzuständig. Eine örtliche Zuständigkeit gemäß § 29 ZPO ist nicht gegeben. Ist ein Kaufvertrag beiderseits erfüllt und klagt der Käufer auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache, so ist Erfüllungsort und damit besonderer Gerichtsstand gemäß § 29 Abs. 1 ZPO der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts nach dem Vertrag befindet, da dort die Kaufsache zurückzugewähren ist (Palandt/Grüneberg, BGB, § 269 Rn 16; Zöller/Vollkommer, ZPO, § 29 Rn 25 sub Kaufvertrag; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, § 29 Rn 28; BGH NJW 83, 1479 ; OLG München MDR 14, 450; OLG Hamm, NJW-RR 16, 177 ; a. A. LG Stralsund, BeckRS 11, 25552; Stöber, NJW 06, 2661). Soweit diese Regel ohne weiteres auf den Fall des Widerrufs gemäß § 355 BGB übertragen wird, ist dem jedenfalls für die seit dem 13.06.14 geltende Rechtslage nicht zu folgen. Die Annahme eines einheitlichen Gerichtsstands in der obengenannten Rücktrittsituation fußt darauf, daß Leistungsort für die Herausgabe der Kaufsache der Sitz des Käufers als deren Belegenheitsort ist und aufgrund der Zug-um-Zug-Leistung dort mit der Abholung der Ware auch die Rückzahlung des Geldes erfolgt. Nach dem seit dem 13.06.14 geltenden § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB kann der Unternehmer nach dem Widerruf eines Verbrauchsgüterkaufs die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, daß er die Waren abgesandt hat. Der Verbraucher ist damit bei der Rückabwicklung eines Fernabsatzgeschäfts nach einem Widerruf vorleistungspflichtig. Die Leistungen sind mangels Verknüpfung mit dem Rücktrittsrecht (vgl. § 348 S. 1 BGB) nicht Zug-um-Zug zu erfüllen; auch § 274 Abs. 1 BGB findet keine Anwendung (BT-Drs. 17/12637, S. 63; MüKoBGB/Fritsche BGB § 357 Rn. 15). Die Ware befindet sich daher bei Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs bestimmungsgemäß bereits am Sitz des Verkäufers, weshalb ein einheitlicher Gerichtsstand für beide Rückgewährleistungen nicht in Betracht kommt. Soweit der Kläger darauf hinweist, daß bei Lieferungen im Versandhandel eine Bringschuld vorliege, weshalb der Erfüllungsort bei Käufer liege, geht dies an der Sache vorbei, da es sich vorliegend nicht um die Erfüllung der primären Pflichten aus einem Kaufvertrag handelt, sondern um die Pflicht zur Rückzahlung erbrachter Geldleistungen im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses. Der Beklagte hat die fehlende örtliche Zuständigkeit vorliegend gerügt. Der Kläger hat keine (auch nicht hilfsweise) Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Amtsgericht verlangt, sondern ausdrücklich an der Zuständigkeit des Amtsgerichts Fürth/Odw. festgehalten. Die Klage war daher als unzulässig abzuweisen. Die Klage wäre derzeit allerdings auch nicht begründet. (wird ausgeführt) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB war die Berufung zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat bzw. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Die Frage, ob beim Widerruf eines Fernabsatzgeschäfts der Erfüllungsort für die Rückzahlung des Kaufpreises am Wohnsitz des Käufers liegt, tritt in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auf und wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt nicht vor. Die Parteien streiten über die Rückerstattung des Kaufpreises nach dem Widerruf eines Fernabsatzgeschäfts. Der Kläger kaufte am 30.12.2015 im Online-Shop des Beklagten (www....de) eine Hookah Cartel Shisha - Armageddon zum Preis von 199,95 Euro. Mit Schreiben vom 13.01.16 (Bl. 4 d. A.) erklärte der Kläger den Widerruf des Kaufvertrags. Er legte dieses Schreiben dem Paket bei, mit dem er die Ware an den Beklagten zurücksandte. Er gab dieses Paket am 14.01.16 zur Post. Hierdurch entstanden ihm Portokosten in Höhe von 7,99 Euro. Das Paket war an die vom Beklagten in der Widerrufsbelehrung angegebene Anschrift L, adressiert. Am 16.01.16 erhielt der Kläger das Paket mit dem Hinweis "Empfänger unbekannt" retourniert. Zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt versuchte der Kläger, dem Beklagten die Shisha noch einmal an die genannte Adresse zurückzusenden, mit demselben Ergebnis und denselben Kosten. Mit Schreiben vom 01.02.16 (Bl. 6 d. A.), das er an die Faxnummer, die Adresse des Ladenlokals des Beklagten in E und an die im Impressum der Internetseite aufgeführte Anschrift richtete, forderte der Kläger den Beklagten unter Bezugnahme auf seinen Widerruf zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 199,95 Euro sowie zur Erstattung von Versandkosten in Höhe von 15,98 Euro (2 x 7,99 €) bis zum 15.02.16 auf. Mangels Zahlung macht der Kläger den Betrag in Höhe von 215,93 Euro zuzüglich einer Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro nunmehr gerichtlich geltend. Er meint, das Amtsgericht Fürth/Odw. sei aufgrund seines Wohnsitzes in dessen Bezirk örtlich zuständig. Bei Verträgen im Versandhandel handele es sich um eine Bringschuld des Verkäufers, weshalb der Erfüllungsort beim Kläger liege. Die Ware sei rechtzeitig abgesendet worden. Bei einer Wasserpfeife ohne Mundstück handele es sich nicht um einen Hygieneartikel, da sie in Shisha-Bars für viele verschiedene Gäste genutzt werde. Sie sei einmalig, wie es auch in Wasserpfeifen-Fachgeschäften üblich sei, in Betrieb genommen worden. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 215,93€ nebst 40,00€ Mahngebühr und 5% Zinsen p.a. seit dem 16.02.2016 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er rügt wegen seines fehlenden Gerichtsstands im Bezirk des Amtsgerichts Fürth/Odw. dessen örtliche Zuständigkeit. Im übrigen sei die Widerrufserklärung mangels Zugang nicht wirksam geworden. Die Shisha sei als Hygieneprodukt für die Rückgabe ungeeignet und der Widerruf ausgeschlossen. Jedenfalls sei eine gebrauchte Shisha wertlos. Selbst wenn man ihr einen Wiederverkaufswert zumessen würde, sei wegen ihrer intensiven Nutzung durch den Kläger ein Wertersatz in Höhe von 50 % des Kaufpreises zu leisten, mit dem die Aufrechnung erklärt werde. Der Kläger könne allenfalls eine Verurteilung Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Wasserpfeife verlangen. Wegen des Parteivortrags im einzelnen wird auf die jeweiligen Schriftsätze Bezug genommen.