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Beschluss

92 IK 169/21

AG Fulda, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFULDA:2023:0714.92IK169.21.00
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Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des ..., Insolvenzverwalter: ... wird der Antrag des Insolvenzverwalters vom 26.01.2023 auf ergänzende Festsetzung von Vergütung und Auslagen zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des ..., Insolvenzverwalter: ... wird der Antrag des Insolvenzverwalters vom 26.01.2023 auf ergänzende Festsetzung von Vergütung und Auslagen zurückgewiesen. Das Insolvenzverfahren ist mit Beschluss vom 12.01.2022 eröffnet worden und der Insolvenzverwalter hatte mit seinem Schlussbericht angezeigt, dass die Verwertung beendet worden ist. Vergütung in Höhe von 1.120,00 € sowie Auslagen in Höhe von 212,80 € (Bl. 2 Sdb v) wurden antragsgemäß bereits mit Beschluss vom 11.08.2022, besondere Auslagen gem. § 4 InsVV in Höhe 126,00 € wurden antragsgemäß bereits mit Beschluss vom 18.10.2022, jeweils zzgl. 19 % Umsatzsteuer festgesetzt. Eine Beantragung einer ergänzenden Festsetzung der Vergütung nebst Auslagen und Mehrwertsteuer ist auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich möglich. Der Antrag des Insolvenzverwalters vom 26.01.2023 ist daher zulässig, jedoch unbegründet. Der Antrag des Insolvenzverwalters vom 26.01.2023 unterscheidet sich gegenüber seinem Antrag vom 07.05.2022 lediglich hinsichtlich der geltend gemachten Höhe der Auslagenpauschale. Mit Antrag des Insolvenzverwalters vom 26.01.2023 beantragt dieser die Festsetzung einer Auslagenpauschale in Höhe von 280,00 €. Deren Höhe ist für den beantragten Zeitraum bis zur Aufhebung des Verfahrens am 20.01.2023 rechnerisch zutreffend ermittelt. Die beantrage Auslagenpauschale ist eine für einen Jahreszeitraum anfallende Pauschale, die die Festsetzung der Auslagen im Gegensatz zur konkreten Einzelabrechnung, erleichtern soll. Die Pauschalierung der Auslagen soll die Festsetzung der Auslagen erleichtern (vgl. BGH NZI 2004, 590) (BeckOK InsR/Budnik, 31. Ed. 15.4.2023, InsVV § 8 Rn. 13) Die mit Antrag vom 26.01.2023 geltend gemachte ergänzende Festsetzung der Auslagenpauschale für das 2 Jahr nebst anteiliger Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 133,28 €, dient der pauschalen Abdeckung der Auslagen für das gesamte zweite Jahr des eröfneten Insolvenzverfahrens und deckt somit pauschal die anfallenden Auslagen für den Zeitraum bis zum 12.01.2024 ab. Sofern eine Aufhebung des Verfahrens am 12.01.2023 hätte erfolgen können, hätte die zutreffend ermittelte Höhe der Auslagenpauschale lediglich 168,00 € zzgl. Umsatzsteuer betragen, die bereits mit gerichtlichem Beschluss vom 11.08.2022 antragsgemäß festgesetzt wurden. Eine Aufhebung innerhalb des ersten Jahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens war jedoch aufgrund eines durch den Insolvenzverwalter eingelegten Rechtsmittels gegen den Vergütungsbeschluss vom 11.08.2022 nicht möglich. Ausweislich des gerichtlichen Schreibens vom 03.01.2023 (Bl. 38 Sdb v)) musste eine richterliche Aufklärung bezüglich der mit Schreiben des Insolvenzverwalters vom 02.01.2023 (Bl. 37 Sdb v)) erklärten Rücknahme des eingelegten Rechtsmittels erfolgen. Das durch den Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 20.08.2022 eingelegte Rechtsmittel gegen den gerichtlichen Vergütungsbeschluss vom 11.08.2022, sowie der aus dem gerichtlichen Schreiben vom 03.01.2023 (Bl. 38 Sdb v)) sich ergebende abzuwartende Fristablauf hinderte jedoch eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens innerhalb des ersten Jahres seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzverwalter beantragt mit Schreiben vom 26.01.2023 daher letztendlich für ein 8 Tage andauerndes zweites Jahr des Insolvenzverfahrens die pauschale Festsetzung von 112,00 € Auslagen zzgl. 19 % Umsatzsteuer. Mit gerichtlichem Schreiben vom 20.06.2023 (Bl. 42 Sdb v)) wurde dem Insolvenzverwalter Gelegenheit gegeben, seinen Antrag vom 26.01.2023 nochmals zu würdigen und zu prüfen, ob in diesem Zeitraum überhaupt Auslagen angefallen sind. Der Insolvenzverwalter hat jedoch keinen Bedarf gesehen, hierzu ergänzend vorzutragen und hat mit Schreiben vom 04.07.2023 (Bl. 44 Sdb v)) mitgeteilt, dass sein Antrag vom 26.01.2023 zutreffend sei und keiner Änderung oder gar Rücknahme bedürfe. Nachdem bereits am 05.10.2022 der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren stattgefunden hat und gem. Schreiben des Insolvenzverwalters vom 12.10.2022 (Bl. 140 HB) weder eine Verteilung von vereinnahmten Geldern an die Gläubiger, noch eine Nachtragsverteilung erforderlich war, und auch keine weiteren Einnahmen aus Pfändungsbeträgen zu verzeichnen waren und ausweislich des Schreibens des Insolvenzverwalters vom 02.01.2023 nebst Belegen (Bl. 141 ff HB) auch keine weiteren Maßnahmen oder Geldeingänge zu verzeichnen waren, ist davon auszugehen, dass auch keine weiteren Auslagen auslösenden Maßnahmen erfolgten. Insofern muss das Gericht davon ausgehen, dass es sich um eine Zeitspanne verminderten Aufwandes handelt, wovon zumindest für die Zeit vom 13.01.2023 bis zum 20.01.2023 auszugehen ist. Insofern ist auch gem. BGH eine Kürzung der Höhe der Auslagenpauschale vorzunehmen. Für Zeiten verminderten Aufwandes kann die Pauschale auch gekürzt werden (BGH NZI 2008, 544 [546] = ZInsO 2008, 854) (Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 8 Rn. 22) Für eine Dauer von 8 Tagen ist im Hinblick auf die oben dargestellten Erkenntnisse davon auszugehen, dass für den Insolvenzverwalter keine weiteren Auslagen angefallen sind. Insofern ist keine Festsetzung von Auslagen für das zweite Kalenderjahr geboten. Weiterhin muss beachtet werden, dass die 8 Tage nach Beginn des zweiten Kalenderjahres nach Eröffnung am 12.01.2022 erfolgte Aufhebung nur dadurch erforderlich war, dass der Insolvenzverwalter Rechtsmittel gegen den gerichtlichen Vergütungsbeschluss vom 11.08.2022 eingelegt hat. Spätestens nach dem weitreren gerichtlichen Beschluss vom 18.10.2022 (Bl. 17 Sdb v)) hätte ansonsten die Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgen können. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Insolvenzverwalter das eingelegte Rechtsmittel gegen den gerichtlichen Beschluss bvom 11.08.2022 letztendlich zurückgenommen hat. Somit sind die durch den Insolvenzverwalter mit Antrag vom 26.01.2023 geltend gemachten weiteren Auslagen nebst anteiliger Mehrwertsteuer nur dadurch angefallen, dass zunächst über das eingelegte Rechtsmittel zu entscheiden war. Der Auslagenpauschsatz nach § 8 III InsVV kann nur bis zu dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens die insolvenzrechtlich erforderliche Tätigkeit abgeschlossen worden wäre; eine verspätete Vorlage des Abschlussberichts und Beschwerden des Insolvenzverwalters gegen die Festsetzung der Vergütung begründen keine weitergehenden Ansprüche auf Auslagenpauschsätze. (NZI 2004, 590, beck-online) Denn das Verfahren zur Festsetzung der Vergütung betrifft nicht unmittelbar das Insolvenzverfahren. Würde die Dauer der Rechtsmittelverfahren bezüglich der Vergütungsansprüche weiter monatliche Auslagenpauschbeträge begründen, ohne dass der Verwalter davon unabhängig im Interesse des Insolvenzverfahrens tätig ist, wäre dies mit dem Zweck des § 8 III InsVV unvereinbar. (NZI 2006, 232, beck-online) Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass eine Aufhebung innerhalb der Jahresfrist nach Verfahrenseröffnung auch dann noch hätte erfolgen können, wenn der Insolvenzverwalter die Erklärung über die Rücknahme der von ihm eingelegten sofortigen Beschwerde soweit vollständig verfasst hätte, dass keine zeitverzögernde Nachfrage durch die zuständige Richterin hätte erfolgen müssen. Ziel der Pauschalierungsregelung ist es, den Beteiligten die Vorlage und Prüfung von Einzelbelegen zu ersparen. Der Pauschsatz hat nicht das Ziel, mittelbar die Vergütung des Verwalters bei Verzögerungen zu erhöhen. (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 – IX ZB 167/04 –, Rn. 34, juris) Vor diesem Hintergrund kommt der Rechtsprechung des BGH, dass Auslagenpauschalen Vergütungsansprüche auch nicht mittelbar erhöhen sollen und auch nur für insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten bis zur objektiven Abschlussreife des Verfahrens verlangt werden, eine besondere Bedeutung zu, denn es geht um die berechtigte Dauer der Tätigkeit (BGH ZInsO 2006, 424, 425; BGH NZI 2006, 232 = ZInsO 2006, 254; BGH NZI 2004, 590 [591] = ZInsO 2004, 964) als Grundlage für die Gewährung einer Pauschale. Der Antrag des Insolvenzverwalters vom 26.01.2023 ist daher aus den vorgenannten Gründen zurückzuweisen.