Beschluss
88 XIV 137/19
AG Fulda Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFULDA:2019:0313.88XIV137.19.00
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Tenor
Der Antrag der Klinik … auf Genehmigung einer besonderen Sicherungsmaßnahme nach § 21 Abs. 1 PsychKG-HE wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klinik … auf Genehmigung einer besonderen Sicherungsmaßnahme nach § 21 Abs. 1 PsychKG-HE wird abgelehnt. Die Klinik … teilte dem Amtsgericht Fulda am 12.3.2019 um 18:26 Uhr mit, dass es um 14:00 Uhr eine besondere Sicherungsmaßnahme in Form der Isolierung des Betroffenen in einem gesonderten Raum angeordnet hatte und beantragte die richterliche Genehmigung dieser Maßnahme. Nach Mitteilung der Klinik befinde sich der Betroffene seit dem 18.2.2019 freiwillig auf der Station und zeige keine Weglauftendenzen. Allerdings sei eine Isolierung des Betroffenen von anderen Patienten aufgrund der Infektion mit einem Krankenhauskeim (MRSA) notwendig, um eine Ansteckung Dritter zu vermeiden. Der Betroffene habe aufgrund seiner Demenzerkrankung keine Einsicht, dass er sein Zimmer nicht verlassen dürfe. Generell können gemäß § 21 Abs. 1 PsychKG-HE so genannte besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, um eine erhebliche Gefahr für Leben, Gesundheit oder andere bedeutende Rechtsgüter Anderer abzuwenden. Allerdings stellen die Maßnahmen gemäß § 21 PsychKG-HE lediglich besondere Sicherungsmaßnahmen im Rahmen einer Unterbringung nach PsychKG-HE dar. Das bedeutet, dass der Anwendungsbereich der Anordnung dieser Sicherungsmaßnahmen erst im Rahmen einer Unterbringung nach PsychKG-HE eröffnet ist. Mit anderen Worten: Solange der Betroffene nicht nach PsychKG-HE untergebracht ist, solange können auch keine besondere Sicherungsmaßnahmen „im Rahmen der Unterbringung“ nach PsychKG-HE angewendet werden. Daran ändert auch nichts, dass für den Betroffenen eine Betreuerin bestellt ist und diese mit der Maßnahme einverstanden ist. Zunächst einmal ist klarzustellen, dass die Betreuerin freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB nicht „genehmigt“ sondern anordnet. Damit dürfen ohne der Anordnung durch den Betreuer – bzw. in besonderen Eilfällen gemäß § 1908i Abs. 1 i.V.m. § 1846 BGB durch Betreuungsgericht – freiheitsentziehende Maßnahmen nach BGB durch einen Arzt nicht angewendet werden. Im Rahmen des Anwendungsbereichs des PsychKG-HE ordnet hingegen der Arzt selbst solche Maßnahmen. Wie aber eben dargelegt, setzt der Anwendungsbereich des PsychKG-HE eine Unterbringung nach diesem Gesetz zwingend voraus.