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Beschluss

85 XIV 159/19 L

AG Fulda Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFULDA:2019:0405.85XIV159.19L.00
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Leitsätze
Ärztliche Zwangsmaßnhamen nach § 20 PsychKHG (HE) sind gegenüber ärztlichen Zwangsmaßnahmen nach § 1906a BGB subsidiär.
Tenor
Die gerichtliche Genehmigung zur Durchführung von medizinischen Behandlungen durch einen nach § 11 Abs. 2 S. 1 PsychKHG bestellten Arzt wird nicht erteilt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ärztliche Zwangsmaßnhamen nach § 20 PsychKHG (HE) sind gegenüber ärztlichen Zwangsmaßnahmen nach § 1906a BGB subsidiär. Die gerichtliche Genehmigung zur Durchführung von medizinischen Behandlungen durch einen nach § 11 Abs. 2 S. 1 PsychKHG bestellten Arzt wird nicht erteilt. Durch Beschluss vom 23.03.2019 ist die vorläufige freiheitsentziehende Unterbringung der Betroffenen in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus nach § 17 PsychKHG bis längstens zum 02.05.2019 angeordnet. Mit Schriftsatz vom 25.03.2019 hat ein nach § 11 Abs. 2 S. 1 PsychKHG bestellter Arzt der Klinik für Psychiatrie vorgetragen, dass wegen Eigengefährdung eine Zwangsmedikation nötig sei, und um entsprechende Genehmigung nachgesucht. Die Betroffene verweigert jegliche ärztliche Untersuchung und Behandlung. Das Betreuungsgericht hat zwischenzeitlich der Betroffenen eine vorläufige Betreuerin bestellt, deren Aufgabenkreis unter anderem die Sorge für die Gesundheit und die Bestimmung des vorläufigen Aufenthalts umfasst. Die amtierende vorläufige Betreuerin hat inzwischen selbst um die Genehmigung für ärztliche Zwangsmaßnahmen nach § 1906a BGB nachgesucht. Bei dieser Sachlage kommt eine Genehmigung nach § 20 Abs. 5 PsychKHG für eine hoheitliche Zwangsbehandlung nicht mehr in Betracht, über medizinische Zwangsmaßnahmen hat vielmehr jetzt ausschließlich die bestellte Betreuerin zu entscheiden. Im Rahmen des PsychKHG kämen solche Maßnahmen allenfalls aufgrund § 20 Abs. 1 PsychKHG in Betracht, eine Behandlung nach Abs. 2 der Vorschrift scheidet aus, da die Betroffene zweifelsfrei allenfalls sich selbst, nicht aber andere Personen gefährdet. Nach § 20 Abs. 1 PsychKHG sind unter bestimmten Voraussetzungen medizinische Maßnahmen gegen den natürlichen Willen einer nicht einwilligungsfähigen untergebrachten Person zulässig. Die Betroffene ist eine untergebrachte Person in diesem Sinne, denn sie ist derzeit nach § 17 PsychKHG untergebracht, der Unterbringungsbeschluss ist auch nicht etwa aufgehoben. Es ließe sich jedoch durchaus vertreten, die Betroffene nicht als nicht einwilligungsfähige Person im Sinne des § 20 Abs. 1 PsychKHG anzusehen. Zwar ist sie in eigener Person nicht einwilligungsfähig, denn ihr fehlt jegliche Einsicht auch nur in die Möglichkeit einer Erkrankung, wie sich aus der Schilderung des Klinikarztes und der persönlichen Anhörung im Betreuungsverfahren ergibt. Jedoch ist der Betroffenen gerade auch für den Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit inzwischen eine Betreuerin bestellt, die deshalb gemäß § 1902 BGB in Vertretung der Betroffenen einwilligen kann und Einwilligungsberechtigter im Sinne des § 630d Abs. 1 S. 2 BGB ist (MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2016, BGB § 630d Rn. Randnummer 30). Auch hat die Betreuerin im Rahmen des § 1906a BGB die Möglichkeit, nach entsprechender gerichtlicher Genehmigung in ärztliche Maßnahmen auch gegen den natürlichen Willen der Betroffenen einzuwilligen. Das PsychKHG trifft keine Regelung für den Fall, dass die untergebrachte Person einen gesetzlichen Vertreter für die Bereiche der Gesundheitssorge und der Aufenthaltsbestimmung hat. Einer Entscheidung, ob die Betroffene hier im Sinne des § 20 PsychKHG als durch ihren gesetzlichen Vertreter einwilligungsfähig anzusehen ist, bedarf es jedoch nicht, denn Behandlungsmaßnahmen nach dieser Vorschrift treten gegenüber den von der Betreuerin nach § 1906a BGB veranlassten ärztlichen Zwangsmaßnahmen zurück. Jedenfalls bei – wie hier – reiner Eigengefährdung sind neben zivilrechtlichen Maßnahmen durch den Betreuer öffentlich-rechtliche Maßnahmen nach Landesrecht, deren Verfahren von staatlichen Stellen betrieben wird, nur subsidiär und können etwa dann eingreifen, wenn – was hier gerade nicht gegeben ist – ein pflichtvergessener Betreuer die erforderlichen Maßnahmen versäumt (so für die Unterbringung OLG Hamm, Beschluss vom 23. September 1999 – 15 W 275/99 –, Rn. 13, juris, mit umfangreichen weiteren Nachweisen). In diesem Sinne hat sich auch das Bundesverfassungsgericht geäußert (Beschluss vom 07. Oktober 1981 – 2 BvR 1194/80 –, BVerfGE 58, 208-233, Rn. 47–49) und, die Frage letztlich offenlassend, ausgeführt, „jedenfalls als subsidiärer Behelf“ trete neben die zivilrechtliche Unterbringung stets ergänzend die öffentliche Unterbringung nach Landesrecht, deren Verfahren von staatlichen Behörden betrieben werde, grundsätzlich aber werde, wie das Bundesverfassungsgericht zuvor (a.a.O. Rn. 43) ausführt, der Wille des psychisch Kranken durch die bessere Einsicht des für ihn Verantwortlichen ersetzt. Dieser Verantwortliche ist hier aber die vom Gericht hierfür bestellte Betreuerin, die auch entsprechend besserer Einsicht handelt und die Genehmigung zur Zwangsbehandlung wünscht. Mit Wirksamwerden der vorläufigen Betreuung ist der bestellte Klinikarzt nicht mehr, wie bei erster Konfrontation mit der unbetreuten Betroffenen, Verantwortlicher in diesem Sinne. DasLG Kassel (Beschluss vom 09. August 2018 – 3 T 400/18 –, Rn. 20, juris) hält insoweit ärztliche Zwangsmaßnahmen bei Betreuten stets nur aufgrund § 1906a BGB, nicht nach § 20 PsychKHG für statthaft und verweist zutreffend darauf, dass anderenfalls der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen jeglichen rechtlich relevanten Einflusses auf die Behandlung beraubt wäre. Es wäre aber widersinnig, gerade wegen des Sachverhalts, der Anlass zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung gab, für die Betroffene eine Betreuerin gerade für die Gesundheitssorge und die Aufenthaltsbestimmung zu bestellen, dann aber der Betreuerin die Wahrnehmung dieser übertragenen Aufgaben unmöglich zu machen, indem die Unterbringung und die ärztlichen Maßnahmen weiterhin zwangsweise von hoher Hand aufgrund von Vorschriften des PsychKHG, die keine Mitwirkung des Betreuers vorsehen, vorgenommen werden. Eine solche Gesetzesauslegung ist mit dem Sinn und Zweck des Betreuungsrechts und für den Fall reiner Selbstgefährdung auch des PsychKHG nicht vereinbar. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung nur die von dem nach § 11 Abs. 2 S. 1 PsychKHG bestellten Arzt angeordnete Zwangsbehandlung betrifft. Über das Genehmigungsbegehren der Betreuerin betreffend die Zwangsbehandlung wird gesondert entschieden. Über das ebenfalls eingereichte Begehren der Betreuerin, ihr die Unterbringung nach § 1906 BGB zu genehmigen, wird ebenfalls gesondert entschieden, wobei dann voraussichtlich die nach § 17 PsychKHG angeordnete Unterbringung aus denselben Gründen wie oben aufzuheben sein wird.