OffeneUrteileSuche
Beschluss

85 XIV 182/19 L

AG Fulda Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFULDA:2019:0418.85XIV182.19L.00
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 21 PsychKHG kommen nur für Personen in Betracht, die nach dem PsychKHG und nicht nach anderen Vorschriften untergebracht sind. 2. Aufgrund der Mitteilung eines Dritten kann das Gericht dem Betreuer ohne dessen Willen keine Unterbringungsgenehmigung nach § 1906 BGB erteilen.
Tenor
Die gerichtliche Genehmigung zu einer 3-Punkt-Fixierung des Betroffenen durch einen nach § 11 Abs. 2 S. 1 PsychKHG bestellten Arzt wird nicht erteilt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 21 PsychKHG kommen nur für Personen in Betracht, die nach dem PsychKHG und nicht nach anderen Vorschriften untergebracht sind. 2. Aufgrund der Mitteilung eines Dritten kann das Gericht dem Betreuer ohne dessen Willen keine Unterbringungsgenehmigung nach § 1906 BGB erteilen. Die gerichtliche Genehmigung zu einer 3-Punkt-Fixierung des Betroffenen durch einen nach § 11 Abs. 2 S. 1 PsychKHG bestellten Arzt wird nicht erteilt. Die Betreuerin hat den Betroffenen mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zur Neueinstellung der antipsychotischen Medikation und zur medikamentösen Behandlung einer schizophrenen Psychose freiheitsentziehend in der Klinik für Psychiatrie untergebracht. Am 17.04.2019 um 16:50 Uhr hat ein nach § 11 Abs. 2 S. 1 PsychKHG bestellter Arzt angeordnet, der Betroffene sei für drei Tage mittels 3-Punkt-Fixierung zu fixieren. Die 3-Punkt-Fixierung sei zur Gefahrenabwehr unumgänglich, der Betroffene habe Lebensmittel aus der Küche und Eigentum von Mitpatienten genommen und weggeworfen. Der bestellte Arzt hat dem Gericht diesen Sachverhalt unterbreitet und um Genehmigung der 3-Punkt-Fixierung für drei Tage gebeten. Der Betreuer sei „nicht erreichbar/verhindert“, ohne dass dies näher ausgeführt wurde. Die erbetene Genehmigung kann nicht erteilt werden, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt. Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 5 PsychKHG kann zwar ein bestellter Arzt unter bestimmten Voraussetzungen eine Fixierung anordnen. Ob er dabei für eine 3-Punkt-Fixierung eine gerichtliche Genehmigung benötigt, kann hier dahinstehen, denn die begehrte Genehmigung kann schon deshalb nicht erteilt werden, weil die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorliegen. Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 21 PsychKHG kommen nämlich nur für Personen in Betracht, die nach dem PsychKHG und nicht nach anderen Vorschriften untergebracht sind. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 18 PsychKHG, der den entsprechenden Abschnitt 3 des PsychKHG einleitet und die allgemeine Rechtsstellung der untergebrachten Person regelt. Dabei ist in § 18 Abs. 1 PsychKHG ausdrücklich ausgeführt, dass die Regelungen für die „nach diesem Gesetz untergebrachte Person“ gelten. Auch die § 21 PsychKHG aufgeführten besonderen Sicherungsmaßnahmen kann der bestellte Arzt daher nur anordnen, wenn die betroffene Person nach dem PsychKHG untergebracht ist. Da dies nicht der Fall ist, sondern der Betroffene von der Betreuerin nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts untergebracht wurde, ist der Arzt schon deshalb nicht befugt, auf der Grundlage des § 21 PsychKHG selbst eine Fixierung anzuordnen, so dass es nicht mehr darauf ankommt, dass Leben und Gesundheit von Personen hier nicht in Gefahr sind und es höchst zweifelhaft ist, ob „andere bedeutende Rechtsgüter Anderer“ im Sinne des § 21 PsychKHG hier gefährdet sind. Das Gericht kann die Mitteilung der Klinik auch nicht zum Anlass nehmen, der Betreuerin bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Genehmigung für freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB zu erteilen. Abgesehen davon, dass das Begehren des Klinikarztes ein anderes ist, nämlich ihm für die von ihm selbst angeordnete Fixierung eine Genehmigung zu erteilen, kann eine solche Genehmigung der Betreuerin ohne deren Willen nicht erteilt werden. Zunächst einmal muss die Betreuerin überhaupt eine Entschließung fassen, ob eine solche Fixierung vorgenommen werden soll, erst für diesen Fall ist eine entsprechende gerichtliche Genehmigung möglich (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 – XII ZB 44/15 –, Rn. 12, 13, juris, m.w.N.). Das Gericht kann die Mitteilung der Klinik auch nicht zum Anlass nehmen, hier gegebenenfalls nach §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1846 BGB anstelle der Betreuerin, so sie denn – was deshalb dahinstehen kann – tatsächlich an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert sein sollte, selbst eine Fixierung anzuordnen. Die materiellen Voraussetzungen, die § 1906 BGB für eine solche Freiheitsentziehung fordert, liegen nämlich nicht vor. Dem Betroffenen droht weder der Tod noch erheblicher gesundheitlicher Schaden, wenn er Klinikeigentum oder Eigentum von Mitpatienten in den Müll wirft.