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Beschluss

91 IN 9/16

AG Fulda Zivilabteilung, Entscheidung vom

ECLI:ECLI:DE:AGFULDA:2017:0227.91IN9.16.00
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Leitsätze
Auch für die Festsetzung der Vergütung des vom Richter beauftragten Insolvenzsachverständigen ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Rechtspfleger funktionell zuständig.
Tenor
Für die gerichtliche Festsetzung der Vergütung der Sachverständigen ist der Rechtspfleger zuständig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch für die Festsetzung der Vergütung des vom Richter beauftragten Insolvenzsachverständigen ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Rechtspfleger funktionell zuständig. Für die gerichtliche Festsetzung der Vergütung der Sachverständigen ist der Rechtspfleger zuständig. Im Insolvenzantragsverfahren ist mit Beschluss vom 23.03.2016 die Sachverständige beauftragt worden, ein Gutachten zu den Voraussetzungen der Insolvenzeröffnung zu erstatten. Am 27.05.2016 ist das Gutachten eingereicht worden. Am 01.06.2016 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Am 25.08.2016 hat die Sachverständige die Festsetzung ihrer Vergütung beantragt. Nach Vorlage seitens der Kostenbeamtin hat der Bezirksrevisor am 23.09.2016 Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung gestellt. Er vertritt unter Berufung auf eine Kommentarstelle, die sich wiederum auf Rechtsprechung zum früheren ZuSEG (ZSEG) beruft, die Auffassung, für die Festsetzung sei der Richter zuständig, da dieser den Sachverständigen herangezogen habe. Die Entscheidung beruht auf § 7 RPflG. Anlass zur Entscheidung gibt die soeben erwähnte Auffassung des Bezirksrevisors, die Zweifel an der Zuständigkeit weckt. Zuständig ist der Rechtspfleger, denn das Insolvenzverfahren ist grundsätzlich dem Rechtspfleger übertragen und nur für die Zeit bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag dem Richter vorbehalten, § 18 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Auch nach dem JVEG ergibt sich keine Richterzuständigkeit. Der in der vom Bezirksrevisor zitierten Kommentarstelle vertretenen Auffassung ist für das JVEG nicht zu folgen, denn sie wird von den als Beleg zitierten Entscheidungen, die zum ZSEG ergangen sind, nicht getragen. In § 16 ZSEG hieß es: "Zuständig ist das Gericht oder der Richter, von dem der Zeuge oder Sachverständige herangezogen worden ist." In § 4 JVEG heißt es dagegen: "Zuständig ist das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist..." Von daher ist die Formulierung des Kommentars "Zuständig... ist... das Gericht (der Richter...)..." für die Rechtslage nach dem JVEG irreführend. Zuständig nach JVEG ist nicht mehr wie nach dem ZSEG "das Gericht oder der Richter", sondern "das Gericht". Das Oberlandesgericht Hamm hat zwar zu § 16 ZSEG in JVBl. 69, 215 entschieden und in JVBl. 71, 143 bestätigt, der Einzelrichter, der einen Sachverständigen herangezogen habe, bleibe für Entscheidungen nach § 16 Abs. 2 ZSEG zuständig, wenn er die Hauptsache bereits an die Kammer verwiesen habe. Begründet wurde dies jedoch damit, dass nach § 16 Abs. 1 S. 2 ZSEG zuständig das Gericht oder der Richter, von dem der Sachverständige herangezogen worden ist, sei, das Gesetz unterscheide ausdrücklich zwischen dem einzelnen Richter und dem Gericht. Diese Unterscheidung war für das OLG Hamm ausschlaggebend, denn es führt weiter aus, eine frühere Entscheidung aus dem Jahre 1918, die die Zuständigkeit des Gerichts und nicht des Berichterstatters bejaht habe, stehe nicht entgegen, weil diese auf einer noch älteren Vorschrift aus dem Jahre 1878 beruhe, nach der das Gericht zuständig war, vor dem verhandelt worden war, während nach dem ZSEG der Richter oder das Gericht zuständig sei, der oder das den Sachverständigen herangezogen habe. Entscheidend für diese Rechtsprechung war somit die Erwähnung des einzelnen Richters in der anzuwendenden Vorschrift. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der vom OLG Hamm vertretenen Auffassung überhaupt zu folgen wäre. Die zitierte Rechtsprechung ist jedenfalls durch die Gesetzesänderung überholt. In § 4 JVEG ist nicht mehr der einzelne Richter, sondern nur noch das Gericht erwähnt. Damit ist das Gericht in seiner jeweiligen Besetzung in der gegebenen Verfahrenslage gemeint. Entgegen der früheren Rechtslage verbleibt also die Zuständigkeit für die Festsetzung der Entschädigung nicht bei dem heranziehenden Organ, sondern nur bei dem heranziehenden Gericht. Weitergehend sieht § 4 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz JVEG sogar einen Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit durch die Erhebung der Anklage auf das zu deren Verhandlung zuständige Gericht vor. Hier wird der Wille des Gesetzgebers deutlich, dass die Angelegenheit betreffend die Entschädigung des Sachverständigen dort bearbeitet werden soll, wo die Sache auch im übrigen bearbeitet wird, also im vorliegenden Fall beim Rechtspfleger. Das JVEG bestimmt somit keine besondere Zuständigkeit, vielmehr gelten für die Zuständigkeit für die Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen die allgemeinen Grundsätze des Insolvenzverfahrensrechts, also dieselben Überlegungen, wie sie für die Zuständigkeit für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gelten: Während die Vorschrift des § 3 Nr. 2 lit. e RPflG das Verfahren nach der Insolvenzordnung grundsätzlich dem Rechtspfleger zuweist, bleibt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG das "Verfahren bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag" dem Richter vorbehalten. Der Richtervorbehalt erstreckt sich jedoch nicht auf die Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn diese erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu treffen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vergütungsantrag zuvor nicht beschieden oder erst nach diesem Zeitpunkt gestellt wurde. Der Richtervorbehalt ist für das Eröffnungsverfahren in einem zeitlichen Sinne zu verstehen, so dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf den Rechtspfleger übergeht. Die gesetzliche Regelung der funktionellen Zuständigkeit für das Insolvenzverfahren weist sämtliche Entscheidungen ungeachtet ihres Gegenstandes im Eröffnungsverfahren dem Richter (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG) und im eröffneten Verfahren dem Rechtspfleger (§ 3 Nr. 2 lit. e RPflG) zu. Von diesem Grundsatz sind lediglich die in § 18 Abs. 1 Nr. 2 und 3 RPflG genannten Entscheidungen ausgenommen, welche wegen ihres Gewichts bzw. der Nähe zu einem kontradiktorischen Verfahren dem Richter zugewiesen bleiben. Das Gesetz erreicht auf diese Weise das prozessökonomisch vorzugswürdige Ergebnis, dass dasselbe Verfahren im Regelfall nicht gleichzeitig durch den Richter und den Rechtspfleger bearbeitet wird (BGH, Beschluss vom 22. September 2010 - IX ZB 195/09 -, Rn. 24, 25, juris). Nach Eröffnung des Verfahrens ist damit der Rechtspfleger ungeachtet des Gegenstands der Entscheidung für alle Entscheidungen zuständig, die nicht in § 18 Abs. 1 Nr. 2ff. RPflG aufgeführt sind, also auch für die Festsetzung der Vergütung sowohl des vorläufigen Insolvenzverwalters als auch des Sachverständigen.