Beschluss
17 Gs 99/18
Amtsgericht Geilenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGK:2018:0615.17GS99.18.00
1mal zitiert
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Gegen den Beschuldigten F.,geboren am 00. Januar 0000 in G.,f. Staatsangehöriger, ledig,zurzeit ohne festen Wohnsitz,
wird die Untersuchungshaft angeordnet
Entscheidungsgründe
Gegen den Beschuldigten F.,geboren am 00. Januar 0000 in G.,f. Staatsangehöriger, ledig,zurzeit ohne festen Wohnsitz, wird die Untersuchungshaft angeordnet Er wird beschuldigt, am 08.05.2018 bis 11.06.2018 in M. und andernorts. in sieben Fällen fremde bewegliche Sachen einem anderen weggenommen zu haben, in der Absicht sich diese rechtwidrig zuzueignen, wobei er in fünf Fällen in ein Gebäude oder einen umschlossenen Raum eindrang (Fälle 1., 2., 3., 4., 5.) und es davon in zwei Fällen beim Versuch blieb (Fälle 1. Und 4.), und in zwei Fällen in eine Wohnung einbrach (Fälle 6. Und 7.), wobei es wiederum in einem Fall beim Versuch blieb (Fall 6.) und in einem Fall unerlaubt in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einreiste (Fall 8). Dem Beschuldigten wird folgendes vorgeworfen: 1. In der Nacht vom 9. auf den 10.06.2018 versuchte der Beschuldigte mit Mittätern in die Geschäftsräume des C.-Marktes, I-Straße in T. einzudringen, indem sie die hintere Eingangstür aufzuhebeln versuchten. Dabei handelten sie in der Absicht , Stehlenswertes zu entwenden. Das Aufbrechen der Tür gelang ihnen jedoch nicht, so dass sie die Tat aufgaben. 2. In der folgenden Nacht brachen sie die Tür auf und entwendeten aus dem C.-Markt einen Tresor. Hierfür hatten sie einen Kassenschlüssel von einem Mitarbeiter des C.-Marktes, der mit einem der Mittäter verwandt ist, bekommen. Mit dem Tresor und dem darin enthaltenen Bargeld von angegebenen 6.445,01 € sowie diversem Alkohol entfernten sie sich vom Tatort und verwandten die Beute für sich. 3. In der Nacht vom 08. auf den 09.05.2018 drang der Beschuldigte mit Mittätern in das Vereinsheim des L.-vereins in S, S-Straße ein, indem sie das Schloss eines Fensters aufbrachen und durch das Fenster in das vereinsheim einstiegen. Aus diesem entwendeten sie 8 Kästen Bier sowie diverse Werkzeuge, die sie mit sich nahmen und für sich verwendeten. 4. Im Anschluss daran brachen sie einen Materialcontainer des in unmittelbarer Nähe gelegenen H.-vereins auf, um dort nach Stehlenswertem zu suchen, was sie jedoch in dem Container nicht fanden, so dass sie den Tatort ohne Beute verließen. 5. Zwischen dem 09. und dem 13.05.2018 drangen der Beschuldigte und seine Mittäter in den Kindergarten H.Straße 1 in H. ein, indem sie eine Seitentür aufbrachen und die Räume nach Stehlenswertem durchsuchten. Sie entwendeten diverse Elektrogeräte, die sie abtransportierten und für sich verwendeten. 6. In der Nacht des 21.05.2018 gegen 2.32 h versuchten der Beschuldigte und seine Mittäter in das Einfamilienhaus W.-Hof 8 in E. einzubrechen, indem sie ein Kellerfenster aufbrechen wollten. Hierzu entfernen sie ein Tretgitter vom Boden, da das Fenster jedoch gesichert war, gelang ihnen der Einbruch nicht und sie entfernten sich ohne Beute vom Tatort. 7. Am 31.05.2018 gegen 3.00 h drangen der Beschuldigte und seine Mittäter in das Einfamilienhaus N.-Straße 58 in E. ein, indem sie die Terrassentür aufbrachen. Aus dem Haus entwendeten sie diverse Schlüssel für andere Wohnungen und Fahrzeuge, der Beschuldigte selbst entwendete einen bargeldbetrag in Höhe von 180,00 €. Bei allen Taten handelte der Beschuldigte einem gemeinsamen Tatplan folgende mit den gesondert verfolgten „S.“ (phon.), „T.“ (phon.) und „U.“ (phon.) in der Absicht, sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer und Erheblichkeit zu sichern. 8. In die Bundesrepublik Deutschland war der Beschuldigte, der in den Niederlanden als Asylbewerber abgelehnt worden war, illegal eingereist. Strafbar als Wohnungseinbruchsdiebstahl, versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl, Einbruchsdiebstahl, versuchter Einbruchsdiebstahl, illegale Einreise. Diese Handlung/en ist/sind mit Strafe bedroht nach §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 243 Abs. 1 Nr. 1, 244 Abs. 1Nr. 3, Abs. 2, 22, 23, 25 Abs. 2, 53 StGB, 95 Abs. 1 AufenthaltG. Er ist dieser Tat dringend verdächtig aufgrund seiner eigenen Einlassung sowie der Feststellung der Ermittlungsbeamten. Es besteht gegen ihn der Haftgrund des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO (Fluchtgefahr), weil die für die Taten zu erwartende Freiheitsstrafe erheblich ist und dem keine sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen gegenüber stehen. Die Anordnung der Untersuchungshaft ist im Hinblick auf schwere und Vielzahl der taten erkennbar angemessen. Mildere Mittel im Sinne des § 116 StPO zur Abwendung der Fluchtgefahr, des Haftgrundes stehen nicht zur Verfügung.