Urteil
10 C 306/18
Amtsgericht Geilenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGK:2019:0910.10C306.18.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.507,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.08.2018 zu zahlen und den Kläger von Ansprüchen des Rechtsanwaltes F, Kstraße 72, Z, gemäß dessen Rechnung vom 26.07.2018 in Höhe von 334,75 € durch Zahlung freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.507,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.08.2018 zu zahlen und den Kläger von Ansprüchen des Rechtsanwaltes F, Kstraße 72, Z, gemäß dessen Rechnung vom 26.07.2018 in Höhe von 334,75 € durch Zahlung freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis in Anspruch, das sich am 18.04.2018 gegen 19:50 Uhr im Einmündungsbereich der Fstraße auf die Gstraße in Z ereignete. Der Kläger befuhr mit dem in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug L, amtliches Kennzeichen K1 die Fstraße in Richtung Gstraße in Z. Aus Fahrtrichtung des Klägers gesehen von rechts näherte sich der zu diesem Zeitpunkt 16 Jahre alte Beklagte auf seinem Fahrrad. Der Beklagte befuhr den aus seiner Fahrtrichtung betrachtet linken Gehweg, der nicht für den Fahrradverkehr freigegeben war. Es kam zur Berührung von Klägerfahrzeug und Beklagtenfahrrad. Infolge des Unfalls überschlug sich der Beklagte mit seinem Fahrrad über die Kühlerhaube des klägerischen Fahrzeugs. Das Fahrzeug des Klägers wurde beschädigt. Der Kläger behauptet, bei Annäherung an die Kreuzung sei vor ihm ein anderer Pkw gefahren. Er – der Kläger – habe sich langsam rollend kurz hinter diesem vorausfahrenden Fahrzeug befunden und sich langsam in Richtung Sichtkante vorgetastet, als von rechts auf dem Bürgersteig fahrend der Beklagte mit seinem Fahrrad gekommen sei. Der Kläger behauptet, der Beklagte sei mit sehr hoher Geschwindigkeit herangefahren. Weiter behauptet der Kläger, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten habe er seinen Wagen nicht mehr zum Stehen bringen können, bevor der Beklagte mit dem Fahrrad gegen die Mitte des Kühlergrills des klägerischen Fahrzeugs gestoßen sei. Der Kläger ist der Auffassung, das Unfallgeschehen sei ausschließlich durch den Beklagten verursacht worden und für ihn selbst unabwendbar gewesen. Der Kläger macht einen Schadenersatzanspruch in Höhe von insgesamt 2.702,66 € geltend. Dieser setzt sich zusammen aus den Sachverständigengebühren in Höhe von 378,02 €, aus der merkantilen Wertminderung in Höhe von 150,00 €, aus den Reparaturkosten netto in Höhe von 2.149,64 € sowie aus der Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 €. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.702,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen, den Kläger von Ansprüchen des Rechtsanwaltes F, Kstraße 72, Z gem. dessen Rechnung vom 26.7.2018 in Höhe von 334,75 € durch Zahlung freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, der Kläger sei mit seinem PKW zügig an die Sichtlinie herangefahren und habe ihn – den Beklagten – dabei offenbar übersehen. Dabei sei er – der Beklagte – vorfahrtberechtigt gewesen und mit angepasster Geschwindigkeit gefahren, zumal er gewusst habe, dass sich dort die Einmündung zur Fstraße befinde. Im Übrigen erhebt der Beklagte Einwendungen zur Schadenshöhe, namentlich macht er Abzüge bei Beilackierung und UPE-Zuschlägen geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2018 verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen S vom 04.12.2018. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen S verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat auch in der Sache weit überwiegend Erfolg. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.507,51 € sowie auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € gemäß § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB iVm § 2 Abs. 4 S. 4, 10 S. 1 StVO zu. Der Beklagte haftet zu 100 % für das streitgegenständliche Unfallereignis. Der 16-jährige Beklagte hat, indem er unstreitig verbotswidrig und ohne ersichtlichen Grund einen linken Gehweg mit seinem Fahrrad benutzt hat, ohne dass dessen Benutzung auch für Fahrräder oder in entgegengesetzter Fahrtrichtung freigegeben war, gegen § 2 Abs. 4 S. 4 StVO verstoßen. Ferner hat er gegen § 10 S. 1 StVO verstoßen, als er mit einer Geschwindigkeit von 10 bis 20 km/h in den Kreuzungsbereich auf die Fstraße eingefahren ist, ohne dabei jegliche Gefährdung des fließenden Verkehrs auszuschließen. Im Unterschied zu diesem groben Verschulden ist dem Kläger kein Verschulden zur Last zu legen, das über ein geringfügiges Maß hinausgeht. Bei der gemäß § 254 Abs. 1 BGB, § 9 StVG gebotenen Abwägung der Haftungsverteilung geht das Gericht daher davon aus, dass die zulasten des Klägers zu berücksichtigende Betriebsgefahr seines Pkw und sein leicht fahrlässiges Verhalten vollständig hinter den hohen Verschuldensanteil des Beklagten zurücktritt. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts zunächst fest, dass den Beklagten ein grobes Verschulden trifft. Er hat unstreitig verkehrswidrig und ohne vorgetragenen oder ersichtlichen Grund einen Gehweg mit dem Fahrrad befahren und dies auch noch in der falschen Richtung. Durch dieses Verhalten hat er gegen die Sorgfaltsanforderungen aus §§ 2 Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 1 StVO verstoßen. Da er in den Einmündungsbereich der Fstraße eingefahren ist, ohne die Gefährdung des Klägerfahrzeugs auszuschließen und offensichtlich ohne zuvor anzuhalten, fällt ihm auch ein Verstoß gegen § 10 S. 1 StVO zur Last. Dabei kommt es – entgegen der von Beklagtenseite vertretenen Ansicht – nicht darauf an, dass die Gstraße, deren Gehweg der Beklagte verbotswidrig benutzt hat, gegenüber der einmündenden Fstraße, auf der der Kläger mit seinem Fahrzeug unterwegs war, vorfahrtsberechtigt war. Denn einem Radfahrer steht auch auf der Vorfahrtsstraße kein Vorfahrtrecht gegenüber kreuzendem und einbiegendem Verkehr zu, wenn er zum Zeitpunkt der Kollision nicht den Rad-, sondern den Gehweg benutzt. Ein Vorfahrtrecht des Radfahrers, der auf für den Radverkehr nicht zugelassenen Flächen fährt, ist nämlich bereits begrifflich ausgeschlossen. Da von dem Beklagten zudem keinerlei Gründe vorgetragen wurden bzw. ersichtlich sind, welche hier eine evtl. kurzzeitige Benutzung des Gehweges durch ihn als Radfahrer im Einzelfall zulässig erscheinen lassen, war der Beklagte gerade nicht gegenüber dem anderweitigen Verkehr vorfahrtsberechtigt. Indem er also unmittelbar von dem Gehweg auf die Fstraße auffuhr und dabei – nach den überzeugend begründeten Schlussfolgerungen des Sachverständigen S – eine Kollisionsgeschwindigkeit von 10 bis 20 km/h schnell fuhr, fällt ihm ein grober Verkehrsverstoß zur Last. Auf Grundlage der örtlichen Verhältnisse, die zum einen gerichtsbekannt und zum anderen durch die Lichtbilder in dem Gutachten dokumentiert sind, ist ersichtlich, dass der Einmündungsbereich sowohl für den Kläger als auch für den Beklagten wegen der Bebauung durch das Haus Nr. 105 schwer einsehbar war. Demgemäß hätte der Beklagte, dem es nach § 10 S. 1 StVO oblag, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, entweder vor der Einfahrt auf die Fstraße sicherheitshalber anhalten müssen oder er hätte derart langsam an die Einmündung heranfahren müssen, dass er jederzeit hätte anhalten können, wenn ein Fahrzeug herannaht. Dass er diesen Sorgfaltsanforderungen nicht genügt hat, ist schon daran erkennbar, dass der Beklagte offenkundig nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte und es zu einer Kollision mit dem Klägerfahrzeug kam. Die gefahrene Kollisions- und damit auch die Annäherungsgeschwindigkeit, die der Sachverständige S mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung für den Beklagten auf 10 bis 20 km/h ermittelt hat, war für die dargelegte Verkehrssituation mit eingeschränkter Sicht, verbotswidriger Nutzung des Gehwegs und angesichts der für den Beklagten geltenden Anforderungen des § 10 S. 1 StVO deutlich zu hoch. Soweit der Sachverständige in der Unfallrekonstruktion ermittelt hat, für den Beklagten sei die Kollision bei rechtzeitiger Reaktion und entsprechender Bremsung in beiden Fällen räumlich nicht vermeidbar gewesen, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn es mag sein, dass der Beklagte in der der Kollision unmittelbar vorgelagerten Situation keine Möglichkeit mehr hatte, den Unfall zu vermeiden; aufgrund der schlechten Einsehbarkeit der Kreuzung für ihn (vgl. Lichtbilder Bl. 128 GA) und angesichts seiner Wartepflicht hätte er indes nicht mit einer derart hohen Ausgangsgeschwindigkeit an den Kreuzungsbereich heran- und in den Kreuzungsbereich hineinfahren dürfen. Im Gegensatz dazu fällt dem Kläger nur ein geringfügiger Sorgfaltsverstoß zur Last. Ausweislich der Berechnungen des Sachverständigen fuhr der Kläger mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von 5 bis 10 km/h. Damit ist der Klägervortrag zutreffend, wonach er mit Schrittgeschwindigkeit in den Kreuzungsbereich hineinrollte. Aufgrund der – gerichtsbekannt – schweren Einsehbarkeit der Gstraße in beide Richtungen sowie aufgrund der an dieser Stelle für den wartepflichtigen Verkehr auf der Fstraße sehr komplexen Verkehrssituation durch eine Vielzahl an bevorrechtigten Verkehrsteilnehmern und geparkten Fahrzeugen ist der Kläger damit seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen. Ein leichter Sorgfaltsverstoß ergibt sich hier allein daraus, dass der Kläger nicht unmittelbar nach Erhalt der Reaktionsaufforderung durch Erblicken des Beklagten eine Vollbremsung durchgeführt hat, denn dadurch wäre die Kollision nach den Feststellungen des Sachverständigen vermeidbar gewesen. Diesen Verstoß gegen die Sorgfaltsanforderungen bewertet das Gericht angesichts der geringen gefahrenen Geschwindigkeit des Klägers und angesichts der Komplexität der Verkehrssituation bei gleichzeitig eingeschränkter Sicht nach rechts aber als geringfügig. Im Gegensatz dazu steht der grobe Verkehrsverstoß des Beklagten durch verbotswidrige Benutzung des Gehwegs entgegen der Fahrtrichtung mit einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit von 10 bis 20 km/h in Annäherung an den nur schwer einsehbaren Kreuzungsbereich bei Wartepflicht. Mit diesem unstreitigen Fahrverhalten des Beklagten und der von dem Sachverständigen ermittelten Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagten zum Unfallzeitpunkt ist es dem Kläger gelungen, Umstände darzulegen, aufgrund der zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass nach Art und Ausmaß der Sorgfaltspflichtverletzung im konkreten Fall das Verschulden des Beklagten an dem Verkehrsunfallereignis derart schwer wiegt, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs sowie das leichte Verschulden des Klägers vollständig dahinter zurücktritt. Der Beklagte haftet demnach zu 100 % für das Unfallereignis. 2. Der Höhe nach steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch von 2.507,51 € zu. a) Soweit der Beklagte eine Kürzung der beanspruchten Netto-Reparaturkosten im Hinblick auf Beilackierung und UPE-Aufschläge geltend macht, ist ihm zu folgen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Aachen, der sich das erkennende Gericht anschließt, dass bei fiktiver Abrechnung die Kosten der Beilackierung sowie der Ersatz von UPE-Aufschlägen nur dann beansprucht werden kann, wenn diese Kosten auch tatsächlich anfallen. Letzters kann regelmäßig erst nach erfolgter Reparatur zweifelsfrei festgestellt werden. Der Abzug errechneter UPE-Zuschläge und Beilackierungskosten ist auch nicht unbillig, denn der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden zunächst fiktiv auf der Grundlage der von einem Sachverständigen geschätzten Kosten abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne Weiteres gebunden, sondern kann nach erfolgter Reparatur grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen (vgl. LG Aachen, Urteil vom 07.03.2016 - 5 S 142/15, beck-online). Demgemäß sind von den klägerseits beanspruchten Netto-Reparaturkosten gemäß Gutachten in Höhe von 2.149,64 € die von der Beklagtenseite gerügten 36,25 € für 2 AW inklusive Lackmaterial als Kosten der Beilackierung sowie 158,90 € an UPE-Aufschlägen abzuziehen. Die Höhe dieser Positionen hat der Kläger nicht in Zweifel gezogen. Es ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der Netto-Reparaturkosten in Höhe von 1.954,49 €. b) Da die übrigen Schadenspositionen unstreitig sind, ergibt sich der dem Kläger zustehende Anspruch aus der folgenden Berechnung: Sachverständigenkosten 378,02 € Merkantile Wertminderung 150,00 € gekürzte Netto-Reparaturkosten 1.954,49 € Unkostenpauschale 25,00 € Summe 2.507,51 € 3. Ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich in Höhe von 334,75 € ebenfalls aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB iVm § 2 Abs. 4 S. 4, 10 S. 1 StVO. Dabei ist ein Gegenstandswert von 2.507,51 € zugrunde zu legen. Der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus der folgenden Berechnung: 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 2.507,51 € 261,30 € Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Nettosumme 281,30 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer 53,45 € Ergebnis 334,75 € 4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1, S. 2 ZPO. Der Kläger unterliegt lediglich mit einem Anteil von knapp 7 %, was einem nur verhältnismäßig geringfügigen Unterliegen entspricht. Außerdem hat die geringfügige Zuvielforderung keine höheren Kosten veranlasst, da ein Gebührensprung damit nicht verbunden war. Der Streitwert wird auf 2.702,66 € festgesetzt.