11 F 200/09 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Amtsgericht Geldern, Entscheidung vom
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In der Familiensache
der X
Klägerin
vertreten durch den Prozeßbevollmächtigten
gegen
Herrn Y
Beklagter
vertreten durch den Prozeßbevollmächigten
hat das Amtsgeicht Z
auf die mündliche Verhandlung vom 11.09.2009
durch den Richter am Amtsgericht A
für Recht erkannt:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sichheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin gewährt der rechtskräftig geschiedenen Ehefrau des Beklagten seit dem 01.07.2006 Leistungen nach dem SGB II. Dies zeigte sie dem Beklagten mit Rechtswahrungsanzeige vom 24.10.2006, zugestellt am 28.10.2006, an. In dem Verfahren 11 F 420/07 wurde der Beklagte zunächst mit Urteil vom 18.04.2008 unter anderem verurteilt, für seine rechtskräftig geschiedene Ehefrau an die Klägerin des vorliegenden Verfahrens rückständigen Trennungsunterhalt für die Zeit vom 01.10.2006 bis zum einen 31.03.2008 in Höhe von 8.125 € zu zahlen. Nach Erörterung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf im Termin vom 27.02.2009 zu dem Berufungsverfahren II-3 UF 112/08 nahm die frühere Ehefrau des Beklagten nach Hinweis des Senats die Klage hinsichtlich der Rückstände bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit am 28.11.2007 zurück. Die Klägerin forderte den Beklagten mit vorgerichtlichem Schreiben vom 21.04.2009 u.a. auf, den Unterhaltsrückstand für den Zeitraum 01.10.2006 bis 27.11.2007 anzuerkennen.
Die Klägerin trägt vor, gemäß den Berechnungen in dem amtsgerichtlichen Urteil vom 18.04.2008 schulde der Beklagte für seine rechtskräftig geschiedene Ehefrau für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis zum 27.11.2007 insgesamt rückständigen Trennungsunterhalt von 8.687,50 €. Wegen der Berechnung der Forderung im Einzelnen wird auf die Darlegungen in der Klageschrift (Bl. 3) Bezug genommen. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten seien die Unterhaltsansprüche nicht wegen langer Nichtgeltendmachung verwirkt. Es sei kein Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Beklagten geschaffen worden, weil über die Ansprüche erst im Februar 2009 in zweiter Instanz entschieden worden sei. Bis dahin sei die Forderung seitens der Klägerin nicht geltend gemacht worden, weil sie ja Gegenstand des Verfahrens vor dem Amtsgericht und sodann vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf gewesen sei.
Die Klägerin beantragt mit der dem Beklagten am 09.07.2009 zugestellten Klage,
den Beklagten zu verurteilen, an sie rückständigen Ehegattenunterhalt für die Zeit vom 01.10.2006 bis zum 27.11.2007 in Höhe von 8.687,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, es sei unklar, wer überhaupt klage. Nicht bekannt sei insbesondere, welche Rechtsform vorliege und ob es eine juristische Person „Arbeitsgemeinschaft“ überhaupt gebe. In der Sache seien die Ansprüche verwirkt angesichts eines Zeitraums von einem Jahr und sieben Monaten, in dem sie nicht geltend gemacht worden seien, und zwar gerechnet ab der Fälligkeit des letzten Anspruchs am 01.11.2007 bis zum Datum der Klageschrift, dem 25.06.2009.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Parteifähigkeit der Klägerin i.S. von § 50 ZPO ist gegeben. Behörden und Stellen sind nur kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen Partei und insoweit auch parteifähig (Zöller-Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 50 Rn. 54). Eine solche Bestimmung liegt mit § 44 b SGB II vor. Diese Vorschrift ist trotz Unvereinbarkeit mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 83 Grundgesetz bis zum 31.12.2010 anwendbar, wenn der Gesetzgeber nicht zuvor eine andere Regelung trifft (BVerfG 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 vom 20.12.2007, zit. nach Juris). Hieraus ergibt sich die Beteiligtenfähigkeit einer ARGE für das Verwaltungsverfahren und den Sozialgerichtsprozess (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen L 1 AS 4/06 vom 22.08.2006, zit. nach Juris) und auch für den Zivilprozess, wie insbesondere § 44 b Abs. 2 Satz 2 SGB II zeigt, der die außergerichtliche und gerichtliche Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers der ARGE normiert.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Unterhaltsansprüche, die die Klägerin nunmehr aus übergegangenem Recht der rechtskräftig geschiedenen Ehefrau des Beklagten fordert, sind gemäß § 242 BGB verwirkt. Denn die Klägerin hat zu bis zur Geltendmachung eine Frist von weit mehr als einem Jahr verstreichen lassen. Sie hat die Forderung erst mit dem vorgerichtlichen Aufforderungsschreiben vom 21.04.2009 aufgegriffen. Zu diesem Zeitpunkt war der letzte der hier in Rede stehenden Trennungsunterhaltsansprüche, der für den Monat November 2007, bereits seit einem Jahr und 5 Monaten fällig gewesen.
Damit ist das Zeitmoment für die Verwirkung jedenfalls erfüllt (vgl. BGH FamRZ 1988, 370, 372; OLG Brandenburg NJW RR 2002, 870).
Auch das Umstandsmoment für die Verwirkung ist gegeben. Hierfür ist erforderlich, dass besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer der Unterhaltsverpflichtete sich nach Treu und Glauben darauf einrichten durfte, dass der Unterhaltsberechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen werde (BGH a.a.O., Seite 373). Dies ist hier der Fall.
Nach dem Zugang der Rechtswahrungsanzeige am 28.10.2006 meldete sich die Klägerin erstmals wieder mit außergerichtlichem Schreiben vom 21.04.2009 beim Beklagten. In der Zwischenzeit trat die Klägerin in keiner Weise an den Beklagten heran. Die Unterhaltsansprüche waren von Beginn an streitig. Der Beklagte hat die Forderung seinerzeit gegenüber seiner inzwischen rechtskräftig geschiedenen Ehefrau vehement zurückgewiesen. Wenn die Klägerin als Inhaberin der Ansprüche für den nunmehr streitbefangenen Zeitraum selbst die Forderung in keiner Weise geltend machte, dann durfte der Beklagte dies vor dem Hintergrund der dargelegten Umstände dahin verstehen, dass jedenfalls die Klägerin nicht noch nach Jahr und Tag die Forderung doch noch aufgreifen und von dem Beklagten später die nunmehr zu einem Gesamtbetrag von knapp 8.700 € angewachsenen Rückstände in einem fordern würde. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass bei Unterhaltsansprüchen, die zur Deckung lebensnotwendiger Bedürfnisse dienen, zu erwarten ist, dass sie zeitnah durchgesetzt werden, so dass an den Vertrauenstatbestand keine strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. OLG Brandenburg a.a.O., Seite 871).
Dem steht nicht entgegen, dass die geschiedene Ehefrau des Beklagten ihrerseits ihre Unterhaltsansprüche in dem bereits in Bezug genommenen Verfahren 11 F 420/07 eigenständig gerichtlich verfolgte. Der Umstand, dass seine frühere Ehefrau die von ihm bestrittenen Ansprüche durchzusetzen versuchte, vermag das schutzwürdige Vertrauen des Beklagten auf eine unterbleibende Inanspruchnahme von dritter Seite nicht zu beeinträchtigen. Es ist vielmehr streng zu unterscheiden zwischen der Geltendmachung durch den Berechtigten und den Nichtberechtigten. So ist für den Bereich der Verjährung anerkannt, dass die Klage eines Nichtberechtigten die Verjährung nicht gemäß § 204 BGB hemmt und insbesondere nach einem gesetzlichen Forderungsübergang nur der Neugläubiger die Hemmung der Verjährung herbeiführen kann (Palandt-Heinrichs, BGB, 68 Aufl., § 204 Rn. 9). Diese Betrachtung ist schon deshalb geboten, weil der Anspruch des früheren Gläubigers auf der einen und des neuen Gläubigers auf der anderen Seite nicht durchweg den gleichen Regeln folgt. Für den Bereich des Forderungsübergangs wegen Sozialhilfeleistungen gilt dies etwa mit Blick darauf, dass eine Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen durch den Sozialhilfeträger nicht erfolgt, soweit die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen auf der Zurechnung fiktiver Einkünfte beruht. Zudem obliegt es generell dem Ermessen des Gläubigers, ob er eine ihm rechtlich eventuell zustehende Forderung beitreibt oder sie nicht verfolgt. Gerade im Bereich der Leistungsgewährung nach dem SGB II werden übergegangene Unterhaltsansprüche eher in der Minderzahl der Fälle durch den Sozialhilfeträger beigetrieben. Deshalb verbietet es sich, aus dem Verhalten des alten Gläubigers zwangsläufig auch auf ein entsprechendes Verhalten des Neugläubigers zu schließen. Vielmehr muss für den Bereich der Verwirkung wegen langer Nichtgeltendmachung ebenso wie für den Bereich der Verjährung gelten, dass nach einem gesetzlichen Forderungsübergang nur eine Beitreibung der Forderung durch den Neugläubiger einen Verlust des Anspruchs hindern kann.
Hinzu kommt, dass der Beklagte, worauf er zu Recht hinweist, ja durchaus die Möglichkeit in Betracht ziehen musste, dass die Klägerin seine rechtskräftig geschiedene Ehefrau durch Rückabtretung der übergegangenen Ansprüche in die Lage setzte, selbst auch die bis zur Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage entstandenen Ansprüche im eigenen Namen zu verfolgen. Wenn die Klägerin von dieser ihr zu Gebote stehenden Möglichkeit für die Dauer von über einem Jahr nicht Gebrauch gemacht hat, dann setzte die Klägerin zurechenbar einen Vertrauenstatbestand dahin, dass sie nach einer solch langen Zeit ohne eigenes Engagement hinsichtlich der strittigen Ansprüche etwa durch Rückabtretung die Forderung nicht doch noch einklagen würde.
Aus diesen Gründen steht einem Anspruch der Klägerin auf Zahlung rückständigen Trennungsunterhaltes aus übergegangenem Recht der Einwand der Verwirkung gemäß § 242 BGB entgegen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nummer 11, 711 ZPO.
Streitwert: 8.687,50 €