Urteil
31 C 22/11
Amtsgericht Geldern, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGGEL:2011:1125.31C22.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor In dem Rechtsstreit 1. ...., 2. ...., Kläger, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ......, g e g e n ...., Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ......, hat das Amtsgericht Geldern im schriftlichen Verfahren mit einer Frist bis zum 07.10.2011 durch den Richter am Amtsgericht .... für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 436,60 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2010 zu zahlen sowie den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 EUR gegenüber den klägerischen Prozessbevollmächtigten freizustellen. Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 1) abgewiesen. 2. Die Klage der Klägerin zu 2) wird abgewiesen. 3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 2) 80 % und die Beklagte 20 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin zu 2) wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des insoweit vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Am 09.06.2010 ereignete sich in .... ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger zu1) mit seinem PKW ...... mit dem amtlichen Kennzeichen ..... sowie der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ..... beteiligt waren. Der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Pkw fuhr auf das klägerische Fahrzeug auf, welches dabei beschädigt wurde. Die im klägerischen Fahrzeug sitzende Klägerin zu 2) wurde bei dem Unfall verletzt. Der Haftungsgrund ist zwischen den Parteien außer Streit. Der Kläger zu 1) holte zur Bezifferung der voraussichtlichen Reparaturkosten einen Kostenvoranschlag des Autohauses ....., einer .....-Markenwerkstatt, vom 10.06.2010 (Bl. 8 der Akte) ein, welches Reparaturkosten in Höhe von 2.297,89 EUR ausweist. Die Beklagte überprüfte diese Schätzung, legte diesbezüglich einen Prüfbericht vom 24.06.2010 (Bl. 15 der Akte) vor und kürzte die klägerische Kostenschätzung um 436,60 EUR, so dass sie gegenüber dem Kläger zu 1) mit Schreiben vom 30.06.2010 insgesamt 1.856,80 EUR abrechnete und diesen Betrag an den Kläger zahlte. Mit Anwaltsschreiben vom 08.07.2010 wurde die Beklagte aufgefordert, den Differenzbetrag in Höhe von 441,09 EUR an den Kläger zu 1) zu zahlen. Mit Schreiben vom 16.07.2010 lehnte die Beklagte die Zahlung ab. Die Klägerin zu 2) erlitt durch den Unfall ein HWS-Schleudertrauma. Im Übrigen sind das Ausmaß der körperlichen Beeinträchtigung und der unfallbedingten Arbeitsfähigkeit der Klägerin zu 2) zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte zahlte an die Klägerin zu 2) ein Schmerzensgeld in Höhe von 250,00 EUR. Die Kläger tragen vor, die Beklagte könne den Kläger zu 1) nur dann auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen, wenn besondere Vorgaben hinsichtlich der Gleichwertigkeit gemacht würden. Diese Gegebenheiten seien vorliegend jedoch nicht erfüllt. So berücksichtige der von der Beklagten vorgelegte Prüfbericht bereits nicht, dass es im hiesigen Einzugsbereich keine Kfz-Werkstatt gebe, die über eine eigene Lackiererei verfüge. Auch die Lohnkosten und Lackierungskosten könnten nicht um 284,05 EUR bzw. 44,10 EUR gekürzt werden, da der vorgelegte Prüfbericht von im hiesigen Einzugsbereich unüblichen Preisen ausgehe. Über das bereits gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 250,00 EUR hinaus stehe der Klägerin zu 2) ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 750,00 EUR zu, da sie unfallbedingt nachhaltige Kopfschmerzen und Nackenschmerzen erlitten habe und sich deshalb für die Dauer der ärztlicherseits festgestellten Arbeitsunfähigkeit bis zum 12.07.2010 tagsüber nahezu vollständig auf der Couch habe aufhalten müssen. Aus diesem Grunde sei sie auch nicht in der Lage gewesen, ihre 2 Kinder im Alter von 11 und 8 Jahren zu versorgen und die üblichen Hausarbeiten zu erledigen. Diese seien während der genannten Zeit von der Zeugin .... erledigt worden, welche während der 5-wöchigen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zu 2) insgesamt 75 Stunden im klägerischen Haushalt gearbeitet habe. Hierfür sei ein Schadensersatz in Höhe von 900,00 EUR zu zahlen. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, 1.an den Kläger zu 1) 436,60 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2010 zuzüglich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 EUR zu zahlen, 2.an die Klägerin zu 2) a) ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 750,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.10.2010 zuzüglich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 183,15 EUR zu zahlen b) 900,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der dem Kläger zu1) tatsächlich entstandene Fahrzeugschaden belaufe sich lediglich auf netto 1.856,80 EUR und diesen Betrag habe die Beklagte bereits ausgeglichen. Soweit der Kläger zu 1) Reparaturkosten von netto 2.297,89 EUR beanspruche, sei die Höhe dieser Reparaturkosten übersetzt. Denn in ....., also am Wohnsitz des Klägers, befinde sich ein Meisterbetrieb, der die Reparatur sach- und fachgerecht zu niedrigeren Reparaturkosten ausführen könne. Dieses Fachunternehmen berechne nämlich lediglich Stundenverrechnungssätze von 90,50 EUR für die Reparatur bzw. 122,65 EUR für die Lackierarbeiten. Bei der genannten Firma handele es sich nicht lediglich um eine Autolackiererei. Zudem seien von der Beklagten auch weitere in unmittelbarer Nähe des Klägers befindliche Fachbetriebe benannt worden. In dem vom Kläger zu 1) vorgelegten Kostenvoranschlag enthaltene UPE- Aufschläge in Höhe von 15 Prozent seien ebenfalls abzuziehen, da diese nur dann anzusetzen seien, wenn sie tatsächlich anfallen. Zudem enthalte der Kostenvoranschlag Verbringungskosten in Höhe von 130,00 EUR netto, welche ebenfalls nur dann anzusetzen seien, wenn sie tatsächlich anfallen. Somit beliefen sich die Ersatzteilkosten auf lediglich 752,95 EUR (statt 865,89 EUR), die Lohnkosten auf 352,95 EUR (statt 637,00 EUR), die Lackiererkosten auf 735,90 EUR (statt 780,00 EUR) und die unstreitigen Nebenkosten auf 15,00 EUR, so dass die Gesamtreparaturkosten lediglich 1.856,80 EUR netto betrügen. Es werde bestritten, dass die Klägerin zu 2) bei dem Unfall nachhaltig verletzt worden sei. Vielmehr habe sie sich lediglich ein HWS-Schleudertrauma zugezogen und sei zudem unabhängig von dem Unfallereignis nicht voll arbeitsfähig gewesen, was aus Punkt 7.1 des ärztlichen Berichtes vom 12.08.2010 (Bl. 53 der Akte) hervorgehe. Daher werde bestritten, dass die Klägerin zu 2) unfallbedingt bis zum 30.06.2010 arbeitsunfähig und insbesondere bis zum 12.07.2010 außer Stande gewesen sei, Hausarbeiten zu erledigen. Das geltend gemachte Schmerzensgeld von insgesamt 1.000,00 EUR sei somit übersetzt. Ein Haushaltsführungsschaden sei der Klägerin zu 2) nicht entstanden; hierzu fehle entsprechender substantiierter Sachvortrag der Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage des Klägers zu 1) ist begründet. Dagegen ist die zulässige Klage der Klägerin zu 2) unbegründet. I. Der Kläger zu 1) hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 436,60 EUR aus §§ 7, 17 StVG, §§ 1, 3 PflVG und § 249 II BGB aus dem Unfallereignis vom 09.06.2010. Dass die Beklagte dem Grunde nach für sämtliche durch den Unfall entstandenen Schäden des Klägers zu 1) vollumfänglich zu haften hat, steht zwischen den Parteien außer Streit. Eine Einstandspflicht der Beklagten besteht auch, soweit der Kläger zu 1) fiktiv - und zwar entsprechend dem von ihm eingeholten Kostenvoranschlag der Firma Autohaus ..... vom 10.06.2010 - Reparaturkosten einschließlich hierin enthaltener Nebenkosten, UPE-Aufschläge, Verbringungskosten und Lackierkosten in Höhe von insgesamt 2.297,89 EUR geltend macht. Hierauf hatte die Beklagte bislang 1.856,80 EUR gezahlt, so dass dem Kläger zu 1) ein restlicher Zahlungsanspruch in Höhe des geltend gemachten Betrages von 436,60 EUR zusteht. Ausgangspunkt ist insoweit die schadensrechtliche Vorschrift des § 249 II 1 BGB, wonach der Geschädigte den zur Reparatur objektiv erforderlichen Geldbetrag verlangen kann, und zwar auch dann, wenn er das beschädigte Fahrzeug nicht oder zu tatsächlich günstigeren Konditionen repariert hat. Maßgeblich ist, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Betrachter in der Lage des Geschädigten zur Schadensbeseitigung für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dies ist nach gefestigter Rechtsprechung des BGH grundsätzlich auch für die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten zu bejahen (vgl. BGHZ 155, 1 = NJW 2003, 2086 [2087] = NZV 2003, 372 m.w. Nachw.), hier also für die von der Beklagte nicht bestrittenen Sätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Zwar muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, auf diese verweisen lassen. Wie der BGH (BGHZ 155, 1 = NJW 2003, 2086 [2087] = NZV 2003, 372) entschieden hat, genügt hierfür jedoch nicht die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt. Die Beklagte ist der Auffassung, im vorliegenden Fall gelte etwas anderes, weil sie konkret andere Betriebe in der näheren Umgebung des Klägers zu 1) benannt habe, die in gleicher Weise zu einer fachgerechten Reparatur des in Rede stehenden Schadens in der Lage seien. Der Kläger zu 1) könne unter diesen Umständen bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten nur deren Stundenverrechnungssätze und Lackierkosten ersetzt verlangen. Dem vermag das Gericht indes nicht zu folgen. Billigte man dem Geschädigten nämlich bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten nur Ersatz der bei Ausführung der Arbeiten in einer „sonstigen“ Fachwerkstatt anfallenden geringeren Kosten zu, so würde damit der Grundsatz unterlaufen, dass der Geschädigte sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist. Hiermit ist es unvereinbar, hinsichtlich der Höhe der ersatzfähigen Reparaturkosten zu differenzieren je nachdem, ob bzw. wie er das Fahrzeug reparieren lässt (OLG Düsseldorf, DAR 2008, 523; KG, NJW 2008, 2656; LG Mainz, Urt. v. 31. 5. 2006 - 3 S 15/06, BeckRS 2006, 10904), zumal der Schaden bereits im Moment des Unfalls entstanden ist. Eine entsprechende Differenzierung wäre auch insbesondere deswegen problematisch, weil je nach Erfahrung der Werkstatt für die Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke, Art und Umfang des Schadens, Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, Bestehen einer Herstellergarantie unter anderem der Geschädigte ein berechtigtes Interesse haben kann, eine ihm vertrauenswürdig und kompetent erscheinende Vertragswerkstatt mit der Reparatur zu beauftragen, zumal er in der Regel nicht wissen wird, ob eine sonstige Werkstatt über hinreichende Erfahrungen mit der Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke verfügt. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine Differenzierung der Erstattungsfähigkeit der Kosten und Sätze markengebundener Fachwerkstätten danach, ob fiktiv oder konkret abgerechnet wird. Hieraus folgt zugleich, dass neben den geltend gemachten Stundensätzen auch die Lackierungskosten sowie die im Kostenvoranschlag ausgewiesenen UPE-Aufschläge und Verbringungskosten in vollem Umfang erstattungsfähig sind. Insbesondere können auch prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise sowie Verbringungskosten bei der fiktiven Abrechnung verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich sind (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Dies ist im hiesigen Bezirk, was gerichtsbekannt ist, der Fall. Zwar verweist die Beklagte auf eine Fachwerkstatt, bei welcher Verbringung Kosten nicht anfallen. Hierbei handelt es sich jedoch bereits nicht um eine Markenwerkstatt, so dass auf diese Fachwerkstatt nicht abzustellen ist. Die zuerkannten Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgen dem Grunde und der Höhe nach aus Verzug. Hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten konnte jedoch lediglich auf Freistellung statt auf Zahlung erkannt werden, da der Kläger nicht vorträgt, seinerseits bereits Zahlung der Rechtsanwaltskosten an seinen Rechtsanwalt geleistet zu haben. II. Die Klägerin zu 2) hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 750,00 EUR sowie auf Zahlung eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 900,00 EUR aus dem Unfallereignis vom 09.06.2010. Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin zu 2), wonach diese durch den Unfall ein HWS-Schleudertrauma erlitten hat, kommt auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in Höhe von lediglich 250,00 € in Betracht. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist davon auszugehen, dass diesem sowohl Genugtuungs- wie Ausgleichsfunktion zukommt. Die Genugtuungsfunktion entfällt hier nicht wegen vorausgegangener strafgerichtlicher Ahndung, da hierzu nichts vorgetragen worden ist. Unter dem Gesichtspunkt der Ausgleichsfunktion sind vor allem die Schwere der Verletzung und die dadurch erlittene körperliche Beeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und der Grad der Genesung von Bedeutung. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass ausweislich des von der Klägerin zu 2) vorgelegten Arztberichtes vom 12.08.2010 ein HWS-Schleudertrauma diagnostiziert wurde und dass als Behandlungsmaßnahmen lediglich die Gabe von Diclofenac-Tabletten und Novalgin-Tropfen erforderlich war. Die letzte Untersuchung der Klägerin zu 2) fand am 02.07.2010 statt, Dauerfolgen werden nach dem Arztbericht nicht verbleiben. Zudem ist dem Arztbericht zu entnehmen, dass die Klägerin zu 2) bereits aus anderen Gründen zum Unfallzeitpunkt nicht voll arbeitsfähig war, und zwar aus Gründen, die mit dem Unfallereignis nicht in Zusammenhang stehen. Hierauf hat die Beklagte ausdrücklich hingewiesen, die Klägerin zu 2) jedoch nicht weiter Stellung genommen. Somit kann bereits nicht erkannt werden, dass die volle von der Klägerin zu 2) reklamierte Arbeitsunfähigkeit allein auf das hier streitige Unfallereignis zurückzuführen ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in Gesamthöhe von 250,00 EUR angemessen, aber auch ausreichend. Einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 900,00 EUR kann die Klägerin zu 2) insgesamt nicht beanspruchen, da hierzu hinreichender Sachvortrag fehlt. Insoweit ist substantiiert darzulegen, welche Tätigkeiten, die vor dem Unfall im Haushalt verrichtet wurden, unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr vollständig ausgeübt werden konnten. Ein allgemeiner Verweis auf eine bestimmte Minderung der Arbeitsfähigkeit genügt nicht, denn eine geminderte Arbeitsfähigkeit muss die Geschädigte nicht notwendig hindern, bestimmte Arbeiten im Haushalt gegebenenfalls kräfteschonend auszuführen. Zudem ist auch hier zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 2) - wie bereits ausgeführt – nach dem Arztbericht vom 12.08.2010 ohnehin bereits aus Gründen, die mit dem Unfallereignis nicht im Zusammenhang stehen, nicht voll arbeitsfähig war. Beim Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der entgangenen Haushaltsführung ist zudem nicht auf den sozialrechtlichen Aspekt der Arbeitsunfähigkeit abzustellen; entscheidend ist vielmehr, inwieweit die Fähigkeit zur Haushaltsführung konkret eingeschränkt ist. Bei einer mittelschweren HWS-Verletzung hat die Geschädigte im Einzelnen substantiiert darzulegen, welche konkreten Beeinträchtigungen sie daran gehindert haben, bestimmte Haushaltstätigkeiten auszuüben, und in welchem Umfang sie die bisher tatsächlich von ihr ausgeführte Arbeiten im Haushalt nicht mehr hat erbringen können (vgl. LG Kleve, Schaden-Praxis 2004, 230). Hierzu trägt die Klägerin zu 2) jedoch nicht hinreichend vor, da bereits nicht nachvollzogen werden kann, weshalb sie sich über mehrere Wochen nahezu ausschließlich auf der Couch aufhalten musste. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92,708 Nummer 11, 711, 713 ZPO. Streitwert: Im Verhältnis Kläger zu 1) und Beklagte: 436,60 EUR im Verhältnis Klägerin zu 2) und Beklagte: 1650,00 EUR 1 (Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)