Urteil
3 C 27/13 – Verkehrsrecht, Bürgerliches Recht
Amtsgericht Geldern, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGEL:2013:0722.3C27.13.00
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Tenor
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 456,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2012 zu zahlen.
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 200,00 Euro Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2012 zu zahlen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und die Beklagten als Gesamtschuldner zu einem Drittel.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 456,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2012 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 200,00 Euro Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und die Beklagten als Gesamtschuldner zu einem Drittel. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Parteien streiten um Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 07.08.2012 gegen 8.00 Uhr in xxx ereignete. Die Klägerin befuhr mit ihrem Pkw xxx, Kennzeichen xxx, die vorfahrtsberechtigte xxx-Straße Richtung xxx. Der Beklagte zu 1) befuhr mit dem Pkw xxx, Kennzeichen xxx, die Straße xxx aus Richtung xxx. Da der Beklagte zu 1) das an der Kreuzung beider Straßen befindliche Stopp-Schild missachtete, kam es zum Zusammenstoß, bei dem die Klägerin verletzt und ihr Fahrzeug beschädigt wurden. Die Beklagte zu 2) war Haftpflichtversicherin des xxx. Die Klägerin erlitt eine Prellung des Unterkiefers, eine Prellung des Kniegelenks und eine Thoraxprellung. Der Unfall wurde durch den Beklagten zu 1) allein verschuldet. Der Pkw der Klägerin erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden, der Wiederbeschaffungswert betrug 1.475,00 Euro. Die Beklagte zu 2) regulierte dieses Schaden, die Gutachterkosten und die allgemeine Unfallpauschale. Als Schmerzensgeld zahlte die Beklagte zu 2) 250,00 Euro an die Klägerin. Laut des von der Klägerin eingeholten Gutachtens beträgt die Wiederbeschaffungsdauer für einen vergleichbaren Pkw 10 bis 12 Tage. Die Klägerin behauptet, sie habe drei bis vier Wochen unter Schmerzen im Oberkörper gelitten und Druckschmerz am rechten Kieferköpfchen gehabt und sei wegen der Schmerzen im Kiefer zwei Wochen beim Essen beeinträchtigt gewesen. Einen neuen Pkw habe die Klägerin noch nicht angeschafft, weil sie noch auf den Kaufpreis sparen müsse. Derzeit müsse sie eine Freundin bitten, mit ihr zum Einkauf zu fahren. Die Klägerin begehrt mit der Klage die Zahlung weiteren Schmerzensgeldes, wobei sie sich insgesamt 2.000,00 Euro vorstellt, und einer Nutzungsausfallentschädigung bzgl. des Pkws für 12 Tage. Die Klägerin beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 456,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2012 zu zahlen, die Beklagte gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die von den entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 Euro freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie bestreiten den Nutzungswillen der Klägerin bezüglich ihres Pkw‘s, was sich daran zeige, dass sie sich noch keinen Ersatzwagen angeschafft habe. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist teilweise begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von 456,00 Euro, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 1 PflVersG, § 115 Abs. 1 VVG, § 249 BGB. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Halter eines bei einem Unfall beschädigten und deshalb nicht mehr zu nutzenden Fahrzeugs einen Schadenersatzanspruch für den Verlust der Nutzungsmöglichkeit hat. Der Anspruch entfällt nur, wenn der Geschädigte keine fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung hat, weil er etwa verletzungsbedingt gar nicht Auto fahren kann oder er einen Zweitwagen nutzen kann. Durch die Zuerkennung einer Nutzungsausfallentschädigung wird der Verlust von Gebrauchsvorteilen kompensiert, die sich aus der ständigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs ergeben. Das regelmäßig mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbundene Halten eines Kraftwagens erfolgt fast ausschließlich, um den Wagen jederzeit nutzen zu können, insbesondere zum Fahren zur Verfügung zu haben. Der vorübergehende Fortfall der Benutzbarkeit ist deshalb bereits ein Vermögensschaden, der einen Schadensersatzanspruch zur Entstehung gelangen lässt (BGH, U.v. 05.02.2013, Az. VI ZR 290/11, Rn. 27). Anders als die Beklagten meinen, impliziert nicht schon die unterlassene Ersatzbeschaffung eines Pkw‘s durch die Klägerin einen mangelnden Nutzungswillen. Es ist nämlich mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Pkw ohne den Unfall weiter zur Verfügung gehabt und nutzen hätte können – genau für den Verlust dieser Möglichkeit ist sie zu kompensieren. Die von ihr vorgetragene gelegentliche Hilfe durch eine Freundin, die mit ihr zum Einkaufen fährt, ist offensichtlich kein adäquater Ersatz für die ständige Verfügbarkeit eines eigenen Fahrzeugs. Die Klägerin kann für 12 Tage Wiederbeschaffungsdauer Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe von 38,00 Euro pro Tag wurde von den Beklagten nicht angegriffen. II. Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 200,00 Euro, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 1 PflVersG, § 115 Abs. 1 VVG, §§ 249 ff. BGB. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 450,00 Euro insgesamt ist erforderlich, aber auch ausreichend, um die bei dem Unfall erlittenen Verletzungen zu kompensieren. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass Prellungen von Kiefer, Thorax und Knie, allgemein bekannt, mit Schmerzen verbunden sind, die erst langsam wieder verschwinden. Andererseits sind dies durchaus leichte Verletzungen, die offensichtlich nicht einmal die Einnahme verschreibungspflichtiger Medikamente erforderlich machten. III. Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 1 PflVersG, § 115 Abs. 1 VVG, 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Verzug trat ein zum 07.12.2012 durch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 05.12.2012, das eine Mahnung i. S. d. § 286 Abs. 1 BGB darstellt. IV. Die Klägerin hat darüber hinaus Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 Euro (1,3 x 217,00 Euro (Streitwert: bis 3.500,00 Euro) + 20,00 Euro + MWSt = 359,50 Euro). Dies ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 1 PflVersG, § 115 Abs. 1 VVG, §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 2.456,00 Euro xxx Richterin