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Beschluss

11 F 190/16

Amtsgericht Geldern, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGEL:2018:0315.11F190.16.00
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Tenor

1. Der Antragsteller wird verpflichtet, Auskunft zu erteilen über

a) den Bestand und die Höhe seines Endvermögens am 15.09.2016,

b) den Bestand und die Höhe seines Anfangsvermögens am 19.06.1992 sowie Zeitpunkt und Höhe etwaiger Schenkungen und Erbschaften während der Ehe

durch Vorlage eines vollständigen und in sich geschlossenen geordneten Vermögensverzeichnisses, bezogen auf die jeweiligen Stichtage, gegliedert nach Aktiva und Passiva und unter Angabe der wertbildenden Faktoren der einzelnen Vermögenspositionen.

2. Der Antragsteller wird weiter verpflichtet, die Auskunft zu belegen durch Vorlage der Jahresabschlüsse seines Gewerbes …………. aus den letzten 5 Kalenderjahren vor dem 15.09.2016, Vorlage einer Übersicht des Anlagevermögens des Gewerbebetriebs des Antragstellers mit Angaben der jeweiligen Anschaffungsjahre sowie Nachweis der entsprechenden Anschaffungspreise, Vorlage der Mitteilungen vorhandener Lebensversicherungen über den Zeitwert der Lebensversicherung zu den angegebenen Stichtagen, Kontoauszüge hinsichtlich der geschäftlichen sowie privaten Konten des Antragstellers, aus denen die Kontostände zu den jeweiligen Stichtagen hervorgehen.

3. Der Antragsteller wird verpflichtet, Auskunft zu erteilen über den Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien am 01.08.2015.

4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

5. Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antragsteller wird verpflichtet, Auskunft zu erteilen über a) den Bestand und die Höhe seines Endvermögens am 15.09.2016, b) den Bestand und die Höhe seines Anfangsvermögens am 19.06.1992 sowie Zeitpunkt und Höhe etwaiger Schenkungen und Erbschaften während der Ehe durch Vorlage eines vollständigen und in sich geschlossenen geordneten Vermögensverzeichnisses, bezogen auf die jeweiligen Stichtage, gegliedert nach Aktiva und Passiva und unter Angabe der wertbildenden Faktoren der einzelnen Vermögenspositionen. 2. Der Antragsteller wird weiter verpflichtet, die Auskunft zu belegen durch Vorlage der Jahresabschlüsse seines Gewerbes …………. aus den letzten 5 Kalenderjahren vor dem 15.09.2016, Vorlage einer Übersicht des Anlagevermögens des Gewerbebetriebs des Antragstellers mit Angaben der jeweiligen Anschaffungsjahre sowie Nachweis der entsprechenden Anschaffungspreise, Vorlage der Mitteilungen vorhandener Lebensversicherungen über den Zeitwert der Lebensversicherung zu den angegebenen Stichtagen, Kontoauszüge hinsichtlich der geschäftlichen sowie privaten Konten des Antragstellers, aus denen die Kontostände zu den jeweiligen Stichtagen hervorgehen. 3. Der Antragsteller wird verpflichtet, Auskunft zu erteilen über den Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien am 01.08.2015. 4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 5. Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt. 11 F 190/16 Verkündet am 15.03.2018 ……., Justizbeschäftigte als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Amtsgericht Geldern Familiengericht IM NAMEN DES VOLKES Teil-Beschluss In der Familiensache Antragsteller/in, Verfahrensbevollmächtigte: …………… gegen Antragsgegner/in, Verfahrensbevollmächtigte: …………….. hat das Amtsgericht Geldern auf die mündliche Verhandlung vom 07.12.2017 durch die Richter/in am Amtsgericht beschlossen: 1. Der Antragsteller wird verpflichtet, Auskunft zu erteilen über a) den Bestand und die Höhe seines Endvermögens am 15.09.2016, b) den Bestand und die Höhe seines Anfangsvermögens am 19.06.1992 sowie Zeitpunkt und Höhe etwaiger Schenkungen und Erbschaften während der Ehe durch Vorlage eines vollständigen und in sich geschlossenen geordneten Vermögensverzeichnisses, bezogen auf die jeweiligen Stichtage, gegliedert nach Aktiva und Passiva und unter Angabe der wertbildenden Faktoren der einzelnen Vermögenspositionen. 2. Der Antragsteller wird weiter verpflichtet, die Auskunft zu belegen durch Vorlage der Jahresabschlüsse seines Gewerbes …………. aus den letzten 5 Kalenderjahren vor dem 15.09.2016, Vorlage einer Übersicht des Anlagevermögens des Gewerbebetriebs des Antragstellers mit Angaben der jeweiligen Anschaffungsjahre sowie Nachweis der entsprechenden Anschaffungspreise, Vorlage der Mitteilungen vorhandener Lebensversicherungen über den Zeitwert der Lebensversicherung zu den angegebenen Stichtagen, Kontoauszüge hinsichtlich der geschäftlichen sowie privaten Konten des Antragstellers, aus denen die Kontostände zu den jeweiligen Stichtagen hervorgehen. 3. Der Antragsteller wird verpflichtet, Auskunft zu erteilen über den Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien am 01.08.2015. 4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 5. Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Sie haben am 19.06.1992 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind drei gemeinsame Kinder hervorgegangen, die zwischenzeitlich volljährig sind. Die Beteiligten haben am 03.06.2004 eine notarielle Trennungsvereinbarung geschlossen. Ausweislich dieser Trennungsvereinbarung hatten sich die Beteiligten im Januar 2004 getrennt. In der o.g. notariellen Trennungsvereinbarung schlossen die Beteiligten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus und vereinbarten ab dem 01.10.2004 stattdessen den Güterstand der Gütertrennung. Des Weiteren verzichteten sie wechselseitig auf Unterhaltsansprüche und schlossen den Versorgungsausgleich aus. Mit der notariellen Vereinbarung sind auch die Grundstücksverhältnisse neu geregelt worden. Der Antragsteller war Alleineigentümer eines Grundstücks in ……….. (vgl. Ziffer III. (3) a) der Vereinbarung), darüber hinaus waren die Eheleute jeweils Miteigentümer zu je 1/2 und zu je 1/4 von Grundstücksflächen in ……….. (vgl. Ziffer III (3) b) und c) der Vereinbarung). Durch die notarielle Urkunde überließ der Antragsteller der Antragsgegnerin das in seinem Alleineigentum stehenden Grundstück unter Ziffer III (3) a), während die Antragsgegnerin dem Antragsteller ihre Miteigentumsanteile der anderen beiden Grundstücke unter Ziffer III (3) b) und c) überließ. Außerdem verpflichtete der Antragsteller sich, die durch eine Grundschuld gesicherten Verbindlichkeiten gegenüber der ……………. allein zu übernehmen (vgl. Ziffer III (5) der Vereinbarung); die Verbindlichkeiten sollen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ca. 50.000,00 EUR betragen haben. Hinsichtlich des der Antragsgegnerin übertragenen Grundstücks vereinbarten die Beteiligten eine Verfügungsbeschränkung, die u.a. zum Inhalt hatte, dass die Antragsgegnerin das Grundstück zu ihren Lebzeiten nicht ohne die Zustimmung des Antragstellers oder seiner Erben veräußern oder belasten kann (vgl. Ziffer III (6) der Vereinbarung). Eine solche Verfügungsbeschränkung wurde für den Ehemann nicht geschlossen. Auf die Vertragsurkunde (Bl. 4 ff. d.A.) wird im Übrigen Bezug genommen. Die Umstände und das Zustandekommen des o.g. Vertrags werden von den Beteiligten unterschiedlich geschildert. Nach Abschluss des Vertrags versöhnten sich die Beteiligten wieder. Eine Trennung erfolgte dann erneut im Sommer 2015. Im hiesigen Verfahren begehrt der Antragsteller die Scheidung. Die Antragsgegnerin indes macht in einem Verbundverfahren Zugewinnausgleichsansprüche geltend. Sie beruft sich auf die Nichtigkeit des notariellen Vertrags in Folge Sittenwidrigkeit. Der Antragsteller habe sie bei Unterzeichnung des Vertrags unter Druck gesetzt. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung waren die gemeinsamen Kinder 5 Jahre, 9 Jahre und 12 Jahre alt. Sie selbst habe wegen der Kinderbetreuung nur in geringem Umfang gearbeitet. Der Antragsteller war es, der dem Lebensunterhalt für die Familie erwirtschaftete. Dennoch habe der Vertrag einen Unterhaltsverzicht ihrerseits vorgesehen sowie den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Alle Vorteile des Vertrages lägen allein auf Seiten des Antragstellers. Der Antragsteller habe sie jedoch so lange psychisch fertig gemacht, bis sie den Vertrag unterschrieben habe. Sie habe auch unterschrieben, weil sie es ihm habe recht machen wollen und an einen Neustart glaubte. Sie beantragt insoweit, den Antragsteller zur Auskunft zu verurteilen. Der Antragsteller beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin sei zu keinem Zeitpunkt von ihm unter Druck gesetzt worden. Sie sei vielmehr in anwaltlicher Beratung gewesen und habe selbst einzelne Punkte des Vertrags ausgearbeitet. So habe sie aufgrund der anwaltlichen Beratung auf Übertragung des Hauses in ……….. auf sie bestanden. Auch sei es die Idee der Antragsgegnerin gewesen, die Gütertrennung zu vereinbaren. Hintergrund sei gewesen, dass er selbst sich zu diesem Zeitpunkt selbständig gemacht habe und die Antragsgegnerin nicht für Schulden aus seiner Selbständigkeit habe haften wollen. Auch stimme es nicht, dass er allein Vorteile aus der notariellen Vereinbarung habe. Er habe schließlich die Antragsgegnerin auch von allen gemeinsamen Verbindlichkeiten freigestellt. Auf den Inhalt der Akten wird im Übrigen Bezug genommen. II. Der Auskunftsantrag ist zulässig und begründet. Die Antragsgegnerin hat einen Auskunftsanspruch aus § 1379 BGB. Der Auskunftsanspruch wäre ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn ein Zugewinnausgleichsanspruch nicht bestehen würde, weil er durch Ehevertrag ausgeschlossen worden ist. Hier haben die Beteiligten am 03.06.2004 eine notarielle Trennungsvereinbarung aufgesetzt, in der sie unter Ziffer II. (2) den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit Wirkung vom 01.01.2004 ausgeschlossen haben. Ab dem 01.01.2004 solle Gütertrennung bestehen. Der Vertrag hält einer rechtlichen Überprüfung jedoch nicht stand. Er ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gem. § 138 BGB nichtig. Ein Ehevertrag kann sich im Rahmen der Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2017, AZ.: XII ZB 109/16-juris). Daneben ist erforderlich, dass der unausgeglichene Vertragsinhalt Ausdruck einer Störung der subjektiven Vertragsparität ist. Umstände, die auf eine subjektive Vertragsimparität hindeuten können, sind bspw. die Ausnutzung einer Zwangslage, das Vorliegen einer sozialen und wirtschaftlichen Abhängigkeit oder eine intellektuelle Unterlegenheit (vgl. BGH, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Die Beteiligten haben in der Vertragsurkunde generell nacheheliche Unterhaltsansprüche ausgeschlossen. Damit haben sie auch den Alters- und Krankheitsunterhalt ausgeschlossen, die jedoch nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem sog. Kernbereich der Scheidungsfolgen zuzuordnen sind. Ihr Ausschluss begründet allein für sich genommen aber noch nicht die Sittenwidrigkeit der Regelung. Denn der Ausschluss begegnet keinen Bedenken, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbar war, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte wegen Alters- oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte (vgl. BGH ,a.a.O.). Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durch die Beteiligten war nicht absehbar, dass einer der Ehegatten wegen Krankheit oder Alters unterhaltsbedürftig werden könnte. Ferner haben die Beteiligten den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Auch der Ausschluss des Versorgungsausgleiches als solcher ist für sich genommen erst einmal unbedenklich. Zuletzt führt auch der Ausschluss des Zugewinnausgleichs für die Zeit nach dem 01.01.2004 allein für sich genommen nicht zur Sittenwidrigkeit des Vertrags. Betrachtet man jedoch alle Regelungen in ihrer Gesamtheit, wird ersichtlich, dass sie auf die einseitige Benachteiligung der Antragsgegnerin abzielen und auch tatsächlich hinauslaufen. Die Antragsgegnerin, die, um die Betreuung der drei gemeinsamen Kinder zu gewährleisten, beruflich viele Jahre hinter dem Antragsteller zurückgesteckt hat, nimmt dadurch die wirtschaftlich schwächere Position der Beteiligten ein. Aufgrund der Kinderbetreuung ist mit Versorgungsnachteilen allein auf ihrer Seite zu rechnen, wegen des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs partizipiert sie an der Altersversorgung des Ehemannes nicht. Hinzu kommt, dass der Antragsteller, der sich ab 2004 beruflich selbständig gemacht hat, seine Altersversorgung jedenfalls ab dem Zeitpunkt vornehmlich durch eine private Vermögensbildung gestützt haben wird, an der die Antragsgegnerin aufgrund des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs auch nicht partizipiert. Mit Abschluss des Vertrags verzichtete die Antragsgegnerin auf bereits erlangte Rechtspostionen, ohne dafür eine ausreichende Kompensation erhalten zu haben. Der Antragsteller übertrug ihr zwar das Grundstück in …………….. zu Alleineigentum und stellte sie von einer gemeinsamen Verbindlichkeit frei, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit noch 50.000,00 EUR beziffert worden ist. Die Antragsgegnerin kann über dieses Grundstück aber nicht frei verfügen, vielmehr wurde ihr der Grundbesitz nur bedingt übereignet. Letztlich gab der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung im Rahmen seiner Anhörung selbst an, dass er mit der Verfügungsbeschränkung sicherstellen wollte, dass der Grundbesitz den gemeinsamen Kindern erhalten bleibt. Die Antragsgegnerin sollte leer ausgehen. Auch darf nicht ungesehen bleiben, dass der Antragsteller seinerseits Grundstücksanteile der Antragsgegnerin erhalten hat, und zwar ohne eine Verfügungsbeschränkung. Die von den Beteiligten geschlossenen Vereinbarungen gereichen daher weit überwiegend zum Nachteil der Antragsgegnerin. Der Vertrag hält auch in subjektiver Hinsicht einer Überprüfung nicht stand. Die subjektive Imparität beim Abschluss der Verträge folgt hier aus der Ausnutzung der sozialen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der Antragsgegnerin. Sie betreute im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die noch jungen Kinder im Alter von 5, 9 und 12 Jahren. Infolge der Betreuung der Kinder arbeitete sie nur in einem geringfügigen Umfang. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Anhörung glaubhaft geschildert, dass ihr im Rahmen der Trennung in 2004 deutlich geworden ist, dass sie den Lebensunterhalt für sich und die Kinder ohne die (finanzielle) Unterstützung des Ehemannes nur schwerlich hätte allein bewerkstelligen können. Sie glaubte an einen Neustart mit dem Antragsteller. Der Antragsteller habe einen Neustart jedoch von der Unterzeichnung des Vertrags abhängig gemacht. Um die Versorgung ihrer Kinder sicherzustellen, habe sie den Vertrag unterzeichnet und sei zum Antragsteller zurückgekehrt. Sie habe auch gar nicht alles verstanden, was in dem Vertrag gestanden habe. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin anwaltlich beraten war. Denn letztlich hat sie sich nach ihren Angaben dem Verlangen des Ehemannes gebeugt. Inwieweit sie obgleich ihrer anwaltlichen Vertretung tatsächlich konkret in die Vertragsverhandlungen eingebunden war, ist nicht dargetan. Wegen der Nichtigkeit des Ehevertrags ist der Ausschluss des Zugewinnsausgleichsanspruchs unwirksam. Der Antragsteller ist zur Auskunftserteilung verpflichtet. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Geldern, Nordwall 51, 47608 Geldern schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Geldern eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Richter/in