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Urteil

4 C 193/20

Amtsgericht Geldern, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGEL:2020:1118.4C193.20.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.05.2020 sowie 10,00 Euro an außergerichtlichen Mahnkosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 55 % und die Beklagte zu 45 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt es nachgelassen,  die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.05.2020 sowie 10,00 Euro an außergerichtlichen Mahnkosten zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 55 % und die Beklagte zu 45 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen. 4 C 193/20 Amtsgericht Geldern IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der …………………….. Klägerin, Prozessbevollmächtigte: ……………… gegen ………………………… Beklagte, Prozessbevollmächtigte: ………………. hat das Amtsgericht Geldern im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 18.11.2020 durch die Richter/-in für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.05.2020 sowie 10,00 Euro an außergerichtlichen Mahnkosten zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 55 % und die Beklagte zu 45 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Berechtigung eines sog. Ausfallhonorars. Die Klägerin betreibt eine Praxis für Ergotherapie und Neurofeedback in …….. Die Beklagte ist die Erziehungsberechtigte der minderjährigen Kinder ……. und ……., welche sich in Behandlung bei der Klägerin befinden. Die Beklagte meldete das Kind …………. unter dem 13.01.2020 sowie das Kind …………. unter dem 30.09.2019 zur Behandlung bei der Klägerin an. In den wortgleichen schriftlichen Anmeldeformularen (Anlage K1+2, Bl. 15, 17 d.A.), welche durch die Beklagte unterzeichnet wurden, heißt es auszugsweise: Können vereinbarte Termine nicht eingehalten werden, müssen diese mindestens 24 Stunden vorher abgesagt werden. Anderenfalls wird Ihnen unabhängig von einer Begründung des kurzfristigen Ausfalls gemäß § 293 ff BGB (gesetzliche Regelungen zum Annahmeverzug) eine Ausfallpauschale in Höhe von 25,00 Euro privat in Rechnung gestellt. Entsprechendes gilt für vereinbarte, aber nicht abgesagte Termine, die nicht eingehalten werden. Die Beklagte vereinbarte sowohl für das Kind ……….. (15:00 Uhr) als auch für das ……………. (15:45 Uhr) für den 23.03.2020 einen Behandlungstermin in der Praxis der Klägerin. Die Beklagte sagte beide Termine am Morgen des 23.03.2020 gegen 07:30 Uhr ab. Zur Begründung ihrer Terminsabsage führte sie an, dass ihr ältester Sohn ………… in der Nacht über Hals- und Kopfschmerzen geklagt und Fieber entwickelt habe. Da sie ihren kranken Sohn nicht unbeaufsichtigt lassen und da auf Grund der Symptome eine Erkrankung mit dem Corona-Virus nicht ausgeschlossen werden konnte, entschloss sich die Beklagte, die Behandlungstermine abzusagen. Auf Grund dieser Absage rechnete die Klägerin gegenüber der Beklagten für beide Kinder die Ausfallpauschale gemäß Anmeldeformular in Höhe von jeweils 25,00 Euro mit Rechnungen vom 23.03.2020 (Anlagen K3+4, Bl. 18, 19 d.A.) ab. Zahlungen auf diese Rechnungen erfolgten seitens der Beklagten trotz wiederholter Zahlungserinnerung (Anlagen K5+6, Bl. 20, 21 d.A. sowie Anlagen K 7 bis 10, Bl. 22 ff d.A.) nicht. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde das streitgegenständliche Ausfallhonorar aus der wirksamen vertraglichen Vereinbarung im Anmeldeformular zu. Die formularmäßige Vereinbarung sei insbesondere nicht nach den §§ 307 ff BGB unwirksam. Ein Zahlungsanspruch folge im Übrigen aus § 615 BGB. Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Hierzu hat die Klägerin unter dem 19.06.2020 gegen die Beklagte bei dem Amtsgericht Hagen den Erlass eines Mahnbescheides über eine Hauptforderung in Höhe von 110,00 Euro beantragt. Gegen den Mahnbescheid vom 22.06.2020 hat die Beklagte fristgerecht Widerspruch eingelegt. Nach Abgabe des Verfahrens an das erkennende Gericht beantragt die Klägerin nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie 50,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.05.2020 sowie 10,00 Euro außergerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, es sei bereits keine wirksame Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch ersichtlich. Die entsprechende Klausel in dem schriftlichen Anmeldeformular der Klägerin sei als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu werten und Verstoße als Vertragsstrafenklausel gegen § 309 Nr. 6 BGB sowie als Klausel zum pauschalierten Schadensersatz gegen § 309 Nr. 5 BGB. Hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches fehle es im Übrigen bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten, welche sich angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens und der diesbezüglich zu beachtenden Vorgaben umsichtig und richtig verhalten habe. Darüber hinaus stelle es eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB dar, dass die streitgegenständliche Klausel in dem Anmeldeformular der Klägerin den Patienten die Möglichkeit nehme, die Gründe für ihre Absage darzulegen und zu begründen. Zudem sei die Geltendmachung des Ausfallhonorars auch auf Grund der tatsächlichen Umstände nicht nachvollziehbar, habe die Absage der Termine angesichts der möglichen Coronaerkrankung des ältesten Sohns doch gerade auch im Interesse der Klägerin gelegen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet. I. 1. Der Klägerin steht aus dem zwischen den Parteien hinsichtlich der minderjährigen Kinder ……………… sowie …………. geschlossenen Behandlungsvertrag i.V.m. § 615 BGB das verlangte Ausfallhonorar in Höhe von jeweils 25,00 Euro, mithin insgesamt 50,00 Euro zu. Zwischen den Parteien ist auf Grundlage der schriftlichen, vorformulierten und durch die Klägerin gestellten Anmeldformulare vom 13.01.2020 (Bl. 15 d.A.) sowie vom 30.09.2019 (Bl. 17 d.A.) hinsichtlich beider Kinder eine wirksame Vereinbarung über das streitgegenständliche Ausfallhonorar zustande gekommen. Darin verpflichtete sich die Beklagte für den Fall der Nichteinhaltung eines vereinbarten Termins, wenn dieser nicht mindestens 24 Stunden vorher abgesagt wird –unabhängig von den Gründen des kurzfristigen Ausfalls- zur Entrichtung einer Ausfallpauschale in Höhe von 25,00 Euro. Die für den 23.03.2020 vereinbarten Termin für die Kinder …………. sowie …………. wurden von der Beklagten am Morgen des 23.03.2020 und damit nicht mit einer 24-stündigen Vorlaufzeit abgesagt. Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Ausfallshonorars nach der vertraglichen Vereinbarung lagen damit vor. Die formularmäßige Vereinbarung des Ausfallshonorars stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff BGB dar. Die Vereinbarung entspricht dabei der Regelung des § 615 BGB und hält einer Kauselkontrolle stand. Eine Unwirksamkeit nach den §§ 307 ff BGB liegt nicht vor. Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 und Nr. 6 BGB liegt nicht vor, da es sich bei der streitgegenständlichen Regelung weder um die Vereinbarung eines Schadensersatzanspruchs, noch einer Vertragsstrafe handelt. Die Vereinbarung des Ausfallhonorars verstößt darüber hinaus auch nicht gegen § 308 Nr. 7 BGB oder gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. hierzu beispielhaft: AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 20.12.2018, Az.: 713 C 238/18; AG Nettetal, Urteil vom 12.09.2006, Az.: 17 C 71/03; AG Neukölln, Urteil vom 07.10.2004, Az.: 4 C 179/04; AG Bonn, Urteil vom 05.09.2006, Az.: 2 C 215/06). Dass das vereinbarte Ausfallhonorar „unabhängig von der Begründung des kurzfristigen Ausfalls“ und damit verschuldensunabhängig zu entrichtet ist, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken und entspricht der Regelung des § 615 BGB. Der Annahmeverzug nach § 615 BGB tritt nämlich unabhängig von einem Verschulden des Gläubigers ein. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung seit BGHz 24, 91-96. Hintergrund hierfür ist, dass der Gläubigerverzug grundsätzlich nicht die Verletzung einer Rechtspflicht, sondern vielmehr den Verstoß gegen eine Obliegenheit darstellt und somit einerseits keine Schadensersatzpflicht auslöst, andererseits aber auch kein Verschulden oder ein etwaiges Vertreten müssen voraussetzt. Der Dienstberechtigte bleibt im Falle des Annahmeverzuges zur Zahlung der Vergütung verpflichtet, da dieser Umstand allein in seinen Risikobereich fällt. Eine Entlastungsmöglichkeit nach dem Grund der Nichtannahme ist nicht vorgesehen. Es ist unerheblich, aus welchen Gründen der Patient nicht zum Behandlungstermin erschienen. Sofern der Behandler, wie vorliegend die Klägerin, zur leistungsfähig und –bereit war, besteht der Vergütungsanspruch. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht streitentscheidend darauf an, dass bzw. ob die Beklagte die Behandlungstermine vor dem Hintergrund eines Coronaverdachts in Bezug auf ihren weiteren Sohn ……….abgesagt hat. Die in dem Anmeldeformular vorgesehene Frist zur Absage von 24 Stunden ist ebenfalls nicht zu beanstanden und weicht nicht in unangemessener Weise von § 621 Nr. 5 BGB ab. Danach ist ein Behandlungsvertrag jederzeit kündbar. Das Absagen eines Behandlungstermins oder das Nichterscheinen zu einem Termin sind indes nicht gleichzusetzen mit der Kündigung des Behandlungsverhältnisses als solchem. Dass der Behandler, hier die Klägerin, etwas Zeit und Vorlauf gewinnt, um den Termin möglichst kurzfristig anderweitig zu vergeben, ist ihr zuzubilligen. 2. Der geltend gemachte Zinsanspruch sind ebenso wie die zuerkannten vorgerichtlichen Mahnkosten unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges der Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 249, 288 Abs. 1 BGB begründet. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Soweit mit Mahnbescheidsantrag vom 19.06.2020 eine Hauptforderung in Höhe von 110,00 Euro geltend gemacht wurde und sodann mit Anspruchsbegründungsschrift vom 28.07.2020 lediglich noch eine Hauptforderung in Höhe von 50,00 Euro zur Entscheidung gestellt und begründet wird, ist darin eine teilweise Klagerücknahme im Sinne des § 269 ZPO mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu sehen. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO . Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, denn sie wirft eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf, welche sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. So ist bisher nicht abschließend obergerichtlich geklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vereinbarung eines sog. Ausfallhonorars zulässig ist bzw. ob coronabedingte Einschränkungen anzunehmen sind, wenn Behandlungstermine kurzfristig auf Grund von akut auftretenden Erkältungssymptomen (Coronaverdachtsfälle) des Leistungsberechtigen oder naher Angehöriger bzw. enger Kontaktpersonen abgesagt werden. Streitwert : bis zu 500,00 Euro Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Kleve zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Kleve durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Geldern statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Geldern, Nordwall 51, 47608 Geldern, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Richter/-in