Urteil
27 C 187/04
AG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Zahlung für erbrachte Telekommunikationsleistungen besteht nach § 611 Abs. 1 BGB, wenn die Leistung unstreitig vom Anschluss des Beklagten aus geführt wurde.
• AGB werden gemäß § 305a Nr. 2 BGB Vertragsbestandteil; danach trifft den Anschlussinhaber die Zahlungspflicht für von seinem Anschluss aus zurechenbar geführte R-Gespräche auch bei unbefugter Benutzung durch Dritte.
• Der Anschlussinhaber hat Vorsorge gegen unbefugte Benutzung zu treffen; eine erst nachträgliche Sperrung entlastet nicht von der Zahlungspflicht.
• Bei Zahlungsverzug stehen dem Gläubiger Verzugsschaden und Mahnkosten nach §§ 286, 288 BGB zu.
Entscheidungsgründe
Anschlussinhaber haftet für R‑Gespräche vom eigenen Anschluss trotz unbefugter Nutzung • Ein Anspruch auf Zahlung für erbrachte Telekommunikationsleistungen besteht nach § 611 Abs. 1 BGB, wenn die Leistung unstreitig vom Anschluss des Beklagten aus geführt wurde. • AGB werden gemäß § 305a Nr. 2 BGB Vertragsbestandteil; danach trifft den Anschlussinhaber die Zahlungspflicht für von seinem Anschluss aus zurechenbar geführte R-Gespräche auch bei unbefugter Benutzung durch Dritte. • Der Anschlussinhaber hat Vorsorge gegen unbefugte Benutzung zu treffen; eine erst nachträgliche Sperrung entlastet nicht von der Zahlungspflicht. • Bei Zahlungsverzug stehen dem Gläubiger Verzugsschaden und Mahnkosten nach §§ 286, 288 BGB zu. Der Kläger begehrt Zahlung für erbrachte kostenpflichtige R‑Gespräche in Höhe von 351,51 EUR sowie Verzugszinsen und Mahnkosten gegen den Beklagten. Unstreitig wurden die betreffenden Gespräche von dem Telefonanschluss des Beklagten geführt und die Forderung in dieser Höhe berechnet. Der Beklagte rügt, die Telefonate seien von seinem minderjährigen Sohn geführt worden und dieser sei angewiesen gewesen, teure Gespräche zu unterlassen. Die Klägerin hat die Leistungserbringung und die Höhe der Forderung bestritten bestreiten mit Nichtwissen beantwortet und die Sperrung der R‑Dienste erfolgte erst nach den Gesprächen. Der Beklagte nahm an, er habe andere Sperrmaßnahmen getroffen; die Klägerin hielt dies für nicht ausreichend. Das Amtsgericht hat auf Grund der AGB‑Einbeziehung und der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers entschieden. • Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid war rechtzeitig, das Verfahren wurde wieder aufgenommen. • Nach § 611 Abs. 1 BGB besteht ein Zahlungsanspruch des Klägers für die erbrachte Telekommunikationsleistung in Höhe von 351,51 EUR, weil die Gespräche vom Anschluss des Beklagten geführt wurden. • Die von der Klägerin vorgelegten AGB wurden gemäß § 305a Nr. 2 BGB Vertragsbestandteil; nach Ziff. 2.4 und 2.5 der AGB entsteht der Vertrag mit dem Inhaber des Teilnehmernetzanschlusses und dieser hat die Entgelte für zurechenbare R‑Gespräche zu zahlen. • Die Haftung des Anschlussinhabers erstreckt sich auch auf unbefugt geführte Gespräche Dritter, insbesondere minderjähriger Familienangehöriger, weil der Anschlussinhaber verpflichtet ist, Maßnahmen gegen unbefugte Benutzung zu treffen; eine erst nachträgliche Sperrung entlastet nicht. • Der Beklagte hatte nach Ansicht des Gerichts zumutbare weitere Sperr‑ oder Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung kostenpflichtiger Gespräche nicht hinreichend getroffen. • Für Zahlungsverzug stehen dem Kläger 5,40 EUR Verzugsschaden, 10,00 EUR Mahnkosten sowie Zinsen aus §§ 286, 288 BGB zu. • Die Kostenentscheidung beruht auf den einschlägigen ZPO‑Vorschriften (§§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO). Die Klage ist begründet; der Vollstreckungsbescheid wird aufrechterhalten. Der Beklagte ist zur Zahlung von 351,51 EUR nebst Verzugszinsen sowie Erstattung von 5,40 EUR Verzugsschaden und 10,00 EUR Mahnkosten verpflichtet. Die Haftung des Anschlussinhabers folgt aus den einbezogenen AGB und der Pflicht, gegen unbefugte Benutzung seines Anschlusses Vorsorge zu treffen; eine erst nachträgliche Sperrung befreit nicht von der Zahlungsverpflichtung. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.