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Beschluss

24 F 484/09 Bürgerliches Recht

Amtsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGE1:2010:0602.24F484.09.00
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Tenor

Die Antragsgegner sind verpflichtet, die für die Erstellung des mit Beschluss vom 19. Januar 2010 angeforderten Gutachtens erforderlichen Untersuchungen zu dulden.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussbeschluss vorbehalten.

Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.

Entscheidungsgründe
Die Antragsgegner sind verpflichtet, die für die Erstellung des mit Beschluss vom 19. Januar 2010 angeforderten Gutachtens erforderlichen Untersuchungen zu dulden. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussbeschluss vorbehalten. Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet. Gründe: Die Antragsgegnerin zu 3. hat am … den Antragsgegner zu 1. geboren; der Antragsgegner zu 2. hat die Vaterschaft bzgl. dieses Kindes anerkannt; die Antragsgegnerin zu 1. und der Antragsgegner zu 3. sind nicht miteinander verheiratet. Die Antragstellerin, anfechtungsberechtigte Behörde i.S. d. § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB, hat die Vaterschaft des Antragsgegners zu 2. angefochten. Durch den im Tenor genannten Beschluss hat das Gericht die Erstellung eines DNS-Vaterschaftsgutachtens in Auftrag gegeben. Der Antragsgegner zu 2. hat sich geweigert, der Beweisaufnahme Folge zu leisten. Er ist der Ansicht, vorrangig müsse gemäß § 175 Abs. 1 FamFG die Frage der sozialfamiliären Beziehung zwischen dem Antragsgegner zu 2. und dem zu 1. geklärt werden. Gemäß §§ 178 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 387 ZPO war durch Zwischenbeschluss darüber zu entscheiden, ob die Antragsgegner an der angeordneten Beweisaufnahme teilnehmen müssen. Diese Frage ist zu bejahen. Nach § 1600 Abs. 3 BGB kann die Anfechtung durch die Antragstellerin nur dann Erfolg haben, wenn der Antragsgegner zu 2. nicht Vater des Antragsgegners ist, zwischen ihnen keine sozialfamiliäre Beziehung besteht und durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für den Aufenthalt des Kindes oder der Antragsgegnerin zu 3. in der Bundesrepublik Deutschland geschaffen worden sind. In welcher Reihenfolge die Prüfung insoweit stattzufinden hat, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Eine bestimmte Reihenfolge ist nicht vorgeschrieben. Von der Anberaumung eines Erörterungstermins gemäß § 175 Abs. 1 FamFG hat das Gericht vorliegend abgesehen, da es angesichts des Schriftsatzes vom 8. Februar 2010 davon ausgegangen ist, dass der Antragsgegner zu 2. behauptet, auch biologischer Vater des Antragsgegners zu 1. zu sein. Im übrigen geht das Gericht davon aus, dass die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der biologischen Vaterschaft des Anerkennenden durch ein Sachverständigengutachten im Regelfall zu sicheren Ergebnissen führt , als die Prüfung der Frage, ob eine sozialfamiliäre Beziehung besteht. Inwieweit durch die gerichtliche Verfahrensweise Art. 6 des Grundgesetzes betroffen sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Durch die Feststellung der Vaterschaft ließe sich die ansonsten angesichts des Altes des Antragsgegners zu 1. bereits angezeigte, diesen möglicherweise belastende Anhörung vor Gericht vermeiden. Die Anhörung des Jugendamtes soll erst erfolgen, wenn das Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass der Antragsgegner zu 2. nicht biologischer Vater des Kindes ist. Damit war, wie geschehen, zu tenorieren. Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Gelsenkirchen, Overwegstr. 35, 45879 Gelsenkirchen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Gelsenkirchen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.