Beschluss
005 K 181/08
AG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
5Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 5 Normen
Leitsätze
• Die Zulassung eines Beistands nach § 90 ZPO ist nur ausnahmsweise nach § 90 Abs.1 S.3 ZVG möglich; sie setzt Sachdienlichkeit, besonderes Bedürfnis und ein Vertrauensverhältnis voraus.
• Die bloße Behauptung besonderer Kenntnisse oder eines Vertrauensverhältnisses genügt nicht; das Gericht kann die Zulassung verweigern, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der Beistand Verfahren verzögern oder verunsichern soll.
• Die Geltendmachung von Rechten der Schuldnerin (z. B. Antrag auf Vollstreckungsschutz) ist grundsätzlich nicht missbräuchlich, wird aber zum Missbrauch, wenn sie als Instrument der Verfahrenstorpedierung ohne sachlichen Hintergrund verwendet wird (Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB).
Entscheidungsgründe
Zulassung eines überregional tätigen Beistands in der Zwangsversteigerung abgelehnt • Die Zulassung eines Beistands nach § 90 ZPO ist nur ausnahmsweise nach § 90 Abs.1 S.3 ZVG möglich; sie setzt Sachdienlichkeit, besonderes Bedürfnis und ein Vertrauensverhältnis voraus. • Die bloße Behauptung besonderer Kenntnisse oder eines Vertrauensverhältnisses genügt nicht; das Gericht kann die Zulassung verweigern, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der Beistand Verfahren verzögern oder verunsichern soll. • Die Geltendmachung von Rechten der Schuldnerin (z. B. Antrag auf Vollstreckungsschutz) ist grundsätzlich nicht missbräuchlich, wird aber zum Missbrauch, wenn sie als Instrument der Verfahrenstorpedierung ohne sachlichen Hintergrund verwendet wird (Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB). Die Schuldnerin, vertreten durch ihren Sohn D, beantragte im Versteigerungstermin die Zulassung des Herrn H als Beistand nach § 90 ZPO. Herr H tritt überregional in Zwangsvollstreckungsverfahren als Beistand auf und hatte bereits im Vorjahr im selben Verfahren umfangreiche Anträge zur Aufhebung bzw. Einstellung des Versteigerungstermins vorgelegt. Diese Anträge wurden nicht weiterverfolgt, Vollstreckungsabwehrklagen wurden nicht erhoben. Im heutigen Termin reichte H erneut umfangreiche Ausführungen ein, obwohl die Terminladung bereits Monate zuvor zugestellt worden war. Das Vollstreckungsgericht sah Hinweise darauf, dass die Anträge und der Einsatz von H primär der Verzögerung und Verunsicherung möglicher Bieter dienen sollten. Die Schuldnerin berief sich allgemein auf ein besonderes Vertrauensverhältnis und besondere Kenntnisse des H, ohne dies substantiiert darzulegen. • Anwendbare Normen sind § 90 ZPO, § 79 Abs.2 ZPO, § 90 Abs.1 S.3 ZVG sowie § 9 ZVG; ergänzend gilt der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). • Herr H gehört nicht zum Kreis der zur Vertretung Befugten; seine Zulassung richtet sich daher nach der Ausnahmeregelung des § 90 Abs.1 S.3 ZVG, die Sachdienlichkeit, ein besonderes Bedürfnis und ein Vertrauensverhältnis verlangt. • Das Gericht stellte fest, dass konkrete Nachweise für ein besonderes Vertrauensverhältnis oder ein besonderes Bedürfnis nicht vorgelegt wurden; bloße Behauptungen genügen nicht. • Tatsächliche Umstände deuten darauf hin, dass Herr H wiederholt kurz vor Terminen umfangreiche Anträge einreicht, die nicht weiterverfolgt werden, wodurch die Durchführung der Versteigerung verzögert und Bieter verunsichert werden können. • Vor diesem Hintergrund ist die Zulassung eines Beistands, der offenbar Verfahrenstaktiken einsetzt, die der ordnungsgemäßen Durchführung entgegenstehen, nicht sachdienlich; berechtigte Rechte der Schuldnerin (z. B. Vollstreckungsschutzanträge) können ohne Beistand oder durch den gesetzlichen Vertreter gewahrt werden. • Es ist zu prüfen, ob Antragsgestaltungen rechtmäßig oder als missbräuchlich im Sinne der Verfahrenstorpedierung zu bewerten sind; hier besteht ein Anhaltspunkt für missbräuchliches Verhalten, sodass die Ausnahmevoraussetzungen nicht gegeben sind. Der Antrag der Schuldnerin, Herrn H als Beistand nach § 90 ZPO zuzulassen, wurde zurückgewiesen. Das Gericht hat die notwendigen Voraussetzungen für eine Ausnahmezulassung nicht als gegeben angesehen, weil kein besonderes Vertrauensverhältnis oder Bedürfnis schlüssig dargelegt wurde und konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Beistand durch wiederholte, kurzfristige Anträge die Versteigerung verzögern und potenzielle Bieter verunsichern wollte. Die ordnungsgemäße Durchführung des Versteigerungstermins hat Vorrang, und die Schuldnerin kann ihre Rechte, etwa einen Antrag auf Vollstreckungsschutz, auch durch ihren Vertreter oder selbst wahrnehmen. Damit wurde der Zulassungsantrag aus prozessökonomischen und ordnungsgemäßen Verfahrensgründen abgelehnt.