Urteil
204 C 82/14
Amtsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGGE1:2015:0126.204C82.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. Kl.. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 - entfällt gemäß § 495a ZPO – 3 Entscheidungsgründe 4 Die Klage ist unbegründet. 5 D. Kl. stehen gegen d. Bekl. keine weiteren Schadensersatzansprüche aufgrund des Verkehrsunfalles vom … auf der S-Straße in H. zu. Zwar haftet d. Bekl. d. Kl. gegenüber aufgrund des Verkehrsunfalles auf 100 % der diesem entstandenen Schäden, indes hat d. Bekl. durch die geleisteten Zahlungen sämtliche berechtigten Ansprüche d. Kl. erfüllt. D. Kl. stehen gegen d. Bekl. die mit der Klage geltend gemachten weiteren Schadensersatzansprüche i.H.v. 557,87 € nicht zu, da ihm insoweit ersatzfähige Schäden nicht entstanden sind. 6 D. Kl., der den ihm an seinem im Jahre 2004 erstzugelassenen Fahrzeug entstandenen Schaden auf fiktiver Basis abrechnet, muss sich bei der Abrechnung des Schadens auf die seitens d. Bekl. konkret benannte Reparaturmöglichkeit bei der Firma T GmbH in P. und die dortigen Konditionen verweisen lassen. Dazu, dass d. Kl. etwa aufgrund des Pflegezustandes seines PKW oder sonstiger Umstände ein Verweis auf eine nicht markengebundene Fachwerkstatt nicht zumutbar wäre, fehlt es an jedem Sachvortrag d. insoweit darlegungspflichtigen Kl. etwa zum scheckheftgepflegten Zustand seines verunfallten PKW. 7 D. Bekl. ist nicht daran gehindert, d. Kl. auf die von ihr konkret benannte Fachwerkstatt T GmbH in P. zu verweisen, weil sich diese nicht am Wohnort d. Kl. und in einer Entfernung von 18,5 km zu dessen Wohnort befindet. Dass die Entfernung der genannten Reparaturwerkstatt zur Wohnanschrift d. Kl. ca. 18,5 km beträgt steht einem solchen Verweis nicht entgegen. Eine in solcher Entfernung zum Wohnort befindliche Werkstatt ist für d. Kl. ohne weiteres zugänglich im Sinne der Rechtsprechung des BGH. Eine Entfernung von 18,5 km hält sich insbesondere in einem Ballungsraum wie dem Ruhrgebiet im Rahmen des durchaus üblichen. Insoweit ist es unerheblich, ob sich die benannte Werkstatt im Stadtgebiet des Wohnsitzes d. Kl. befindet oder nicht. Maßgeblich ist nach Ansicht des Gerichts die Entfernung zur Wohnung und nicht die kommunale Zuordnung, wobei eine Entfernung von bis zu 21 Km ohne weiteres zumutbar erscheint (vgl. Jahnke in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, Rz. 97). 8 Nach dem unstreitig gebliebenen Sachvortrag d. Bekl. bietet die von dieser benannte Fachwerkstatt T. GmbH in P. eine sachgerechte und fachgerechte Reparatur, die von der Qualität her einer solchen in einem markengebundenen Fachbetrieb nicht nachsteht und mit dieser vergleichbar ist. 9 Schließlich scheitert der Verweis d. Kl. durch d. Bekl. auf die benannte Fachwerkstatt T. GmbH in P. auch nicht daran, dass d. Bekl. einen konkreten Kostenvoranschlag für den vorliegenden Schadensfall nicht vorgelegt hat. Der Vorlage eines solchen konkreten Kostenvoranschlages bedarf es für die Wirksamkeit des Verweises nach Auffassung des Gerichtes, das sich insoweit der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (NJW 2012, 2044) anschließt, nicht. 10 D. Kl. muss sich daher auf die Stundenverrechnungssätze der Firma T. GmbH in P. verweisen lassen, weshalb die geltend gemachte Forderung in Höhe eines Betrages von159,46 EUR nicht besteht. 11 Ansprüche wegen fiktiver Verbringungskosten von 125 EUR und UPE-Aufschlägen von 185 EUR stehen d. Kl. ebenfalls nicht zu. Dies gilt zum einen schon wegen des zuvor genannten wirksamen Verweises, da in der genannten Fachwerkstatt solche Kosten nicht anfallen und d. Kl. die Inanspruchnahme dieser Werkstatt zumutbar ist. Es entspricht im übrigen auch der ständigen Rechtsprechung des Gerichtes, dass bei fiktiver Abrechnung weder Verbringungskosten noch UPE-Aufschläge ersatzfähig sind (vgl. auch Jahnke aaO Rz 104 mwN). 12 Der Schadensersatzanspruch d. Kl. ist ferner um 28,91 EUR wegen unfallbedingt eingetretener Wertverbesserung zu kürzen, weshalb auch die insoweit geltend gemachte Forderung d. Kl. nicht besteht. D. Bekl. hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Profiltiefe des beschädigten Reifens des Fahrzeugs des Klägers nur noch 6 mm betrug, weshalb durch dessen Erneuerung eine Wertverbesserung in dieser Höhe eingetreten ist. 13 D. Kl. steht schließlich ein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Reparaturbestätigung in Höhe von 59,50 € nicht zu. Auch diese Kosten sind nicht erstattungsfähig. Insoweit erscheint es schon sehr zweifelhaft, ob d. Kl. seinerseits zur Zahlung eines solchen Betrages gegenüber dem die Reparaturbestätigung ausstellenden Gutachter überhaupt verpflichtet ist. Kosten in dieser Höhe für die Erstellung einer Bescheinigung, deren Erarbeitung allenfalls wenige Minuten erfordert, erscheinen völlig übersetzt. Des weiteren sind die für die Erstellung einer Reparaturbestätigung anfallenden Kosten nur dann eine ersatzfähig Schadensposition, wenn der Schädiger oder dessen Versicherung den Geschädigten zur Vorlage einer solchen Bestätigung aufgefordert hat (vgl. z.B. AG Saarlouis NZV 2013, 88). Gerade dies ist hier nicht der Fall. 14 Da d. Kl. somit die geltend gemachte Hauptforderung nicht zusteht, kann er auch Ersatz der mit dem Klageantrag zu 2.) insoweit geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. 16 Rechtsbehelfsbelehrung: 17 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 18 a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 19 b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. 20 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 21 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen. 22 Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 23 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.