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Urteil

200 C 144/16 Bürgerliches Recht

Amtsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGE1:2017:0228.200C144.16.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger unterzeichnete am 13.03.2012 unter der Vertragsnummer der Beklagten XXX einen Vertrag über den Abschluss einer Sachwertanlage „Gold-Sparbuch 1“ mit einem monatlichen Sparbetrag von 50,00 €. Weiter war eine Einrichtungsgebühr von 1.600,00 € vereinbart. Der Vertragsschluss fand in der Wohnung des Klägers statt. Vorangegangen war ein Anruf des Vermittlers der XXX AG, bei dem dieser einen Termin mit dem Kläger vereinbarte, unter Hinweis auf einen anderen bestehenden Vertrag des Klägers. Das Goldsparbuch wurde erst im Laufe des Termins mit dem Vermittler von diesem zur Sprache gebracht. Auf der Vorderseite des Antrags wurde auf die umseitig in einem separaten Kasten in Fettdruck hervorgehobene abgedruckte Widerrufsbelehrung hingewiesen. Wegen der Einzelheiten der Formulierung der Widerrufsbelehrung wird auf das Vertragsexemplar Bl. 8 d.A. Bezug genommen. Ebenfalls auf der Rückseite des Vertragsdokuments befinden sich die „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ der Beklagten. Wegen des genauen Inhalts der Vertragsbedingungen wird ebenfalls auf Bl. 8 d.A. Bezug genommen. Der Kläger leistete vom 02.04.2012-01.07.2014 Zahlungen in Höhe von 1.300,00 €. Tatsächlich wurden die Zahlungen zunächst auf die Einrichtungsgebühr verrechnet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.08.2016 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Vertrages. Die erhobenen Rückforderungsansprüche des Klägers wies die Beklagte zurück. Der Kläger behauptet, der Vertrag sei in einer Haustürsituation geschlossen worden. Er ist der Ansicht, die verwendete Widerrufsbelehrung sei unwirksam. Sie verstoße gegen § 360 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 BGB a.F..Es fehle ein Hinweis darauf, dass der Widerruf auch durch Rücksendung der Sache erfolgen könne. Dies ergebe sich daraus, dass Vertragsgegenstand Verkauf einer beweglichen Sache sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.300,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2016 zu zahlen, ihn von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 201,71 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Hinweis auf die Rücksendung der Sache in der Widerrufsbelehrung sei entbehrlich, da es praktisch ausgeschlossen sei, dass das Gold bereits vor Ablauf der Widerrufsbelehrung beim Kunden vorliege. Es handele sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag auch nicht um einen Ratenlieferungsvertrag, sondern um einen Dienstleistungsvertrag. Außerdem sei der Widerruf nach § 510 Abs. 1 S. 2, 3 BGB a.F. auch ausgeschlossen. Die mündliche Verhandlung hat am 24.01.2017 stattgefunden. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 07.02.2017 hat die Beklagte erstmals ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und erklärt, die Eigentumsurkunde im Original sei mit Schreiben vom 19.03.2012 übersandt worden. Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21.02.2017 erwidert und einen entsprechenden Hilfsantrag auf Zahlung Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Eigentumsurkunde gestellt. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Gelsenkirchen ist über § 29 c ZPO als Wohnsitzgericht des Klägers zuständig. Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag des Klägers liegt vor. Die Willenserklärungen zum Abschluss der vorliegenden Gold-Sparbücher wurden nach dem Vortrag des Klägers, den die Beklagte nicht substantiiert bestritten hat, in seiner Wohnung abgegeben. Die Klage ist bis auf einen Teil der Nebenforderungen auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung von 1.300,00 € gem. §§ 355 BGB a.F., 346 BGB. Der Kläger hat seine Vertragserklärung wirksam mit anwaltlichem Schreiben vom 11.08.2016 widerrufen. Ein Widerrufsrecht des Klägers ergibt sich über § 312 BGB a.F., als auch über § 510 BGB a.F. Bei dem Vertrag handelt es sich um ein Haustürgeschäft i.S.d. § 312 BGB a.F. .Der Vertrag wurde in der Wohnung des Klägers abgeschlossen, was von der Beklagten nicht substantiiert bestritten wurde. Das erforderliche Überraschungsmoment lag ebenfalls vor. Der Mitarbeiter der XXX AG als Vermittler hatte den Kläger vorher nicht darauf hingewiesen, dass es bei dem Termin um die Vermittlung eines weiteren Produktes gehen sollte. Ein Widerrufsrecht ergibt sich auch über § 510 BGB a.F. . Der Vertrag ist als Ratenlieferungsvertrag i.S.v. § 510 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. einzuordnen Ein solcher liegt vor, wenn ein Vertrag die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat. Dies ist hier der Fall. Ausweislich der Beschreibung des Vertragsgegenstandes in § 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten sollte das Gold ratenweise durch den Kunden in physischer Form erworben werden. Dabei ist in den Allgemeinen Vertragsbedingungen selbst das Wort „Kaufvertrag“ verwendet. Der Vertrag ist nicht allein deshalb als Dienstleistungsvertrag einzuordnen, weil er ein Verwahrungselement bei der Übertragung des Eigentums beinhaltet. Vereinbarungen hinsichtlich der Eigentumsübertragung können nicht den Charakter des Vertrages als Kaufvertrag beeinflussen. Der seitens des Klägers am 11.08.2016 erklärte Widerruf des Vertrages erfolgte fristgerecht. Das Widerrufsrecht des Klägers ist nicht innerhalb der in § 355 Abs. 4 BGB a.F. festgelegten 6-Monats-Frist erloschen, da der Kläger nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB a.F. über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden ist, vgl. § 360 Abs. 4 S. 3 BGB. Die Widerrufsbelehrung genügt nicht den in § 360 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BGB a.F. aufgestellten Anforderungen. Zum einen fehlt es an dem Hinweis in der Widerrufsbelehrung, dass der Widerruf auch durch Rücksendung der Sache erfolgen kann. Dieser Hinweis war vorliegend auch nicht entbehrlich. Ist Vertragsgegenstand eine bewegliche Sache, so ist der Widerruf gem. § 360 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB a.F. auch durch Rücksendung der Sache möglich. Der Vertrag war auf den Erwerb von Gold gerichtet. Abzustellen ist allein auf die theoretische Möglichkeit nach der vertraglichen Gestaltung, dass der Kläger das Gold vor Ablauf der Widerrufsfrist erhalten kann. Dies ist der Fall, denn das Gold kann nach Ziff. 2.4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen auf Antrag an den Kunden ausgeliefert werden. Eine zeitliche Einschränkung ist diesbezüglich nicht vorgesehen. Nach § 360 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. muss die Widerrufsbelehrung zudem einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist enthalten. Der verwendete Hinweis über den Beginn der Widerrufsfrist ist nicht ausreichend. Gem. § 355 Abs. 3 S. 2 BGB a.F. beginnt die Frist bei schriftlich abzuschließenden Verträgen nicht, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Den Hinweis auf diesen abweichenden Fristbeginn enthält die verwendete Widerrufsbelehrung nicht. Der Hinweis war aber erforderlich, da es sich vorliegend um einen schriftlich abzuschließenden Vertrag, einen Ratenlieferungsvertrag i.S.d. § 510 BGB a.F. handelt (s.o.). Das Widerrufsrecht nach § 510 BGB a.F. ist auch nicht durch § 510 Abs. 1 S. 2, 3 BGB a.F. ausgeschlossen. In Ziff. 6.1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen ist entgegen dem Vortrag der Beklagten gerade keine Kündigungsmöglichkeit vorgesehen. Die dort vorgesehenen Möglichkeiten des Kunden bedeuten nicht, dass er sich endgültig vom Vertrag lösen kann. Als Rechtsfolge war der Vertrag insgesamt rückabzuwickeln. Die Verpflichtung zur Rückzahlung der 1.300,00 € entfällt nicht gem. § 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin, nach welcher der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Einrichtungsgebühr unabhängig sein soll von der tatsächlichen Durchführung des Vertrages. Diese Vorschrift ist gem. § 307 BGB unwirksam, denn sie stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. So hat der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass das Recht eines Versicherungsnehmers zur Kündigung eines Versicherungsvertrages nicht dadurch unterlaufen werden darf, dass er durch die vertragliche Gestaltung mit Nachteilen belastet wird, die ihn von einer Ausübung seines Kündigungsrechts abzuhalten geeignet sind (BGH, Urteil vom 12.03.2014, IV ZR 255/13). Hier liegt der Fall auch hier. Bei einer Unkündbarkeit der Einrichtungsgebühr würde der Kläger mit weiteren Zahlungen belastet, auch wenn er den Vertrag bereits widerrufen hat. Die Beklagte kann dem Kläger auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Zug- um-Zug bestehenden Anspruchs auf Herausgabe der Eigentumsurkunde im Original entgegenhalten. Das Berufen auf ein Zurückbehaltungsrecht war hier verspätet, denn der Vortrag zur Übergabe einer Eigentumsurkunde erfolgte nach Schluss der mündlichen Verhandlung in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 07.02.2017. Die Beklagte hat einen Schriftsatznachlass erhalten mit der Möglichkeit, auf das Vorbringen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 19.01.2017 zu erwidern. Neuer Sachvortrag war nicht zu berücksichtigen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, wobei der Antrag dahingehend auszulegen war, dass Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezahlt werden sollten. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Erklärung des Widerrufs besteht nicht, da Verzug zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts nicht vorgetragen ist. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.300,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Gelsenkirchen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen, Bochumer Str. 79, 45886 Gelsenkirchen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.