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Beschluss

101 F 90/14 Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht

Amtsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGE1:2017:0330.101F90.14.00
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Tenor

Die Erinnerung des Beteiligten zu 1) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 01.02.2017 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung des Beteiligten zu 1) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 01.02.2017 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens hatte mit Schriftsatz vom 24.07.2013 einen Scheidungsantrag sowie den Antrag gestellt, ihr die alleinige elterliche Sorge für die aus ihrer Ehe mit dem Antragsgegner hervorgegangenen Kinder xxx und xxx zu übertragen. Der Beteiligte zu 1) war der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens zu Verfahrenskostenhilfebedingungen als Rechtsanwalt beigeordnet. Mit Schreiben vom 31.03.2014 teilte die Antragstellerin mit, dass der Antragsgegner der Übertragung der elterlichen Sorge zugestimmt habe. Das Amtsgericht – Familiengericht – bestimmte sodann einen Anhörungstermin zur Anhörung der betroffenen Kinder. Der Beteiligter zu 1) sowie das Jugendamt und die Antragstellerin erhielten lediglich eine Terminsnachricht. Zu dem Anhörungstermin der Kinder erschienen nur die Antragstellerin – ohne Kinder – und der Beteiligte zu 1). Ein zweiter Termin mit den Kindern fand sodann am 21.10.2014 statt, woraufhin das Sorgerecht ohne weiteren Termin auf die Antragstellerin übertragen wurde. Mit Antrag vom 15.09.2016 hat der Beteiligte zu 1) die Festsetzung von Gebühren und Auslagen gegen die Staatskasse in Höhe von 621,78 € beantragt. Neben der Verfahrensgebühr hat der Beteiligte zu 1) dabei auch die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV in Höhe von 241,20 € nebst jeweiliger anteiliger Umsatzsteuer begehrt. Nach Einholung einer Stellungnahme des Beteiligten zu 1) hat das Amtsgericht durch die funktionell zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 01.02.2017 aus der Staatskasse zu zahlende Gebühren und Auslagen in Höhe von 334,75 € festgesetzt. Die Festsetzung einer Terminsgebühr hat sie abgelehnt. Gegen den Beschluss richtet sich die Erinnerung des Beteiligten zu 1). Er ist der Ansicht, dass eine Terminsgebühr entstanden sei, die zu vergüten sei. II. Die nach §§ 56 Abs. 1 RVG statthafte Erinnerung des Beteiligten zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg. Die dem Beteiligten zu 1) aus der Landeskasse zustehende Vergütung ist in dem Beschluss der Urkundsbeamtin vom 01.02.2017 zutreffend festgesetzt worden. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1) ist eine Terminsgebühr nicht entstanden. Im Verfahren über das elterliche Sorgerecht ist eine mündliche Verhandlung nicht, auch nicht für den Regelfall, vorgeschrieben. Es kann sowohl schriftlich wie auch mündlich verhandelt werden. Wird eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt, entsteht auch keine Terminsgebühr. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass für das Sorgerechtsverfahren eine Anhörung der Eltern bzw. Kinder vorgesehen und z.T. auch zwingend vorgeschrieben ist. Die Anhörung muss nicht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durchgeführt werden. Sie ist mit einer solchen auch nicht gleichzusetzen. Sie dient im Rahmen der von Amts wegen vorzunehmenden Sachaufklärung dazu, dem Gericht einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Vorliegend wurde lediglich eines der Kinder der Antragstellerin angehört. Zu keinem der anberaumten Anhörungstermine waren weder die Antragstellerin noch ihr Rechtsanwalt geladen. Sie haben lediglich eine Terminsnachricht erhalten. Auch wenn sie gleichwohl erschienen sind, rechtfertigt dies nicht den Anfall der Terminsgebühr, da kein Verhandlungstermin stattgefunden hat (OLG Hamm, Beschluss vom 01. Oktober 2012 – II-6 WF 46/12 –, Rn. 12, juris). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Gelsenkirchen, Bochumer Str. 79, 45886 Gelsenkirchen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung einzulegen.