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Beschluss

702 XIV(B) 15/23

Amtsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGE1:2023:0517.702XIV.B15.23.00
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Tenor

wird gegen den Betroffenen im Wege der Freiheitsentziehung zur Sicherung der Abschiebung die Abschiebehaft bis zum 28.6.2023 angeordnet.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Entscheidungsgründe
wird gegen den Betroffenen im Wege der Freiheitsentziehung zur Sicherung der Abschiebung die Abschiebehaft bis zum 28.6.2023 angeordnet. Die Entscheidung ist sofort wirksam. Gründe: 1. Die Stadt Gelsenkirchen - Ausländerbehörde - hat am 17.5.2023 beantragt, gegen den Betroffenen die Sicherungshaft anzuordnen. Zur Begründung ihres Antrags hat sie glaubhaft vorgetragen: Der Betroffene ist marokkanischer Staatsangehöriger und reiste unter der Angabe falscher Personalien als (geb. ) am 25.08.2015 nach Deutschland ein. Mit Datum vom 11.12.2016 stellte der Betroffene einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 09.01.2017 abgelehnt, die Abschiebung nach Marokko wurde angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage wurde durch das Verwaltungsgericht angeordnet. Mit Urteil vom 14.07.2021 wurde die Klage durch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen abgewiesen. Die Rechtskraft trat am 07.09.2021 ein. Der Betroffene ist daher gemäß §§ 50 Abs. 1 i.V.m. 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG vollziehbar zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ist der Betroffene mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Strafrechtlich ist der Betroffene wie folgt in Erscheinung getreten: 1. Amtsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 13.07.2016 – 37 Js 1194/16 317 Cs 402/16, rechtskräftig seit dem 11.08.2016, wegen Erschleichen von Leistungen zu einer Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen zu je 10,00 EUR 2. Amtsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 08.08.2017 – 95 Js 1387/17 317 Cs 275/17, rechtskräftig seit dem 16.09.2017, wegen Erschleichen von Leistungen zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 EUR 3. Amtsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 18.08.2017 – 83 Js 1447/17 317 Cs 295/17- rechtskräftig seit dem 05.10.2017, wegen Diebstahl zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 EUR, Nachträglich durch Beschluss vom 30.01.2018 gebildete Gesamtstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 EUR unter Einbeziehung der Entscheidung vom 08.08.2017 95 Js 1387/17 V 317 Cs 275/17 4. Amtsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 24.09.2018 – 40 Js 770/18 317 Ds 196/18, rechtskräftig seit dem 13.10.2018, wegen vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Geldstrafe in Höhe von 75 Tagessätzen zu je 10,00 EUR 5. Amtsgericht Krefeld Urteil vom 05.06.2019 – 20 Js 812/18 36 Cs 812/18-, rechtskräftig seit dem 26.07.2019, wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 EUR 6. Amtsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 01.07.2019 – 45 Js 670/19 317 Ds 175/19, rechtskräftig seit dem 02.08.2019, wegen Diebstahl geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe in Höhe von 110 Tagessätzen zu je 10,00 EUR 7. Amtsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 20.11.2020 – 317 Ds 527/20 81 Js 1490/20, rechtskräftig seit dem 12.03.2021, wegen Diebstahl zu einer Geldstrafe in Höhe von 130 Tagessätzen zu je 10,00 EUR Des Weiteren teilte die Bundespolizei mit Schreiben vom 04.03.2023 mit, dass gegen den Betroffenen wegen Bedrohung und Beleidigung ein Strafverfahren geführt wird, welches allerdings noch nicht der Staatsanwaltschaft vorgelegt wurde. Mit Datum des 06.09.2021 stellte die damalige Rechtsvertretung des Betroffenen einen Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gem. § 60c AufenthG. Des Weiteren wurde am 10.11.2021 durch eine andere Rechtsvertretung ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gestellt. Mit Ordnungsverfügung vom 22.12.2021 wurden die Anträge auf Erteilung einer Ausbildungsduldung sowie einer Beschäftigungsduldung, aufgrund der massiven Straffälligkeit des Betroffenen, abgelehnt. Ebenfalls kam der Betroffene den behördlichen Aufforderungen zur Passbeschaffung nicht freiwillig nach. Folglich wurde aufgrund der Passlosigkeit und fehlenden Mitwirkung des Betroffenen, ein sogenanntes Passersatzpapierverfahren bei der hierfür zuständigen Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) Köln in die Wege geleitet. Die ZAB Köln teilte am 23.01.2020 mit, dass der Betroffene anhand von Fingerabdrücken bei den marokkanischen Behörden unter den Personalien , geb. am identifiziert werden konnte. Da zu diesem Zeitpunkt noch das Klageverfahren mit aufschiebender Wirkung anhängig war, konnten zu diesem Zeitpunkt noch keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet werden. Da der Betroffene den Aufforderungen zur Passbeschaffung weiterhin nicht nachkam, wurde diesem in der Folge am 05.05.2022 eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG erteilt, nachdem dieser mit Schreiben vom 16.11.2021 zur Erledigung ausdrücklich aufgefordert worden ist. Das Passersatzpapierverfahren im März 2023 eingestellt werden, da die Bundespolizei am 14.03.2023 die ID-Karte des Betroffenen bei einer Kontrolle am Gelsenkirchener Hauptbahnhof sicherstellen konnte. Mit Datum des 02.02.2023 stellte der Betroffene über das Kontaktformular der Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 104c AufenthG. Der Betroffene erfüllt die Voraussetzungen des § 104c Abs. 1 S.1 Nr. 2 AufenthG nicht, da die gegen ihn verhängten Straftaten die Grenze von maximal 90 Tagessätzen übersteigen. Aus diesem Grund wurde der Betroffene mit Schreiben vom 13.04.2023 über die beabsichtigte Ablehnung des Antrags angehört. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht, sodass mit Ordnungsverfügung vom 09.05.2023 der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 104c AufenthG abgelehnt wurde. Hilfsweise wurden auch die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG geprüft, welche ebenfalls nicht vorliegen. Folglich wurde in dieser Ordnungsverfügung auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG abgelehnt. Im Rahmen seiner vollziehbaren Ausreisepflicht wurde der Betroffene zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet durch das BAMF aufgefordert. Die Ausreiseaufforderung wurde durch die hiesige Behörde am 25.01.2017, am 19.11.2021 und am 25.01.2023 erneuert. Gleichermaßen wurde auf die mit einer zwangsweisen Rückführung einhergehenden Nachteile hingewiesen. Letztmalig wurde dem Betroffenen am 25.01.2023 eine Frist bis zum 08.02.2023 gesetzt, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Bislang ist der Betroffene der wiederholten Aufforderung jedoch zu keiner Zeit nachgekommen. Aufgrund des illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet und infolge der Verweigerung der freiwilligen Ausreise wurde letztlich die zwangsweise Abschiebung nach Marokko eingeleitet. Ein entsprechender Flugtermin wurde für den 16.05.2023 fixiert, an diesem Tag sollte um 21:50 Uhr der Abflug vom Flughafen in Frankfurt/Main nach Marokko stattfinden. Aufgrund der wiederkehrenden Rechtsverstöße, der langjährigen Identitätstäuschung und der fehlenden Mitwirkung des Betroffenen, musste bereits in Hinblick auf die geplante Rückführung von keinem kooperativen Verhalten des Betroffenen ausgegangen werden, sodass für den Flug am 16.05.2023 eine Sicherheitsbegleitung für den Betroffenen beantragt wurde. Die Sicherheitsbegleitung wurde allerdings durch die Bundespolizei abgelehnt, sodass der Betroffene am 16.05.2023 ohne Sicherheitsbegleitung abgeschoben werden sollte. Am 16.05.2023 konnte der Betroffene an seiner Wohnadresse angetroffen werden und wurde von der Zentralen Ausländerbehörde Coesfeld zum Flughafen Frankfurt/Main transportiert. Am Flughafen verweigerte die Bundespolizei dann die Annahme des Betroffenen, da dieser gegenüber dem Gruppenleiter der Bundespolizei absolute Flugunwilligkeit äußerte. Der Betroffene gab an, auf keinen Fall nach Marokko zu fliegen, sodass der weitere Vollzug nur unter Anwendung unmittelbarem Zwang möglich gewesen wäre. Unmittelbarer Zwang konnte gestern allerdings nicht angewendet werden, da dafür eine Sicherheitsbegleitung notwendig gewesen wäre. Aus diesem Grund musste die Maßnahme abgebrochen werden und der Betroffene wurde gestern Abend dem Polizeigewahrsam Gelsenkirchen zugeführt. 2. Der Antrag ist zulässig und begündet. a) Gemäß § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert worden ist, ist diejenige Ausländerbehörde für den Haftantrag und damit auch für eine vorläufige Festnahme im Sinne des § 62 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes zuständig, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. In der Regel ist dies die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die ausländische Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Betroffene war zuletzt unter der oben angegebenen Meldeadresse im Stadtgebiet von Gelsenkirchen gemeldet und hatte seinen zuletzt bekannten gewöhnlichen Aufenthaltsort damit in Gelsenkirchen, so dass das Ausländeramt der Stadt Gelsenkirchen zuständig ist. . b) Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist gem. § 58 Abs. 1 S. 1 AufenthG abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Der Betroffene ist vor dem Hintergrund des dargelegten Sachverhalts nach § 58 Abs. 2 S. 2 seit dem 07.09.2021 vollziehbar zur Ausreise verpflichtet, da der Asylantrag des Betroffenen mit Bescheid vom 09.01.2017 durch das BAMF abgelehnt wurde. In Anbetracht dessen ist der Betroffene gem. § 58 Abs. 1 S. 1 AufenthG abzuschieben. Die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht ist nicht gesichert, weil der betroffene mittellos im Sinne des § 58 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG ist und darüber hinaus auch zu erkennen gegeben hat, seiner Ausreisepflicht gem. § 58 Abs. 3 Nr. 7 AufenthG nicht selbst nachkommen zu wollen. Letztlich wurde dem Betroffenen auch die Abschiebung gem. § 58 Abs. 1 AufenthG in dem ablehnenden Bescheid des BAMF vom 09.01.2017 gen Marokko angedroht, so dass die rechtlichen Voraussetzungen der Abschiebung vorliegend gegeben sind. c) Ein Ausländer ist gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 AufenthG zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn einer der Haftgründe der Nr. 1 bis 3 gegeben sind. Das Verhalten des Betroffenen erfüllt vorliegend den Tatbestand § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG, so dass eine Fluchtgefahr anzunehmen ist. Die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird dabei widerleglich vermutet, wenn der Ausländer nach Absatz 3a Nr. 1 gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität. Darauf aufbauend hat Betroffene bei seiner Einreise ins Bundesgebiet bewusst und willentlich über seine wahre Identität getäuscht. Diese Täuschung ist auch in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise erfolgt und hatte unwiderlegliche Relevanz für den möglichen Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Die wahre Identität des Betroffenen konnte erst im Rahmen des eingeleiteten Passersatzpapierverfahrens am 23.08.2020 aufgeklärt werden. Damit hat der Betroffene seit seiner Einreise ins Bundesgebiet eine falsche Identität vorgegeben. Des Weiteren ist der Betroffene mindestens seit 2020 im Besitz einer marokkanischen ID- Karte, ausgestellt auf seine richtigen Personalien , sodass vorliegend die Fluchtgefahr insbesondere aufgrund der Unterdrückung der Identitätsdokumente angenommen werden kann. Aufgrund dessen, dass der Betroffene mindestens seit 2020 im Besitz einer marokkanischen ID-Karte ist und diese der Ausländerbehörde trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt hat, konnte bislang keine Abschiebung des Betroffenen erfolgen. Die geplante Abschiebung am 16.05.2023 konnte nur eingeleitet werden, da die Bundespolizei die ID-Karte des Betroffenen bei einer Kontrolle am 14.03.2023 sicherstellen konnte. Hätte der Betroffene die ID-Karte der Ausländerbehörde bereits nach Ausstellung im Jahre 2020 vorgelegt, wären vor dem Hintergrund der unerlaubten Einreise ins Bundesgebiet und der massiven Straffälligkeit unverzüglich aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet worden. Die Unterdrückung der Identitätsdokumente ist somit in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise erfolgt und hatte unwiderlegliche Relevanz für den möglichen Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen, sodass zweifelsohne der Hafttatbestand verwirklich wird. Des Weiteren wird die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 widerleglich vermutet, wenn sich der Ausländer nach Absatz 3a Nr. 5 in der Vergangenheit einer Abschiebung entzogen hat. Der Betroffene sollte am 16.05.2023 nach Marokko abgeschoben werden. Am Flughafen Frankfurt/Main äußerte der Betroffene gegenüber der Bundespolizei ausdrückliche Flugunwilligkeit und weigerte sich den Flug anzutreten. Aufgrund des durch den Betroffenen gezeigten Verhaltens konnte die konkret geplante Abschiebung nicht durchgeführt werden. Die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht ist gescheitert, da sich der Betroffene willentlich und wissentlich der Abschiebung am 16.05.2023 entzogen hat. Damit ist auch dieser Hafttatbestand zweifelsohne erfüllt. Des Weiteren wird die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 auch widerleglich vermutet, wenn der Ausländer nach Absatz 3a Nr. 6 ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will. Der Betroffene erklärte gegenüber der Bundespolizei ebenfalls ausdrücklich, dass er nicht nach Marokko fliegen will. Damit erklärt der Betroffene auch konkret, dass der sich einer anstehenden Abschiebung nach Marokko entziehen will, sodass auch dieser Haftgrund erfüllt ist. d) Die Anordnung der Sicherungshaft entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gem. § 62 Abs. 1 S. 1 AufenthG, da diese geeignet, erforderlich und angemessen ist den legitimen Zweck zu erreichen. Insbesondere ist sie erforderlich, da kein milderes Mittel ersichtlich ist, welches die Rückführung in gleichem Maße sichert und den Betroffenen in seinen Rechten weniger belasten und einschränken würde. Auf eine freiwillige Ausreise des Betroffenen zu vertrauen, ist vor dem Hintergrund der langjährigen Identitätstäuschung, der fehlenden Mitwirkung des Betroffenen und der Verteilung der Abschiebung am 16.05.2023 nicht zu erwarten. Ferner ist zu beachten, dass Betroffene in der Vergangenheit bereits mehrfach die Fristen zur freiwilligen Ausreise ungenutzt verstreichen ließ. Verpflichtende Meldeauflagen und räumliches Aufenthaltsbeschränkungen würden daher keine Gewähr dafür bieten, dass der Betroffene diese auch respektiert. Die Haft ist auch angemessen, da diese den Betroffenen zwar in seinen individuellen Rechten einschränkt, im Gegenzug aber die Durchführung einer Maßnahme sichert, an der die Öffentlichkeit insbesondere wegen der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein großes Interesse hat. Die Interessenabwägung fällt hier zu Ungunsten des Betroffenen aus. Ohne die Anordnung der Sicherungshaft droht die tatsächliche Ausreise des Betroffenen zu scheitern. e) Gründe, die einer Inhaftnahme gem. § 62 Abs. 3 S. 2 AufenthG entgegenstehen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für eine etwaige Haftunfähigkeit des Betroffenen bestehen nicht. Die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers, gegen den ein Straf- oder Ermittlungsverfahren anhängig ist, scheidet aus, solange die Staatsanwaltschaft gem. § 72 Abs. 4 AufenthG der beabsichtigten Abschiebung nicht zugestimmt hat (Beschl. BGH v. 17.06.2010 – V ZB 93/10). Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung und Bedrohung wurde von der Bundespolizei noch nicht an die Staatsanwaltschaft übergeben, sodass die Zustimmung der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich ist. Weitere Ermittlungsverfahren bestehen nach Aktenlage zudem nicht. f) Die Abschiebung kann laut Mitteilung der in Nordrhein-Westfalen für Rückführungen zuständigen „Zentralstelle für Flugabschiebungen (ZFA)“ innerhalb von sechs Wochen organisiert werden. Die Haft bis zum 28.06.2023 ist daher ausreichend. Seitens der Ausländerbehörde Gelsenkirchen wird zugesichert, dass der frühestmögliche Termin für die Abschiebung gewählt wird. Ein gültiges Reisedokument (ID-Karte) ist ebenfalls vorhanden, so dass eine Rückführung unmittelbar erfolgen kann und der Durchführbarkeit der Maßnahme somit keine Hindernisse entgegenstehen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen, Overwegstr. 35, 45879 Gelsenkirchen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächstens Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Statt der Beschwerde ist gegen den Beschluss auch das Rechtsmittel der Sprungrechtsbeschwerde möglich. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. Die Sprungrechtsbeschwerde findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz statt, wenn die Beteiligten hierin einwilligen und das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbeschwerde zulässt. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten §§ 10 Abs. 4, 114 Abs. 3 FamFG) innerhalb einer Frist von einem Monat bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe zu beantragen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach dessen Erlass. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gilt als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde. Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .