Urteil
5 C 432/04 – Verkehrsrecht Bürgerliches Recht
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGE2:2004:1019.5C432.04.00
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Tenor
hat das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer
aufgrund der mündlichen Verhandlung 28.09.2004
durch den Richter am Amtsgericht B.
für R e c h t erkannt.
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer aufgrund der mündlichen Verhandlung 28.09.2004 durch den Richter am Amtsgericht B. für R e c h t erkannt. I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand Der Kläger nimmt als Fahrer und Halter des Fahrzeuges mit dem amtl. Kennzeichen: den Beklagten zu 1) als Fahrer und die Beklagte zu 2) als Versicherung des Beklagten-Fahrzeuges in Anspruch. Zum Unfallzeitpunkt bogen der Kläger und der Beklagte zu 1) nebeneinander in die Darler Heide nach links in die Adenauer Allee ab. Im Kurvenbereich kam es sodann zur Kollision der Fahrzeuge, wobei der Beklagte zu 1) teilweise nach rechts auf die rechte Fahrspur herüberfuhr. Der Kläger machte außergerichtlich folgende Schäden gegenüber der Beklagten geltend: Reparaturkosten netto: 1.579,48 Euro Gutachterkosten: . 274,92 Euro Kostenpauschale: 25,00 Euro Insgesamt 1879,40 Euro . Zahlungen der Beklagten erfolgten darauf nicht. Der Kläger hatte bereits vor dem streitgegenständlichen Unfall zwischen Februar 2003 und November 2003 vier weitere Verkehrsunfälle. Der erste Verkehrsunfall ereignete sich am 26.02.2003 an der Adenauer Allee/Willy- Brandt-Allee mit dem ursprünglichen Fahrzeug des Klägers, einem Opel Senator mit dem amtl. Kennzeichen: ...................... Auch hier kam es während des Abbiege-vorganges zu einem Fahrstreifenwechsel beim Abbiegen, durch den der Kläger geschädigt wurde. Der Schaden wurde mit 2592.86 Euro zu Gunsten des Klägers reguliert. Am selben Ort kam es dann am 05.07.2003 ebenfalls bei einem Abbiegemanöver zu einem Unfall, bei dem das Kläger-Fahrzeug geschädigt wurde. Der Schadensbetrag, der ausgezahlt wurde, betrug über 2300 Euro. Am 17.09.2003 ereignete sich an der Kurt-Schumacher-Straße/Freilinghausstraße während des Abbiegens ein Unfall. Der Kläger bog nach rechts ab, das entgegen- kommende Fahrzeug nahm dem Kläger beim Linksabbiegen die Vorfahrt. Zu Gunsten des Klagers wurden über 2400 Euro reguliert. Schließlich kam es am 17.11.2003 am Unfallort Adenauer Allee/Darler Heide, also am gleichen Ort wie der streitgegenständliche Unfall, erneut beim Abbiegen in ähnlicher Weise wie im vorliegenden Rechtsstreit zu einer Kollision. Auch insoweit wurde zugunsten des Klägers eine Summe von 2470 Euro abgerechnet. Nachdem sodann der streitgegenständliche Unfall folgte, kam es am 18.08.2004, also ca. 3 Monat nach dem streitgegenständlichen Vorfall erneut zu einem ähnlichen Ver- kehrsunfall am selben Ort. Der Kläger reparierte die Schäden jeweils selbst. Der Kläger behauptet, sämtliche Schäden, die er vorliegend geltend macht, seien durch den streitgegenständlichen Vorfall vom 03.05.2004 entstanden. Das Fahrzeug sei vorher ordnungsgemäß repariert gewesen. Desweiteren handele es sich auch um einen Unfall. Er selbst habe nie einen derartigen Vorfall provoziert. Der Kläger beantragt. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1879,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seitdem 02.06.2004 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, es handele sich vorliegend um von dem Klager provozierte Unfälle. Sie vertreten die Ansicht, dass derart starke Indizien für einen provozierten Unfall spre- chen, dass der Kläger beweisen müsse, dass es sich tatsachlich um einen Unfall handele. Die Kompatibilität der Schäden wird im übrigen bestritten. Bezüglich des weiteren Parteivortrages wird auf den Inhalt der gewechselten Schrift- sätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2004 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten keinZahlungsanspruch aus §§ 7, 17,18 StVG, 3 PflVG, 823 BGB zu. Denn der Kläger ist vorliegend zur Überzeugung des Gerichtes beweisfällIg dafür ge- blieben, dass es sich vorliegend tatsächlich um einen Verkehrsunfall handelt, bei dem er der Geschädigte ist, und nicht um einen provozierten Verkehrsunfall seinerseits, bei dem vorliegend seine Einwilligung in das Unfallgeschehen vorliegt. Zwar ist grundsätzlich aufgrund eines bestehenden Anscheinsbeweises davon auszu- gehen, dass bei einer Kollision zweier Fahrzeuge eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass es sich um einen ungewollten Unfall handelt. Im Regelfall trifft die Be- klagtenseite die Beweislast dafür, dass eine Einwilligung des Geschädigten in diesem Unfall vorliegt. Dieser Anscheinsbeweis ist vorliegend aber aufgrund der unstreitig gegebenen Häufigkeit der Unfälle und der weiteren Umstände zur Überzeugung des Gerichtes erschüttert. Die Beklagtenseite hat die tatsächliche Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes dargelegt. Der Sachverhalt zu den anderen Unfällen, der unstreitig ist, ist insoweit ausreichend. Aus diesem Grunde trifft die volle Beweislast dafür, dass es sich tatsächlich um einen Verkehrsunfall handelt, der nicht der Einwilligung des Klägers unterlag, den Kläger. In der Rechtsprechung ist bei der Frage der provozierten Verkehrsunfällle insbesonde-re die Unfallhäufigkeit ein wichtiges Indiz dafür, ob ein provozierter Unfall vorliegt. Insbesondere dann, wenn eine große Anzahl von Verkehrsunfällen vorliegt und immer wieder die selbe Stelle zur Unfallprovokation genutzt wird, stellt sich die Frage nach der Einwilligung des Geschädigten (vgl beispielhaft hierzu OLG Hamm, Recht und Schaden 1994, 214; 1997, 327.). Im vorliegenden Fall ist zur Überzeugung des Ge- richtes nicht nur die Unfallhäufigkeit, sondern auch die sehr ähnliche und teilweise identische Art der Unfallherbeiführung derart auffällig, dass nicht nur der Anscheins- beweis zu Gunsten eines Unfalles widerlegt ist, sondern zur Überzeugung des Gerichts sogar feststeht, daß der Kläger die Unfälle provoziert hat. So fällt zunächst die Häufigkeit der Unfälle auf. In genau 1 ½ Jahren hatte der Kläger 6 Verkehrsunfälle im rnsammenhang mit Abbiegemanövem. Des weiteren fällt zeitweise die Identität der Unfallörtlichkeiten auf. Während die ersten beiden Unfälle am Unfallort Adenauer Allee/Willy-Brandt-Allee jeweils bei Abbiegemanövern stattfanden, wenn auch in umgekehrter Unfallkonstellation, gab es sodann einen Unfall an der Kurt-Schumacher-Straße/Freilingrathstraße. Zwar lief dieser Unfall nicht nach dem gleichen Muster wie die ersten Unfälle und die letzten drei Unfälle ab, da es sich insoweit um eine Kollision mit dem entgegenkommenden Verkehr handelte und nicht um parallel nebeneinander fahrenden Verkehr. Aber auch hier handelte es sich um einen Verkehrsunfall beim Abbiegemanöver. Bezüglich der letzten drei Unfälle vom 17.11.2003, 03.05.2004 und 18.08.2004 fällt besonders auf, dass es sich um Unfälle handelt, die nach dem selben Muster wie die ersten Unfälle abliegen. Im übrigen fanden alle drei Unfälle an dem selben Unfallort statt. Es handelt sich um identische Unfallkonstellationen. Auffällig ist insoweit, dass es sich jeweils um Verkehrsunfallkonstellationen handelt, bei denen ein Fehlverhalten des Unfallgegners, welches sich häufig im Straßenverkehr ergibt und daher vorhersehbar ist, ausgenutzt werden kann, ohne sich selbst erheblich zu gefährden. Es ist insbesondere hinsichtlich der Unfallorte Adenauer Allee/Willy-Brandt-Allee und Adenauer Allee/Darler Heide gerichtsbekannt, dass es sich insoweit um Kreuzungen handelt, bei denen zwei Fahrzeuge nebeneinander nach links abbiegen. In diesen Kreuzungsbereichen kommt es relativ häufig zu Verkehrsunfällen, da insbesondere das innen fahrende Fahrzeug, teilweise aber auch das außen fahrende Fanrzeug die Fahrspur nicht einhält. Es kann als allgemein bekannt unterstellt werden, dass es sich bei diesen Unfallkonstellationen um derartige handelte, die jemand, der bewußt Unfälle provozieren will, relativ einfach ausnutzen kann, ohne Gefahr zu laufen, einen erheblichen Personenschaden zu verursachen. Auf der anderen Seite ist ein derartiger Unfall, wenn man vorausschauend fährt und damit rechnet, dass ein linksseitig befindliches Fahrzeug möglicherweise die Spur nicht einhält, zu vermeiden. Insoweit muß dem Kläger vorgehalten werden, warum er denn, wenn er schon vielfache Unfälle in dieser Unfallkonstellation und auch an diesen Orten hatte, tatsächlich immer wieder derartige Unfälle erleidet. Denn eigentlich müßte der Kläger mit besonderer Sorgfalt diese Stellen befahren. Insbesondere dadurch dass man nicht unmittelbar neben dem auf der ParalleIspur fahrenden Fahrzeug fährt, sondern versetzt; können Unfälle vermieden werden. Zur Überzeugung des Gerichtes ist die Anzahl von sechs Unfällen innerhalb von 1 ½ Jahren in einer derartigen Unfallkonstellation an fast identischen Unfallorten derart lebensfremd und abwegig, dass es einer Gesamtbetrachtung der Umstände, davon ausgehen muß, dass der Kläger die Unfälle provoziert hat. Warum er nicht mit besonderer Achtsamkeit an diesen Orten unterwegs war, konnte der Kläger dem Gericht bei seiner Befragung nicht beantworten. Er erklärte nur, doch selbst nichts dazu zu können, wenn die anderen Fahrzeugführer nicht in der Lage wären, ordnungsgemäß zu fahren. Nach alledem ist zumindest der Anscheinsbeweis, der für einen Verkehrsunfall spricht, erschüttert. Es oblag dem Kläger, zu beweisen, dass es sich tatsächlich um einen Unfall handelt. Diesen Beweis ist der Kläger schuldig geblieben. Zu Lasten des Klägers spricht insoweit noch, dass er die Fahrzeuge selbst repariert hat und dem Gutachter vorführte, um sich dieses bestätigen zu lassen. Insoweit spricht auch die Fähigkeit des Klägers, die Fahrzeuge selbst zu reparieren, gegen den Kiäger. Grundsätzlich ist es dem Kläger zwar gestattet, sein Fahrzeug selbst zu reparieren und auf Gutachtenbasis abzurechnen. Im vorliegenden Fall bestärkt diese Weise der Reparatur im Zusammenhang mit der Vielzahl der Unfälle .aber die Vermutung, dass der Kläger die Unfälle bewußt provoziert hat, um sich zu bereichern. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr 11, 711.ZPO.