Urteil
28 C 380/11 – Bürgerliches Recht
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGE2:2012:0809.28C380.11.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin wegen restlicher Mietwagenkosten i. H. v. 152,16 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Schuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin wegen restlicher Mietwagenkosten i. H. v. 152,16 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Schuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten sich um restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, welcher am 23.10.2010 stattfand. Am Unfall beteiligt war der Zeuge D, welcher das Fahrzeug Opel Astra Caravan gefahren ist. Die Haftung der Beklagten für sämtliche Schäden aus dem Verkehrsunfall ist unstreitig. Mit Datum vom 25.10.2010 mietete die Klägerin ein Ersatzfahrzeug wegen der erforderlichen Reparaturarbeiten am verunfallten PKW an. Zum 09.11.2010 wurde das Fahrzeug wieder zurückgegeben. Die Firma B stellte daraufhin eine Mietwagenkostenrechnung i. H. v. 1.793,10 € aus. Hiervon ersetzte die Beklagte 678,30 €. Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin des verunfallten Fahrzeugs Opel Astra Caravan mit 44 kw. Desweiteren ist sie der Meinung, sie habe einen Anspruch auf weitere Freistellung der übrigen Mietwagenkosten i. H. v. 1.114,80 €. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin wegen restlicher Mietwagenkosten i. H. v. 1.114,80 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, gegenüber der B Autovermietung GmbH & Co KG zu der Mietvertragsnummer ... freizustellen, 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von restlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 96,63 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, gegenüber den Klägervertretern freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, der Klägerin stünde kein weiterer Schadenersatz wegen der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu. Die Beklagte rechnete die Mietwagenkosten nach der Frauenhofer Liste aus dem Jahr 2010 ab, welche insoweit die geeignetere Grundlage für die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten darstelle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nur im geringen Umfang begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf weitere Mietwagenkosten i. H. v. 152,16 €. Der darüberhinausgehende Antrag war abzuweisen. Anspruchsgrundlage für den Schadenersatz aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall sind die §§ 7, 17 StVG, 115 VVG. Bzgl. dieses Anspruchs ist die Klägerin auch aktivlegitimiert. Das Gericht glaubt dem Zeugen D, welcher im Termin aussagte, seine Frau und er seien gemeinsam Eigentümer des Fahrzeuges und der Wagen sei auf seine Frau angemeldet. Da der Zeuge im Termin eine Abtretung bzgl. evtl. Schadenersatzansprüche, die ihm zustehen erklärt hat und diese die Abtretung konkludent angenommen hat, besteht an der Aktivlegitimation der Klägerin kein Zweifel. Die Klägerin kann jedoch nur 152,16 € weiteren Schadenersatz wegen der Mietwagenkosten ersetzt verlangen. Der darüberhinausgehende Betrag kann gem. § 249 BGB nicht verlangt werden. Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz nur desjenigen Schadens verlangen, welchen ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dieser Aufwand wurde vom erkennenden Gericht gem. § 287 ZPO geschätzt. Hierzu trägt die Klägerin vor, es sei ihr nicht möglich gewesen entsprechende Vergleichsangebote einzuholen und damit eine Reduzierung der Mietwagenkosten zu erreichen. Es wird allerdings nicht vorgetragen, das tatsächlich versucht wurde, eine andere Autovermietung anzurufen oder mit der gewählten Autovermietung konkret zu verhandeln. Dies wäre der Klägerin zumutbar und möglich gewesen, da nach dem Verkehrsunfall vom 23.10.2010 eine Anmietung erst zum 25.10. erfolgte und insoweit zwei Tage dazwischen lagen, in denen die Klägerin telefonisch weitere Auskünfte hätte einholen können. Das erkennende Gericht hat daher den erforderlichen Aufwand gem. § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt. Hierbei bildete es einen arithmetischen Mittelwert aus dem Schwackemietpreisspiegel des Jahres 2010 und dem Frauenhofer Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2010. Zwar haben die Parteien wechselseitig Bedenken gegen die Erhebungsmethoden bei den Untersuchungen in Schwacke- bzw. Frauenhoferlisten zugrunde liegen angezeigt. Gleichwohl kann dies den Blick nicht darauf verstellen, dass es sich um bereits sehr gründliche und umfangreiche Erhebungen gehandelt hat, so dass sich die von den Parteien vorgetragenen, in der Rechtsprechung allgemein rezitierten Bedenken, zur grundsätzliche Verwertbarkeit nicht ausschließen (LG Dortmund Urteil vom 19.07.2010 Az.: 21 O 489/08). Die jeweils für die eine oder andere Listen sprechenden Gründe bzw. die Bedenken sind umfassend vorgetragen worden. Da dementsprechend nicht aufzuklären ist, welcher der Listen der Vorzug gebührt, ist die Mittelwertbildung aus beiden halbwegs geeigneten Schätzgrundlagen die deutlich verlässlichere Methode zur Schätzung des klägerischen Schadens. Die Frauenhofer-Liste hat für die Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeugs zu dem der Klägerin einen vergleichbaren Mietpreis i. H. v. 262,- € ermittelt. Die Schwacke-Liste hingegen von 979,79€. Hieraus hat das Gericht ein arithmetisches Mittel errechnet, welches bei 770,96 € liegt. Die Beklagt hat bereits 678,30 € ersetzt, weswegen der Klägerin noch ein Anspruch i. H. v. 292,66 € zusteht. Darüberhinaus waren sich die Parteien zum Schluss einig, dass auch ein Zweitfahrerzuschlag i. H. v. 50,- € zzgl. Mehrwertsteuer erhoben werden kann. Daher errechnet sich der noch offene Schadenersatz auf 152,16 €. Ein Anspruch auf Verzugszinsen bzgl. der Mietwagenkosten steht der Klägerin jedoch nicht zu. Verzugszinsen sind erst nach Fälligkeit zu ersetzen. Da die Klägerin jedoch nur Freistellung von den Mietwagenkosten verlangt und die Zahlung der Mietwagenkosten noch nicht schlüssig dargelegt wurde, ist der Anspruch dementsprechend auch nicht fällig. Auch ein Anspruch auf Freistellung weiterer Rechtsanwaltsgebühren steht der Klägerin nicht zu. Die Beklagte hat bereits Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 2.253,51 € ersetzt. Die weiteren 152,16 € wirken sich insoweit nicht auf die vorgerichtlichen Gebühren des Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus. Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.