Beschluss
111 C 8/19
AG Gengenbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGENGE:2019:0219.111C8.19.00
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Leitsätze
1. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist gegeben, wenn der Antragsgegner seine Befugnis zur Störung auf einen Verwaltungsakt stützt, da der Streitgegenstand und nicht der im Streitfall maßgebende Einwand über den Rechtsweg entscheidet.(Rn.13)
2. Die Erlaubnis nach § 25 Abs. 1 LuftVG stellt eine Ermessensentscheidung dar, die als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt grundsätzlich eng auszulegen ist; eine Erlaubnis ist auch erforderlich, wenn der Antragsteller auf eigenem Grund und Boden starten oder landen will.(Rn.16)
3. Der Verfügungsgrund kann fehlen, wenn der Antragssteller die Dringlichkeit durch Zuwarten über drei Monate selbst widerlegt.(Rn.22)
Tenor
1. Der Antrag vom 31.01.2019 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist gegeben, wenn der Antragsgegner seine Befugnis zur Störung auf einen Verwaltungsakt stützt, da der Streitgegenstand und nicht der im Streitfall maßgebende Einwand über den Rechtsweg entscheidet.(Rn.13) 2. Die Erlaubnis nach § 25 Abs. 1 LuftVG stellt eine Ermessensentscheidung dar, die als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt grundsätzlich eng auszulegen ist; eine Erlaubnis ist auch erforderlich, wenn der Antragsteller auf eigenem Grund und Boden starten oder landen will.(Rn.16) 3. Der Verfügungsgrund kann fehlen, wenn der Antragssteller die Dringlichkeit durch Zuwarten über drei Monate selbst widerlegt.(Rn.22) 1. Der Antrag vom 31.01.2019 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller macht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegenüber der Antragsgegnerin Anspruch auf Unterlassung von Hubschrauberlandungen geltend. Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke X und Y in G und unterhält auf seinen Grundstücken einen Landhandel mit Tierhaltung und eine Koppel. Gegenüber der Koppel befindet sich das Grundstück der Antragsgegnerin, einer in T ansässigen Firma mit der Flurstück Nr. Z. Direkt neben der Koppel und zwischen den streitgegenständlichen Grundstücken liegt die stark befahrene L X. Im Dezember 2016 wurde der Antragsgegnerin vom damals zuständigen Regierungspräsidium F die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Hubschraubersonderlandeplatzes auf einem noch zu errichtenden Gebäude auf dem Grundstück Z erteilt. In der Genehmigung von Dezember 2016 war der Antragsgegnerin folgende Auflage erteilt worden: "Als Risikominderungsmaßnahmen hinsichtlich des fluglärmsensiblen Reitbetriebs ca. 200 m nördlich des geplanten Hubschraubersonderlandeplatzes auf Flurstück Y ist es erforderlich, die Betreiber des Reitbetriebes vor jeder geplanten Hubschrauberlandung und vor jedem geplanten Hubschrauberstart zu informieren, damit diese vorgewarnt sind und besondere Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich scheuender Pferde ergreifen können." Auf Anlage AS 1, Aktenseite 31, wird verwiesen ebenso auf den Urteilsausschnitt Anlage AS 6, aus dem sich ergibt, dass sich die Tierhaltung des Antragstellers nicht - wie in der Klagebegründung ausgeführt sei - auf den Betrieb eines Reiterhofes bezieht, auf welchem Kinder Reitstunden nehmen, sondern auf die Haltung von drei Ponys, die neben einigen Rindern, Schafen und Ziegen für die überwiegend private Nutzung gehalten werden. Gegen die Erteilung der Genehmigung hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt, welcher zunächst durch das Regierungspräsidium F und sodann mit Urteil des Verwaltungsgerichts F zurückgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht F hat die Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen. Der Antragsteller betreibt aktuell ein Zulassungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof BW. Die Antragsgegnerin verfügt neben der zwischen den Parteien streitigen und noch nicht bestandskräftigen Genehmigung für den Hubschraubersonderlandeplatz über eine Allgemeinerlaubnis des Regierungspräsidiums S von April 2018, die Hubschrauberstarts und -landungen außerhalb von Flugplätzen gestattet. Auf die allgemeine Erlaubnis des Regierungspräsidiums von April 2018, Anlage AG 2, AS 79 ff., wird verwiesen und im Besonderen auf die als Anlage AS 5, AS 51, beigefügten gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung von Allgemeinerlaubnissen für den Einsatz von Hubschraubern. Am Montag, den 29. Oktober 2018 gegen 11:00 Uhr landete ein Hubschrauber der Antragsgegnerin auf ihrem Grundstück Z in G, ebenso am 24. Januar 2019 um 14:30 Uhr; der Hubschrauber flog am 24. Januar 2019 gegen 17:00 Uhr wieder weg. Die beiden Landungen und der Abflug erfolgten jeweils ohne Vorabinformation des Antragstellers. Der Antragsteller ist der Auffassung, die Landungen/Starts auf dem Firmenareal der Antragsgegnerin seien mangels bestandskräftiger Genehmigung und wegen fehlender Vorabinformation des Antragstellers illegal und höchst gefährlich und stellten einen nicht gerechtfertigten und unzumutbaren Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie in das Eigentum des Antragstellers dar. Auf die allgemeine Erlaubnis könne sich der Antragsteller deshalb nicht berufen. Die Gefahr liege darin begründet, dass die Ponys bzw. Pferde des Antragstellers von dem Hubschrauber erschreckt würden und in Panik gerieten, durchgehen und sich samt Reitern verletzen oder sogar auf die L X gelangen könnten. Die Antragsgegnerin könne problem- und gefahrlos auf in der Nähe befindliche Landeplätze zurückgreifen. Die unangekündigten Landungen seien nichts anderes als schikanöses und rechtswidriges Machtgehabe der Antragsgegnerin und ihres Vorstandsvorsitzenden. Der Antragsteller beantragt im Wege der einstweiligen Verfügung, 1. die Antragsgegnerin zu verurteilen, es bis zur Bestandskraft der Genehmigung des Regierungspräsidiums F von Dezember 2016 zu unterlassen/zu unterbinden, dass Hubschrauber auf ihrem Grundstück Z landen und starten, 2. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Z. 1 genannte Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 € und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen, die am Vorstandsvorsitzenden der Antragsgegnerin zu vollziehen ist. Die Antragsgegnerin beantragt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die beiden Flüge vom 29.10.2018 und vom 24.01.2019 seien von der allgemeinen Erlaubnis des Regierungspräsidiums S von April 2018 gedeckt. Gefahren für Personen oder Tiere hätten weder im Zusammenhang mit der Landung noch mit dem Abflug bestanden. II. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (A.) hat in der Sache keinen Erfolg (B.), weshalb dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen waren; der Streitwert wurde auf 5.000,00 € festgesetzt (C.). A. Der Antrag auf Erlass einer Unterlassungsverfügung ist zulässig. Insbesondere ist der Zivilrechtsweg eröffnet. Hintergrund der Streitigkeit ist zwar eine öffentlich-rechtliche Auseinandersetzung, nämlich die der Antragsgegnerin erteilte Genehmigung des Hubschraubersonderlandeplatzes in G von Dezember 2016 und die Allgemeinerlaubnis für den Einsatz von Hubschraubern von April 2018. Die ordentlichen Gerichte sind jedoch auch zuständig, wenn der Antragsgegner seine Befugnis zur Störung auf einen Verwaltungsakt stützt, da der Streitgegenstand und nicht der im Streitfall maßgebende Einwand über den Rechtsweg entscheidet (BeckOGK/Spohnheimer, 1.11.2018, BGB § 1004 Rn. 281-283). Dem Antragsteller geht es vorliegend nicht primär darum, die beiden als Verwaltungsakte zu qualifizierenden Genehmigungen zu beseitigen, sondern nimmt die benachbarte Antragsgegnerin auf Unterlassung weiterer Landungen mit dem Hubschrauber auf dem Nachbargrundstück nach § 1004 BGB in Anspruch. Der Schwerpunkt der Streitigkeit liegt demnach im bürgerlichen Recht, § 13 GVG. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts G ergibt sich aus § 937 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 24, 32 ZPO. Die Klage hat ihren Ursprung in einer behaupteten Eigentumsstörung, so dass § 24 ZPO anwendbar ist. Zudem wirft der Antragsteller der Antragsgegnerin eine unerlaubte Handlung, nämlich eine vorsätzliche unerlaubte Außenlandung eines Hubschraubers vor, vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 4 LuftVG. Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts folgt aus § 23 Nr. 1 GVG, da es sich um eine Nachbarschaftsstreitigkeit handelt, deren Geldwert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt. B. In der Sache hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keinen Erfolg. Es fehlt sowohl an einem Verfügungsanspruch (1.) als auch an einem Verfügungsgrund (2.). 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war bereits mangels Verfügungsanspruchs zurückzuweisen. Die Regelung des § 935 ZPO setzt einen Klageanspruch voraus, ein solcher fehlt vorliegend und ergibt sich insbesondere nicht aus § 1004 BGB. Nach § 1004 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache, dessen Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird, von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung sowie bei drohender Wiederholungsgefahr Unterlassung weiterer, zukünftiger Beeinträchtigungen verlangen. Vorliegend scheitert der geltend gemachte zivilrechtliche Anspruch bereits daran, dass ein etwaiger Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist: Der Antragsteller ist zur Duldung der behaupteten Eigentumsbeeinträchtigung verpflichtet. Die Antragstellerin verfügt unstreitig über eine wirksame Allgemeinerlaubnis für den Einsatz von Hubschraubern gem. § 25 LuftVG (a.). Bei der Allgemeinerlaubnis handelt es sich um einen ggf. anfechtbaren, aber keinesfalls nichtigen Verwaltungsakt (b.), dessen Formulierung, Inhalt sowie Auflagen der Entscheidungsgewalt der ordentlichen Gerichte entzogen ist (c.). a. Aufgrund der Allgemeinerlaubnis für den Einsatz von Hubschraubern, die der Antragsgegnerin im April 2018 vom zuständigen Regierungspräsidium S erteilt wurde, muss der Antragsteller die Folge-/Begleiterscheinungen des von der Antragsgegnerin vorschriftsgemäß durchgeführten Luftverkehrs gem. § 1004 Abs. 2 BGB dulden. Nach § 1 Abs. 1 LuftVG ist die ordnungsgemäße Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge grundsätzlich frei. Die Antragsgegnerin verfügt über eine allgemeine Erlaubnis für den Einsatz von Hubschraubern gemäß § 25 LuftVG. Die Regelung des § 25 LuftVG enthält öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Bestimmungen über Start und Landung von Luftfahrzeugen außerhalb der genehmigten Flugplätze, Start- und Landebahnen und Flugbetriebsstunden. Die Erlaubnis nach § 25 Abs. 1 LuftVG ist eine Ermessensentscheidung, die als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt grundsätzlich eng auszulegen ist (VG Stuttgart, Urteil vom 08. November 2006 – 3 K 3286/05 –, Rn. 49 - 55, juris) und ist auch erforderlich, wenn der Antragsteller - wie hier - auf eigenem Grund und Boden starten oder landen will (OVG Lüneburg ZLW 1970, 226 Erbs/Kohlhaas/Lampe, 221. EL August 2018, LuftVG § 25 Rn. 1-11). Unstreitig ist die Antragsgegnerin hier Inhaberin einer solchen Erlaubnis. b. Eine vorschriftswidrige Nutzung des Luftraums wäre dann anzunehmen, wenn die der Antragsgegnerin erteilte Allgemeinerlaubnis nichtig wäre. Dies wurde jedoch weder vorgetragen noch liegen Anhaltspunkte dafür vor. Ein Verwaltungsakt, wie sie vorliegend die Allgemeinerlaubnis darstellt, ist nur im Ausnahmefall bei besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehlern nichtig, vgl. § 44 Abs. 1 VwVfG. Einer der in den § 44 Abs. 2 oder Abs. 3 VwVfG genannten Nichtigkeitsfälle liegt offensichtlich nicht vor. Das Gericht geht daher von der Wirksamkeit der Allgemeinerlaubnis aus. c. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, die Antragsgegnerin mache von dem Verwaltungsakt nicht richtig Gebrauch, da jeder Start/Landung bei dem Antragsteller vorab angemeldet werden müsse, ist der Antragsteller darauf zu verweisen, dass die allgemeine Erlaubnis des Regierungspräsidiums von April 2018 im Gegensatz zu den Regelungen im Zusammenhang mit dem Hubschraubersonderlandeplatz solch eine Auflage nicht beinhaltet. Den für die Allgemeinerlaubnis geltenden gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Erteilung von Allgemeinerlaubnissen für den Einsatz von Hubschraubern, wonach der Hubschrauberführer in eigener Verantwortung entscheidet, ob die Aufgabe fliegerisch durchführbar ist und nur durchgeführt werden darf, wenn die luftrechtlichen und die sonstigen Vorschriften insbesondere auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung und des Schutzes der Bevölkerung vor unzumutbaren Fluglärm nicht verletzt werden, kann eine solche Verpflichtung zur Vorabinformation des Antragstellers nicht entnommen werden. Der Pilot der Antragsgegnerin H. hat an Eides statt versichert, dass er und sein Kollege das Grundstück des Antragstellers nicht überflogen, sondern den Landeort über die K. angeflogen hätten. In seiner eidesstattlichen Versicherung hat der Pilot zudem mitgeteilt, dass er und sein Kollege sich vergewissert hätten, dass am Landeort sowie im direkten Umfeld auf den Nachbargrundstücken keine Personen oder Pferde zugegen seien; die Landung und der Start seien völlig gefahrlos möglich gewesen. Der bei der Antragsgegnerin im Bereich der Betriebsinstandhaltung tätige S hat an Eides statt versichert, bei Hubschrauberstarts und -landungen auf dem Grundstück der Antragsgegnerin dafür Sorge zu tragen, dass die Starts und Landungen gefahrlos erfolgen. So sei er auch am 24.01.2019 ca. 15 Minuten vor der Landung des Hubschraubers vor Ort gewesen und habe sich vergewissert, dass die Landung ohne Gefahr möglich sei und keine Personen oder Pferde gefährdet würden. Vor diesem Hintergrund kann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht angenommen werden. Ganz davon abgesehen begründet die vorliegende Allgemeinerlaubnis bis zu ihrer Aufhebung eine Duldungspflicht. Zur Aufhebung berufen sind die Verwaltungsgerichte und das Verfahren folgt der VwGO. Nichts Anderes folgt aus § 17 Abs. 2 GVG. Der beeinträchtigte Eigentümer muss ggf. vor dem Verwaltungsgericht die Aufhebung der Allgemeinerlaubnis erwirken und kann erst dann, soweit noch erforderlich, den Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB vor den Zivilgerichten geltend machen. Bis zu seiner Aufhebung ist das Zivilgericht an einen nicht nichtigen Verwaltungsakt gebunden (BeckOGK/Spohnheimer, 1.11.2018, BGB § 1004 Rn. 281-283). Solange die Antragsgegnerin also über die erforderlichen Genehmigungen verfügt, besteht deren Legitimationswirkung fort und sind von der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu respektieren. 2. Unabhängig von den oben dargestellten Erwägungen fehlt vorliegend auch der Verfügungsgrund. Bei der Entscheidung, ob Eilbedürftigkeit vorliegt, handelt es sich grundsätzlich um eine Einzelfallentscheidung (a.), der im vorliegenden Fall (b.) nicht näher nachgegangen werden muss, weil der Antragssteller die Dringlichkeit durch Zuwarten über drei Monate selbst widerlegt hat (c.). a. Wann die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit (§§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO) gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Bei Unterlassungsansprüchen wie vorliegend ergibt sich die „Dringlichkeit“ nach überwiegend vertretener Meinung in der Regel bereits aus der Wiederholungsgefahr (G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 935 ZPO, Rn. 10, § 940 ZPO, Rn. 1). Unabhängig von dem darüber bestehenden Meinungsstreit wird von der wohl überwiegenden Auffassung, der sich auch das Amtsgericht anschließt, bei der Durchsetzung eines auf Unterlassung gerichteten Individualanspruchs zusätzlich ein „dringendes Bedürfnis“ für die Eilmaßnahme gefordert (vgl. z. B. G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 940 ZPO, Rn. 1). Dies bedeutet hier, dass die besondere Voraussetzung, dass der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist (Verfügungsgrund), darzulegen und glaubhaft zu machen ist. Das ist dem Antragsteller vorliegend nicht gelungen. b. Der Antragsteller hat in seiner Antragsschrift behauptet, dass er einen Landhandel sowie eine Pferdekoppel betreibe, auf der regelmäßig Ponys und Pferde des Antragstellers stehen würden, die dort - unter anderem von Kindern - geritten würden, wohingegen sich aus dem durch den Antragsteller als Anlage AS 6 eingereichten Ausschnitt eines Urteils des Verwaltungsgerichts F vom 19. April 2018 ergibt, dass sich die Tierhaltung des Antragstellers - anders als in der dortigen Klagebegründung beschrieben - nicht auf den Betrieb eines Reiterhofes bezieht, auf welchem Kinder Reitstunden nehmen würden, sondern auf die Haltung von drei Ponys, die neben einigen Rindern, Schafen und Ziegen für die überwiegend private Nutzung gehalten werden. Diese Tatsache erklärt wohl auch, dass auf der von der Straße L X aus sehr gut einsehbaren Koppel des Antragstellers in den letzten Wochen bzw. Monaten zu unterschiedlichen Tageszeiten wenn überhaupt Tiere, so jedenfalls keine Pferde zu sehen waren. c. Ob auch unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts hinsichtlich der zumindest Straßenlärm gewohnten Tiere von einer besonderen Dringlichkeit ausgegangen werden muss, kann dahinstehen. Denn der Antragsteller hat die Dringlichkeit durch zu langes Zuwarten widerlegt. Unstreitig landete der Hubschrauber der Antragstellerin bereits am 29. Oktober 2018 auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Einreichung des Verfügungsantrags bei Gesichts erfolgte erst am 31. Januar 2019 nach der zweiten streitgegenständlichen Landung am 24. Januar 2019 und damit nach einem dreimonatigen Zuwarten nach der ersten Landung des Hubschraubers. Die Grundsätze für die "Selbstwiderlegung" sind im Wettbewerbsrecht entwickelt worden, enthalten aber einen verallgemeinerungsfähigen Ausschlussgedanken hinsichtlich des Verfügungsgrundes, der in anderen Rechtsgebieten ebenfalls Gültigkeit besitzt (MüKoZPO/Drescher, 5. Aufl. 2016, ZPO § 935 Rn. 18 f.). Wie lange der Antragsteller mit dem Antrag zuwarten darf, lässt sich nicht allgemein bestimmen und hängt von der Art des Anspruchs und den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. September 2015 – 6 U 52/15 –, Rn. 72 - 74, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Februar 2017 – 4 U 166/16 –, Rn. 39, juris). Die Dringlichkeitsvermutung kann auch widerlegt sein, wenn frühere gleichartige Verstöße hingenommen worden waren und sich die Umstände nicht wesentlich geändert haben (MüKoZPO/Drescher, 5. Aufl. 2016, ZPO § 935 Rn. 18-20). Vorliegend ist im Hinblick auf das lange Abwarten des Antragstellers über drei Monate sowie unter Berücksichtigung der gerade genannten Grundsätze der Schluss gerechtfertigt, dass es keiner sofortigen Entscheidung des Gerichts bedarf. Gründe, die ein Zuwarten über drei Monate als sachlich geboten und nicht nur als Ausdruck fehlender Eilbedürftigkeit erscheinen lassen, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Für den Antragsteller führt dies zu keinen unbilligen Folgen; er wird dadurch nicht rechtsschutzlos gestellt und kann seine Rechte in einem normalen Streitverfahren (ggf. über den Verwaltungsrechtsweg) geltend machen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO. Mangels genügender Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse ist in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von dem sich aus dieser Vorschrift ergebenden Wert auszugehen.