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Beschluss

M 177/19

AG Gengenbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGENGE:2019:1024.M177.19.00
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Leitsätze
1. Mangels Legaldefinition der Begriffe „Versuch“ und „gütliche Erledigung“, Nr. 207 KV GvKostG, ist ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch ein Versuch dann anzunehmen, wenn ein tatsächliches Handeln, Anstrengungen, Bemühungen oder auch Bestrebungen vorliegen, ein bestimmtes Ziel zu erreichen (Anschluss an LG Wuppertal, Beschluss vom 1. Oktober 2018 - 16 T 245/18, Rn. 9, juris).(Rn.6) 2. Zeigt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner in dem Ladungsschreiben zur Abnahme der Vermögensauskunft gleichzeitig die Möglichkeit einer gütlichen Einigung auf, fallen Kosten nach Nr. 208 KV GvKostG an unabhängig davon, ob der Schuldner von dem Schreiben Kenntnis erlangt; auf einen Zugang beim Schuldner kommt es nicht an (Anschluss an LG Stuttgart, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 10 T 434/17, juris und OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 2 W 85/18, juris) und demnach auch nicht auf die Möglichkeit der Kommunikation zwischen dem Gerichtsvollzieher und dem Schuldner.(Rn.6) 3. Mit den Gebührennummern 207 und 208 KV GvKostG soll in pauschalierter Form der Mehraufwand des Gerichtsvollziehers abgedeckt werden.(Rn.6)
Tenor
1. Die Erinnerung der Gläubigerin vom 03.04.2019 wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Gegenstandswert wird auf 8,00 € festgesetzt. 4. Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mangels Legaldefinition der Begriffe „Versuch“ und „gütliche Erledigung“, Nr. 207 KV GvKostG, ist ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch ein Versuch dann anzunehmen, wenn ein tatsächliches Handeln, Anstrengungen, Bemühungen oder auch Bestrebungen vorliegen, ein bestimmtes Ziel zu erreichen (Anschluss an LG Wuppertal, Beschluss vom 1. Oktober 2018 - 16 T 245/18, Rn. 9, juris).(Rn.6) 2. Zeigt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner in dem Ladungsschreiben zur Abnahme der Vermögensauskunft gleichzeitig die Möglichkeit einer gütlichen Einigung auf, fallen Kosten nach Nr. 208 KV GvKostG an unabhängig davon, ob der Schuldner von dem Schreiben Kenntnis erlangt; auf einen Zugang beim Schuldner kommt es nicht an (Anschluss an LG Stuttgart, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 10 T 434/17, juris und OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 2 W 85/18, juris) und demnach auch nicht auf die Möglichkeit der Kommunikation zwischen dem Gerichtsvollzieher und dem Schuldner.(Rn.6) 3. Mit den Gebührennummern 207 und 208 KV GvKostG soll in pauschalierter Form der Mehraufwand des Gerichtsvollziehers abgedeckt werden.(Rn.6) 1. Die Erinnerung der Gläubigerin vom 03.04.2019 wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Gegenstandswert wird auf 8,00 € festgesetzt. 4. Die Beschwerde wird zugelassen. I. Per Vollstreckungsauftrag vom 14.03.2019 beauftragte die Gläubigerin den Gerichtsvollzieher wegen einer durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 07.03.2018 titulierten Geldforderung gemäß Modul G1 des amtlichen Formulars zur Vollstreckung von Geldforderungen mit der Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802f ZPO bei dem Schuldner. Im Modul E „gütliche Erledigung“ (§ 802b ZPO) hatte die Gläubigerin E4 „sonstige Weisungen“ angekreuzt und ausgeführt, dass sie für den Fall einer möglichen Ratenzahlung durch den Schuldner um Rückmeldung bitte, damit der Auftrag ggf. zurückgenommen werden könne. Der Gerichtsvollzieher setzte Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 16.4.2019. In seinem Ladungsschreiben vom 21.03.2019 wies er den Schuldner u. a. darauf hin, dass der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft verschoben werden könne, wenn der Schuldner im Termin oder vorher glaubhaft mache, dass er die Forderung binnen einer Frist von bis zu 12 Monaten tilgen werde. Das Protokoll des Obergerichtsvollziehers über die Abgabe der Vermögensauskunft datiert auf den 26.03.2019; in dem Protokoll heißt es: "Wegen der Forderung des Gläubigers und der weiteren Kosten der Zwangsvollstreckung sowie der Zinsen bis zur Zahlung wurde das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft eröffnet. Ich habe mich heute um 11:00 Uhr an Ort und Stelle begeben. Über die Möglichkeit der gütlichen Erledigung gem. § 802b Abs. 1 ZPO wurde der Schuldner informiert. Der Versuch der gütlichen Erledigung verlief erfolglos - eine Zahlungsvereinbarung gem. § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO kam nicht zustande. Der Schuldner ist unbekannt verzogen. Die neue Anschrift konnte nicht ermittelt werden. Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft konnte nicht zugestellt werden. Der Termin wird aufgehoben. Ich stellte deshalb die Zwangsvollstreckung ein. [...]" Gemäß Kostenrechnung vom 26.03.2019 (DR II - 0383/19) berechnete der Obergerichtsvollzieher unter anderem die Gebühr Nr. 208 KV GvKostG in Höhe von 8,00 EUR für den Versuch der gütlichen Erledigung. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit der Erinnerung vom 03.04.2019 mit der Begründung, dass keine Kommunikation zwischen Gerichtsvollzieher und Schuldner über die Frage einer Erledigung des Verfahrens stattgefunden habe; von einem Versuch der gütlichen Einigung könne keine Rede sein. Der Obergerichtsvollzieher hat der Erinnerung gem. Schreiben vom 09.04.2019 nicht abgeholfen und darauf verwiesen, dass es für die Entstehung einer Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG unerheblich sei, ob eine Kommunikation mit dem Schuldner stattgefunden habe oder nicht; durch Nr. 208 KV GvKostG solle jeglicher Aufwand des Gerichtsvollziehers abgegolten werden. Die Bezirksrevisorin beim Landgericht Offenburg ist der Erinnerung mit Datum vom 11.09.2018 entgegengetreten. II. Die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG i.V.m. § 766 Abs. 2 ZPO statthafte Erinnerung ist unbegründet. Der Obergerichtsvollzieher hat in seiner Kostenrechnung vom 26.03.2019 zu Recht eine Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG in Höhe von 8,00 € angesetzt. 1. Die auf 8,00 Euro ermäßigte Gebühr entsteht nach § 9 GvKostG i.V.m. Nr. 208 KV GvKostG für die gütliche Erledigung der Sache oder deren Versuch (§ 802b ZPO), wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung (also der Abnahme einer Vermögensauskunft oder der Pfändung körperlicher Sachen) beauftragt ist. Vorliegend war der Obergerichtsvollzieher mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO beauftragt, nämlich der Einholung der Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802f ZPO. In dem Ladungsschreiben des Obergerichtsvollziehers vom 21.3.2019 zur Abnahme der Vermögensauskunft hat der Obergerichtsvollzieher gleichzeitig die Möglichkeit einer gütlichen Einigung aufgezeigt, nämlich die einer Ratenzahlung über maximal 12 Monate. Kosten nach Nr. 208 KV GvKostG sind daher angefallen und von dem Obergerichtsvollzieher zu Recht in Ansatz gebracht worden. 2. Soweit teilweise vertreten (vgl. z. B. OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2019 – 25 W 66/19 –, juris) und von der Gläubigerin gerügt wird, dass für die Entstehung der Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG eine Kommunikation zwischen Gerichtsvollzieher und dem Schuldner vorgelegen haben muss, wird dieser Meinung nicht gefolgt (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2018 – 2 W 85/18 –, juris; LG Stuttgart, Beschluss vom 04. Dezember 2017 – 10 T 434/17 –, juris; AG Heidelberg, Beschluss vom 05. Juli 2017 – 1 M 27/17 –, juris; AG Karlsruhe-Durlach, Beschluss vom 27. Juni 2017 – 5 M 81/17 –, juris; AG Calw, Beschluss vom 19. Juni 2018 – 9 M 1405/18 –, juris). Nach dem Gesetzeswortlaut des GvKostG entsteht die Gebühr bei dem Versuch der gütlichen Erledigung. Mangels Legaldefinition der Begriffe „Versuch“ und „gütliche Erledigung“ ist ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch ein Versuch dann anzunehmen, wenn ein tatsächliches Handeln, Anstrengungen, Bemühungen oder auch Bestrebungen vorliegen, ein bestimmtes Ziel zu erreichen (LG Offenburg, Beschluss vom 22. August 2018 - 1 T 131/18; LG Wuppertal, Beschluss vom 01. Oktober 2018 – 16 T 245/18 –, Rn. 9, juris; anders der strafrechtliche Ansatz des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 10 W 47/19 –, Rn. 3, juris). Sobald der Gerichtsvollzieher dem Schuldner gegenüber die gütliche Erledigung angeboten hat (mündlich oder schriftlich), ist hierin bereits der Versuch derselben zu sehen, da er damit alles Notwendige und ihm Mögliche dafür getan hat, um beim Schuldner die gütliche Beilegung der Sache zu erreichen. Jeglicher Versuch des Gerichtsvollziehers, mit dem Schuldner eine gütliche Erledigung herbeizuführen, erfüllt demnach den Gebührentatbestand (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Juli 2017 – 9 W 103/17 –, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. August 2015 – 11 W 3/15 –, Rn. 9, juris). Eines individuell vorgenommenen Versuchs bedarf es nicht, ein formelhaft herangetragener Versuch der gütlichen Erledigung ist ausreichend (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Oktober 2018 – 10 W 147/18 –, Rn. 2, juris). Auf einen Zugang beim Schuldner kommt es nicht an (LG Stuttgart, Beschluss vom 04. Dezember 2017 – 10 T 434/17 –, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2018 – 2 W 85/18 –, juris) und demnach auch nicht auf die Möglichkeit der Kommunikation zwischen dem Gerichtsvollzieher und dem Schuldner. Zweck der Gebührenziffern Nrn. 207 und 208 KV GvKostG ist es, in pauschalierter Form den Mehraufwand des Gerichtsvollziehers abzudecken. Daher kann es grundsätzlich nicht darauf ankommen, ob die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers bei einer ex-post-Betrachtung erfolgstauglich war, solange und soweit sie nur aus Sicht des Gerichtsvollziehers bei Vornahme der Amtshandlung erforderlich war (LG Stuttgart, Beschluss vom 04. Dezember 2017 – 10 T 434/17 –, juris). Sobald sich der Gerichtsvollzieher mit dem Antrag des Gläubigers auseinandergesetzt und das Schreiben mit Terminladung und Einigungsversuch erstellt und unter der vom Gläubiger angegebenen Anschrift zuzustellen versucht hat, hat er alles getan, was er von seiner Seite zum Einigungsversuch beitragen kann. 3. Etwas Anderes kann im Hinblick auf § 7 Abs. 1 GvKostG gelten, wenn der Gläubiger eine gütliche Erledigung ausdrücklich ausschließt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.08.2019 - 4 W 84/18; LG Offenburg, Beschluss vom 22.08.2018 - 1 T 131/18). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Vielmehr ging die Gläubigerin offensichtlich davon aus, dass eine gütliche Erledigung versucht wird, andernfalls würden ihre Weisungen im Modul E4, die sich gerade auf die gütliche Erledigung beziehen, keinen Sinn ergeben. 4. Die Regelung in Nr. 604 KV GvKostG, wonach für einen nicht erledigten Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache in dem in Nr. 208 KV genannten Fall eine Gebühr nicht erhoben wird, bezieht sich auf den Fall, dass der Auftrag endet, bevor der Gerichtsvollzieher eine Amtshandlung vorgenommen hat, die auf den Versuch einer gütlichen Erledigung gerichtet ist. Im vorliegenden Fall hat der Gerichtsvollzieher durch die Abfassung und den Zustellungsversuch des Schreibens eine solche Amtshandlung jedoch schon vorgenommen. III. 1. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG. 2. Die Beschwerde wird gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage für das Massengeschäft der Inkassobüros und der Gerichtsvollzieher zugelassen.