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Urteil

43 C 517/10

AG Gießen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGIESS:2011:0517.43C517.10.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist unbegründet. Sie war daher abzuweisen. Insoweit ist zunächst einmal festzustellen, dass der Klägerin eigene vertragliche Ansprüche, die in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallen würden, nicht zu stehen und auch nicht geltend gemacht werden, da die durchgeführten Reinigungsarbeiten nicht von der Beklagten, sondern von der Stadt „…“ in Auftrag gegeben worden sind. Soweit aufgrund der Abtretungserklärung vom 9.8.2010 Kostenerstattungsansprüche der Stadt „…“ aufgrund des Hessischen Straßengesetzes bzw. des Hessischen Brand - und Katastrophenschutzgesetzes in Betracht kommen, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, so dass solche Ansprüche durch das erkennende Gericht nicht zu prüfen sind, vielmehr wäre eine darauf gestützte Klage vor dem Amtsgericht unzulässig (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. vom 3.11.2009 in 16 U 225/08). Soweit unter Berücksichtigung der Ausführungen des OLG Frankfurt in dem vorgenannten Beschluss Schadensersatzansprüche einer Gemeinde gemäß § 7 StVG in Betracht kommen, die privatrechtlich geltend zu machen sind und abgetreten werden können, ist schon eine Eigentumsverletzung auf Seiten der Stadt „…“ nicht dargetan. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Stadt „…“ Eigentümerin des von der Klägerin gereinigten Straßenbereiches wäre. Eigentümer einer Straße ist regelmäßig der Träger der Straßenbaulast. Für Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen sind nach § 41 Abs. 3 HessStrG nur die Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern Träger der Straßenbaulast. Diese Voraussetzung erfüllt die Stadt „…“ nicht. Abweichend von der Auffassung des OLG Frankfurt in dem oben genannten Beschluss geht das Gericht auch davon aus, dass ein eigener Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten aus einer privatrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht kommt. Die Klägerin ist aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Stadt „…“ tätig geworden. Dass sie im Rahmen dieser Tätigkeit zumindest auch ein Geschäft des ihr unbekannten Verursachers der Verunreinigung ausführen wollte, ist fernliegend. Wie das Landgericht Gießen (vgl. 1 S 207/10) in seinem Urteil vom 6.4.2011 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW-RR 2004,81) ausgeführt hat, besteht keine Notwendigkeit und keine Veranlassung einer Inanspruchnahme eines Geschäftsherrn, wenn die Tätigkeit des Geschäftsführers auf einen mit einem Dritten wirksam abgeschlossenen Vertrag beruht, der die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers, insbesondere auch die Entgeltfrage umfassend regelt. Ein Rückgriff auf Aufwendungsersatzansprüche kommt dann aus dem der Privatautonomie folgenden Vorrang der vertraglichen Rechte gegenüber einem Ausgleich der aus der erbrachten Leistung resultierenden Vorteile Dritter, die außerhalb des Vertrages stehen, nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang kann nach dem Dafürhalten des Gerichts auch nicht damit argumentiert werden, dass es an einer umfassenden Regelung der Entgeltfrage fehlen würde. Es ist zwar zutreffend, dass die Parteien des Reinigungsvertrages keine ausdrückliche Vergütungsregelung in dem Reinigungsvertrag vom 11.5.2010 getroffen haben. Dies ist jedoch unerheblich, weil mit der in diesem Fall eingreifenden Regelung des §§ 632 Abs. 2 BGB eine solche Regelung bereits qua Gesetz gilt. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin verlangt von der Beklagten am 11.5.2010 durchgeführte Straßenreinigungsarbeiten bezahlt. Am 11.5.2010 wurde die Klägerin von der Stadt „…“ mit Straßenreinigungsarbeiten beauftragt, nachdem es durch Kühlflüssigkeit, die ein Omnibus der Beklagten verloren hatte, im Bereich „…“ zu einer Fahrbahnverunreinigung gekommen war. Die Klägerin führte die Reinigungsarbeiten im so genannten Nassreinigungsverfahren mit einem Reinigungsgerät Orca Ca 75 aus. Nachdem die Beklagte als Verursacherin der Beschädigung festgestellt worden war, trat die Stadt „…“ ihre aus der Verunreinigung entstandenen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte unter dem 9.8.2010 an die Klägerin ab. Wegen der Einzelheiten der Abtretungserklärung wird auf Bl. 8 der Akte verwiesen. Die Klägerin stellte der Beklagten daraufhin für die durchgeführten Arbeiten unter dem 10.8.2010 insgesamt 1446,09 € in Rechnung. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf Bl. 10,11 der Akte verwiesen. Die Klägerin behauptet, die in der Rechnung vom 10.8.2010 aufgeführten Arbeiten ausgeführt und dabei den dort wiedergegebenen Personal- und Materialaufwand gehabt zu haben. Im Übrigen sei der in Rechnung gestellte Betrag für die durchgeführten Arbeiten üblich und angemessen. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin zivilrechtlicher Ansprüche, die sie auf eine Eigentumsverletzung und die Abtretungserklärung vom 9. 8 2010 sowie eine Geschäftsführung ohne Auftrag für die Beklagte stützt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1446,09 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 24.8.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 78,25 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Abtretung vom 9.8.2010 sei unwirksam, da die Einstandspflicht der Beklagten für eventuell erforderliche Straßenreinigungsmaßnahmen öffentlich-rechtlich geregelt sei und die Gemeinde die in diesem Zusammenhang bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten nicht dadurch umgehen könne und dürfe, dass sie mögliche Ansprüche abtrete, bevor solche Ansprüche im Verwaltungsrechtsweg rechtskräftig festgestellt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.