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Beschluss

246 F 2158/12 SO

AG Gießen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGIESS:2013:0228.246F2158.12SO.0A
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Tenor
1. Die elterliche Sorge für das minderjährige Kind Marco Angelo Pullara, geboren am 25.10.2003, wird den Kindeseltern gemeinsam übertragen. 2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die elterliche Sorge für das minderjährige Kind Marco Angelo Pullara, geboren am 25.10.2003, wird den Kindeseltern gemeinsam übertragen. 2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt. Die Eltern des Kindes Marco Angelo sind und waren nicht verheiratet. Der Vater hat die Vaterschaft anerkannt. Eine Erklärung zur gemeinsamen Sorge haben die Eltern nicht abgegeben. Ihre Beziehung endete im Jahr 2005. Danach fand ein Umgang des Kindes mit dem Vater regelmäßig statt. Dieser nahm Marco an jedem Wochenende zu sich, später auch während eines Teils der Schulferien in einem zusammenhängenden Zeitraum. Über die Regelung des Umgangs konnten sich die Eltern problemlos verständigen. Der Vater zahlte auch stets Unterhalt für das Kind. Die Mutter ließ den Vater auch im Übrigen am Leben des Kindes teilhaben und informierte den Vater über Kindergarten- und schulische Veranstaltungen, sowie Elternsprechtage. Diese Termine nahm der Vater stets wahr. Unstimmigkeiten gab es lediglich wegen des Umzugs der Kindesmutter von Köln nach Staufenberg, über den sie den Vater nicht informierte. Über den Aufenthalt des Kindes bei der Mutter besteht aber kein Streit. Die Vertreterin des Jugendamtes hat berichtet, dass sich die Eltern nach dem Umzug von Mutter und Kind in einem temperamentvoll geführten aber gleichwohl sehr konstruktiven Gespräch über den Umgang von Marco mit seinem Vater einigen konnten. Der Kindesvater beantragt, ihm das Mitsorgerecht für das Kind Marco Angelo Pullara, geboren am 25.10.2003, zu übertragen. Die Kindesmutter beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Mutter sieht keinen Grund, ein gemeinsames Sorgerecht zu installieren und äußert Befürchtungen über zukünftige Probleme, die ihr der Kindesvater bereiten werde, ohne diese konkretisieren zu können. Auf den Antrag des Vaters hin, war die gemeinsame Sorge der Eltern für das Kind Marco Angelo einzurichten. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 – Az.: 1 BvR 420/09– ist in Ergänzung der Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB über dessen Wortlaut hinaus auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge gemeinsam zu übertragen, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Die Herstellung der gemeinsamen Sorge entspricht dem Wohl von Marco Angelo. Nach dem schriftlichen Vorbringen des Kindesvaters, der Stellungnahme des Verfahrensbeistands und der persönlichen Anhörung der Eltern, des Kindes und der Vertreterin des Jugendamtes steht fest, dass zwischen Marco Angelo und seinem Vater eine liebevolle positive Bindung besteht, die durch regelmäßige Umgangskontakte verfestigt ist. Der Vater ist sehr an den Belangen des Kindes interessiert. Die Mutter hat ihn am Leben des Kindes stets teilhaben lassen. Der Vater hat Termine in Kindergarten und Schule wahrgenommen und war für das Kind da. Die Eltern haben sich praktisch so verhalten, als gäbe es ein gemeinsames Sorgerecht. Auch der Aufenthalt des Kindes bei der Mutter wird vom Vater akzeptiert. Über den Umgang Marcos mit dem Vater haben sich die Eltern geeinigt. Unter diesen Umständen ist zu erwarten, dass die Eltern auch weiterhin in der Lage sind, die Belange des Kindes einvernehmlich und zu seinem Wohl zu regeln. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt aus § 45 FamGKG.