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Urteil

38 C 171/12

AG Gießen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGIESS:2013:0911.38C171.12.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zhu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zhu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig, insbesondere vor dem nach § 29 ZPO zuständigen Gericht erhoben. Da die Bearbeitungsgebühr am Wohnsitz des Klägers zu zahlen war (§§ 269 I, 270 IV BGB), kann auch der Rückgewähranspruch hier geltend gemacht werden (Zöller-Vollkommer, 29. Auflage, RN 19 zu § 29 ZPO). Die Klage ist aber unbegründet, da dem Kläger kein Anspruch auf Rückgewähr der Bearbeitungsgebühr aus § 812 I 1 1.Alt. zusteht. Die Beklagte ist nicht ohne Rechtsgrund bereichert, da die Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr nicht unwirksam ist. Nach der inzwischen gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditverträgen unwirksam, da sie den Darlehensnehmer unangemessen benachteiligt, § 307 BGB (vgl. nur OLG Frankfurt 27.07.2011, 17 U 59/11 m.w.N.). Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Bearbeitung des Kreditvertrages ausschließlich im Eigeninteresse der Bank erfolge und keine Leistung für den Kunden darstelle, die (zusätzlich) bepreist werden dürfe. Bei der hier streitbefangenen Vereinbarung handelt es sich indes nach Auffassung des Gerichts nicht um eine allgemeine Geschäftsbedingung, die der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB zugänglich wäre. Denn nach dem als Anlage K1 vorgelegten Darlehensvertrag (Bl. 7 f. d.A.) ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Bearbeitungsgebühr nicht von einer Preisnebenabsprache oder sonstiger Nebenabrede auszugehen, sondern von der Vereinbarung der Hauptleistungspflicht, die der Inhaltskontrolle entzogen ist (vgl. Münchener Kommentar zum BGB - Wurmnest; 6. Auflage, RN 16-18 zu § 307 BGB). Dies ergibt sich insbesondere aus der Position der Vereinbarung. So werden zu Beginn des Dokuments in unmittelbarem Zusammenhang zueinander jeweils gleicher Schriftgröße und –art der Nettodarlehensbetrag (10.200,00 EUR), die Laufzeit (48 Monate), der Zinssatz (4,24 % p.a. fest), die sich danach errechnenden Zinsen (936,25 EUR), die Bearbeitungskosten (306,00 EUR), der Gesamtbetrag (11.442,25 EUR) und der effektive Jahreszins (5,90 %) aufgeführt. Der Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus dem Nettodarlehensbetrag, den Zinsen und den Bearbeitungskosten. Es handelt sich mithin nicht um eine auf Seite 2 des Vertragsformulars (Bl. 8 d.A.) in den Darlehensbedingungen oder an sonstiger Stelle „versteckte“ weitere Entgeltvereinbarung, sondern klar erkennbar um eine von der Beklagten verlangte Gegenleistung für den Kredit. Eine Vereinbarung in dieser Form ist nach Auffassung des Gerichts der Inhaltskontrolle entzogen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es sich nicht um eine Individualvereinbarung nach § 305b BGB handeln dürfte, denn die betragsmäßig eingesetzten Bearbeitungskosten entsprechen exakt 3% des Nettodarlehensbetrages. Auch ein formularmäßig und nicht individuell vereinbarter Preis unterliegt der Inhaltskontrolle aber nicht. Eine Nichtigkeit der Vereinbarung über die Bearbeitungskosten nach §§ 134, 138 BGB liegt ebenfalls nicht vor. Weder ist ein gesetzliches Verbot noch eine Sittenwidrigkeit einer solchen Vereinbarung ersichtlich, zumal der vereinbarte Betrag nur etwa ein Drittel der vereinbarten Zinsen ausmacht. Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 I ZPO zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, da in vergleichbaren Fällen zu der streitentscheidenden Frage inzwischen unterschiedliche Entscheidungen ergangen sind (vgl. nur AG Gießen, Urteil vom 16.07.2013, 47 C 46/13, in dem eine Unwirksamkeit nach § 307 BGB bejaht wurde; ablehnend u.a. AG Gießen Urteil vom 08.05.2013, 45 C 348/12). Dem Kläger muss es daher ermöglicht werden, zur Sicherung einer einheitlichen Rechsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts herbeizuführen (§ 511 IV Nr. 1 ZPO). Die Parteien streiten über Rückzahlung einer Bearbeitungsgebühr eines Kreditvertrages. Der Kläger schloss am 15.10.2009 bei der Beklagten einen Kreditvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 10200,- € ab. Dabei wurde im Kopf des Vertragsformulars unter dem Punkt „Darlehensdaten“ eine Laufzeit von 48 Monaten, ein Zinssatz von 4,24 % pro Jahr und eine Bearbeitungsgebühr von 306,- € vereinbart, woraus sich ein Gesamtbetrag von 11442,25 € ergibt. Der effektive Jahreszins ist mit 5,90% angegeben. Der Darlehensvertrag wurde entsprechend dieser Vereinbarungen abgewickelt. Der Kläger ist der Ansicht, die Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr sei unzulässig, weshalb er diese zurück verlangt. Er beantragt die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 306,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.10.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auf den Darlehensantrag (Bl. 7 d.A.) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.