OffeneUrteileSuche
Beschluss

247 F 1895/13 SO

AG Gießen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGIESS:2013:0920.247F1895.13SO.0A
9Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die wechselseitig gestellten Anträge auf Übertragung der alleinigen Sorge für die Kinder „…“, und „…“, werden abgewiesen. Ebenfalls abgewiesen wird der hilfsweise gestellte Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die beiden Kinder auf ihn alleine. Es verbleibt daher dabei, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden betroffenen Kinder gemäß Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Gießen vom 01.04.2011 – Az. 247 F 2152/10 SO - der Kindesmutter allein zusteht und das Sorgerecht im Übrigen weiterhin von beiden Kindeseltern gemeinsam ausgeübt wird. Die Gerichtskosten tragen Kindesvater und Kindesmutter jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die wechselseitig gestellten Anträge auf Übertragung der alleinigen Sorge für die Kinder „…“, und „…“, werden abgewiesen. Ebenfalls abgewiesen wird der hilfsweise gestellte Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die beiden Kinder auf ihn alleine. Es verbleibt daher dabei, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden betroffenen Kinder gemäß Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Gießen vom 01.04.2011 – Az. 247 F 2152/10 SO - der Kindesmutter allein zusteht und das Sorgerecht im Übrigen weiterhin von beiden Kindeseltern gemeinsam ausgeübt wird. Die Gerichtskosten tragen Kindesvater und Kindesmutter jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,-- € festgesetzt. I. Die beteiligten Kindeseltern haben im September 2006 geheiratet. Seit April 2010 leben sie getrennt. Das Scheidungsverfahren ist seit Juli 2011 anhängig (Az.: 247 F 1233/12 S). Aus der Ehe gingen die gemeinsamen Kinder „…“, und „…“, hervor. Im Wege einstweiliger Anordnung des Amtsgerichts – Familiengerichts - Gießen vom 21.05.2010 (Az. 247 F 637/10 EASO) wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die betroffenen Kinder auf die Kindesmutter allein übertragen. Danach war der Kindesvater für die Dauer von etwa sechs Wochen mit den Kinder unbekannten Aufenthalts, bevor diese der Mutter übergeben werden konnten. Mit Beschluss vom 01.04.2011 ist der Antragsgegnerin dann das Aufenthaltsbestimmungsrecht für „…“ und „…“ auch in der Hauptsache allein übertragen worden; im übrigen blieb es beim gemeinsamen Sorgerecht der Kindeseltern (Az.: 247 F 2152/10 SO). Diese Entscheidung ist seit 22.12.2011 rechtskräftig, nachdem das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 22.12.2011 die Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zurückgewiesen hat. Der Kindesvater wohnt seit Trennung der Kindeseltern in „…“. Die Kindesmutter verblieb zunächst noch in der ehelichen Wohnung in „…“. Bereits vor längerer Zeit ist sie dort ausgezogen und lebt nun mit „..“ und „…“ sowie einer älteren Tochter aus erster Ehe in „…“. Beide Eltern gehen derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Kindesmutter beabsichtigt, mit den Kindern in die Gegend in Niedersachsen umzuziehen, aus der sie kommt; bisher liegen jedoch keine konkreten Umzugspläne vor. Im Haushalt der Kindesmutter ist seit Juni 2010 in damaliger Umsetzung einer Auflage des Familiengerichts im Eil-Sorgerechtsverfahren eine sozialpädagogische Familienhilfe tätig, zuletzt noch mit einem Umfang von 5 Stunden pro Woche. „…“ geht in „…“ in den Kindergarten „…“, den auch „…“ besucht hat, bevor er nun seit Beginn des neuen Schuljahres im August 2013 in die Vorklasse der Grundschule „…“geht. Die Anmeldung zur Schule haben beide Eltern in einem gemeinsamen Gespräch in der Schule unterschrieben. Das Verhältnis der beteiligten Kindeseltern zueinander ist schlecht und von gegenseitigen Vorwürfen und Beschuldigungen geprägt. Außer den bereits genannten Sorgerechtsverfahren gab es weitere Gerichtsverfahren zwischen den Kindeseltern, unter anderem auch betreffend den Umgang des Vaters mit den Kindern. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens hat der Kindesvater im Januar 2013 die Übertragung des Sorgerechts, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts, für „…“ und „…“ auf sich alleine beantragt. Die Kindesmutter hat diesem Antrag widersprochen und ihrerseits beantragt, das alleinige Sorgerecht für „…“ und „…“ auf sie alleine zu übertragen. Mit Beschluss vom 19.09.2013 im Scheidungsverfahren (Bl. 81 f. d.A. 247 F 1233/11 S; Kopie Bl. 1 f. d.A.) ist die Scheidungsfolgesache Sorgerecht gem. § 140 Abs. 2 Nr. 3 FamFG vom Scheidungsverbund abgetrennt worden. Das Sorgerechtsverfahren wird nun unter dem o.g. Aktenzeichen 247 F 1895/13 SO geführt. Beide Kindeseltern sind der Ansicht, aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Spannungen und Streitigkeiten sei eine gemeinsame Ausübung des Sorgerechts nicht möglich. Der Kindesvater trägt zudem zur Begründung seines Antrags vor, er sei für die Erziehung der Kinder besser geeignet als die Kindesmutter. Diese sei mit der Erziehung überfordert und fördere die Kinder nicht ihren Bedürfnissen entsprechend, sondern vernachlässige Fördermöglichkeiten in einer für die Kinder abträglichen Weise. Sie kümmere sich auch nicht ausreichend um die Gesundheit der Kinder. So zeige insbesondere „…“ in der Obhut der Mutter massive Defizite, die von ihr über lange Zeiträume hinweg nicht behoben würden. Dagegen sei er willens und in der Lage, den Kindern eine ihnen angemessene Förderung und kindeswohldienliche Umgebung zu bieten. Das Kontinuitätsprinzip stehe einem Aufenthaltswechsel der Kinder nicht entgegen, da sich die Kinder bei der Mutter nicht wohl fühlten. Die Kindesmutter ist dagegen der Ansicht, es bestünden begründete Zweifel an der Erziehungseignung des Kindesvaters. Diesem gelinge es nicht, seine eigenen Bedürfnisse hinter denen seiner Kinder zurückzustellen und Entscheidungen, die zum Wohle der Kinder getroffen würden, zu akzeptieren. Seine mangelnde Bindungstoleranz habe sich darin gezeigt, dass er die Kinder der Mutter nach Erlass der einstweiligen Anordnung vom 21.05.2010 gegen ihren Willen zunächst entzogen habe. Der Kindesvater strebe immer neue Verfahren an, die das Familiengericht beschäftigten. Sein Verhalten verunsichere die Kinder und führe dazu, dass diese sich nicht angemessen und natürlich entwickeln könnten. Dagegen betreue die Kindesmutter die Kinder seit ihrer Geburt liebevoll. Sie habe sich der Hilfe des Jugendamtes versichert und arbeite mit diesem vertrauensvoll zusammen. Die Frühförderung von „…“ übernehme sie alleine, da der Kindesvater die mit der Förderstelle vereinbarten Termine nicht habe einhalten können. In der Obhut der Kindesmutter habe sich „…“ nun sehr gut entwickelt, wie aus dem Bericht des Zentrums für Kinderheilkunde und Jugendmedizin des Universitätsklinikums Gießen und Marburg GmbH vom 15.06.2013 hervorgehe (Bl. 333 ff. d.A.). Mit Beschluss vom 12.03.2013 (Bl. 125 d.A.) ist „…“ als Verfahrensbeiständin für „…“ und „…“ bestellt worden. Auf ihre Stellungnahme (Bl. 146 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Als weitere Bevollmächtigte und Beistand für den Antragsteller hat sich dessen Mutter, „…“, zu den Akten gemeldet. Diese hat in verschiedenen Schriftsätzen die Ausführungen des Kindesvaters untermauert, die Art und Weise des Tätigwerdens der Verfahrensbeiständin angegriffen und gerügt, dass das Kreisjugendamt Gießen zur Mitwirkung im Sorgerechtsverfahren nicht zuständig sei. Am 02.05.2013 sind die betroffenen Kinder „…“ und „…“ vom Gericht persönlich angehört worden; auf den Anhörungsvermerk (Bl. 187 ff. d.A.) wird verwiesen. Im Termin am 10.05.2013 (noch im Scheidungsverbundverfahren) sind die übrigen Verfahrensbeteiligten angehört worden; auch das durch die Beratungsstelle Lösungswege vertretene Kreisjugendamt Gießen hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Wegen des Inhalts der Anhörungen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.05.2013 (Bl. 351 ff. d.A., Kopie aus 247 F 1233/11 S, dort Bl. 44 ff.) Bezug genommen. II. Die jeweils gestellten Anträge der Kindeseltern auf Übertragung der alleinigen Sorge haben beiderseits keinen Erfolg, ebenso auch nicht der vom Kindesvater hilfsweise gestellte Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts alleine auf ihn. Es verbleibt vielmehr dabei, dass der Antragsgegnerin gemäß Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts - Gießen vom 01.04.2011 (247 F 2152/10 SO) das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden betroffenen Kinder zusteht und die elterliche Sorge im übrigen weiterhin von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt wird. In den jeweiligen Anträgen der Kindeseltern auf Übertragung der Alleinsorge sind Anträge auf Abänderung des Beschlusses im Sorgerechtsverfahren 247 F 2152/10 SO vom 01.04.2011 zu sehen. Ausreichende, nach Rechtskraft des Beschlusses im Dezember 2011 entstandene Gründe für eine Abänderung dieser Entscheidung gem. § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB sind jedoch nicht ersichtlich. Maßstab für die Abänderung einer sorgerechtlichen Entscheidung ist bei entsprechendem Antrag der Kindeseltern wiederum der Maßstab, der der abzuändernden Entscheidung zugrunde lag, hier also die Frage, welche Sorgerechtsregelung dem Wohle der beiden betroffenen Kinder am besten entspricht (§ 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB). Dies führt dazu, dass vorliegend eine Abänderung nicht zu erfolgen hat. Vielmehr entspricht es dem Kindeswohl weiterhin am besten, wenn das Sorgerecht von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt wird und nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Kindesmutter alleine liegt. Die auf seiten des Kindesvaters vorgetragenen Gründe rechtfertigen keine Abänderung der alten Sorgerechtsentscheidung. Sein Vortrag betrifft zum einen Zeiten, die vor Dezember 2011 liegen; er war damit schon Gegenstand des Beschlusses des OLG Frankfurt vom 22.12.2011, in dem die Beschwerde gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter alleine zurückgewiesen wurde. Aber auch aus den von ihm vorgebrachten neuen Argumenten gegen die Erziehungseignung der Kindesmutter ergibt sich nicht, dass nun die Übertragung des alleinigen Sorgerechts oder – hilfsweise – nur des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater dem Kindeswohl besser entsprechen würde. Das Gericht geht davon aus, dass beide Elternteile grundsätzlich erziehungsfähig sind und die Kinder liebevolle Bindungen zu beiden Eltern aufgebaut haben. Es ist nicht ersichtlich, dass das Wohl der Kinder - wie der Kindesvater meint – nunmehr durch den Aufenthalt bei der Mutter in irgendeiner Art und Weise gefährdet ist, und die Kinder deswegen beim Vater besser aufgehoben sein sollen. Noch immer ist (in mittlerweile sehr geringem Umfang) eine Familienhilfe im Haushalt der Kindesmutter tätig, die dem Jugendamt melden würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Kinder gesehen würden. Auch liegen keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Förderungskompetenz der Kindesmutter vor. Die Erzieherin im Kindergarten „…“ hat gegenüber der Verfahrensbeiständin geäußert, dass sich nicht nur „…“, sondern auch „…“ mittlerweile gut entwickelt habe. Dies wird (für „…“) bestätigt durch den Bericht des Zentrums für Kinderheilkunde und Jugendmedizin des Universitätsklinikums Gießen und Marburg GmbH vom 15.06.2013, nach dem „…“ im Vergleich zur Untersuchung im März und Mai 2011 deutliche Entwicklungsfortschritte gemacht habe und er auch emotional gefestigter wirke. So kann „…“ nun auch als "normales" Vorschulkind in die Grundschule gehen. Im übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Kindesvater - so wie er meint - eine höhere Förderungskompetenz zusteht als der Kindesmutter. Es besteht vielmehr der Eindruck, dass der Kindesvater sich schwer damit tut, die Förderungsleistungen der Mutter anzuerkennen. Die Entwicklungsverzögerung von „…“ trat zudem schon zu einer Zeit ein, in der beide Kindeseltern noch zusammenlebten. Auch das Ergebnis der Anhörung der Kinder am 02.05.2013 rechtfertigt keinen Wechsel des Sorgerechts oder (nur) des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater. Aus der Anhörung kann entnommen werden, dass sich die bisher schon gute emotionale Bindung und Beziehung der Kinder zu ihren Eltern im Vergleich zu früher nicht geändert hat. „…“ sagte in ihrer Anhörung, sie wolle bei Mama und bei Papa wohnen. Sie leidet generell unter der Trennung ihrer Eltern und sieht sich nicht in der Lage, einen Wunsch bezüglich ihres Lebensmittelpunktes zu äußern. „…“„entschied“ sich in seiner Anhörung zwar dafür, beim Vater wohnen zu wollen. Hierfür konnte er jedoch als Gründe wenig überzeugend nur anführen, die Mama haue ihn, das sei aber schon länger her, und sie mache ihn dann wieder gesund, wie der Papa auch, der Papa habe ihm einen Hund versprochen, wenn er bei ihm bleibe, und die Oma habe ihm gesagt, wenn er beim Papa wohne, bekomme er ein Geschenk. Weitere Gründe, weshalb er bei seinem Vater wohnen wolle, konnte „…“ nicht benennen. Damit steht für das Gericht fest, dass sich „…“ genau wie auch „…“ letztendlich sowohl bei seinem Vater als auch bei seiner Mutter wohl fühlt. Die von ihm vorgetragenen Gründe sind kindlich-vordergründig, objektiv nicht zu belegen und dürften ihre Ursache darin haben, dass insbesondere von der väterlichen Seite viel über seinen Lebensmittelpunkt gesprochen wurde. Ein Verbleib der Kinder im Haushalt der Kindesmutter entspricht zudem dem Kontinuitätsprinzip. Dass die Kinder darunter leiden könnten, dass sie bei der Mutter leben, ist entgegen der Auffassung des Kindesvaters nicht ersichtlich. So kamen sie fröhlich und ausgesprochen munter gemeinsam mit ihrer Mutter zum Anhörungstermin und gingen hinterher wieder fröhlich mit ihr fort. Es gab keine ernstzunehmende Äußerung dahingehend, dass sie sich bei Mutter nicht wohl fühlen. „…“ konnte seine Äußerung, dass seine Mutter eine Zicke sei, nicht untermauern. Die Art der Beschreibung der angeblichen Schläge lässt im übrigen auf zu viel Fantasie oder übermäßigen Medienkonsum schließen. „…“ fiel auf Nachfrage auch nichts weiter ein, was gegen die Mutter sprechen könnte. Schließlich steht auch der von der Kindesmutter im Termin am 10.05.2013 erwähnte beabsichtigte Umzug in ihre Heimat nach Niedersachsen dem weiteren Aufenthalt der Kinder bei ihr nicht im Wege. Dafür spricht insbesondere die Kontinuität des Aufenthalts der Kinder. Die Kinder haben seit Trennung der Eltern ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter. Diesem Aspekt ist mehr Bedeutung zuzumessen als dem umzugsbedingten Wechsel des sozialen Umfelds der Kinder, zumal sich dieses sich bei einem Aufenthaltswechsel zum Vater im übrigen ebenso ändern würde. Gegen einen Wechsel der Kinder zum Vater auch im Falle eines Umzugs der Kindesmutter spricht aber insbesondere auch die geringere Bindungstoleranz des Kindesvaters. Es bestehen im Hinblick auf dessen bisherige Verhaltensweisen erhebliche Bedenken, dass er bei einem ihm allein zustehenden Sorgerecht bzw. (nur) Aufenthaltsbestimmungsrecht einen geregelten Umgang der Kinder mit der Kindesmutter gewähren würde, geschweige denn den Kindern dauerhaft das Gefühl vermitteln könnte, sie dürften die Mutter gerne besuchen. Diese Bindungstoleranz gegenüber dem Kindesvater hat die Kindesmutter dagegen in den letzten Jahren dauerhaft gezeigt, so dass davon auszugehen ist, dass sie auch bei größerer räumlicher Entfernung zum Vater einer sinnvollen, der guten Beziehung der Kinder zu ihrem Vater gerecht werdenden Umgangsgestaltung nicht im Wege stehen würde. Die Kindesmutter hat trotz der erheblichen Differenzen und der Geschehnisse seit Trennung der Beteiligten dem Kindesvater stets Umgang eingeräumt. Dass die Kindesmutter an Umgangswochenenden oder -tagen, an denen sich der Kindesvater verspätet oder gar nicht kommt und für die Kindesmutter auch nicht erreichbar ist, die Kinder mit sich nimmt, kann eine mangelnde Bindungstoleranz nicht begründen. Es ist der Kindesmutter auch bei der größten Bindungstoleranz nicht zuzumuten, eine nicht vorhersehbare lange Zeit zu warten und ihre eigenen Pläne aufzuschieben, bis sich der umgangsberechtigte Vater meldet oder von ihr erreicht werden kann. Dagegen hat der Antragsteller keinen vernünftigen Grund vorgetragen, weshalb er im Kindergarten oder bei der Kindesmutter eine Verspätung nicht rechtzeitig wenigstens per Telefon oder Handy mitteilen kann. Es sind daher nach allem keine (neuen) objektiven Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Übertragung des Sorgerechts oder auch nur des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater alleine in Abänderung der Entscheidung vom 01.04.2011 dem Kindeswohl besser entsprechen würde. Aber auch der Antrag der Kindesmutter auf Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf sie alleine hat keinen Erfolg. Denn auch in Bezug auf die übrigen Sorgerechtsteile (außer dem Aufenthaltsbestimmungsrecht) besteht kein Anlass, den Beschluss vom 01.04.2011 abzuändern. Im damaligen Beschluss war das Sorgerecht im übrigen (also bis auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht) bei beiden Eltern gemeinsam verblieben. Es besteht weiterhin die Überzeugung, dass das Sorgerecht im übrigen von beiden Kindeseltern gemeinsam ausgeübt werden sollte und dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Entgegen der Auffassung beider Kindeseltern steht vorliegend einem gemeinsamen Sorgerecht (ohne das Aufenthaltsbestimmungsrecht) ihr schlechtes Verhältnis zueinander nicht entgegen. Das Gericht sieht daher keinen Anlass dazu, das Sorgerecht auch im übrigen auf die Kindesmutter alleine zu übertragen. Der gemeinsamen elterlichen Sorge kommt zwar kein Vorrang vor der alleinigen elterlichen Sorge eines Elternteils zu, und die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist nur sinnvoll, wenn eine tragfähige soziale Beziehung und ein Mindestmaß an Übereinstimmung sowie Kooperationsfähigkeit der Eltern gegeben sind. Dennoch können nach Ansicht des Gerichts die starken Spannungen, der Streit um die Kinder und die Bereitschaft zur Abwertung des anderen Elternteils nicht zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge im übrigen (außer dem Aufenthaltsbestimungsrecht) führen. Denn es hat sich gezeigt, dass es den Eltern in den anderen Bereichen der elterlichen Sorge sehr wohl möglich ist, im Interesse der Kinder zusammenzuarbeiten. So waren die Kindeseltern in der Lage, das betroffene Kind „…“ in einem gemeinsam in der Schule geführten Gespräch für die Schule anzumelden. Kontakte zum Kindergarten bestehen ebenfalls von beiden Elternteilen. Wegen gesundheitlicher Belange bedurfte es nur ein Mal der Anrufung des Familiengerichts. Anlass zu Streitigkeiten gibt - neben dem mit dieser Entscheidung nun nochmals geregelten Aufenthaltsbestimmungsrecht – insbesondere die (Un-)Zuverlässigkeit des Kindesvaters bei der Ausübung seines Umgangs mit den Kindern bzw. die ganz konkrete zeitliche Festlegung des Umgangs. Diese Fragen den Umgang betreffend würden sich jedoch genauso stellen, wenn die elterliche Sorge auf die Kindesmutter alleine übertragen würde. Als wesentlich für die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge im übrigen sieht das Gericht auch das gute emotionale Verhältnis und die liebevolle Bindung der Kinder zu ihrem Vater an. Dieses ergibt sich nicht nur aus den Anhörungen der beiden Kinder, sondern geht etwa auch aus der von der Verfahrensbeiständin wiedergegebenen Äußerung der Erzieherin im Kindergarten hervor, dass „…“ während des Kliniksaufenthalts des Vaters Rückschritte gemacht habe. Die Kinder, die ihren Vater und ihre Mutter sehr gerne haben und unter dem Streit der Eltern leiden, sollen spüren können, dass beide Eltern, also auch der Vater, Verantwortung für sie tragen. Es wird auch für wichtig gehalten, dass der Kindesvater weiterhin die gesundheitliche Entwicklung seiner Kinder beobachten und begleiten kann und er auch berechtigt ist, in Kindergarten und Schule mit seinen vollen Elternrechten beteiligt zu werden. Hierfür hat er auch stets Interesse gezeigt. Für „…“ und „…“ wäre es schwer zu vermitteln, wenn ihr Vater diesbezüglich überhaupt nicht mehr einbezogen würde. Dabei wird in Kauf genommen, dass möglicherweise wegen einzelner, nicht anders zu klärender Probleme gerichtliche Hilfe gesucht werden muss. In diesem Zusammenhang sollen die Kindeseltern nochmals darauf hingewiesen werden, dass – wie auch die Einschätzung der Erzieherin von „…“ und „…“ in Kindergarten und die zusammenfassende Beurteilung im Arztbericht betreffend „…“ vom 25.06.2013 belegen - die Belastung der Kinder zunimmt, wenn die Auseinandersetzungen zwischen den Elternteilen zunehmen. Eine langfristig gute Entwicklung der Kinder wird nur erfolgen, wenn die Kindeseltern es schaffen, im Interesse ihrer Kinder ihre eigenen Differenzen untereinander dauerhaft zurückzustellen. Nach allem bestand also kein Anlass, den Beschluss vom 01.04.2011 (Az. 247 F 2152/10 SO) abzuändern. Zu den Rügen der Bevollmächtigten des Kindesvaters, seiner Mutter „…“, betreffend die Tätigkeit der Verfahrensbeiständin sowie die Zuständigkeit und Anwesenheit des Kreisjugendamtes Gießen ist noch folgendes auszuführen: Abgesehen davon, dass sich die vorliegende Entscheidung in tragender Weise weder auf die Ausführungen der Verfahrensbeiständin noch auf die der Vertreterin des Kreisjugendamtes stützt und die Stellungnahme der Verfahrensbeiständin nur insoweit herangezogen wurde, als darin Äußerungen der Erzieherin im Kindergarten zur guten Entwicklung der Kinder und zum guten Verhältnis der Kinder zu ihrem Vater wiedergegeben wurden, entbehren die Rügen der Bevollmächtigten auch einer nachvollziehbaren Grundlage. Zur Rüge der Bevollmächtigten in Bezug auf die Anwesenheit der Vertreterin des Kreisjugendamts Gießen bei der Kindesanhörung am 02.05.2013 ist auszuführen, dass die Gestaltung der Anhörung im Ermessen des Gerichts steht (§ 159 Abs. 4 FamFG). Im selben Sinne war dieses Ermessen im übrigen bereits bei der Anhörung der Kinder im letzten Umgangsverfahren (247 F 1647/12 UG) ausgeübt worden, was damals keiner der (identischen) Beteiligten angegriffen hatte. Auch wenn es eigentlich nicht Aufgabe des Familiengerichts ist, die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln für das Jugendamt nach dem SGB VIII in eigener Verantwortung zu prüfen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.2012, 1 WF 294/12, ZKJ 2013, 167, 168), geht das Gericht vorliegend entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten des Kindesvaters von der Zuständigkeit des Kreisjugendamtes Gießen aus. Darauf wurde auch bereits im Schreiben vom 23.05.2013 (Bl. 49 d.A. 247 F 1233/11 S) hingewiesen. Danach richtet sich die Zuständigkeit des Jugendamts zur Mitwirkung im Verfahren gem. § 50 SGB VIII gemäß § 87 d Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind vor Beginn der Leistungsgewährung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn die Elternteile bei gemeinsamer Personensorge einen verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Letzteres trifft hier zu. Denn die Hilfe zur Erziehung begann – wie die Bevollmächtigte des Kindesvaters selbst vorträgt – am 21.06.2010. Der gewöhnliche Aufenthalt der betroffenen Kinder war damals in „…“ bei der Kindesmutter. Der Kindesvater hatte zu dieser Zeit bereits durch seinen Umzug nach „…“ im April 2010 einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Damit ist vorliegend der (jetzige) gewöhnliche Aufenthalt der Kindesmutter für die örtliche Zuständigkeit des Jugendamts maßgebend. Da die Kindesmutter in „…“ wohnt, ist das Kreisjugendamtes Gießen zuständig. Schließlich ist auch das Tätigwerden der Verfahrensbeiständin im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden. Soweit sich die Bevollmächtigte des Kindesvaters darauf beruft, die Verfahrensbeiständin habe in einem anderen familiengerichtlichen Verfahren geschäftschädigende und teilweise falsche Angaben über sie gemacht (Bl. 290 ff. d.A.), ist dies unerheblich. Denn es ist nicht erkennbar, wie hierdurch das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens beeinflusst worden sein könnte. Die Verfahrensbeiständin hat ihre Stellungnahme allein auf das Interesse und Wohl der hier betroffenen Kinder „…“ und „…“ gestützt. Anhaltspunkte dafür, dass sie hiervon von persönlichen (negativen) Gefühlen gegenüber einem der Verfahrensbeteiligten geleitet worden sein oder im Interesse Dritter gehandelt haben könnte, liegen nicht vor. Auch in Bezug auf den Umfang des Tätigwerdens der Verfahrensbeiständin kann den Ausführungen der Bevollmächtigten des Kindesvaters (u.a. auf Bl. 311 ff., 324 ff. d.A.) nicht gefolgt werden. Die Verfahrensbeiständin ist durch Beschluss vom 12.03.2013 mit dem erweiterten Auftrag gem. § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG bestellt worden. Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten des Kindesvaters bedarf es keiner ausdrücklichen Benennung der „weiteren Bezugspersonen“ im Beschluss über die Bestellung des Verfahrensbeistands gem. § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG. Die Übertragung des erweiterten Aufgabenkreises soll vorrangig der Klärung dienen, dass der Verfahrensbeistand Anspruch auf die erhöhte Entgeltpauschale nach § 158 Abs. 7 S. 3 FamFG hat. Nach dem Willen des Gesetzgebers bedarf es jedoch keiner abschließenden gerichtlichen Festlegung, mit welchen konkreten Bezugspersonen der Verfahrensbeistand Gespräche führen darf. In den Gesetzesmaterialien zum FamFG (BT-Drucksache 16/6308, S. 240, zu § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG) ist hierzu ausgeführt, dass der Verfahrensbeistand selbst entscheidet, ob er von dem ihm durch das Gericht übertragenen Befugnissen, Gespräche mit Eltern und sonstigen Bezugspersonen zu führen, Gebrauch macht. Soweit er sich dafür entscheidet, handelte er im Rahmen seiner - fakultativen - Aufgaben. Die Regelung in § 158 Nummer Abs. 4 S. 3 FamFG ist nach den Gesetzesmaterialien insbesondere vor dem Hintergrund der vergütungsrechtlichen Vorschriften zu sehen (vgl. BT-Drucksache a.a.O). Einen Hinweis dahingehend, dass das Gericht die „sonstigen Bezugspersonen" konkret benennen müsse, ergibt sich aus diesen Gesetzesmaterialien also nicht. Betont wird dort vielmehr, dass der Verfahrensbeistand eine eigenständige Stellung im Verfahren habe, anders als ein in fremdem Namen handelnder Verfahrensbevollmächtigter; er habe in jedem Fall den Kindeswillen deutlich zu machen und in das Verfahren einzubringen, wobei es ihm freistehe, darüber hinaus weitere Gesichtspunkte und auch etwaige Bedenken vorzutragen. Dabei habe er das subjektive Interesse des Kindes (Kindeswille) und objektive Interesse des Kindes (Kindeswohl) einzubeziehen (vgl. BT-Drucksache a.a.O, S. 239, zu § 158 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 S. 1 FamFG). Damit hat der Gesetzgeber dem Verfahrensbeistand bewusst einen großen Handlungsspielraum einräumen wollen. Soweit sich die Bevollmächtigte des Kindesvaters auf das von ihr vorgelegte Schreiben des Bundesjustizministeriums vom 05.03.2013 (Bl. 239 d.A.) beruft, nach dem die „sonstigen Bezugspersonen“ ausdrücklich im Beschluss zu nennen sind, ist dies für das Gericht nicht beachtlich. Das Justizministerium kann keine für Gerichte verbindliche Auslegungskriterien für Gesetze festlegen. Bei der Auslegung von Gesetzen ist vielmehr insbesondere der Wille des Gesetzgebers zu berücksichtigen, der – wie oben erläutert - gerade nicht von der Pflicht zur Benennung konkreter Bezugspersonen im Beschluss über die Bestellung eines Verfahrensbeistands ausgegangen ist. Hinzu kommt folgende Überlegung: dem Familiengericht selbst sind die „weiteren Bezugspersonen“ des betroffenen Kindes bei Bestellung des Verfahrensbeistands zumeist nicht bekannt. Es ist daher sachdienlich, dem Verfahrensbeistand auch den Entscheidungsspielraum zu überlassen, wen er im Rahmen seiner eigenverantwortlich sachgerechten Wahrnehmung der Interessen des Kindes als weitere Bezugsperson befragen möchte. Auch die ihm gem. § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG übertragene Mitwirkung am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung setzt voraus, dass dem Verfahrensbeistand ein entsprechender Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Befragung von Bezugspersonen eingeräumt worden ist. Im übrigen steht eine – oft erst durch Information seitens des Verfahrensbeistands mögliche - konkrete Benennung weiterer Bezugspersonen durch das Gericht nicht im Einklang mit dem Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG. Die hier vertretene Rechtsauffassung wird schließlich von einer Entscheidung des OLG Celle gestützt (OLG Celle, Beschluss vom 28.02.2013, 10 UF 12/13). Danach ist der Verfahrensbeistand auch zur Führung ihm hierfür sachdienlich erscheinende Gespräche befugt, ohne dass zuvor eine ausdrückliche Festlegung auf bestimmte, namentlich bereits bezeichnende Personen durch das Familiengericht erfolgen müsste. Der Verfahrensbeistand sei im Rahmen seiner eigenständigen Ermittlung der Kindesinteressen nicht auf Gespräche mit in dem Bestellungsbeschluss etwa bezeichneten Bezugspersonen beschränkt (OLG Celle, a.a.O.). Die Verfahrensbeiständin war daher aufgrund ihrer gerichtlichen Beauftragung gemäß § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG befugt, auch die Erzieherinnen in Kindergarten sowie den Familienhelfern zu befragen und deren Antworten in ihrer Stellungnahme wiederzugeben und zu verwerten. Sie hat ihre Kompetenzen damit nicht überschritten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG; die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus § 45 Abs. 1 FamGKG.