Beschluss
244 F 492/20
AG Gießen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGIESS:2020:0520.244F492.20.00
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Leitsätze
Gegen das in einem Umgangsverfahren beteiligte und verpflichtete Jugendamt kann im Falle der Zuwiderhandlung gegen die gerichtliche Umgangsregelung ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Die Situation während der Corona-Pandemie berechtigt das Jugend-amt nicht dazu, begleitete persönliche Umgangskontakte der Eltern mit ihrem vorläufig in einer Pflegefamilie lebenden zweijährigen Kind wochenlang auszusetzen.
Tenor
I. Gegen den Antragsgegner, wird wegen Zuwiderhandlungen gegen seine Verpflichtungen aus Ziffer I. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – „…“ vom 14.11.2019 Az.: 244 F 1782/19 EAUG ein Ordnungsgeld in Höhe von 5000,-- € festgesetzt.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Verfahrenswert wird auf 5000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen das in einem Umgangsverfahren beteiligte und verpflichtete Jugendamt kann im Falle der Zuwiderhandlung gegen die gerichtliche Umgangsregelung ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Die Situation während der Corona-Pandemie berechtigt das Jugend-amt nicht dazu, begleitete persönliche Umgangskontakte der Eltern mit ihrem vorläufig in einer Pflegefamilie lebenden zweijährigen Kind wochenlang auszusetzen. I. Gegen den Antragsgegner, wird wegen Zuwiderhandlungen gegen seine Verpflichtungen aus Ziffer I. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – „…“ vom 14.11.2019 Az.: 244 F 1782/19 EAUG ein Ordnungsgeld in Höhe von 5000,-- € festgesetzt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Verfahrenswert wird auf 5000,-- € festgesetzt. Das Kind A, geb. „…“, lebt seit dem 29.7.2019 bei Pflegeeltern. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge und das Recht zur Beantragung und Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sind den Eltern vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung entzogen und auf das „…“ als Pfleger übertragen worden. Zu der Frage, ob das Kind dauerhaft außerhalb des Haushalts der Kindeseltern untergebracht werden sollte, hat das Gericht im Hauptsacheverfahren (244 F 525 / 19 SO) ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Mit Beschluss vom 14.11.2019 (Az. 244 F 1782 / 19 EAUG) wurde den Kindeseltern im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig das Recht eingeräumt, mit ihrem Kind A wöchentlich donnerstags in der Zeit von 9:00 Uhr bis 11:30 Uhr in den Räumlichkeiten des „…“ in Begleitung „…“ Umgang zu haben. Der Beschluss wurde dem „…“ am 27. 11. 2019 zugestellt. Seit dem 19.3.2020 werden den Eltern die Umgangskontakte mit A seitens des „…“ verweigert. Gemäß § 89 Abs. 1 S. 1 FamFG kann das Gericht bei Zuwiderhandlungen gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Der Beschluss des Gerichts vom 14.11.2019 (Az. 244 F 1782 / 19 EAUG) ist Vollstreckungstitel im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Der Beschluss enthält einen Warnhinweis im Sinne von § 89 Abs. 2 FamFG, hat einen vollstreckbaren Inhalt und wurde dem Antragsgegner am 27.11.2019 zugestellt. Das „…“ war an dem Verfahren in seiner Funktion als Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) sowie als Pfleger beteiligt, als Pfleger jedoch nicht mit dem Aufgabenkreis „Umgangsbestimmungsrecht“. Das „…“ in seiner Funktion als ASD ist hier Verpflichteter im Sinne von § 89 Abs. 1 S. 1 FamFG und Antragsgegner im vorliegenden Verfahren. Der Antragsgegner hat unstreitig der Verpflichtung aus dem Beschluss des Gerichts vom 14.11.2019 zuwidergehandelt. Der begleitete Umgang in den Räumlichkeiten des „…“ wurde angeordnet, nachdem sich das „…“ insoweit nicht nur als mitwirkungsbereit erklärt (vgl. § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB), sondern diese Modalitäten als erforderlich für Kontakte zwischen Kind und Eltern angesehen hat. Seitens des Antragsgegners sind keine Gründe vorgetragen worden, aus denen sich ergeben würde, dass er die Zuwiderhandlungen nicht zu vertreten hätte. Vielmehr wurden die Umgangskontakte zwischen A und seinen Eltern seitens des Antragsgegners ausgesetzt. Dass die Kreisverwaltung angeordnet hatte, wegen der Corona- Pandemie alle Behördenstellen für den Publikumsverkehr zu schließen und keine (begleiteten) Umgänge mehr durchzuführen, entlastet den Antragsgegner nicht, denn dieser ist Teil der Kreisverwaltung. Eine Information an das Familiengericht, dass die Umgangskontakte ausgesetzt wurden, lässt nicht die Zuwiderhandlung gegen die gerichtliche Umgangsregelung entfallen. Soweit ein aus einer gerichtlichen Umgangsregelung Verpflichteter meint, die Umstände, die zu der gerichtlichen Entscheidung geführt haben, hätten sich geändert, ist er gehalten, eine Abänderung durch das Gericht herbeizuführen bzw. zu beantragen. Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten, der Grad des Verschuldens sowie die Intensität des Verstoßes. Der Antragsgegner hat die Aussetzung der Umgangskontakte mit der aktuellen Corona-Pandemie begründet, ohne sich auf konkrete, insoweit erfolgte landesrechtliche Vorschriften zu berufen. Es ist nicht ersichtlich, dass durch „…“ Corona-Verordnungen persönliche Kontakte zwischen Eltern und ihren Kindern verboten wurden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Kind oder die Eltern mit COVID 19 infiziert waren oder sind oder unter Quarantäne standen oder stehen oder während der angeordneten Umgangskontakte seit dem 19.3.2020 krankheitsbedingt verhindert waren. Für die Pflegeeltern und „…“ wurde insoweit ebenfalls nichts vorgetragen. Dem Antragsgegner ist zugute zu halten, dass es sich bei dem Auftreten der Pandemie um eine neue, unerwartete Situation handelte, in der sich jeder, auch jede Behörde, zunächst orientieren und Schutzvorkehrungen prüfen und treffen muss. Dies kann aber nicht dazu führen, dass über einen Zeitraum von mehr als 3-4 Wochen ohne ein absehbares Ende der persönliche Umgang eines Zweijährigen mit seinen leiblichen Eltern vollständig untersagt wird -zumal auch eine Rückführung des Kindes zu den Eltern bisher nicht ausgeschlossen ist, sondern im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens zur elterlichen Sorge noch geprüft wird- und über Schutzvorkehrungen, die während der Umgangskontakte getroffen werden könnten, offenbar nicht einmal nachgedacht wird. Der Umstand, dass mit der Kindesmutter vereinbarte Skype-Termine von den Eltern nicht wahrgenommen wurden, wirkt sich nicht mindernd auf die Höhe des festzusetzenden Ordnungsgeldes aus, denn diese stellen jedenfalls nach mehr als 3-4 Wochen nach dem Abbruch der Umgangskontakte keinen adäquaten Ersatz mehr für persönliche Kontakte dar, zumal auch bisher noch nicht feststeht, ob der zweijährige A überhaupt in der Lage ist, per Skype mit seinen Eltern zu kommunizieren. Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Umstände erachtet das Gericht ein Ordnungsgeld i.H.v. 5000 € als angemessen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergeht gemäß § 42 Abs. 2 FamGKG und entspricht der Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes.