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Urteil

41 C 201/17

AG Gießen Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGIESS:2017:0609.41C201.17.00
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Leitsätze
Bei einem im Fernabsatz getätigten Erwerb von Kosmetikartikeln kann das Widerrufsrecht aus Gründen der Hygiene und des Gesundheitsschutzes ausgeschlossen sein, wenn deren Anwendung mit Eingriffen in den Körper verbunden ist (hier: Micro-Needling)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 505,90 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2016 zu zahlen und die Klägerin gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten von einer Gebührenforderung in Höhe von 71,78 Euro freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem im Fernabsatz getätigten Erwerb von Kosmetikartikeln kann das Widerrufsrecht aus Gründen der Hygiene und des Gesundheitsschutzes ausgeschlossen sein, wenn deren Anwendung mit Eingriffen in den Körper verbunden ist (hier: Micro-Needling) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 505,90 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2016 zu zahlen und die Klägerin gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten von einer Gebührenforderung in Höhe von 71,78 Euro freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückerstattung des für den Erwerb des "Skinthings Lifting Pen light" gezahlten Kaufpreises sowie der hierfür aufgewendeten Versandkosten in tenorierter Höhe. Ein Anspruch der Klägerin folgt allerdings nicht aus den §§ 355 Abs. 3, 357 Abs. 1 BGB, da der Klägerin kein Rücktrittsrecht zusteht. Ein auf den Vorschriften über den Fernabsatz beruhendes Widerrufsrecht ist aus Gründen der Hygiene und des Gesundheitsschutzes gemäß § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB erloschen. Die Klägerin hat die Verpackung des Kosmetik-Stiftes geöffnet und diesen durch Anwendung an ihrem Kinn ausprobiert. Das Auslösen dieser Rechtsfolge hing in der hier zu beurteilenden Situation nicht von der vorherigen Erteilung eines entsprechenden Hinweises ab. Bei dem von der Klägerin erworbenen Kosmetik-Artikel handelt es sich um ein mesotherapeutisches Instrument, mit dessen Hilfe Nadeln in die oberste Schicht der Gesichtshaut gestochen werden, um die Haut über die hierbei zugefügten mikroskopischen Verletzungen zu einer verstärkten Regeneration anzuregen (sog. Micro-Needling). Dass ein in dieser Weise eingesetztes Instrument nach seinem Gebrauch mit hygienischen und gesundheitlichen Risiken für Dritte behaftet ist, liegt unter Zugrundelegung der Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auf der Hand. In einer derartigen Situation bedarf es keines gesonderten Hinweises auf das mit der Ingebrauchnahme verbundene Erlöschen des Rückgaberechtes ( Beck-OK, BGB, § 312g, Rn. 25 ). Aus den vorgenannten Gründen kommt auch ein Schadensersatzanspruch aus §§ 433, 280 BGB nicht in Betracht, da es keines gesonderten Hinweises darauf bedurfte, dass der Gebrauch des Stiftes zu Hautirritationen, Rötungen, blutigen Stellen oder Entzündungen führen kann. Derartige Risiken sind - ähnlich dem Vorgang einer Rasur - offenkundig. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 433, 280 BGB jedoch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung allgemeiner Informationspflichten die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Gemäß § 312d BGB war die Beklagte verpflichtet, die Klägerin nach Maßgabe von Art. 246a EGBGB zu informieren. Gemäß Art. 246a BGB § 1 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB zählt zu diesen Informationen insbesondere die Mitteilung, dass das Widerrufsrechts durch Entsiegelung der Ware erlischt. Gemäß § 249 BGB hat die Beklagte die Klägerin daher im Wege der Naturalrestitution so zu stellen, wie sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung dieser Verpflichtung stünde. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin hätte sie in Kenntnis der Rechtsfolge des § 312g Abs. 2 BGB die Ware nicht geöffnet und ihr Widerrufsrecht daher nicht verloren. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Verzugszinsen folgt aus den §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte befindet sich aufgrund ihrer mit E-Mail vom 22.11.2016 endgültig und ernsthaft erklärten Erfüllungsverweigerung in Zahlungsverzug. Unter Verzugsgesichtspunkten (§§ 286, 280 BGB) kann die Klägerin darüber hinaus Freistellung von den ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen. Diese belaufen sich gemäß §§ 13, 14 RVG i.V.m. Ziffern 2300, 7002 und 7008 VV RVG - unter Ansetzung eines Gegenstandswertes von 503,90 Euro und eines 0,65fachen Gebührensatzes - auf 71,78 Euro (= 52,00 Euro + 8,32 Euro + 19 % USt). Soweit die Klägerin darüberhinausgehend Freistellung begehrt, war die hingegen Klage abzuweisen, da die Klägerin nur eine 0,65fache Gebühr geltend gemacht hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (§§ 313a, 511 ZPO).